Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.

In Folge des Reverse-Charge-Verfahrens darf der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Daraus entsteht für den Kunden in der Folge eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er den Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen.



Vorteile des Abzugsverfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren birgt enormes Vereinfachungspotential, da der leistende Unternehmer den Vorgang nun nicht mehr gesondert beim Finanzamt angeben muss. Besonders bei grenzübergreifenden Transaktionen findet das Verfahren Anwendung, da hier der Kontakt mit dem deutschen Finanzamt für den ausländischen leistenden Unternehmer entfällt.

Der konkrete Vorteil für den leistungsempfangenden Unternehmer ist, dass er nach dem Reverse-Charge-Verfahren zwar die Umsatzsteuer für den jeweiligen Erwerb tragen muss, aber gleichzeitig selbige in gleicher Höhe über den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die dadurch entstehende Vereinfachung ist nicht nur eine Entlastung für den Unternehmer, sie beugt auch Betrug vor. Der sogenannte Karussellbetrug ist auf diese Weise leicht zu verhindern.