Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirkung, Hilfeplan

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 36 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB VIII i. d. F. v. 16.2.1993, gültig ab 1.4.1993, wurde die ...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.2 Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsverfahren

Rz. 24 Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten gemäß § 1 SGB X zusätzlich die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren nach §§ 8 ff. SGB X . Hilfeplanungsverfahren und Verwaltungsverfahren laufen nebeneinander und weisen Überschneidungen auf (im Einzelnen: Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2009, § 36 SGB VIII, Rz. 72); in diesem Falle sind die Regeln des Hilfepla...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4.1 Grundsatz nach Satz 1

Rz. 45 Satz 1 erweitert den Kreis der bei der Aufstellung des Hilfeplans beteiligten Personen um die Mitarbeiter, in deren Einrichtung die Hilfe durchgeführt werden soll. Die Mitwirkung der in Satz 3 genannten Personen dient der Verbesserung der Qualität der Hilfe. Die hier genannten Personen und Stellen, auch die Pflegepersonen, haben keinen Anspruch auf Beteiligung. Die Be...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.8 Praxishinweise

Rz. 72 Gemäß § 50 Abs. 2 hat das Jugendamt in Kinderschutzverfahren (insbesondere § 1631b, § 1632 Abs. 4, § 1666, § 1696 BGB) dem Familiengericht stets den Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 zu überreichen (dies war im Gesetzgebungsverfahren noch umstritten; zu den Bedenken des Bundesrats gegen diese Regelung, auch unter dem Aspekt des Datenschutzes, vgl. BT-Drs. 19/27481 S. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.2 Hilfeplan und Mitwirkungsrecht nach Satz 2

Rz. 29 Satz 2 ordnet an, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe die in Satz 1 genannten Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten muss. Beteiligte des Hilfeplanverfahrens au...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3 Hilfeartentscheidung nach Abs. 2

2.3.1 Zusammenwirkungsgebot – Beteiligung von Fachkräften nach Satz 1 Rz. 26 § 36 Abs. 2 regelt die Hilfeartentscheidung; sie ist sachlogisch eine Folgeentscheidung der Grundentscheidung über die Hilfegewährung. § 36 Abs. 2 Satz 1 sieht dabei die zwingende Beteiligung von Fachkräften vor und stellt ein Zusammenwirkungsgebot auf. Die Mitwirkung der Fachkräfte dient der Verbess...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4.4 Datenschutz

Rz. 56 Die allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzregelungen müssen bei der Einbeziehung von Dritten in die Hilfeplanung Beachtung finden (hierauf verweist zutreffend auch der Gesetzgeber, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85).mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.1 Hilfegrundentscheidung nach Abs. 1

2.1.1 Voraussetzungen, Rechtsfolge, Beratung und Hinweis nach Satz 1 Rz. 8 Der Anwendungsbereich des § 36 erstreckt sich auf die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. und auf die Eingliederungshilfe nach § 35a. Ein Hilfeplanungsverfahren muss auch bei der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 41 Abs. 2...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4.3 Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach Satz 3

Rz. 55 Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem SGB IX zu beachten; Bezugsnorm ist insoweit § 15 SGB IX, der die Regelungen zur Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern beinhaltet.mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2 Rechtspraxis

2.1 Hilfegrundentscheidung nach Abs. 1 2.1.1 Voraussetzungen, Rechtsfolge, Beratung und Hinweis nach Satz 1 Rz. 8 Der Anwendungsbereich des § 36 erstreckt sich auf die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. und auf die Eingliederungshilfe nach § 35a. Ein Hilfeplanungsverfahren muss auch bei der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus der au...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7 Beteiligung nicht personensorgeberechtigter Personen nach Abs. 5

2.7.1 Grundsatz nach Halbsatz 1 Rz. 60 Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht infrage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden....mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.2 Umfang und Art und Weise nach Halbsatz 2

Rz. 65 Zur Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang die Beteiligung nicht personensorgeberechtigter Eltern erfolgt, hat sich der Jugendhilfeträger der Fachkräfte zu bedienen und auch die Willensäußerung des Kindes, des Jugendlichen sowie des Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen. 2.7.2.1 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Rz. 66 Die Frage, ob nicht sorgeberechtigte E...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.4 Datenschutz

Rz. 71 Die allgemeinen und bereichsspezifischen Datenschutzregelungen müssen bei der Beteiligung nicht sorgeberechtigter Eltern an der Hilfeplanung Beachtung finden (hierauf verweist zutreffend auch der Gesetzgeber, vgl. BR-Drs. 5/21 S. 82 = BT-Drs. 19/26107 S. 85).mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.1 Zusammenwirkungsgebot – Beteiligung von Fachkräften nach Satz 1

