Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Serbien / Literaturtipps

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§ 16 Rechtsmittel / 8. Kosten des Berufungsverfahrens

Rz. 13 Gerichtskosten An Gerichtskosten fallen im Berufungsverfahren gem. Anlage 1 zu § 11 GKG (Kostenverzeichnis), Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 1220 eine 4,0 Verfahrensgebühr an Diese Gebühr beinhaltet auch die Kosten für ein Urteil. Wird die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen oder die Berufung als solche zurückgenommen, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr ...mehr

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Slowenien / B. Grundlagen

Rz. 9 In der Republik Slowenien ist das Erbrecht in der Verfassung[20] verankert (Art. 33). Das Gesetz über die Erbfolge [21] (ErbG), in Kraft seit 1.1.1977 und mehrfach novelliert,[22] regelt sowohl das materielle Erbrecht als auch das Verfahrensrecht. Mit Stand Juni 2019 ist keine Reform des ErbG geplant. Rz. 10 Den Gegenstand der Erbfolge bilden Sachen und Rechte, deren Eig...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Erbrecht

Rz. 18 Die in einem der Mitgliedstaaten in erbrechtlichen Angelegenheiten ergangenen Urteile sind gem. Art. 39 EuErbVO im Gebiet aller anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies ist logisch-zwingende Folge aus der Konzentration der internationalen Zuständigkeit und der Rechtsanwendung. Voraussetzung für die Vollstreckung ist allerdings die vorherige Durch...mehr

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Türkei / b) Das eigenhändige (holographe) Testament

Rz. 46 Der Erblasser muss den ganzen Text der Urkunde, einschließlich der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen (Art. 538 ZGB). Mit der Reform wurde die Angabe des Errichtungsortes als Gültigkeitsvoraussetzung aufgehoben. Die Zeitangabe ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (vgl. § 2247 Abs. 2 BGB als sog. Soll-Vorsc...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Multilaterale Übereinkommen

Rz. 41 Als einziges auf dem Bereich des internationalen Erbrechts geltendes multilaterales Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 ratifiziert. Dieses Übereinkommen hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, wurde es doch von zahlreichen Staaten, darunter der Hälfte ...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Teilweise gesetzliche Erbfolge; Ausgleichung

Rz. 54 Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung. Rz. 55 Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Z...mehr

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Tschechien / 4. Vierte, fünfte und sechste Gruppe

Rz. 32 Können oder wollen keine Personen der dritten Gruppe erben, erben die Großeltern als Erben vierter Gruppe zu gleichen Teilen (§ 1638 ZGB). Frühere Unklarheiten über die Erben und deren Anteile bei Wegfall eines Großelternteils sind seit der Reform durch klare Regelungen beseitigt. Weitere Erben werden in der vierten Gruppe nämlich nicht benannt. Verstirbt also ein Gro...mehr

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Litauen / Literaturtipps

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Russische Föderation / VI. Pflichtteilsrecht

Rz. 59 Gemäß Art. 1149 ZGB sind die Pflichtteilsberechtigten unabhängig von anders lautenden testamentarischen Verfügungen zur Hälfte des ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils zwingend berechtigt. Aufgrund der hohen Priorität, die die Reform des Erbrechts testamentarischen Verfügungen einräumt, ist der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen jedoch v...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Die Verwandten sind in vier Ordnungen zur Erbfolge berufen. Bei gesetzlicher Erbfolge erhalten die Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Abkömmlinge nach Stämmen (erste Ordnung). Rz. 5 Nach Sect. 44, 46 Wills and Succession Law sind zwar die illegitimen Kinder – d.h. die Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden und weder d...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Entzug des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2333 BGB möglich. In diesem Fall geht der gesetzliche Erbe völlig leer aus. Rz. 45 Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Anwendbar sind die neuen Vorschriften erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Ein wesentliches Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Te...mehr

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Belgien / 3. Vorwegentnahmerecht

