Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Finnland / c) Güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung

Rz. 36 Sollte die güterrechtliche Auseinandersetzung dazu führen, dass einer der Ehepartner ohne Grund einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder dass das Ergebnis in sonstiger Weise unbillig ist, so kann eine Angleichung gem. § 103b AL auch dann erfolgen, wenn sich das Güterrechtsstatut nicht nach finnischem Recht richtet. Dies bedeutet also, dass trotz ausländischen Güter...mehr

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Griechenland / 3. Vereinbarungen nach der Scheidung

Rz. 99 Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des...mehr

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Katalonien / C. Trennung und Scheidung

Rz. 19 Der CCCat enthält keine Bestimmungen zu den Trennungs- und Scheidungsgründen. In diesem Bereich werden in Katalonien die Art. 81–86 des spanischen CC in ihrer durch die Gesetze 15/2005, v. 8.7.2005, und 15/2015, v. 2.7.2015, modifizierten Fassung angewandt.[11] Rz. 20 Die rechtlichen Wirkungen der Ehetrennung werden im CCCat gemeinsam mit jenen der Ehenichtigkeit und d...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 52 Die Ehescheidung unterliegt den speziellen Vorschriften für Ehesachen (Art. 592 ff. und 603 ff. gr. ZPO). Nach Art. 18 Nr. 1 gr. ZPO ist die Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig. In zweiter Instanz sind die Oberlandesgerichte (Berufungsgerichte), in dritter Instanz für eine Revision der Areopag zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird in Art. 22 und 39 gr...mehr

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Ukraine / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 81 Die Anerkennung von im Ausland nach ausländischem Recht vorgenommenen Ehescheidungen in der Ukraine richtet sich mangels einer speziellen Regelung nach Art. 81 Abs. 1 IPRG, Art. 462–473 ZPO. Nach Art. 471 ZPO können ausländische Urteile, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, in der Ukraine anerkannt werden, wenn dies durch einen vom ukrainischen Parlament bes...mehr

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Russland / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 84 Da die Ehegatten nur ihre vermögensrechtlichen Beziehungen wirksam vertraglich regeln können (siehe Rdn 33), kommen für die Regelung der Scheidungsfolgen nur Vereinbarungen über die Vermögensteilung, den nachehelichen Ehegattenunterhalt und sonstige gegenseitige vermögensrechtliche Verpflichtungen nach der Ehe in Frage. Die Regelung eines Zugewinnausgleichs bei vertra...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 99 Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:mehr

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Ukraine / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 94 Die Regelung von Scheidungsfolgen kann im Ehevertrag (Art. 96 Abs. 2, 97 Abs. 3, 99 Abs. 1 FGB) oder in einer speziellen Vereinbarung erfolgen, die während oder nach der Ehe geschlossen wird.[39] Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung (Art. 78 Abs. 1 FGB). Im Fall der Nichtleistung kann mit einem notariellen Vollstreckungs...mehr

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Finnland / 4. Ausgleichsverfahren anlässlich der Scheidung

Rz. 19 Beim güterrechtlichen Ausgleichsverfahren wird zunächst geklärt, wie das Vermögen den beiden Ehegatten zuzuordnen ist. Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten werden die Vermögensgegenstände, an dem ein Ehegattenanteilsrecht besteht, aufaddiert. Jedem der Ehegatten steht die Hälfte dieses Vermögens zu. Daraus folgt, dass dem Ehegatten mit dem geringeren Vermögen ein Ausg...mehr

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Katalonien / 3. Vereinbarungen im Hinblick auf eine zukünftige Trennung oder Scheidung

Rz. 46 Vereinbarungen für den Fall des Scheiterns der Ehe unterliegen einer Sonderregelung, die sicherstellen soll, dass sie frei und bewusst getroffen wurden. Sie können vor oder nach der Eheschließung getroffen werden. Werden sie vor der Eheschließung getroffen, müssen sie mindestens 30 Tage vor der Hochzeit geschlossen werden. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen die Vereinbarung...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 84 Die Entscheidung über den Kindesunterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils und vom Gericht von Amts wegen zu erlassen. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder keine ausreichenden eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt besitzen oder arbeitsunfähig...mehr

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Dänemark / II. Scheidungsgründe