Rz. 26 § 36 Abs. 2 regelt die Hilfeartentscheidung; sie ist sachlogisch eine Folgeentscheidung der Grundentscheidung über die Hilfegewährung. § 36 Abs. 2 Satz 1 sieht dabei die zwingende Beteiligung von Fachkräften vor und stellt ein Zusammenwirkungsgebot auf. Die Mitwirkung der Fachkräfte dient der Verbesserung der Qualität der Hilfe (i.E. Wiesner, § 36 SGB VIII, Rz. 46). D...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4 Beteiligung weiterer Personen nach Abs. 3

Rz. 44 Die ursprünglich in Abs. 2 Satz 3 allein enthaltene Regelung über die Beteiligung weiterer Personen ist durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in einen neuen Satz 3 Satz 1 verschoben worden (vgl. auch: BT-Drs. 5/21 S. 81 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 85) u...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.5 Beteiligung bei Hilfen nach § 35a Abs. 1a nach Abs. 4

Rz. 57 Eine zusätzliche Erweiterung des zu beteiligenden Personenkreises sieht Abs. 4 vor. Die ursprünglich in Abs. 3 erfasste Regelung wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in Abs. 4 verschoben; es handelte sich insoweit um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Abs. 3 (vgl. BR-Drs. 5/...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.2.1 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

Rz. 66 Die Frage, ob nicht sorgeberechtigte Eltern beteiligt werden sollen, und, wenn ja, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung im Einzelfall erfolgen soll, muss deshalb i. d. R. im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geklärt werden. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Kindeswohls ist im Zweifel auf die Beteiligung zu verzichten, wenn Anhaltspunkte bei der Prognos...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.3 Prüf- und Anpassungspflicht nach Satz 2 HS 2

Rz. 37 § 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 regelt dabei die Prüfpflicht, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HS 2 soll der Hilfeplan regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die gewählte Hilfeart auch weiterhin geeignet und notwendig ist; insbesondere in der Anfangsphase einer Hilfeleistung. Die Zeitabstände der Überprüfung des Hilfepl...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.6 Auslandsregelung in Abs. 4 a. F.

Rz. 59 Die ursprünglich in Abs. 4 enthaltene Regelung über die zwingend einzuholende Stellungnahme der Personen nach § 35a Abs. 1a, sofern eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, ist mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 entfallen, weil der Gesetzgeber die Hilfeer...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.2.2 Willensäußerung des Kindes, des Jugendlichen und der personensorgeberechtigten Person

Rz. 68 Die Entscheidung über die Beteiligung ist letztlich auch im Lichte der Willensäußerungen und Bedürfnisse des jungen Menschen und auch im Lichte der Haltung des Personensorgeberechtigten bei der Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" zu treffen, deren Willensäußerungen sind angemessen zu würdigen. Die Einholung der Willensäußerung ist daher zwingend. Die Berücksichti...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.3 Rechtsfolgen und Justiziabilität unterbliebener Beteiligung

Rz. 69 Eine unterbliebene Beteiligung ist nicht isoliert justiziabel, sondern kann nur mit dem Rechtsmittel gegen die Versagung der Hilfegrundentscheidung oder mit dem Rechtsmittel auf eine bestimmte Hilfeartentscheidung gerügt werden. Rz. 70 Wenn (teilweise) nicht sorgeberechtigte Eltern nicht nach § 36 Abs. 5 beteiligt werden, ist ihnen gleichwohl, da sie als (teilweise) ni...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 36 regelt das Hilfeplanverfahren sowie die Mitwirkungsrechte der Anspruchsberechtigten (zu einem möglichen idealtypischen Ablauf des Hilfeplanverfahrens, vgl. Münder, § 36 SGB VIII, Rz. 57). Das Hilfeplanverfahren dient dem Ziel, den Bedarf erzieherischer Hilfe (§§ 27ff.) für einen jungen Menschen festzustellen und die für ihn notwendigen und geeigneten Hilfen zu bes...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.1 Grundsatz nach Halbsatz 1

Rz. 60 Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht infrage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden. Eine solche Regelung ist neu u...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 3 Musterschriftsatz Hilfeplanung

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 4 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 76 OVG Saarland, Beschluss v. 1.4.2022, 2 B 46/22: Zum Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers bei der Hilfeartentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und bei der Ausgestaltung der Hilfe nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und zur nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.4.2021, 12 A 1753/18, Zum Verhältnis von Jugendhilfeplan...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.4 Geschwisterbeziehung nach Satz 3

Rz. 38 Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer Satz 3 eingefügt, der der besonderen Bedeutung der Geschwisterbeziehung Rechnung trägt (vgl. zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 5/21 S. 81 = BT-Drs. 19/26107 S. 84 f.). Der gewachsenen Bindungen, die ...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.1.2 Leichte Sprache – Anspruch auf Beratung nach Satz 2

