Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / D. Rechtsschutzvertrag

Rz. 10 Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kommt durch Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. Rz. 11 Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist lex specialis zum BGB, so dass die allgemeinen Regeln des BGB dann Anwendung finden, wenn das VVG keine Sonderregelung vorsieht. Rz. 12 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung u...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / G. Risikoausschlüsse

I. Vorbemerkung Rz. 43 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den ARB, die im Einzelnen regeln, wann ein Leistungsanspruch gegen den Versicherer besteht. Die Grenzen dieses Versicherungsschutzes werden entweder durch positive Beschreibungen (primäre Risikobegrenzung) oder durch den Ausschluss bestimmter Risiken (sekundäre Risikobegrenzung) bestimmt. Rz. 44 Von di...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 92 Der Leistungsumfang, den der Rechtsschutzversicherer zu erbringen hat, wird abschließend in § 5 ARB geregelt.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XVI. Enteignungsverfahren (§ 3 Abs. 3 lit. d ARB 2008/2010)

Rz. 63 Zu den nicht versicherten Enteignungsangelegenheiten gehören auch enteignungsgleiche Eingriffe.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / F. Leistungsarten (§ 2 ARB 2008/2010)

I. Vorbemerkung Rz. 20 In den §§ 21 bis 29 ARB 2008/2010 wird der Umfang des Versicherungsschutzes mit insgesamt neun verschiedenen Formen des Versicherungsschutzes geregelt. Es besteht somit keineswegs Versicherungsschutz für alle in Betracht kommenden rechtlichen Interessen, der Versicherungsschutz muss stets ausdrücklich vereinbart werden. Dies ist nur möglich für die in §...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VI. Steuerrechtsschutz (§ 2e ARB 2008/2010)

Rz. 29 Steuerrechtsschutz besteht nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / P. Schiedsgutachterverfahren/Stichentscheid (§ 18 ARB 2008/§ 3 lit. a ARB 2010)

I. Vorbemerkung Rz. 136 Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage ablehnt, weil der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil nach Auffassung des Rechtsschutzversicherers keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorhanden sind, kommt entweder ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid in B...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XII. Ordnungswidrigkeit (§ 2 lit. j ARB 2008/2010)

Rz. 39 Für Ordnungswidrigkeiten besteht uneingeschränkt Versicherungsschutz, auch bei Vorsatz.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / J. Leistungen des Rechtsschutzversicherers (§ 5 ARB 2008/2010)

I. Vorbemerkung Rz. 92 Der Leistungsumfang, den der Rechtsschutzversicherer zu erbringen hat, wird abschließend in § 5 ARB geregelt. II. Rechtsanwaltsgebühren im Inland (§ 5 Abs. 1 lit. a ARB 2008/2010) Rz. 93 Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten "eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständ...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / III. Baurisiko (§ 3 Abs. 1 lit. d ARB 2008/2010)

1. Vorbemerkung Rz. 48 Das gesamte Baurisiko wird vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch für Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben.[10] In der nunmehrigen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. d ARB 2008/2010 ist die umfassende Rechtsprechung zur Baurisiko-Klausel der ARB 75 berücksichtigt worden, so dass nahezu alle T...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / X. Kostenübernahme (§ 5 Abs. 3 lit. a ARB 2008/2010)

Rz. 105 Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat, werden nicht erstattet.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XIII. Verfassungsgericht (§ 3 Abs. 3 lit. a ARB 2008/2010)

Rz. 60 Für Verfassungsbeschwerden besteht kein Rechtsschutz.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / II. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

Rz. 75 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles haben in der Rechtsschutzversicherung keine große Bedeutung. Sie kommen vor allem im Verkehrsrechtsschutz in Betracht (§ 21 Abs. 8 ARB 2008/2010): Die Leistungsfreiheit besteht immer nur gegenüber demjenigen, der die Obliegenheitsverletz...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XIII. Zwangsvollstreckungskosten (§ 5 Abs. 3 lit. d, e ARB 2008/2010)

Rz. 111 Vollstreckungskosten sind zwar Gegenstand der Rechtsschutzversicherung, allerdings nur für drei Vollstreckungsmaßnahmen. Der Rechtsschutzversicherer gewährt jedoch keinen Rechtsschutz für Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. Es entscheidet die zeitliche Reihenfolge, es gibt kein Wahlrecht,...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XII. Selbstbeteiligung (§ 5 Abs. 3 lit. c ARB 2008/2010)

Rz. 108 Die meisten Rechtsschutzversicherer bieten Versicherungsverträge nur noch mit einer Selbstbeteiligung an. Die Selbstbeteiligung gilt für jede Leistungsart, kann also trotz eines einheitlichen Sachverhalts mehrfach in Betracht kommen: Wird ein Rechtsanwalt bei einem Verkehrsunfall im Strafverfahren und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen tätig, so ist d...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung und unterliegt den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Bestimmungen des VVG. Rz. 2 Es gibt keinen allgemeinen Rechtsschutz, erst recht keinen "Vollrechtsschutz", vielmehr wird der Versicherungsschutz speziell für einzelne Eigenschaften oder Tätigkeitsbereiche des Versicherungsnehmers gewährt oder aber f...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / III. Arbeitsrechtsschutz (§ 2 lit. b ARB 2008/2010)