Rz. 110 Nach § 30 Abs. 1 ÆL hat ein Ehegatte nach sechs Monaten Getrenntleben ein Recht auf Scheidung. Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Scheidung aber auch sofort erfolgen (§ 29 ÆL). Rz. 111 Haben Ehegatten, die einvernehmlich eine sofortige Scheidung wünschen, ein oder mehrere gemeinsame(s) minderjährige(s) Kind(er), muss der Scheidung allerdings (im Interesse des Kind...mehr

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Niederlande / VI. Möglichkeiten vertraglicher Regelungen bei Ehescheidung

Rz. 131 Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Scheidungsverfahrensrecht (Wet Scheidingsprocesrecht, 1993) müssen die Parteien dem Richter keinen Vorschlag über eine Regelung hinsichtlich ihrer Kinder oder ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen mehr unterbreiten. Treffen sie aber eine solche Regelung (echtscheidingsconvenant‘), kann der Richter auf Antrag der Parteien die ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 157 Die Ehescheidung wurde in Italien erst mit Gesetz Nr. 898 vom 1.12.1970 eingeführt.[207] Mit der Familienrechtsreform von 1975 hat der italienische Gesetzgeber die vorgegebene Systematik des Codice civile beibehalten: Im Codice civile (Art. 150–158 c.c.) wird nach wie vor nur die Trennung der Ehegatten geregelt. Für die Scheidung gilt das Gesetz von 1970 mit den durc...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 58 Die Voraussetzungen der Ehescheidung sowie ihr Vollzug werden grundsätzlich an Art. 16 ZGB angeknüpft. Nach Art. 16 ZGB unterliegen die gerichtliche Trennung und die Ehescheidung dem Recht, das die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Beginns des Trennungs- und Scheidungsverfahrens regelt. Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten rich...mehr

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Griechenland / V. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Ehescheidung

1. Vereinbarungen während des Getrenntlebens, die die Beziehungen der Ehegatten betreffen Rz. 97 Solche Vereinbarungen[147] zwischen den Ehegatten werden während des Getrenntlebens getroffen und gelten bis zum Schluss des Scheidungsverfahrens oder bis zur endgültigen Regelung der entsprechenden Beziehungen. Diese Vereinbarungen betreffen sehr häufig den Unterhalt der Ehegatte...mehr

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Niederlande / C. Ehescheidung

I. Trennung von Tisch und Bett 1. Voraussetzungen Rz. 63 Anders als im Falle einer Ehescheidung nach Art. 1:150–166 BW führt die Trennung von Tisch und Bett nicht zur Auflösung der Ehe. Die Ehe bleibt aufrechterhalten. Die Trennung von Tisch und Bett ist daher eine Option für jene Ehepartner, die aus religiösen oder finanziellen Gründen keine Eheauflösung anstreben. Die Trennu...mehr

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Niederlande / V. Sonstige Folgen der Ehescheidung

1. Namensrecht Rz. 128 Auch nach der Ehescheidung oder nach Beendigung der registrierten Partnerschaft darf derjenige, der den Namen des anderen führt, dies weiterhin tun (Art. 1:9 Abs. 1 BW), aber der Richter kann auf Antrag desjenigen, dessen Namen gebraucht wird, dem anderen dieses Recht entziehen (Art. 1:9, Abs. 2 BW). Dies setzt voraus, dass die Ehe durch Scheidung aufge...mehr

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Belgien / b) Nachweis des Getrenntlebens

Rz. 104 In Ermangelung eines Nachweises der unheilbaren Zerrüttung der Ehe – wie zuvor beschrieben (siehe Rdn 101 ff.) – oder wenn der Antragsteller sich sofort für diesen Weg entscheidet, kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe unwiderruflich nachgewiesen werden, wenn die Ehepartner bereits seit einer bestimmten Zeit getrennt leben. Der Nachweis des Getrenntlebens kann durch...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Slowenien / I. Scheidungsgründe

Rz. 45 Eine Ehe kann aufgrund Unzumutbarkeit der Ehe [59] (Art. 98) oder einer Vereinbarung der Ehegatten gerichtlich geschieden werden. Eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Ehe basiert auf einem Antrag eines Ehegatten. Hingegen sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung (Art. 96 Abs. 1):mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Keine Härteklausel

Rz. 164 Rechtliche Hindernisse für eine Scheidung, d.h. ein ggf. zeitlich befristeter Ausschluss der Scheidung etwa bei Vorliegen besonderer Härtefälle oder bei Bestehen eines vorrangigen Kindeswohls, sieht das italienische Recht nicht vor. Die Scheidung der Ehe kann unabhängig von der Ehedauer ausgesprochen werden. Die Ehedauer spielt aber im Zusammenhang mit der Trennung a...mehr

