Fachbeiträge & Kommentare zu Schadensersatz

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Schweiz / 2. Verlöbnis

Rz. 2 Der Eheschließung geht das Verlöbnis voraus. Die h.L. unterscheidet – in Übereinstimmung mit Wortlaut und Norminhalt von Art. 90 und 91 ZGB – zwischen der Verlobung als dem formfreien, durch das gegenseitige Eheversprechen zustande kommenden Vertrag und dem Verlöbnis als dem dadurch begründeten familienrechtlichen Status.[2] Unter Vorbehalt der nachfolgenden Eheschlies...mehr

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Slowenien / I. Begriff

Rz. 2 Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fra...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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Rumänien / 1. Grundsätze

Rz. 24 Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft handelt es sich um die schon im alten ZGB geregelte Errungenschaftsgemeinschaft, die nun detaillierter ausgestaltet wurde. Die gesetzliche Gütergemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, er ist im ZGB hinsichtlich seiner Ausgestaltung, der Wirkungen und der Auseinandersetzung bei Beendigung der Ehe recht detailliert geregelt (A...mehr

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Frankreich / I. Verlöbnis

Rz. 6 Das Verlöbnis (fiancailles oder promesse de mariage) ist im Code Civil (CC) nicht erwähnt. Ein Eheversprechen erzeugt keinerlei rechtliche Bindung; dies kann auch nicht durch Vertragsstrafen umgangen werden, da dadurch die Ehefreiheit verletzt würde.[2] In Ausnahmefällen kann ein grundlos vom Eheversprechen Zurücktretender unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Hand...mehr

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Griechenland / 2. Name

Rz. 95 Die durch Art. 1388 Abs. 2 ZGB begründete Möglichkeit, in den gesellschaftlichen Beziehungen den Familiennamen des anderen zu führen oder ihn zu seinem eigenen hinzuzufügen (siehe Rdn 29), findet nach der Ehescheidung keine Anwendung. Die Vereinbarung der Ehegatten hat nach der Unwiderruflichkeit des Scheidungsurteils keine Geltung. Der Gebrauch des Namens eines Ehega...mehr

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Russland / IV. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 80 Jeder geschiedene Ehegatte kann den gemeinsamen Ehenamen beibehalten oder seinen vorehelichen Familiennamen – dies kann auch der Familienname aus einer vorangegangenen Ehe sein – wieder annehmen (Art. 32 Abs. 3 FGB). Auch ein aus den Familiennamen der Ehegatten gebildeter Doppelname kann nach der Scheidung beibehalten werden. Bei einer Wiederverheiratung darf der Fami...mehr

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Polen / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 131 Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (konkubinat). Wo das Gesetz den Begriff des nahen Angehörigen verwendet, wird darunter überwiegend auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. So haben die Partner einer nichtehelichen, darunter auch einer gleichgeschlechtlichen, Lebensgemeinschaft ein g...mehr

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Belgien / a) Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft

Rz. 45 Gemäß Art. 1453 ZGB kann ehevertraglich der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt werden. In diesem wird das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen jedes Ehegatten einschließlich aller Verbindlichkeiten den Eheleuten gemeinsam zugeordnet. Ausgenommen hiervon ist nur das ganz persönliche Vermögen eines jeden Ehegatten, das in seinem jeweiligen Alle...mehr

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Rumänien / III. Die Gütertrennung

Rz. 37 Der Güterstand der Gütertrennung ist ebenfalls in einem eigenen Kapitel des familienrechtlichen Teils des ZGB geregelt (Art. 360–365). Für diese gilt, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Güter ist, die ihm bereits vor der Eheschließung gehörten, sowie jener, die er nachfolgend im eigenen Namen erwirbt. Durch Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, wie ein Ausgleich ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Verlobung

Rz. 2 Die Verlobung im Sinne eines Rechtsinstituts ist seit der Eherechtsreform des Jahres 1973 im Ehegesetzbuch (Äktenskapsbalken = ÄktB) nicht mehr normiert. Einer sog. Verlobung kommt nunmehr lediglich ein symbolischer Charakter zu. Geschenke aufgrund einer angestrebten späteren Ehe, bei denen der Beschenkte erkennen konnte, dass sie nur aus diesem Grund erfolgten, können...mehr

