Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 2 Deutsches International... / b) Anwendung deutschen Rechts von Amts wegen

Rz. 288 Nachdem nunmehr der Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht nur noch nach deutschem Recht durchgeführt werden kann (sog. Exklusivnorm), stellt sich für den Rechtsanwender nicht mehr die Frage, nach welchem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sondern es gilt allein festzustellen, ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht. Ausgangspunkt ist die...mehr

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Schweiz / IV. Internationales Recht

Rz. 157 Entsprechend der fehlenden Regelung des Konkubinats im materiellen Bundesrecht verzichtet auch das IPRG auf Bestimmungen zur kollisionsrechtlichen Behandlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften. Die sinngemäße Anwendung der eherechtlichen Normen ist angesichts der vom Bundesgericht verworfenen analogen Anwendung des materiellen Eherechts mit Blick auf den Entscheidungs...mehr

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Schweiz / III. Internationales Recht

Rz. 168 Für die Behandlung von Abstammung und Adoption im internationalen Kontext wird auf unsere Ausführungen im Werk "Erbrecht in Europa" verwiesen.[270] Zu berücksichtigen ist, dass für die Schweiz seit dem 1.1.2003 auch das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoptionen gilt.mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Anwendung deutschen Rechts auf Antrag

Rz. 295 Kann kein Versorgungsausgleich erfolgen, weil entweder ausländisches Recht anwendbar wäre oder die Heimatrechtsklausel aber seine Durchführung wieder ausschließt, so kann dennoch der Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB ausnahmsweise erfolgen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander (kumulativ) erfüllt sind:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. (Un-)Wandelbarkeit des anwendbaren Rechts

Rz. 80 Eine Änderung des anwendbaren Rechts ist während der Ehe nach Art. 6 nur durch die Wahl des materiellen Rechts des Heimatstaates oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten möglich. Ansonsten ist gem. Art. 7 Abs. 1 das maßgebende Recht grundsätzlich unwandelbar. Allerdings gilt die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2, dass (sofern weder eine Rechtswahl getroffen noch ei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Rz. 106 Das Ergebnis muss mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein. Es genügt also nicht, dass das Ergebnis nach deutschem Recht anders oder entgegengesetzt lauten würde (also z.B. die geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch erhält oder die Volljährigenadoption ausgeschlossen ist). Das Ergebnis muss vielmehr "so anstößig sein un...mehr

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Rumänien / 1. Anerkennung von Rechts wegen

Rz. 94 Ausländische Urteile werden von Rechts wegen anerkannt, wennmehr

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Frankreich / 1. Materielles Recht

Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter. Sie gehören zur ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Rz. 310 Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht (d.h. das nach den Art. 3 ff. HUntProt zu bestimmende Unterhaltsstatut) bestimmt nach Art. 11 HUntProt, der den Umfang der sachlichen Verweisung regelt, insbesondere,mehr

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Serbien / I. Materielles Recht

Rz. 1 Die Verfassung der Republik Serbien[1] (im Folgenden: Vfg.) legt die Grundprinzipien des Familienrechts fest. Dies sind die folgenden Grundsätze:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 10. Reichweite des anzuwendenden Rechts

Rz. 131 Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Gesetzlich neu begründete Rechte

Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kri...mehr

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Serbien / 1. Kinderrechte und elterliche Rechte

Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Vater zusammen. Eltern sind bei der Aus...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Bestimmung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl

Rz. 91 Die Möglichkeit der Bestimmung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl (Parteiautonomie) findet sich insbesondere in solchen Verhältnissen, in denen es um vertragliche Rechtsverhältnisse geht. Dies betrifft schon traditionell das Schuldvertragsrecht (Art. 3 Rom I-VO). Seit der IPR-Reform 1986 gilt dies aber auch in eingeschränktem Maße bei den Allgemeinen Ehewirkungen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Dingliche Zuordnung von Sachen, Rechten und Gesellschaftsanteilen

Rz. 231 Die Konkurrenz von Vermögensstatut (hier des Güterstatuts) und Einzelstatut (also des für die einzelnen Rechte maßgeblichen Sachen-, Gesellschafts- oder Schuldstatuts) wirft immer wieder Probleme auf.[311] Dabei ist das grundsätzliche Verhältnis relativ einfach: Der dingliche Erwerb des Rechts durch einen oder auch beide Ehegatten vollzieht sich nach dem Einzelstatut...mehr