Rz. 28 Art. 912 ZGB modifizierte für Erbfälle bis zum 1.10.2004 die dargestellten Grundsätze zur Nachlassspaltung in nicht unerheblicher Weise: Befanden sich Teile des Nachlasses sowohl in Belgien als auch im Ausland, konnten die Erben nach belgischem Recht die Vorwegentnahme (droit de prélèvement) des Teils des in Belgien gelegenen Vermögens beanspruchen, der ihnen nach ihr...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Aszendenten und Geschwister

Rz. 86 Die Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Anders als nach deutschem Recht erben neben den Eltern gleichzeitig auch etwaige Geschwister des Erblassers, weil sie Erben gleicher Ordnung sind. Rz. 87 War der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil einerseits und die Geschwister, ersatzweise deren Repräsentanten, a...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 59 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [63] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [64] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 79 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 164 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy, d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 238 Es gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht auch im spanischen Recht.[266] Ausländisches Recht wird im Prozess vor spanischen Gerichten wie eine Tatsache behandelt. Dies galt schon nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofes[267] (Tribunal Supremo) so, hat seit 1974 auch Gesetzeskraft erhalten – zunächst mit der Reform des ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 95 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[97] Äh...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 63 Zur Errichtung eines wirksamen Testaments (will) muss der Erblasser volljährig (d.h. 18 Jahre bei Testamentserrichtung nach dem 1.1.1970; zuvor 21 Jahre)[66] und testierfähig[67] sein. Er muss ferner in der Absicht handeln, ein Testament aufzustellen, dessen Inhalt kennen und das Testament mit freiem Willen errichtet haben. Kam es unter Ausschluss der freien Willensbi...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Legal Rights

Rz. 9 Aus dem nach Erfüllung der prior rights verbleibenden Restnachlass sind in einem zweiten Schritt vom executor die sog. legal rights des Ehegatten und der Abkömmlinge des Verstorbenen zu erfüllen:[12] Der überlebende Ehegatte hat danach Anspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn auch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, und auf die Hälfte, wenn nur ...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[31] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Finnland / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Das erbrechtliche Kollisionsrecht in Finnland (außer im Verhältnis zu den nordischen Staaten) entbehrte bis zum Jahr 2002 einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kodifikation des allgemeinen Kollisionsrechts gab es nicht. Zum 1.3.2002 ist ein Gesetz zur Reform von internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts in Kraft getreten und fügt nunmehr ein 26. K...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Inhalt des Testaments

Rz. 64 Inhalt eines Testaments können materiellrechtliche (Erbeinsetzung, Enterbung, Verzeihung der Erbunwürdigkeit usw.), verfahrensrechtliche (Bestimmung des Testamentsvollstreckers) oder persönliche Bestimmungen (Anerkennung eines unehelichen Kindes, Anordnungen bezüglich der Bestattung) sein. Rz. 65 Als wesentliche materiellrechtliche Bestimmung wird die Einsetzung der Er...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 2. Ausschließung und Ablehnung

Rz. 18 Der Richter soll das Verfahren unabhängig und unparteiisch führen. Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind Richter im Unterschied zu Beamten nicht weisungsabhängig. Es gibt also keinen Vorgesetzten, der sie anweisen kann, wie zu entscheiden ist. Auch der Kammer- oder Senatsvorsitzende hätte insoweit keinerlei Handhabe, Druck auf ein Kammer- oder Senatsmitglied au...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

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Dänemark / Literaturtipps

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Katalonien / Literaturtipps

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Belgien / a) Umfang des Ehegattenerbrechts

Rz. 40 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wurde durch Gesetz vom 14.5.1981[72] grundlegend in der Weise reformiert, dass er neben Verwandten des Erblassers ein weit umfänglicheres eigenes gesetzliches Erbrecht erhält.[73] Der Umfang seines gesetzlichen Erbrechts wird durch den Güterstand,[74] in dem er mit seinem vorverstorbenen Ehepartner gelebt hat, und durch das Vorh...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / 1. Rechte des Ehegatten und registrierten Lebenspartners

