Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Die Sonderregelung des § 286 Abs. 3 BGB

Rz. 58 Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens[152] in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet. Etwas anderes kann allerdings vertraglich vereinbart werden. Mit dem Wort "spätestens" hat der Gesetzgeber dabei deutlich gemacht, dass der Gläubige...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 283 Das Bedürfnis des Gläubigers wird in der Regel dahin gehen, seine offene, fällige und verzugsbegründend angemahnte Forderung mithilfe des Rechtsdienstleisters umfänglich einzuziehen. Der Auftrag wird deshalb umfänglich erteilt werden und umfasst dann die vorgerichtliche Forderungseinziehung, die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren oder – in Kooperation mit ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Einleitung

Rz. 94 Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber weitgehend darauf verzichtet, eine eigene Regelung über den Verzugsschaden zu treffen, wie sie früher in §§ 286–290 BGB a.F. enthalten waren. Stattdessen hat er den Begriff der Pflichtverletzung als zentralen Begriff des Leistungsstörungsrechts eingeführt. Dieser Begriff findet sich bereits in der Überschrift zu § 280 BGB...mehr

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§ 9 Muster / I. Muster: Kostenvorschussnote für eine Kündigungsschutzklage nebst Berechnung

Rz. 22 Muster 9.20: Kostenvorschussnote für eine Kündigungsschutzklage nebst Berechnung Muster 9.20: Kostenvorschussnote für eine Kündigungsschutzklage nebst Berechnung Olfa Efer Fachanwalt für Arbeitsrecht _________________________ Anrede _________________________ Vorname Nachname _________________________ Straße Hausnummer _________________________ PLZ Ort Datum: ________________...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 2. Anwendung des § 14 Abs. 1 RVG

Rz. 23 Gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 RVG gilt § 14 Abs. 1 RVG entsprechend. Hiernach bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Die Gebühren des RVG

A. Allgemeines Rz. 1 Das RVG und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG kennen nur fünf Gebühren; die Einigungsgebühr, die Beratungsgebühr, die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Das RVG ist in neun Abschnitte gegliedert und hat zwei Anlagen. Der erste Abschnitt enthält die Allgemeinen Vorschriften. Dort steht in § 2 Abs. 1, dass sich die Gebühren gru...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / A. Allgemeines

Rz. 1 Das RVG und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG kennen nur fünf Gebühren; die Einigungsgebühr, die Beratungsgebühr, die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Das RVG ist in neun Abschnitte gegliedert und hat zwei Anlagen. Der erste Abschnitt enthält die Allgemeinen Vorschriften. Dort steht in § 2 Abs. 1, dass sich die Gebühren grundsätzlich nac...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 3. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV und Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

Rz. 55 Kommt man zur Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit nach Nr. 2300 VV sind alle in dieser Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwalts einschließlich etwaiger Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten von der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgedeckt. Eine gesonderte Besprechungsgebühr (früher § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gibt es nicht mehr. Gemäß...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / F. Verfassungsbeschwerde

Rz. 140 Die Gebühren für Verfahren vor den Verfassungsgerichten regelt § 37 RVG. Verfahren vor den Verfassungsgerichten kommen im Arbeitsrecht eher selten in Betracht. Allerdings kann es gelegentlich vorkommen, dass nach Erschöpfung des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs für den Mandanten noch eine Verfassungsbeschwerde zu führen ist – beispielsweise wenn durch ein Urteil Grund...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Beratung

Rz. 17 Seit dem 1.7.2006 gibt es für die anwaltliche Beratung keine gesetzliche Vergütung mehr. Der Anwalt soll auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 RVG.[4] Kommt es nicht zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, erhält der Anwalt die nach bürgerlichem Recht übliche Vergütung.[5] 1. Wegfall der gesetzlichen Beratungsgebühr Rz. 18 Auf den Wegfall der ...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Verfahrensgebühr

Rz. 77 Als Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gemäß Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3, soweit nicht einer der Tatbestände der Nr. 3101 VV einschlägig ist und sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 reduziert. Rz. 78 Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV um 0,3. Allerd...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 5. Vertragsentwürfe

Rz. 73 Auch Vertragsentwürfe werden nach Nr. 2300 VV abgerechnet. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV. Der Gegenstandswert ist nach § 23 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG (früher § 25 Abs. 2 KostO) zu ermitteln. Es gilt also auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nicht die Beschränkung des Gegenstandswertes auf den Quartalsverdienst. Diese Beschränkung gilt n...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / G. Verwaltungsverfahren

