Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / b) Erb- und Pflichtteilsrecht nach der Scheidung

Rz. 143 Die diesbezügliche Rechtslage entspricht derjenigen in der FBiH (siehe Rdn 85). Dies bedeutet, dass die Ehegatten gegenseitige gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt sind (Art. 9 und 30 des Erbgesetzes; im Folgenden: ErbG[65]). Durch Scheidung und Aufhebung der Ehe erlischt dieses Erbrecht jedoch (Art. 24 Abs. 1 ErbG). Dasselbe gilt dann, wenn der Erblasser sti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 144 Die Brüssel IIa-VO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich des Art. 21 die nationalen Anerkennungsvorschriften (§ 100 AußStrG).[225] Rz. 145 Soweit nicht völkerrechtliche Abkommen oder die Brüssel IIa-VO zur Anwendung kommen (§ 100 AußStrG), richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe nach §§ 97–99 AußStrG. Nach § 97 Abs. 1 AußStr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / VI. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

1. Güterrechtliche Vereinbarungen Rz. 119 Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Auf d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung 1. Voraussetzungen Rz. 43 Im griechischen Recht ist die Trennung von Tisch und Bett (separatio quodam mensam et torum) nicht bekannt. Demzufolge können die Ehegatten ihre Ehe entweder aufrechterhalten oder sich scheiden lassen. Das Getrenntleben der Ehegatten wird in Art. 1391–1395 ZGB geregelt. Diese Vorschriften enthalten jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / I. Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe

Rz. 141 Die persönlichen Folgen der Eheschließung, insb. die Verpflichtung des Zusammenwohnens, die Treue-, Sorge- und Beistandspflicht, enden mit dem Datum, an dem das Scheidungsurteil rechtswirksam wird (siehe Rdn 123, 133). 1. Vermögensteilung Rz. 142 Die Auflösung des ehelichen Güterstandes wird Dritten gegenüber erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die DPSU un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / V. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

1. Allgemeines Rz. 212 Eheverträge, die zu Beginn oder im Laufe der Ehe geschlossen werden und auch Regelungen für den Fall der Scheidung beinhalten (über Unterhalt, Vermögensaufteilung etc.), sind in der österreichischen Rechtspraxis noch relativ selten, wenngleich sie sich zunehmender Beliebtheit erfreuen und vor allem dann abgeschlossen werden, wenn einer oder beide Partne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / III. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

1. Vor der Ehe Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Verei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / c) Name nach der Scheidung

Rz. 144 Auch die diesbezügliche Rechtslage entspricht derjenigen in der FBiH (siehe Rdn 90).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / e) Bleiberecht nach der Scheidung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / C. Scheidung (ggf. auch gerichtliche Trennung)

I. Trennung von Tisch und Bett Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 4. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung Rz. 148 Im Unterschied zum Recht in der FBiH ist in der RS eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind, für die das Sorgerecht ausgeübt wird. b) Güterrechtliche Vereinbarungen Rz. 149 Die diesbezügliche Rechtslage entspricht derjenigen in der FBiH (siehe Rdn 87). c) Vereinbarungen über den Unterhalt für de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / VI. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung Rz. 81 Das kroatische Recht kennt den Ehevertrag (Art. 40 FamG), der jedoch nur die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt, sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung gem. Art. 52. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann zusätzlich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Kindes- und Ehegattenunterha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung Rz. 99 Ein förmliches Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett ist dem österreichischen Recht unbekannt. Die von den Ehegatten vollzogene Trennung kann jedoch verschiedene Rechtsfolgen hervorrufen: So ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a Abs. 1 EheG); die dreijä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 76 Wie oben erwähnt, ist es möglich, eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abzuschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, dazu eine schriftliche Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts und eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens abzuschließen (Art. 40 Abs. 2).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / VI. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung Rz. 104 Ehegatten haben im Grundsatz zwei Möglichkeiten, vertragliche Regelungen für den Fall der Scheidung ihrer Ehe zu treffen: Entweder durch einen vorsorgenden Ehevertrag oder durch eine Scheidungsvereinbarung (auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt). Nach der gesetzlichen Definition betrifft ein Ehevertrag zwar nur die güterrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / C. Scheidung

I. Scheidungsgründe Rz. 61 Das bulgarische Recht kennt sowohl die streitige wie die einvernehmliche Scheidung. II. Scheidungsverfahren 1. Zuständigkeit Rz. 62 Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner/Beklagte seine ständige Adresse hat (Art. 105 Alt. 1 ZPO), in derer Ermangelung die seines Vertreters, notfalls die des Antragstellers/Klägers selbst (A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 6. Bleiberecht nach der Scheidung