Rz. 13 Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer Satz 2 eingefügt, der einen Anspruch auf verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung und Aufklärung schafft; der Gesetzgeber hat damit das Paradigma der "leichten Sprache" im Jugendh...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 36 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB VIII i. d. F. v. 16.2.1993, gültig ab 1.4.1993, wurde die Vorschrift neu gefa...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4.2 Beteiligung von Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger und Schule nach Satz 2

Rz. 46 Die bisher in Abs. 2 Satz 4 geregelte Beteiligung der Arbeitsverwaltung wurde durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in Abs. 3 Satz 2 verschoben und der sachliche Anwendungsbereich auf alle Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I erweitert. Rz. 47 Bei der Beteiligungspflicht handelt es sich um eine Sollvorschrift; es ist daher bei Vorliege...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.1.1 Voraussetzungen, Rechtsfolge, Beratung und Hinweis nach Satz 1

Rz. 8 Der Anwendungsbereich des § 36 erstreckt sich auf die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. und auf die Eingliederungshilfe nach § 35a. Ein Hilfeplanungsverfahren muss auch bei der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 41 Abs. 2 auf § 36. Die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften muss vorlie...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.4.2 Geeignetheit und Notwendigkeit

Rz. 27 Es ist für eine Hilfegewährung nicht ausreichend, dass eine kindeswohlentsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Voraussetzung ist weiter, dass die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist (vgl. stellv. BVerwG, Urteil v. 9.12.2014, 5 C 32/13, Rz. 18 zum Begriff der Geeignetheit, Rz. 21 zum Begriff der Notwendigkeit; vgl. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.7 Feststellung und Überprüfung der Entscheidung (Abs. 2 Satz 7 bis 9)

Rz. 24 Nach Abs. 2 Satz 6 hat die Krankenkasse vor der Entscheidung über den Anspruch auf außerklinische Intensivpflege im Rahmen des der Entscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens Feststellungen zu treffen, die später dann die Grundlage der abschließenden Entscheidung bilden. Festzustellen ist vorab, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 besonders hoher Bedarf an medizin...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.5 Hilfeleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4

Rz. 39 Die Hilfe erfolgt gemäß § 35a Abs. 2 nach dem Bedarf im Einzelfall; hierbei ist das allgemeine Wunsch- und Wahlrecht des Anspruchsinhabers gemäß § 5 zu berücksichtigen, das auch nicht davon abhängig ist, dass die jeweiligen Anbieter mit dem Jugendhilfeträger eine (Kosten-)Vereinbarung nach § 77 getroffen haben (VG Hannover, Beschluss v. 3.7.2014, 3 B 9975/14 Rz. 7). Z...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 4 Praxishinweise

Rz. 67 Die Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. haben erhebliche praktische Bedeutung. Im Jahr 2018 sind mehr als eine Million Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. durchgeführt worden (Beckmann/Berneiser, ZKJ 2021, 4, 8 unter Bezugnahme auf den ASD-Report 2020, 1). Ein möglicher Anstieg von Kinderschutzfällen durch die Corona-Pandemie ist noch nicht abschließend zu beantwort...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 37 Häuslich... / 2.3.2.4 Rechtsstand ab 1.1.2017 aufgrund der Änderung durch das PSG II

Rz. 22 Mit dem Inkrafttreten des PSG II zum 1.1.2017 (vgl. Rz. 3c) hat der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 den 2. Halbsatz (der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist) gestrichen. Damit wird ein Neb...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 40 VG München, Urteil v. 22.9.2022, M 10 K 21.30727: Zum Sozialdatengeheimnis der Angaben eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu seinen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) unterfallen dem Sozialgeheimnis; BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83: Volkszählungsurteil (Mikrozensus) – Grundsätze des Datenschutzes; Saarländisches OLG, Beschluss v. 27.4.2015, 9 WF 13/15...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.2.6 Serviceangebote des Hausarztes

Rz. 34 Ferner ist der Hausarzt gegenüber dem Hausärzteverband e. V. und der Krankenkasse nach § 3 Abs. 4 des Vertrages zur Behandlung der eingeschriebenen Versicherten und dabei insbesondere zu folgenden besonderen Serviceangeboten für diese Versicherten verpflichtet: Angebot einer werktäglichen Sprechstunde, d. h. ein Sprechstundenangebot an allen Werktagen von Montag bis Fr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 39 Krankenh... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 68 Abgrenzung Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit – Pflegefall: BSG, Urteil v. 12.3.1985, 3 RK 15/84; BSG, Urteil v. 12.11.1985, 3 RK 45/83 u. 3 RK 33/84; BSG, Urteil v. 13.5.2004, B 3 KR 1/03 R 28; BSG, Urteil v. 7.7.2005, B 3 KR 40/04 R; Beschluss v. 7.11.2006, B 1 KR 32/04 R; Großer Senat, Beschluss v. 25.9.2007, GS 1/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 3.3.1988, L ...mehr

