Minijob

Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538 Euro (ab 1.1.2025: 556 Euro Euro) im Monat. Für Minijobs mit Verdienstgrenze gelten sozialversicherungsrechtlich besondere Regelungen.





Minijob mit Verdienstgrenze: Definition

Als Minijob mit Verdienstgrenze wird eine geringfügig entlohne Beschäftigung bezeichnet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Art der geringfügigen Beschäftigung. Eine andere Form der geringfügigen Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung.

Minijobs mit Verdienstgrenze sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht beim Minijob grundsätzlich Versicherungspflicht, es sei denn, der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat sich hiervon befreien lassen. Ein Antrag auf Befreiung ist dem Arbeitgeber schriftlich zuzuleiten.

Für bestimmte Personengruppen besteht auch bei einem Minijob mit Verdienstgrenze keine Versicherungsfreiheit. Dies sind zum Beispiel Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, als Teilnehmende des Bundesfreiwilligendiensts, aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung, wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingten Arbeitsausfalls geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind.

Mehrere Minijobs zugleich

Bestehen mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte zu addieren. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungsverhältnissen ein. Nicht zusammengerechnet werden aber

  • ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung sowie
  • ein Minijob mit Verdienstgrenze neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

Bestehen mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze bei einem Arbeitgeber, ist stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Wird die Arbeitsentgeltgrenze überschritten, tritt sofort Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Handelt es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, besteht weiter Versicherungsfreiheit (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).

Sozialversicherungsbeiträge beim Minijob

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 13 Prozent und zur Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts und ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Hat sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, trägt er als Eigenanteil die Differenz zwischen dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

Für die Abwicklung der Beitragszahlungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Aus dem Entgelt eines Minijobs sind auch Beiträge zur Unfallversicherung, Insolvenzgeldumlage und Umlage zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) zu zahlen.

Minijob und Steuer

Das Entgelt für den Minijob mit Verdienstgrenze kann mit einer Pauschsteuer von 2 Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt. Ist dies nicht der Fall, kann der Lohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden. Hinzu kommen dann noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Minijob und Arbeitsrecht

Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht vorgegeben. Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Wie alle anderen Arbeitnehmenden auch, haben Minijobber Anspruch auf Feiertagsvergütung, Mutterschutz, Urlaub und unterliegen dem Kündigungsschutz. Auch der gesetzliche Mindestlohn ist anzuwenden.

Minijob in Privathaushalten

Der Einsatz in privaten Haushalten ist sowohl als Minijob mit Verdienstgrenze als auch als kurzfristige Beschäftigung möglich. Von Minijobs im Privathaushalt spricht man dann, wenn die ausgeübten Arbeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden wie beispielsweise Putzen oder Gartenarbeiten.

Als Arbeitgeber für Minijobs in Privathaushalten können nur natürliche Personen auftreten. Bei Minijobs mit Verdienstgrenze in Privathaushalten liegt der Beitrag zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung jeweils bei 5 Prozent und ist damit niedriger als bei gewerblichen Beschäftigungen. Der Minijob wird dabei der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren gemeldet, dem Haushaltsscheckverfahren.