Rz. 22 Arbeitsrechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen, also auch für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverletzung ist gedeckt, nicht jedoch bei Streik (§ 3 Abs. 1 lit. a ARB 2008/2010). Versichert sind auch Streitigkeiten üb...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VII. Sozialgerichtsrechtsschutz (§ 2 lit. f ARB 2008/2010)

Rz. 30 Auch hier ist der Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten beschränkt. Für das sozialrechtliche Vorverfahren gibt es also keinen Versicherungsschutz.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / IX. Disziplinarrechtsschutz (§ 2 lit. h ARB 2008/2010)

Rz. 32 Für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren wird Versicherungsschutz gewährt, der nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt ist, sondern auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren umfasst.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / V. Schieds- oder Schlichtungsverfahren (§ 5 Abs. 1 lit. d ARB 2008/2010)

Rz. 99 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens werden bis zur Höhe der Gebühren übernommen, die bei dem zuständigen Gericht erster Instanz entstehen würden.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / 1. Vorbemerkung

Rz. 48 Das gesamte Baurisiko wird vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch für Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben.[10] In der nunmehrigen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. d ARB 2008/2010 ist die umfassende Rechtsprechung zur Baurisiko-Klausel der ARB 75 berücksichtigt worden, so dass nahezu alle Tatbestände, die...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / III. Rechtsanwaltsgebühren im Ausland (§ 5 Abs. 1 lit. b ARB 2008/2010)

Rz. 96 Ereignet sich der Versicherungsfall im Ausland, trägt der Versicherer nach Wahl des Versicherungsnehmers "die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes". Rz. 97 Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht ...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VIII. Kartell- und sonstiges Wettbewerbsrecht (§ 3 Abs. 2 lit. e ARB 2008/2010)

Rz. 54 Alle Ansprüche aus diesen Rechtsgebieten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, also auch Schadenersatzansprüche, die auf wettbewerbsrechtlichen Grundlagen beruhen.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / IX. Kosten des Gegners (§ 5 Abs. 1 lit. h ARB 2008/2010)

Rz. 104 Der Rechtsschutzversicherer hat die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Hier geht es in erster Linie um die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung, also um die prozessuale Erstattungspflicht.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VI. Handelsrecht (§ 3 Abs. 2 lit. c ARB 2008/2010)

Rz. 52 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen ist nicht versichert. Unter diese Ausschlussklausel fallen in erster Linie gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / X. Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 3 Abs. 2 lit. g ARB 2008/2010)

Rz. 57 Der Versicherungsschutz ist auf den Beratungsrechtsschutz beschränkt. Unter den Risikoausschluss fallen somit alle Ansprüche, deren gerichtliche Auseinandersetzung zur Zuständigkeit des Familiengerichtes gehört.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XII. Steuerrecht (§ 3 Abs. 2 lit. i ARB 2008/2010)

Rz. 59 In § 3 Abs. 2 lit. i ARB 2008/2010 wird der in § 2 lit. e ARB 2008/2010 geregelte Steuerrechtsschutz eingeschränkt, soweit es sich um Streitigkeiten über die steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen geht. Auch besteht kein Rechtsschutz für Streitigkeiten wegen Erschließungskosten oder sonstige Anliegerabgaben.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XVIII. Mitversicherte Personen (§ 3 Abs. 4 lit. a ARB 2008/2010)

Rz. 65 Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Hinweis Wenn der Versicherungsnehmer gegen mitversicherte Personen vorgeht, besteht Versicherungsschutz.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XX. Übergegangene Ansprüche (§ 3 Abs. 4 lit. c ARB 2008/2010)

Rz. 67 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übergegangen sind, sind nicht versichert. Rz. 68 Wenn der Versicherungsfall erst nach Forderungsübergang eintritt, handelt es sich um einen originären Versicherungsfall des Versicherungsnehmers, für den der Rechtsschutzversic...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / II. Schiedsgutachterverfahren

Rz. 138 Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Rz. 139 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilw...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 74 Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, aus denen sich ergibt, was der Versicherungsnehmer zu tun oder zu unterlassen hat. Der Versicherungsnehmer muss diese Obliegenheiten beachten, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Der Versicherer kann nicht auf Erfüllung von Obliegenheiten klagen, es besteht nur die Sanktion der Leistungsfreiheit.[33]mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / 2. Abstimmungsobliegenheit (§ 17 Abs. 5 lit. c ARB 2008/2010)

Rz. 81 Der Versicherungsnehmer muss vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einholen.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VIII. Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 lit. g ARB 2008/2010)

Rz. 31 Der Rechtsschutz setzt eine verkehrsrechtliche Angelegenheit voraus. Es besteht daher Versicherungsschutz im Verwaltungsverfahrenmehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / V. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (§ 17 Abs. 6 ARB 2008/2010)

Rz. 89 Bei vorsätzlicher und kausaler Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger und kausaler Obliegenheitsverletzung kann die Leistung des Rechtsschutzversicherers in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt werden.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / IV. Gerichtskosten (§ 5 Abs. 1 lit. c ARB 2008/2010)