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Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.2.3 Inhalt der Hausarztzentrierten Versorgung

Rz. 26 Die 4 in Abs. 2 enthaltenen Anforderungsbeispiele normieren den besonders qualifizierten Hausarzt und zielen auf die Verbesserung der Pharmakotherapie, den Einsatz wissenschaftlich begründeter und zugleich praxiserprobter Behandlungsleitlinien für die hausärztliche Versorgung, die Konzentration der ärztlichen Fortbildung auf hausarzttypische Problemfelder sowie auf di...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 65 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft. Die mit dem SGB VIII in das Kinder- und Jugendhilferecht eingefügte Norm war in der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches (2. SGBÄndG) v...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.3 Erziehung außerhalb des Elternhauses nach Abs. 2a

Rz. 43 Wenn innerhalb des Elternhauses eine Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen nicht mehr zu gewährleisten ist und alle anderen Hilfen ausgeschöpft sind, kann der vorübergehende Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich werden. Rz. 44 Dabei ordnet Abs. 2a HS 1 an, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfäll...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 61 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) seit dem 1.1.2023 in Kraft. § 61 hat kein Vorbild im Jugendwohlfahrtsgesetz. Änderungen ergaben sich seit der Einfügung in das Jugendhilfe...mehr

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Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.13 Wirtschaftlichkeitskriterien und Qualitätssicherung (Abs. 5 Satz 1 HS 2)

Rz. 83 Abs. 5 Satz 1 HS 2 schreibt mit Wirkung zum 1.4.2014 vor, dass in den Verträgen, die nach dem 31.3.2014 zustande kommen, über die übrigen Vertragsgegenstände hinaus (vgl. "zudem") Wirtschaftlichkeitskriterien, Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie solche Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren sind, die über die all...mehr

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Sommer, SGB V § 73b Hausarz... / 2.3 Freiwillige Teilnahme des Versicherten (Abs. 3)

Rz. 41 Abs. 3 regelt das Recht der Versicherten, sich freiwillig für eine Teilnahme an der HzV zu entscheiden. Die allgemeinen Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung ergeben sich aus der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 217f Abs. 4a, die mit Wirkung zum 26.8.2013 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie ist für die Krankenkassen verbindlich, sodass sie in den for...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.4 Entsprechende Anwendung der S. 1 und 2 bei unterlassenem Hinweis auf Unmöglichkeit der Mitwirkung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 80 Nach Abs. 4 S. 3 gelten die S. 1 und 2 entsprechend, wenn die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich ist, der Stpfl. aber nicht unverzüglich auf die Unmöglichkeit hingewiesen hat. Die Begründung des Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] und der Bericht des Finanzausschusses[2] schweigen sich zu den Gründen dieser Regelung und den ihr zugedachten Anwendungsbereic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung (Abs. 2 S. 1, 1. Satzteil)

Rz. 27 Eine Mitwirkungsverzögerung liegt nach der sich aus dem Klammerzusatz am Ende des ersten Halbsatzes ergebenden Legaldefinition vor, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Die Feststellung einer solchen Mitwirkungsverzögerung dürfte in der Praxis zu nicht unerheblichen Problem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Grund der Regelung

Rz. 68 Abs. 4 regelt die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3 AO in Fällen der Mitwirkungsverzögerung. § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. wurde ebenso wie § 200a AO durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 in das Gesetz aufgenommen. Während bis dahin der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall ihr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.2.1 Höchstgrenze des Zuschlags (Abs. 3 S. 2, 1. Satzteil)

Rz. 61 Die Anknüpfung an Kalendertage hat zur Folge, dass auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage in die Berechnung einzubeziehen sind. Der Bemessung des Tagessatzes nach "vollen" Kalendertagen kommt demgegenüber keine praktische Bedeutung zu. Da eine einmal eingetretene Mitwirkungsverzögerung nach Abs. 2 S. 5 erst mit Ablauf des Tages endet, an dem das beendigende Ereignis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.7 Absehen von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes bei Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens (Abs. 2 S. 6)

Rz. 40 Nach Abs. 2 S. 6, 1. Halbs. ist von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes abzusehen, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist. Ebenso wie die Festsetzung nach Abs. 2 S. 1 stellt auch das Absehen von der Festsetzung nach Abs. 2 S. 6, 1. Halbs. eine gesetzlich gebundene Entscheidung dar, die der zuständigen Behörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4.1 Fakultative Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (Abs. 3 S. 1)

4.1.1 Gesonderte Festsetzung eines Zuschlags Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 kann bei einer Mitwirkungsverzögerung ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn aus einem der in Nr. 1 und 2 genannten Gründe zu befürchten ist, dass der Stpfl. ohne einen solchen Zuschlag seiner aktuellen Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt. Auch dieser Zuschlag stellt eine...mehr