Rz. 141 Bei der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder eines Gleichgestellten muss nach den Vorschriften des SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes vom Arbeitgeber eingeholt werden. Das Integrationsamt muss den Arbeitnehmer anhören (§ 87 Abs. 2 a.E. SGB IX). Soweit der Rechtsanwalt in diesem Verfahren vertritt, entstehen die Gebühren gemäß Nr. 23...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 7. Anrechnung der Beratungsgebühr

Rz. 50 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt gemäß § 34 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt.mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / IV. Verfahrensdifferenzgebühr

Rz. 129 Die Verfahrensdifferenzgebühr im Berufungsverfahren beträgt gemäß Nr. 3201 Ziff. 2 VV 1,1, jedoch ist die Verfahrensgebühr insgesamt auf 1,6 (nach dem Gesamtwert) begrenzt (§ 15 Abs. 3 RVG).mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 3. Erstberatung

Rz. 32 Kommt gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine Vergütungsvereinbarung zustande, ergibt sich auch im Falle einer Erstberatung die Höhe der Vergütung aus dieser Vereinbarung. Kommt eine solche Vergütungsvereinbarung nicht zustande, verweist § 34 Abs. 1 RVG auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.[14] § 34 Abs. 1 RVG enthält ferner Regelungen zum Verbraucherschutz. Ist der M...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / II. Terminsgebühr

Rz. 91 Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, was...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 1. Wegfall der gesetzlichen Beratungsgebühr

Rz. 18 Auf den Wegfall der gesetzlichen Beratungsgebühr haben Mandanten, Rechtsanwälte, aber auch Gerichte und Rechtsschutzversicherungen reagiert. Die eingetretenen Veränderungen differenzieren nach Rechtsgebieten, örtlichen Verhältnissen, Mandanten und Kanzleien. Die nach Nr. 2100 VV a.F. berechnete Beratungsgebühr ist häufig immer noch die übliche Vergütung, insbesondere ...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / III. Einigungsgebühr

Rz. 101 Ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren bereits anhängig, betragen gemäß Nr. 1003 VV die Gebühren Nr. 1000 bis 1002 VV jeweils 1,0. Der Rechtsanwalt erhält also für seine ursächliche Mitwirkung an einer im Rahmen eines erstinstanzlichen Klageverfahrens erzielten Einigung eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Rz. 102 Die Einigung...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 3. Gebührenhöhe und Anrechnung

Rz. 118 Nach § 15 Abs. 3 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV erhält der Rechtsanwalt 0,8 einer Verfahrensgebühr nach dem Differenzwert (= Wert des Vergleichs – Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens). Gemäß § 15 Abs. 3 RVG erhält der Rechtsanwalt aber keine höhere Vergütung, als hätte er von vornherein den gesamten Gegenstand des Vergleiches rechtshängig gemacht (nicht mehr als eine ...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 6. Besondere Verfahren

Rz. 74 Eine typische Angelegenheit, die der Rechtsanwalt im Arbeitsrecht nach Nr. 2300 VV abzurechnen hat, ist die Mitwirkung auf Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bei den Verfahren zur Anhörung des Betriebsrates. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann auf Seiten des Arbeitnehmers fraglich sein, ob die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist (insoweit is...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 5. Beratung und Einigung

Rz. 44 Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 stellt klar, dass in einem § 34 RVG unterfallenden Beratungsmandat insbesondere auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000 bis 1006 VV anfallen kann ("Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG."). Es ist aller...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 4. Außergerichtliche Einigung

Rz. 67 Das Mitwirken eines Anwalts bei einer außergerichtlichen Einigung kommt in Betracht, wenn er einen Auftrag zur Beratung,[33] zur außergerichtlichen Vertretung oder zur vertragsgestaltenden Tätigkeit erhalten hat. Wenn bis zum Ablauf der Klagefrist noch genügend Zeit für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung steht, kann dieser Weg der sinnvollere sein. Bei Führu...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Sonstiges

I. Sozialrechtliche Verfahren Rz. 146 Für die Vertretung des Arbeitnehmers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (zum Beispiel gegen Bescheide der Agentur für Arbeit) findet die Nr. 2302 VV Anwendung. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 60 bis 768 EUR, wobe...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / II. Außergerichtliche Vertretung, Nr. 2300 ff. VV

1. Bedeutung der Vorschriften Rz. 51 Zur außergerichtlichen Vertretung gehört das Anschreiben der Gegenseite (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), das Schreiben an Dritte (z.B. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Integrationsamt[18]), die Korrespondenz mit dem Betriebsrat und auch das Entwerfen von Erklärungen[19] (Kündigung, Zurückweisung) und Verträgen...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / IV. Verfahrensdifferenzgebühr/Vergleichsmehrwert