Rz. 97 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt der ehebedingte Aufenthaltsgenehmigungsgrund für einen Drittstaatler. Die Aufenthaltsgenehmigung kann freilich auf einen anderen genehmigungsrelevanten Umstand i.S. des Art. 24g ff. AusländerG gestützt werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / C. Trennung und Scheidung

I. Gerichtliche Trennung Rz. 41 Im ZGB ist das Rechtsinstitut des Getrenntlebens vorgesehen (Separation).[26] Es kann ein Antrag auf Trennung durch einen oder beide Ehepartner bei Gericht gestellt werden (Art. 3.73 ZGB). Soweit (gemeinsame) Kinder vorhanden sind, richten sich die richterlichen Anordnungen vorrangig nach deren Wohl. Das Gericht hat beim Trennungsurteil anzuord...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / D. Scheidung (divorce)

I. Vorbemerkung Rz. 146 Eine Scheidung konnte bis 2017 in Frankreich nur gerichtlich ausgesprochen werden. Seit 1.1.2017 gibt es in Frankreich nach Art. 229–1 ff. CC die Möglichkeit der einvernehmlichen außergerichtlichen Scheidung (siehe Rdn 152 ff.), die in der Praxis sehr schnell von vielen Scheidungswilligen auch wahrgenommen wurde. Rz. 147 Bis zur Scheidungsreform im Jahr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / VI. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

1. Allgemeines Rz. 90 Vertragliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung sind im Vorfeld einer konkret bevorstehenden Scheidung in vielen Bereichen möglich. Vorsorgende Vereinbarungen ohne Bezug zu einer bevorstehenden Scheidung sind nach derzeitigem Recht – mit Ausnahme der Modifizierung der Errungenschaftsgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) – wohl zulässig, werden aber erst ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / C. Scheidung

I. Trennung von Tisch und Bett Rz. 42 Das Scheidungsgericht ist verpflichtet zu prüfen, ob die Ehe die biologischen Anforderungen, die Unterhalts- und Erziehungsfunktion sowie die Funktion der gegenseitigen Hilfe zwischen den Ehegatten erfüllt. Erst nach der Feststellung, dass diese Funktionen durch die Ehe nicht gewahrt sind, kann die Ehe geschieden werden (siehe Rdn 43). We...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / C. Trennung von Tisch und Bett; Scheidung

I. Trennung von Tisch und Bett Rz. 95 Art. 308 ff. ZGB und Art. 1305 ff. des Gerichtsgesetzbuches regeln die Gründe, die Rechtswirkungen und das Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett. Die Gründe und das Verfahren sind die Gleichen wie für die Scheidung (siehe Rdn 97 ff.). Die Rechtsfolgen der Trennung von Tisch und Bett unterscheiden sich jedoch von denjenigen der Sch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / 3. Name nach der Scheidung

Rz. 78 Es wird auf die Ausführungen in Rdn 23 verwiesen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / III. Scheidung

1. Allgemeines Rz. 59 Das FamG FBiH 2005 folgt dem Zerrüttungsprinzip. In Art. 41 ist festgelegt, dass eine Ehe dann geschieden werden kann, wenn die ehelichen Verhältnisse "schwer und dauernd zerrüttet" sind. Anders als im deutschen Recht gibt es jedoch keine Trennungsdauer, die eine Zerrüttungsvermutung begründet. Da das Getrenntleben als solches somit keine ausdrücklich be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / C. Scheidung

I. Trennung Rz. 50 Eine Unterscheidung zwischen Trennung von Tisch und Bett und Ehescheidung war im tschechischen Recht von1950 bis 2013 nicht vorgesehen. Seit 1.1.2014 ist in § 691 BGB neu geregelt, wie die rechtlichen Auswirkungen sind, wenn die Ehegatten nicht zusammenleben und keine häusliche Gemeinschaft bilden. Auch in dieser Lage gilt die allgemeine Pflicht zwischen Eh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / C. Trennung und Scheidung

I. Trennung 1. Voraussetzungen Rz. 55 Ein förmliches Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett kennt das deutsche Recht nicht. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB). Die bloß räumliche Trennung begrü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 5. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / C. Scheidung und Ehetrennung