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Ukraine / IV. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 90 Nach Rechtskraft der Ehescheidung konnte die Ehe nach der bis 2006 geltenden Rechtslage[38] auf Antrag der geschiedenen Ehegatten vom Gericht wiederhergestellt werden, wenn keiner von ihnen eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 117 FGB a.F.). Aufgrund des Wiederherstellungsurteils wurde die standesamtliche Eintragung der Ehescheidung gelöscht und eine neue Heiratsurkund...mehr

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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Kroatien / 1. Kindesunterhalt

Rz. 71 Der eheliche Kindesunterhalt ist in den Art. 288 ff. FamG geregelt. Kindesunterhalt ist gem. Art. 283 Abs. 1 FamG immer vorrangig. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt (Art. 283 Abs. 4 FamG). Kindesunterhalt kann auch rückwirkend (als Schadensersatz) verlangt werden, und zwar bis zu fünf Jahre nach Entstehen des jeweiligen Teilanspruchs (Art. 289 Abs. 3 Fam...mehr

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Russland / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 4 Das russische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit einer Ehe. Eine Ehe ist, ebenso wie ggf. der Ehevertrag, entsprechend dem numerus clausus des Art. 27 Abs. 1 FGB aus folgenden Gründen von Anfang an nichtig:mehr

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Litauen / c) Verfahren

Rz. 6 Das litauische ZGB spricht zunächst nur davon, dass Personen, die beabsichtigen zu heiraten, sich zur Eintragung der Ehe anmelden müssen. Gemäß Art. 3.18 ZGB haben die zukünftigen Ehepartner dabei den Antrag zu stellen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des verschiedenen Geschlechts, des freien Willens zur Eheschließun...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Arten von Eigentum, insb. Institut des "giftorätt"

Rz. 116 Das schwedische Recht sieht im Prinzip nur einen gesetzlichen Güterstand vor, nämlich die sog. Giftorättsgods-Gemeinschaft. Diese tritt dann ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Durch die Eheschließung ändert sich zunächst nichts an den vor der Eheschließung bestehenden Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. Die Ehegatten haben auch wei...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Rumänien / 2. Ablauf des gerichtlichen Verfahrens

Rz. 73 Die Scheidungsklage muss zwingend die Namen der gemeinsamen Kinder oder ggf. einen Vermerk über das Fehlen von gemeinsamen Kindern enthalten. Haben die Ehegatten bereits im Zuge der Mediation eine Scheidungsvereinbarung getroffen, wird diese ebenfalls mit der Scheidungsklage eingereicht. Der andere Ehegatte kann eine Widerklage einreichen, grundsätzlich bis zum ersten...mehr

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Ungarn / c) Das Sondervermögen

Rz. 63 Sondervermögen ist ein Vermögensgegenstand eines Ehegatten, der angesichts der Zeit, des Rechtstitels und der Quelle des Erwerbs nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Zum Sondervermögen gehören die folgenden Vermögensgegenstände:[63]mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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Schweiz / VI. Grundnorm des Eherechts

Rz. 49 Die Ehegatten sind verpflichtet, das Wohl der ehelichen Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand. Diese in Art. 159 ZGB – der Grundnorm des Eherechts – niedergelegten Grundsätze gelten als generelle Leitlinien für die eheliche Gemeinschaft. Als solche dienen sie zur Auslegun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Kommentar aus TVöD Office Professional
Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4.3 Verlängerung wegen Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung

Rz. 25 Aufgrund des am 17.3.2016 in Kraft getretenen Ersten Änderungsgesetzes zum WissZeitVG verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um 2 Jahre, § 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG n. F. Der neue Satz 6 soll dem Umstand Rechnung tr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 4 Bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 11 Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD sind Arbeitnehmer, die mit Sachgrund auf der Grundlage eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt werden, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung entspricht der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT.[1] Sie gil...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 5 Besonderheiten bei Befristungen ohne Sachgrund (Abs. 3)