1. Umfang der Mandatierung Rz. 112 Regelmäßig erwarten Mandanten, dass ihr Streit mit der Gegenseite nach einem ersten Gerichtsverfahren insgesamt entschieden oder vergleichsweise geregelt ist.[73] Der Rechtsanwalt schuldet seine Dienste aber nur aufgrund des erteilten Mandates, nur in dieser Angelegenheit. Daneben ergibt sich bei einer Kündigung häufig auch weiterer Streit i...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / E. Gebühren in der dritten Instanz

I. Nichtzulassungsbeschwerde Rz. 132 Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt sich um einen Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel.[89] Bei der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nämlich nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Berufungsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung zugelassen werden kann.[90] Rz. 133 Der Rechtsanwalt erhält i...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren

Rz. 146 Für die Vertretung des Arbeitnehmers im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (zum Beispiel gegen Bescheide der Agentur für Arbeit) findet die Nr. 2302 VV Anwendung. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 60 bis 768 EUR, wobei die Regelgebühr gemäß der A...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 6. Vergütungsvereinbarung für die Beratung

Rz. 45 Die Vergütungsvereinbarung für die Beratung ist von der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 RVG (Textform) ausgenommen (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Bei vorformulierten Vergütungsvereinbarungen ist zu beachten, dass eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung rechtlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt und an §§ 305 ff. BGB gemessen wird. Rz. 46 Eine Vergütungsvereinba...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / IV. Mediation

Rz. 153 Viele Arbeitsgerichte bieten die Möglichkeit, anhängige Rechtsstreite im Rahmen einer Mediation (§ 54a ArbGG) gütlich zu beenden. Ziel einer Mediation ist, dass die Streitparteien mit Unterstützung speziell geschulter Arbeitsrichter als Mediatoren selbstständig und eigenverantwortlich ihren Konflikt lösen. Die Mediatoren spielen eine vermittelnde Rolle, sie haben – a...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Verfahrensgebühr

Rz. 126 In dem Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV 1,6. Nach Nr. 3201 VV ermäßigt sich die Gebühr Nr. 3200 VV bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 1,1. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Kla...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 4. Beratung zu Rechtsmitteln

Rz. 40 Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für die Erstberatung ist § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 nicht für den Rat eines Berufungsanwalts anwendbar. Rz. 41 Über die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen, belehren die Arbeitsgerichte (§ 9 Abs. 5 S. 1 ArbGG). Wenn der Mandant seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / H. Rechtswegstreitigkeit

Rz. 143 Der Streit um die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG) und ist durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Rz. 144 Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit sind nicht anfechtbar, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Rz. 145 Wenn über die sachlich...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / B. Außergerichtliche Tätigkeit

Rz. 16 Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Mandanten kann beratend sein und aus einer Vertretung bestehen. Ob die Vertretung mündlich ("vorstellig werden"), fernmündlich oder schriftlich erfolgt, ist für das Entstehen einer Gebühr unerheblich. Wichtig ist, dass der Anwalt auftragsgemäß gehandelt hat. In der Regel werden Anwälten Aufträge durch schlüs...mehr

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§ 4 Die Erstattung der Gebü... / I. Gesonderte Angelegenheit

Rz. 4 Eigentlich hat das arbeitsrechtliche Mandat aus der Sicht des Rechtsanwaltes nichts damit zu tun, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat. Die Vertragsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die eine Seite. Ob und in welchem Umfang der Mandant von den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit durch eine Rechtsschutzversicherung freizustellen ist, ist eine ande...mehr

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§ 2 Der Streitwert der Klag... / C. Die einzelnen Streitgegenstände

Rz. 42 Nach § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht im Urteil den Wert des Streitgegenstandes fest.[36] Es handelt sich dabei lediglich um einen Wert, der Bedeutung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat[37] und nicht um den Gebührenstreitwert, nach dem sich die Gebühren berechnen. Rz. 43 Zu beachten ist weiter, dass es sich bei dem nach § 61 ArbGG festgesetzten Wert...mehr

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§ 4 Die Erstattung der Gebü... / D. Mandant

Rz. 173 Die Dienstleistung des Rechtsanwaltes muss aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages vom Auftraggeber bezahlt werden. Darüber muss der Rechtsanwalt den Mandanten nicht belehren. Rz. 174 Eine Belehrungspflicht besteht lediglich gemäß § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrages den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren nach ...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / III. Einigungsgebühr