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Frankreich / I. Vorbemerkung

Rz. 146 Eine Scheidung konnte bis 2017 in Frankreich nur gerichtlich ausgesprochen werden. Seit 1.1.2017 gibt es in Frankreich nach Art. 229–1 ff. CC die Möglichkeit der einvernehmlichen außergerichtlichen Scheidung (siehe Rdn 152 ff.), die in der Praxis sehr schnell von vielen Scheidungswilligen auch wahrgenommen wurde. Rz. 147 Bis zur Scheidungsreform im Jahre 1975 galt in ...mehr

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Slowenien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 47 Für das gerichtliche Scheidungsverfahren sind die Art. 80 ff. AußerstreitverfahrensG (AußStrVerfG)[62] maßgebend. Sachlich zuständig ist das Kreisgericht (Art. 10 Abs. 2 AußStrVerfG), örtlich zuständig (vgl. Art. 11, Art. 14 Abs. 1 AußerStrVerfG) ist entweder das Gericht, in dessen Sprengel sich der letzte gemeinsame ordentliche Wohnsitz der Ehegatten befunden hat (ei...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 83 Das auf den 1.1.2000 in Kraft getretene, revidierte Scheidungsrecht geht – wie das vormals geltende Scheidungsrecht gemäß dem ZGB von 1907 – vom Zerrüttungsprinzip aus. Durch die Einführung formalisierter Scheidungsgründe wird das Aufrollen der Ehegeschichte aber weitgehend vermieden. Dem Verschulden kommt nur noch eine marginale, insbesondere auf den Anwendungsbereic...mehr

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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Gerichtliche Trennung

Rz. 38 Jeder Ehegatte kann nach s. 17 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 Antrag auf gerichtliche Trennung (judicial separation) stellen, indem er sich auf einen der in Rdn 40 näher beschriebenen fünf Scheidungssachverhalte beruft. Im Unterschied zur Scheidung ist die gerichtliche Trennung auch auszusprechen, wenn die Scheidung (ausnahmsweise) nicht erfolgen dürfte, weil trotz...mehr

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Slowenien / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 58 Der mittellose und unverschuldet[73] erwerbslose Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten (Art. 100 Abs. 1).[74] Die Beurteilung der fehlenden Versorgung des Ehegatten umfasst auch eine Prognose der sozialen Sicherheit und somit eine Beurteilung von Umständen, deren Vorliegen in der Zukunft mehr oder weniger gewiss ist.[75] Ein Unterhaltsanspru...mehr

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Belgien / a) Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe

Rz. 101 Ist es – bei einem einseitigen Antrag auf Scheidung – der Wunsch des Antragstellers, unverzüglich geschieden zu werden, also ohne dass eine gewisse Dauer des Getrenntlebens der Eheleute verstrichen ist, so kann dieser versuchen, unter Einsatz aller Rechtsmittel nachzuweisen, dass die Ehe zerrüttet ist, d.h., dass sowohl die Fortsetzung der Ehe als auch die spätere Wi...mehr

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Russland / II. Scheidungsgründe

Rz. 48 Scheidungsgründe spielen nur dann eine Rolle, wenn einer der Ehegatten nicht in die Scheidung einwilligt. Anderenfalls reicht der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten aus. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, hat das Gericht die "Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie" festzustellen (Art...mehr

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Niederlande / 4. Elternschaftsplan

Rz. 76 Mehr Erfolg hatte der damalige Justizminister mit dem Elternschaftsplan bei Ehescheidung. Seit dem 1.3.2009 ist das Gesetz zur Änderung von Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit der Förderung der fortbestehenden Elternschaft nach der Trennung und der Abschaffung der Möglichkeit, eine Ehe in eine registrierte Partnerschaft...mehr

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Belgien / 1. Scheidungsgrund

Rz. 97 Das belgische Scheidungsrecht wurde durch das Gesetz vom 27.4.2007 zur Reform der Ehescheidung, welches am 1.9.2007 in Kraft getreten ist, grundlegend erneuert. Durch diese tiefgreifende Reform– sowohl die Scheidungsgründe als auch das Scheidungsverfahren wurden erneuert – hat die Schuldfrage ihre zentrale Stellung im Scheidungsverfahren verloren und ein regelrechtes ...mehr