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Finnland / 5. Anwendungsbeschränkung ausländischen Rechts

a) Unterhalt Rz. 34 Bei Verfahren, welche die Anerkennung oder Abänderung eines Unterhaltstitels betreffen, sind gem. § 132 AL, unabhängig vom anzuwendenden Recht, die Bedürftigkeit des Gläubigers sowie die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. b) Verfügungsbeschränkung nach finnischem Recht trotz ausländischen Güterrechtsstatuts Rz. 35 Die in den §§ 38–40 AL fe...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Weitere Rechte

Rz. 267 Leben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, findet nach deren Auflösung Art. 337 sexies c.c. n.F. Anwendung, so dass die Wohnung dem Lebenspartner zugewiesen wird, der die Kinder tatsächlich betreut.[300] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber innerhalb neun Jahren auch ohne Eintragung wirksam, vorausgesetzt dass ihnen das vorherige Zusammenleben der Partner ...mehr

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Ungarn / I. Rechte und Pflichten der Ehegatten im Allgemeinen

Rz. 36 Das in Folge der Eheschließung zwischen den Ehegatten entstandene Verhältnissystem enthält zahlreiche Rechte und Pflichten und hat sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Elemente. Gesetzlich ist von diesen das Ehegüterrecht am eingehendsten[39] geregelt. Rz. 37 Vier Elemente der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten sind im Ptk. ausdrücklich ge...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeine Rechte und Pflichten

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, gemeinsam zu leben, sich die Treue zu halten, gegenseitig ihre Würde zu respektieren, sich zu unterstützen, sich gemeinsam um ihre Kinder zu kümmern und ein gesundes familiäres Umfeld zu schaffen (§ 687 BGB). Über Familienangelegenheiten entscheiden die Ehegatten gemeinsam. Sie sind verpflichtet, die Bedürfnisse ihrer Familie entsprech...mehr

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Belgien / 1. Abstammung von Rechts wegen

Rz. 178 Mutter eines Kindes ist die Frau, die als solche in der Geburtsurkunde bezeichnet ist[228] (mater semper certa est). Aufgrund Art. 44 ZGB ist der Name der Mutter obligatorisch in der Geburtsurkunde eines in Belgien geborenen Kindes einzutragen. Die Mutterschaft, die aus der Geburtsurkunde hervorgeht, kann angefochten werden. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nicht zul...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / A. Grundlagen

Rz. 1 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung...mehr

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Kroatien / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 30 Aufgrund des EU-Beitritts Kroatiens am 1.7.2013 richten sich internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht grundsätzlich nach den vorrangingen EU-Verordnungen. Die diesbezüglichen EU-Regelungen wurden größtenteils in das neue IPR-Gesetz und damit zusätzlich in das autonome Recht der Republik Kroatien inkorporiert.[30] Nach Art. 3 EuEheVO kann für die Scheidung so...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XI. Das Sambo-Verhältnis im schwedischen IPR

Rz. 68 Die schwedischen IPR-Regelungen betreffend Lebensgefährten, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben (sog. Sambos, zur Definition siehe Rdn 157 ff.), finden sich im 5. Kapitel des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Sambos können auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sein. Rz. 69 Für Fragen betreffen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Rechtswahl

Rz. 164 Die Ehegatten können nach Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung weitgehend frei bestimmen (umfassende Rechtswahlmöglichkeit der Parteien i.S.d. Möglichkeit, ein "möglichst scheidungs-/trennungsfreundliches Recht" zu wählen),[258] sofern es sich dabei um das Recht eines de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Allgemeine Rechtswahl

Rz. 305 Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene)[380] aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung[381] – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswah...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Rechtswahl

Rz. 76 Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Güterrechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 353 Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016.[434] Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvo...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 209 Vorrangig vor der objektiven Anknüpfungsleiter ist eine nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. getroffene Rechtswahl zu beachten.[277] Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl, wobei die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl gegeben sein müssen. Ein späterer Wegfall berührt die Wirksamkeit der Wahl nicht mehr:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Dänemark / 1. Anwendungsbereich

Rz. 81 Nach § 62 Abs. 1 ÆFL bestimmen sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten nach dem Recht, das aus den Regelungen der §§ 63 bis 70 ÆFL folgt (vorbehaltlich einer Anwendung der Nordischen Ehekonvention). Die §§ 63 bis 70 ÆFL finden nach § 62 Abs. 2 ÆFL keine Anwendung auf die Unterhaltspflichten von Ehegatten nach § 4 ÆFL sowie auf die Festsetzung und Änderung von Unt...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Ehehindernisse und Ehehindernisprüfung