Rz. 128 Die Einigungsgebühr beträgt gemäß Nr. 1004 VV 1,3, wenn über den Gegenstand ein Berufungsverfahren anhängig ist. Soweit nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen werden, bleibt es bei dem in Nr. 1000 vorgesehenen Gebührensatz von 1,5.[86]mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / C. Gebühren in der ersten Instanz

Rz. 76 Die Gebühren für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind im 3. Teil des VV geregelt. Dies ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV, wonach die Gebühren des Abschnittes 3.1 in allen Verfahren entstehen, soweit in den folgenden Abschnitten des 3. Teils des VV keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Soweit in einem Kostenfestsetzungsverfahren geringere Gebü...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / I. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 132 Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt sich um einen Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel.[89] Bei der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nämlich nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Berufungsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung zugelassen werden kann.[90] Rz. 133 Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren über die Nichtzu...mehr

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§ 4 Die Erstattung der Gebü... / 5. PKH und Vergleich

Rz. 122 Für die Zahlung der Einigungsgebühr aus der Staatskasse ist es nach zutreffender Auffassung unerheblich, ob der Vergleich außergerichtlich oder vor Gericht geschlossen worden ist,[148] weil der gesetzlichen Regelung des § 45 RVG keine Regelung zu entnehmen ist, die den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung einschränkt. Rz. 123 Für einen Vergleichsmehrwert ist gemäß §...mehr

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§ 7 Beschlussverfahren / C. Streitwerte im Beschlussverfahren

Rz. 23 Da Gerichtskosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht entstehen, werden keine Gegenstandswerte von Amts wegen festgesetzt. Nur wenn Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte im Beschlussverfahren tätig geworden sind, kann der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch Beschluss des Arbeitsgerichts festgesetzt ...mehr

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§ 9 Muster / A. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung v. 9.2.2018)

Rz. 1 Vorbemerkung Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine übera...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Online-Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. Stand 2014 (zit.: RMOLK RVG-Bearbeiter) Bertelsmann, Gegenstandswerte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000 Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl. 2020 Brieske, Die anwaltliche Honorarvereinbarung, 2 Aufl. 2006 Buschbell, Rationelle Rechtsschutzkorrespondenz, ...mehr

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§ 4 Die Erstattung der Gebü... / 3. Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung

Rz. 112 Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hat der Rechtsanwalt auch wegen der Differenz zwischen der gesetzlichen Regelvergütung und den PKH-Gebühren gemäß § 50 RVG einen Anspruch gegen die Staatskasse die Differenz für ihn einzuziehen und an ihn weiterzuleiten. Gemäß § 50 RVG hat die Staatskasse die sog. weiteren Gebühren bis zur Höhe der gesetzlichen ...mehr

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§ 5 Vergütungsvereinbarungen / C. Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen

Rz. 17 Muster[24] sind wegen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der richterlichen Unabhängigkeit sehr risikobehaftet. Individualvereinbarungen sind wegen der größeren Rechtssicherheit zu empfehlen. Sie haben den Vorteil, dass sie auf den Einzelfall angepasst sind und dass die Vertragsschließenden – Anwalt und Mandant – wissen und besprochen haben, welche Tät...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 1. Umfang der Mandatierung

Rz. 112 Regelmäßig erwarten Mandanten, dass ihr Streit mit der Gegenseite nach einem ersten Gerichtsverfahren insgesamt entschieden oder vergleichsweise geregelt ist.[73] Der Rechtsanwalt schuldet seine Dienste aber nur aufgrund des erteilten Mandates, nur in dieser Angelegenheit. Daneben ergibt sich bei einer Kündigung häufig auch weiterer Streit im Zusammenhang mit der Abw...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / II. Terminsgebühr

Rz. 127 Die Terminsgebühr beträgt gemäß Nr. 3202 VV 1,2 Gebühren. Die Anmerkung zu Nr. 3104 VV über das Entstehen/Nichtentstehen der Terminsgebühr gilt entsprechend (Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV). Nach Nr. 3203 reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5 bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, nicht erschienen ode...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 1. Bedeutung der Vorschriften

Rz. 51 Zur außergerichtlichen Vertretung gehört das Anschreiben der Gegenseite (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), das Schreiben an Dritte (z.B. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Integrationsamt[18]), die Korrespondenz mit dem Betriebsrat und auch das Entwerfen von Erklärungen[19] (Kündigung, Zurückweisung) und Verträgen (Abwicklungsvertrag, Aufhebu...mehr