Rz. 41 Die gesetzliche Erbfolge ist traditionell von einer sehr starken Stellung des länger lebenden Ehegatten geprägt, wobei dieser in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird, durch das Güterrecht aber keinen zusätzlichen Ausgleich erhält.[49] Voraussetzung für das Entstehen der Rechte des Ehegatten ist, dass er den Erblasser um mindestens 28 Tage überlebt.[50] ...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / P. Nachhaftung und Restschuldbefreiung des Gemeinschuldners

Rz. 25 Juristische Personen werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in dem jeweiligen Register gelöscht und werden damit rechtlich gegenstandslos . Bei natürlichen Personen gibt die InsO dem Schuldner die Möglichkeit, die Nachhaftung zu begrenzen . In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur für natürliche Personen vorgesehe...mehr

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Serbien / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien vom 15.7.1982[2] – welches nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien hier als autonomes Recht fortgilt – dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörig...mehr

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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Rz. 41 Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[75] Dabei gibt...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / II. Landgericht

Rz. 7 Das Landgericht (LG) ist sowohl Eingangs- als auch Rechtsmittelgericht : Als Eingangsgericht ist es zuständig für alle Klagen oberhalb von 5.000,00 EUR (§ 71 GVG) und als Berufungsgericht für die gegen Entscheidungen der ihm zugeordneten AG eingelegten Berufungen (§ 72 GVG). Der Landgerichtsbezirk umfasst regelmäßig mehrere Amtsgerichtsbezirke. Rz. 8 Anders als bei den A...mehr

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Dänemark / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Zum 1.1.2008 trat in Dänemark ein neues Erbgesetz – arveloven Nr. 515 vom 6.6.2007 – in Kraft.[1] Die Reform führte u.a. zu einer Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers sowie der erbrechtlichen Stellung des überlebenden Ehegatten. Des Weiteren wurde nichtehelich Zusammenlebenden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, durch Testament einander zu...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019 Bachler, Situs-Regel, innerdeutsche und inneramerikanische Nachlassspaltung, 2007 Bäck, Familien- und Erbrecht – Europas Perspektiven, Wien 2007 Bamberger/Roth (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 von Bar, Internationales Privatrecht, Band 2: Besonderer Teil, 2. Auflage 2019 von Bar/Mankowski, Inter...mehr

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Bosnien und Herzegowina / I. Rechtsquellen

Rz. 1 Die Quellen des internationalen Erbrechts bzw. des Erbrechts im Allgemeinen sind im Bosnischen und Herzegowinischen Recht spezifisch aufgrund der spezifischen verfassungsrechtlichen Ordnung Bosnien und Herzegowinas. Als selbstständiger Staat existiert Bosnien und Herzegowina seit 1992 nach der Abspaltung Bosnien und Herzegowinas von dem ehemaligen Jugoslawien.[1] Die U...mehr

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Rumänien / B. Neuregelung des materiellen Erbrechts durch den Codul Civil Nou

Rz. 6 Das materielle Erbrecht ist in Rumänien durch den Codul Civil Nou vom 17.7.2009 (CCN) vollständig neu kodifiziert worden. Die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 1.10.2011 eingetretenen Erbfälle. Der CCN hat die vormals verstreuten Regelungen zusammengeführt, so dass jetzt z.B. das Ehegattenerbrecht nicht mehr durch Sondergesetz geregelt ist. Es ist deutlich erkenn...mehr

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Frankreich / I. Allgemeines

Rz. 47 Das französische Erbrecht war im Laufe der Zeit zahlreichen Reformen unterworfen. Die Gesetzesänderungen sollten vor allem die traditionell schwache Stellung des überlebenden Ehegatten stärken, der ursprünglich überhaupt nicht erbberechtigt war, da nach der Konzeption des Code Napoléon das Vermögen innerhalb der Familie bewahrt werden sollte. Weitere wichtige Änderung...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / A. Einleitung