I. Scheidungsgründe 1. Allgemeines Rz. 83 Das auf den 1.1.2000 in Kraft getretene, revidierte Scheidungsrecht geht – wie das vormals geltende Scheidungsrecht gemäß dem ZGB von 1907 – vom Zerrüttungsprinzip aus. Durch die Einführung formalisierter Scheidungsgründe wird das Aufrollen der Ehegeschichte aber weitgehend vermieden. Dem Verschulden kommt nur noch eine marginale, insb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 3. Unterhaltspflicht bei Scheidung von Tisch und Bett

Rz. 42 Von Tisch und Bett geschiedene Ehegatten schulden einander wechselseitig Unterhalt; diese Verpflichtung endet bei Auflösung der Ehe (Art. 1:169 Abs. 3 BW).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Ehescheidung

1. Allgemeines Rz. 157 Die Ehescheidung wurde in Italien erst mit Gesetz Nr. 898 vom 1.12.1970 eingeführt.[207] Mit der Familienrechtsreform von 1975 hat der italienische Gesetzgeber die vorgegebene Systematik des Codice civile beibehalten: Im Codice civile (Art. 150–158 c.c.) wird nach wie vor nur die Trennung der Ehegatten geregelt. Für die Scheidung gilt das Gesetz von 197...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 4. Vereinbarungen während des Getrenntlebens im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung

Rz. 100 Solche Scheidungsvereinbarungen betreffen die Beziehungen der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, obwohl sie in vielen Fällen bereits vor der Scheidung getroffen werden. Scheidungsverträge werden heutzutage allgemein als gültig anerkannt, wenngleich, nach Einführung der einvernehmlichen Scheidung Scheidungsvereinbarungen eine geringere Bedeutung erfahren. Aufg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / a) Erste Stufe: Antrag auf Ehescheidung

Rz. 49 Die Scheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Antragsteller können beide Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte allein sein, § 28 AL. Ein Antrag der ersten Stufe könnte wie folgt aussehen, muss allerdings in finnischer oder schwedischer Sprache verfasst sein: Muster 1: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Amtsgericht Helsin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 87 Zur Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts, Brüssel IIa-Verordnung (§ 1 Rdn 3 ff.). In Polen gilt seit 24.6.1996 das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett (siehe in diesem Werk Quellen des europäischen und internationalen Fam...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / II. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Ehescheidung

Rz. 117 Der Scheidungsprozess hat zwei Arten: Scheidung aufgrund gleichlautender Erklärungen der Ehegatten (einvernehmliche Scheidung) bzw. Scheidung nach Klärung der Ursachen, die zum Scheitern der Lebensgemeinschaft geführt haben (die sog. "tatbestandsgemäße Scheidung" im Fachjargon der ungarischen Juristen).[106] Zwischen den beiden Scheidungsprozessen besteht die Möglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 2. Scheidung auf gemeinsames Begehren

Rz. 87 Die Scheidung auf gemeinsames Begehren beruht auf dem ernsthaften, übereinstimmenden Scheidungswillen der Ehegatten. Sind sich die Ehegatten zudem über sämtliche Scheidungsfolgen einig, so dass sie dem Gericht eine vollständige Scheidungskonvention mitsamt den zu deren Überprüfung notwendigen Belegen unterbreiten können, gelangt das Verfahren der umfassenden Einigung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 53 Für die Anerkennung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten in Ehesachen ist die Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) die Brüssel IIb-VO maßgebend. Nach dem autonomen Recht hat eine ausländische Gerichtsentscheidung (bzw. Prozessvergleich) die gleiche Rechtswirkung wie eine inländische, sofern sie von einem slowenischen Gericht anerkannt wird (Art. 94 IPRG). Dem Antrag a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 73 Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung haben in Litauen eine sehr große Bedeutung. Das Gericht strebt auch an, dass die Parteien sich in möglichst vielen Punkten einigen, bevor sie zum Gericht kommen. Bei der Vereinbarung der Ehepartner ist aber zu beachten, dass insbesondere Vereinbarungen, die die persönlichen Rechte und Pflichten beider Ehepartner gegenüber ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / 3. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 238 Für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile gilt in Frankreich im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten die Verordnung des Rates Nr. 2201/2003 (EUEheVO 2003 oder Brüssel IIa-VO). Zur Anerkennung von Privatscheidungen nach der Verordnung vgl. "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 3 ff. in diesem Werk. Rz. 239 Im Übrigen ist – soweit nicht internationale Übereinkommen, insbeso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / 3. Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung von Kroaten in Deutschland

Rz. 60 Der Versorgungsausgleich unterliegt dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Da das kroatische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt (siehe Rdn 57), ist ein solcher bei Beteiligung von kroatis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / 2. Einseitige Scheidung