Rz. 3 Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen ode...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[350] Rz. 269 Das Scheidungsstatut bestimmt sich vorrang...mehr

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Ukraine / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 95 Für die Scheidungsfolgen ist nach ukrainischem Kollisionsrecht das Recht maßgeblich, das zu diesem Zeitpunkt auch für die Ehefolgen zur Anwendung kommt (Art. 63 IPRG). Diese richten sich gem. Art. 60 Abs. 1 IPRG nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, hilfsweise nach dem Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes, sofern mindestens einer der Ehegatten seinen ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Allgemeines

Rz. 95 Die Verweisung auf ein ausländisches Recht erfasst gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auch das ausländische Kollisionsrecht. Bevor also die Vorschriften des ausländischen materiellen Familienrechts (die Sachnormen) angewandt werden, sind vorrangig die ausländischen Kollisionsnormen zu prüfen. Ergibt sich aus dem ausländischen IPR, dass die Frage nach dem deut...mehr

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Ukraine / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 17 Das Kollisionsrecht der Eheschließung ist durch die Art. 55–58 IPRG geregelt. Die Ehefähigkeit richtet sich nach dem Personalstatut jedes Eheschließenden, d.h. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, bei einem Staatenlosen nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, anderenfalls nach dem Recht des Aufenthaltsorts, und bei Flüchtlingen nach ...mehr

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Tschechische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 38 Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten sind. Sind sie beide Bürger verschiedener Staaten, so bestimmen sich diese Verhältnisse nach der Rechtsordnung des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls nach dem tschechischen Recht (§ 49 Abs....mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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Frankreich / b) Güterrechtsstatut bei Eheschließung nach dem 31.8.1992

Rz. 129 Seit 1.9.1992 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, auch wenn Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Für vor dem 1.9.1992 geschlossene Ehen bleib...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Regelungsumfang des Scheidungsstatuts

Rz. 279 Dem Scheidungsstatut unterliegt zunächst die Frage, ob eine Scheidung überhaupt zulässig ist. Dem Scheidungsstatut unterliegt des Weiteren, wann eine Scheidung zulässig ist (z.B. bei Zerrüttung), unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes vermutet wird und wann der Scheidungsgrund wieder entfällt. Rz. 280 Aus dem Scheidungsstatut erg...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Kollisionsrecht

Rz. 253 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Heimatrecht des jeweiligen Partners zum Zeitpunkt der Begründung.[293] Lässt dieses die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht zu, findet italienisches Recht Anwendung (Art. 32 ter Abs. 1 d.i.p.). Formgültig ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft, wenn sie den Formvorschriften ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Objektive Anknüpfung des Scheidungsstatuts

Rz. 274 Gemäß Art. 8 Rom III-VO ist mangels einer wirksamen Rechtswahl der Ehegatten das auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht nach einer Anknüpfungsleiter anzuknüpfen. Die Anknüpfungstechnik entspricht Art. 14 EGBGB, wobei allerdings nicht mehr die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute, sondern der gewöhnliche Aufenthalt d...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 72 Auf der internationalen Ebene ist das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternrechte und -pflichten und Maßnahmen zum Kinderschutz vom 19.10.1996[18] zu berücksichtigen. Nach dem slowakischen IPRG richten sich die Verhältnisse zwischen (auch geschiedenen) Eltern und Kindern einschließl...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Auswirkungen von Mängeln der Eheschließung

Rz. 138 Nicht nur die materiellen Ehevoraussetzungen ergeben sich aus dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmten Recht, auch die Auswirkungen ihres Fehlens auf die Ehe. Gelten für die Verlobten verschiedene Rechte, so entscheidet das "verletzte Recht" darüber, welche Folgen sich aus dem Verstoß ergeben (also z.B. ipso iure-Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, gerichtliche Aufhebbarkei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten

Rz. 119 Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten/Partner oder künftigen Partner können nach Art. 22 Abs. 1 der VOen das auf ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung selbst bestimmen oder ändern (Vorrang der subjektiven Anknüpfung), sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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Russland / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 14 Das Kollisionsrecht der Eheschließung ist in den Art. 156–159 FGB geregelt. Form und Verfahren der Eheschließung in Russland bestimmen sich unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden nach russischem Recht (Art. 156 Abs. 1 FGB). Ausländer, die eine Ehe in Russland schließen wollen, müssen nach dem Recht des Staates, dem sie zum Zeitpunkt der Eheschließu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings nicht, da das Abkommen auf das Heimatrecht verweist und nach allgemeiner Ansicht nur einschläg...mehr