Rz. 1 Während sich das im 2. Abschnitt beschriebene materielle Recht damit befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ausgehend im Wesentlichen von dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche unter Personen bestehen und wie diese inhaltlich ggfs. näher ausgestaltet sind, beschäftigt sich der 3. Abschnitt des Buches mit den für die Rechtspraxis mindestens genauso bedeutend...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / I. Vorbemerkung

Rz. 208 Die EuErbVO hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der Erbfolge. Entscheidend für die Prüfung der steuerlichen Pflichten ist vielmehr die Frage, ob Erblasser bzw. Erben nach steuerrechtlichen Kriterien in Portugal und/oder Deutschland ansässig sind oder über einen Wohnsitz verfügen. Die Definition der steuerlichen Ansässigkeit und des Wohnsitzes ist nicht gleichbede...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. § 851c ZPO steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112). Grund da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = NZM 2005, 192 = DWW 2005, 77 = Rpfleger 2005, 206 4 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb des von der Regelung umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar. Diese Rechtsprechung hat der BGH (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 201...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 18 erhielt seine jetzige Fassung durch Art. 4 des Beistandsgesetzes v. 4.12.1997, Art. 13 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes v. 16.12.1997 und Art. 4 Abs. 11 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 und Art. 1 Nr. 6 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes v. 8.9.2005. Rz. 2 Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden § 18 Abs. 2 hatte die Mutter einen Rechtsans...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3 MoMiG ("Große GmbH-Reform")

Rz. 12 Zu grundlegenden Reformen des GmbH-Rechts hat das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG)[1] geführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem Gesetz zum einen, die Attraktivität der deutschen GmbH durch Vereinfachung und Modernisierung gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern. Zum anderen sollte ...mehr

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I Grundlagen / 1.2.15 Reform der Bilanzrichtlinie und Umsetzungsgesetz

Rz. 38 Am 19.7.2013 ist die reformierte EU-Bilanzrichtlinie in Kraft getreten.[1] Dadurch können die Mitgliedsstaaten u. a. die Schwellenwerte zur Einstufung eines Unternehmens als kleine Gesellschaft um etwa 20 % gegenüber dem bisherigen Wert erhöhen, um mehr Unternehmen die für kleine Unternehmen geltenden Erleichterungen bei der Aufstellung und Offenlegung von Abschlüssen...mehr

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I Grundlagen / 1.2.1 "Kleine GmbH-Reform"

Rz. 10 Zahlreiche Vorschläge zu einer umfassenden Novellierung des bis 1980 nur in Randbereichen geänderten GmbHG wurden vom Gesetzgeber nicht verwirklicht.[1] Das "Gesetz zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften" vom 7.4.1980[2] beseitigte die dringendsten Missstände der GmbH[3] u. a. durch Anpassung der Regelungen über Stammkapital, Sacheinlagen, ...mehr

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I Grundlagen / 1.2 Reformen

Rz. 9 Das GmbH-Gesetz von 1892 unterlag seit seiner Neubekanntmachung vom 20.5.1898 zahlreichen Änderungen. Die wichtigsten Reformen werden im Folgenden zusammengefasst. 1.2.1 "Kleine GmbH-Reform" Rz. 10 Zahlreiche Vorschläge zu einer umfassenden Novellierung des bis 1980 nur in Randbereichen geänderten GmbHG wurden vom Gesetzgeber nicht verwirklicht.[1] Das "Gesetz zur Änderu...mehr

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I Grundlagen / 1.2.3.3 Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb

Rz. 18 Zur Stärkung der Beteiligungstransparenz und Rechtssicherheit beim Anteilserwerb können nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 GmbHG Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH nur noch von Gesellschaftern ausgeübt werden, die in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) aufgenommen wurden. Ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen kommt nach dem neuen § 16 Abs. 3 GmbHG in Betracht.mehr