Rz. 46 Die Ehe kann gem. Art. 3.55 Abs. 1 ZGB auf Antrag eines Ehepartners durch das Gericht aufgelöst werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / h) Steuerliche Auswirkungen nach der Scheidung

Rz. 93 Das Steuerrecht der FBiH enthält nunmehr in gewissen Fällen auch Steuererleichterungen für Geschiedene. Diese haben seit der Novelle des EStG im Jahre 2010[47] wegen Unterhaltsleistungen an bedürftige frühere Ehegatten und Kinder aus früheren Ehen jetzt dieselben Rechte wie verheiratete Ehegatten (Art. 24 Abs. 2 EStG n.F.; siehe Rdn 58).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 75 Im Verhältnis Portugals zu Deutschland ist die sog. Brüssel II-VO einschlägig. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten wie natürlich auch zu außereuropäischen Staaten bemisst sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 978 ff. CPC.[80] Nach Art. 978 Abs. 1 CPC können ausländische Entscheidungen über private Rechte nur dann in Portugal Wirkungen entfalten, we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 69 Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft treffen (siehe Rdn 56). Die Ehegatten können vereinbaren, dass der Ehegatte mit besseren Vermögensverhältnissen nach der Scheidung dem anderen Ehegatten einen höheren nachehelichen Unterhalt gewähren wird, als gesetzlich vorgesehen ist. Dies hängt jedoch ausschließlich von der Vere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 61 Eine förmliche Anerkennung aller ausländischen Urteile ist nach Art. 86 Abs. 1 IPR-Gesetz erforderlich. Dasselbe gilt für Scheidungsurteile. Rz. 62 Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird nicht anerkannt, wenn das Gericht oder ein sonstiges Organ der Republik Serbien in der betreffenden Angelegenheit ausschließlich zuständig ist. Eine ausschließliche Zuständigkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / VII. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 96 Im Verhältnis Deutschland zu Spanien bedarf es weder hier noch dort eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO).[110] Im Übrigen, d.h. für die Anerkennung und Vollstreckung von in Nicht-EU-Staaten gefällten Scheidungsurteilen, kommt den von ausländischen Gerichten erlassenen (Trennu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 48 Deutsche Scheidungsbeschlüsse sind in Kroatien nach Art. 21 EuEheVO ohne weiteres Verfahren anerkannt. Dies wird auch in Art. 65 IPR-Gesetz ausdrücklich klargestellt. Bestehen im Verhältnis zu einem Nicht-EU-Staat, aus dem das Scheidungsurteil stammt, keine Abkommen, so richtet sich die Anerkennung dieser Entscheidung nach dem diesbezüglichen autonomen Recht der Republ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / IX. Verfahren in Folgesachen der Scheidung

Rz. 131 Das sachlich zuständige Gericht für sämtliche Folgesachen der Scheidung ist das Amtsgericht, auch unabhängig vom Gesamtwert der Güter bei einer Liquidierung der Gütergemeinschaft. Die territoriale Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten. Umfasst die Gütergemeinschaft auch Immobilien, so ist das Gericht, in dessen Bezirk die Immobilie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 2. Interpersonales Recht bei der Ehescheidung

Rz. 60 Für die in Griechenland lebenden Muslime gilt hinsichtlich ihrer personen-, familien- und erbrechtlichen Verhältnisse das islamische Recht.[104] Das Letztere verdrängt bei solchen Angelegenheiten das sonst herrschende griechische Recht. Die Anwendung des islamischen Rechts für die in Thrakien (ein Bezirk im Nordosten Griechenlands) lebenden Muslime beruht auf dem Athe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 142 Die in Art. 233, 253–268 FamG RS enthaltenen Regelungen unterscheiden sich – abgesehen davon, dass eine notarielle Vereinbarung hierüber im FamG RS nicht vorgesehen ist (wohl deshalb, weil zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes die Einführung des Notariats noch nicht abzusehen war) – nicht von denjenigen des FamG FBiH (siehe Rdn 84).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / 4. Bleiberecht nach der Scheidung

Rz. 79 Gemäß Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG erlischt mit der Ehe, die den Grund für den vorübergehenden Aufenthalt bildet (vgl. Rdn 36), auch das Bleiberecht. Anders ist es jedoch, wenn durch die Ehe (oder nichteheliche Lebensgemeinschaft) bereits ein "autonomer Aufenthalt" gem. Art. 60 AuslG erworben wurde (vgl. Rdn 37).mehr