Rz. 98 Der Rechtsschutzversicherer hat sämtliche Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse zu zahlen, sobald sie vom Versicherungsnehmer verlangt werden.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VIII. Reisekosten (§ 5 Abs. 1 lit. g ARB 2008/2010)

Rz. 103 Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht sind versichert, "wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist".mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / V. Kollektives Arbeitsrecht (§ 3 Abs. 2 lit. b ARB 2008/2010)

Rz. 51 Für kollektives Arbeits- oder Dienstrecht besteht kein Versicherungsschutz; hierzu gehören in erster Linie Streitigkeiten aus dem Tarifvertrags- oder Betriebsverfassungsrecht.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XIV. Strafvollstreckungsverfahren (§ 5 Abs. 3 lit. f ARB 2008/2010)

Rz. 114 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren (Einwendungen gegen die Vollstreckung, Gnadengesuch und Ähnliches) fallen grundsätzlich unter den Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind Bagatellangelegenheiten mit Geldstrafen oder Geldbußen unter 250 EUR.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / VII. Geistiges Eigentum (§ 3 Abs. 2 lit. d ARB 2008/2010)

Rz. 53 Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hinweis Streitigkeiten wegen Arbeitnehmererfindungen unterliegen jedoch dem Arbeitsrechtsschutz, es sei denn, nicht das Arbeitsgericht, sondern das Gericht für Pa...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XIX. Nichteheliche Lebenspartner (§ 3 Abs. 4 lit. b ARB 2008/2010)

Rz. 66 Alle Streitigkeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.[24]mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / M. Wartezeit (§ 4 Abs. 1 lit. b ARB 2008/2010)

Rz. 127 Grundsätzlich besteht eine Wartezeit von drei Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrages, außermehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 136 Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage ablehnt, weil der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil nach Auffassung des Rechtsschutzversicherers keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorhanden sind, kommt entweder ein Schiedsgutachterverfahren oder ein Stichentscheid in Betracht. Rz. 13...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / III. Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles

Rz. 76 Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles sind in § 17 Abs. 3 bis 6 ARB 2008/2010 geregelt. 1. Informationspflicht (§ 17 Abs. 3 ARB 2008/2010) Rz. 77 § 33 Abs. 1 VVG verlangt zwar von dem Versicherungsnehmer, dass er den Versicherer unverzüglich vom Eintritt eines Schadenfalles informiert. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Obliegenheit ist jedoch...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XVII. Halt- oder Parkverstöße (§ 3 Abs. 3 lit. e ARB 2008/2010)

Rz. 64 Dieser Risikoausschluss besteht unabhängig davon, welche Einwendungen erhoben werden.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XXI. Ansprüche anderer Personen (§ 3 Abs. 4 lit. d ARB 2008/2010)

Rz. 70 Wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche im Namen anderer Personen geltend macht, soll – ebenso wie in § 3 Abs. 4 lit. c ARB 2008/2010 – verhindert werden, dass ein nicht versicherter Rechtsinhaber seine Klagebefugnis auf einen Versicherten verlagert.[26]mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / I. Vorbemerkung

Rz. 20 In den §§ 21 bis 29 ARB 2008/2010 wird der Umfang des Versicherungsschutzes mit insgesamt neun verschiedenen Formen des Versicherungsschutzes geregelt. Es besteht somit keineswegs Versicherungsschutz für alle in Betracht kommenden rechtlichen Interessen, der Versicherungsschutz muss stets ausdrücklich vereinbart werden. Dies ist nur möglich für die in § 2 ARB 2008/201...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / III. Stichentscheid

Rz. 140 Beim Stichentscheid kann der beauftragte Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers eine begründete Stellungnahme abgeben, in der die Erfolgsaussichten bejaht werden. Diese Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / K. Versicherungsfall (§ 4 ARB 2008/2010)

Rz. 120 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist der Eintritt eines Versicherungsfalles. Eine vorsorgliche Beratung oder Tätigkeit ist nicht versichert. Aus § 4 Abs. 1 S. 2 ARB 2008/2010 ergibt sich, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein muss.[53] Rz. 121 Für den Schadenersatzrechtsschutz ist Ver...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / 3. Warteobliegenheit (§ 17 Abs. 5 lit. c bb ARB 2008/2010)

Rz. 82 Nach § 17 Abs. 5 lit. c bb ARB 2008/2010 muss der Versicherungsnehmer "vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann". Rz. 83 Der Anwendungsbereich dieser Obliegenheit ist denkbar gering, da "Musterprozesse", deren Ergebnis abzuwarten ist, selt...mehr

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§ 11 Rechtsschutzversicherung / XI. Allgemeine Straftaten (§ 2 lit. i bb ARB 2008/2010)

Rz. 35 Für Straftaten außerhalb des Verkehrsrechts besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie (auch) fahrlässig begangen werden können. Verbrechen sind ohnehin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, selbst wenn es zu keiner Verurteilung kommt. Rz. 36 Bei einem Delikt, das vorsätzlich und fahrlässig begangen werden k...mehr