Rz. 15 Für Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. oben Rz. 6), folgende Besonderheiten und Einschränkungen: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss mindestens 6 Monate betragen. § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.6 Umfang der Entschädigung

Rz. 20 Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe. Das sind zum einen die Auskunfts- und Vorlagepflichtigen.[1] Sie erhalten einen Fahrtkostenersatz, die Entschädigung für Aufwand. Ersatz sonstiger Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und eine Entschädi...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.3 Vertiefung: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wi...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.2 Neue Rechtslage

Neu: Auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet geschädigten Wohnungseigentümern Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, wird sie künftig auch als Anspruchsgegnerin für geschädigte Wohnungseigentümer infrage kommen, und zwar sowohl was Pflichtverletzungen des Verwalters betrifft, als au...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 3.4 Verpflichtung zur Beschlussfassung

§ 19 Abs. 1 WEG n. F. bringt es entgegen der bislang geltenden Rechtslage in § 21 Abs. 3 WEG a. F. deutlich zum Ausdruck: Die Wohnungseigentümer "können" nicht mehr nur über Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen, sie "beschließen" vielmehr. Der Gesetzgeber greift hier offensichtlich die Rechtsprechung des BGH[1] auf, wonach Wohnungseigentümer, die entweder an eine...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 2.3 Vertretung gegenüber dem Verwalter

Nach § 9b Abs. 2 WEG n. F. vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss hierzu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Praxis-Beispiel Regress gegen den Verwalter Infolge fehlerhafter Beschlussdurchführung ist der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Schaden entstanden. Diesen möchte sie nu...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 1.3.2.2 Schutzwürdige Belange des Schuldners

Paradebeispiel für die Erhaltung schutzwürdiger Belange ist das Erfordernis eines Vorgehens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Bauträgerkaufvertrag. Dies hat zwar nur indirekt etwas mit der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tun, als der BGH bereits im Jahr 1979 klargestellt hat, dass bestimmte Recht...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.1 Positive Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Im Einzelnen gehören zum Gemeinschaftsvermögen eingenommene Gelder, Bankguthaben, Rücklagen, Ansprüche auf Miet- und Pachtzahlungen, Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern, Sonderumlagen, Ansprüche auf Schadensersatz,...mehr

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 6.1.1.4 Weitere Falllösung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter müssten vorliegend als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haften, berücksichtigt man, dass die Primärleistungspflicht bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt und die Haftung den primären Pflichten folgt.[1] Entsprechende Grundsätze würden mit Blick auf seitens der Gemeinschaft beauftragte Sonderfachleute, Handwe...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.2 Persönliche Durchgriffshaftung des GmbH-Geschäftsführers

Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung noch Zahlungen an Dritte, hat er der GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG diese Beträge zu ersetzen. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Geschäftsführer bestimmte Gläubiger zulasten der anderen bevorzugt befriedigt. Eine Zahlung i. S. v. § 64 GmbHG liegt auch vor, wenn der Gesch...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6 Restschuldbefreiung

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach § 286 Abs. 1 InsO besteht nur für natürliche Personen, die selbst Insolvenzschuldner sind. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht mangels Masse eingestellt worden ist. Es empfiehlt sich für den Schuldner also im Zweifelsfall die Verfahrenskosten selbst aufzubringen (inne...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1 Beratungspflichten des Steuerberaters gegenüber Mandanten

Der Umfang der Beratungspflichten seitens des Steuerberaters richtet sich zwar generell nach dem erteilten Steuerberatungsauftrag, die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt aber, dass die Verpflichtungen der Steuerberater immer umfassender werden bzw. Haftungsfälle ansteigen, der Berater also "vorausschauend und ungefragt" tätig sein muss (s. auch Tz. 1.). Der Geschäftsbesor...mehr

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Sommer, SGB V § 131a Ersatz... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Gesetzliche Krankenkassen erwerben die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel nicht selbst und stehen in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum pharmazeutischen Unternehmer oder zum Arzneimittelgroßhändler. Wenn ein zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegebenes Arzneimittel mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, der zu einem Arzneimittelrückruf oder z...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3 Beratung während des Mandats

Auch während des laufenden Mandats – z. B. bei Rechtsformwechsel oder Eheschließung des Mandanten bzw. Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger –, sind sinngemäß obige Beratungsempfehlungen auszusprechen. BWA als Basis[1] Entscheidend ist auch hier, dass die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen jedes Mandanten analysiert werden. Der Berater sollte sein Person...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.1 Besondere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter

Pflichten zur Vermeidung von Krisen Krisen sind immer schon dann vorhersehbar und wahrscheinlich, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bereits bei der Gründung der GmbH über die sehr komplizierten Regelungen des GmbHG informiert werden. Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden"[1]...mehr

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Jung, SGB VII § 162 Zuschlä... / 2.1 Zuschlags- und Nachlassverfahren (Abs. 1)

Rz. 3 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn (§125 Abs. 2) sind gemäß Abs. 1 Satz 1 gesetzlich verpflichtet, in der Satzung Zuschläge und Nachlässe festzulegen. Zuschlags- bzw. Nachlasssysteme kommen in der Praxis ebenso vor wie kombinierte Verfahren. So ergeben sich folgende Möglichkeiten: isolierte Zusc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Schadensersatz

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur Frage, ob Ansprüche auf Schadensersatz geeignet sind, eine vGA rückgängig zu machen bzw rückabzuwickeln, s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff. Eine Pflichtverletzung des GF iSd § 43 Abs 2 GmbHG und damit auch ein Schadensersatzanspruch der Kö scheidet aus, wenn das Handeln des GF im – auch stillschweigenden – Einverständnis mit sämtlichen Gesellscha...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Satzungsklausel

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zum Rückgewähranspruch nach einer vGA aufgr einer Satzungsklausel s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rückzahlung"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Diebstahl

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zum Diebstahl s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Unrechtmäßige Entnahmen" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Veruntreuung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zu Veruntreuung s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Handlungen Bevollmächtigter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Kompetenzüberschreitung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Untreue"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Unfallrisiko (erhöhtes)

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Sofern einem erhöhten Unfallrisiko im Betrieb durch eine entspr höhere Gesamtausstattung der GF-Bezüge Rechnung getragen wird, führt dies dem Grunde nach nicht zur Versagung der Abzugsfähigkeit, sofern die Gesamtausstattung einem Fremdvergleich standhält. Werden bei Einsparung eines entspr erhöhten Gehalts Krankheitskosten, die aufgr eines Betriebs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Rechtsirrtum

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Leistet der GF einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin eine vGA, wenn die Begr der nach der Vorstellung des GF bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen wäre; s Urt des BFH v 29.04.2008 (BFH/NV 2008, 1621). Neben der objektiven Vermögensminder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Rückabwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur Rückabwicklung einer vGA allg s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff. Zum Wegfall einer Pensionsrückstellung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1737ff und s Schr des BMF v 28.05.2002 (BStBl I 2002, 603). Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ansprüche"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rückzahlung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Kompetenzüberschreitung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Überschreiten die eine Kö beherrschenden Gesellschafter ihre Kompetenzen, indem sie Handlungen für die Kö vornehmen, die zu einer Vermögensminderung bzw verhinderten Vermögensmehrung führen, so sind auch diese Rechtshandlungen einem Organ der Kö zuzurechnen und führen wegen Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis idR zu einer vGA; s Urt des BFH v 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Unrechtmäßige Entnahmen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zu unrechtmäßigen Entnahmen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Entnahmen"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Handlungen Bevollmächtigter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzicht". Im Übrigen s Urt des BFH v 19.06.2007 (BFH/NV 2007, 2291). Zur Rückabwicklung einer vGA wegen unrechtmäßiger Entnahmen s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C 7...mehr