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Deutschland / 3. Härteklauseln

Rz. 60 Um leichtfertigen, voreiligen und rechtsmissbräuchlichen Scheidungen vorzubeugen und die Zerrüttungsprognose zu erleichtern, bestimmt § 1565 Abs. 2 BGB, dass die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres nur geschieden werden kann, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würd...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 158 Die Rom III-VO gilt nach Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung (nicht jedoch für eine Privatscheidung)[249] und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (wobei im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten ein Gleichklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a EUEheVO 2003 [siehe Rdn 11] intendiert ist)[250] in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Rz. 159...mehr

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Niederlande / 1. Voraussetzungen

Rz. 63 Anders als im Falle einer Ehescheidung nach Art. 1:150–166 BW führt die Trennung von Tisch und Bett nicht zur Auflösung der Ehe. Die Ehe bleibt aufrechterhalten. Die Trennung von Tisch und Bett ist daher eine Option für jene Ehepartner, die aus religiösen oder finanziellen Gründen keine Eheauflösung anstreben. Die Trennung von Tisch und Bett wird anno 2020 sehr selten...mehr

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Portugal / III. Trennung

Rz. 64 Die der Scheidung gesetzessystematisch nachgeordnete gerichtliche Trennung ist wie die Scheidung in zwei Formen vorgesehen: die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen und die streitige Trennung.[67] Nach der Generalverweisung in Art. 1794 CC sind die für die Scheidung geltenden Vorschriften auf die Trennung entsprechend anzuwenden, mithin kommt auch ein Verfahren mit ...mehr

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Belgien / b) Gerichtsverfahren

Rz. 128 Für das Scheidungsverfahren (Art. 1288bis ff. GGB) ist das Familiengericht zuständig. Die Ehegatten bestimmen nach freiem Ermessen den Gerichtsbezirk, in dem sie das Verfahren durchführen wollen.[169] Das Verfahren erfolgt in der Regel schriftlich, es sei denn, das Familiengericht würde das persönliche Erscheinen der Ehegatten auf Eigeninitiative, auf Initiative der ...mehr

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Österreich / a) Überblick

Rz. 107 Das österreichische Recht lässt neben der "Scheidung aus Verschulden" auch eine "Scheidung aus anderen Gründen" zu, die taxativ angeführt werden:mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Dänemark / III. Scheidungsverfahren

Rz. 113 Die Scheidung erfolgt – wie die Entscheidung über das Getrenntleben – in aller Regel durch administrative Bewilligung (§ 42 ÆL). Es gelten dieselben Grundsätze wie für die administrative Bewilligung des Getrenntlebens (siehe Rdn 107). Bei einem Scheidungsantrag nach § 30 Abs. 2 ÆL, wonach die Scheidung nach Ablauf des Getrenntlebens erfolgt, erteilt die Agentur für F...mehr

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Tschechische Republik / III. Scheidungsverfahren

Rz. 55 Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht geschieden werden. Anwaltszwang besteht nicht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, falls noch mindestens ein Ehegatte hier seinen Wohnsitz hat, hilfsweise das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und weiterhin hi...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 249 Nachdem auch in Irland die Scheidung zugelassen worden ist, ist mittlerweile in nahezu allen europäischen Staaten (ausgenommen nur noch Malta und Vatikanstaat) die Scheidung anerkannt.[334] Allerdings bestehen noch erhebliche Differenzen in den Voraussetzungen für die Scheidung (in Irland beträgt die Trennungszeit fünf Jahre, vielfach existiert die Verschuldensscheid...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Staatliche Entscheidungszuständigkeit

Rz. 181 Ein Antrag auf Güterteilung zwischen Ehegatten, die von Art. 4 erfasst werden, ist gem. Art. 5 in dem Staat zu entscheiden, in dem beide Ehegatten wohnhaft sind; im Falle unterschiedlicher Wohnsitze ist in dem Staat zu befinden, in dem der Ehegatte, gegen den der Antrag auf Güterteilung gerichtet ist, wohnhaft ist. Ist dieser Ehegatte in Finnland wohnhaft, ist über d...mehr

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Portugal / I. Vorbemerkung: Gemeinsame Aspekte

Rz. 55 Die Regelungen über Trennung und Scheidung im Código Civil basieren weitgehend auf dem Scheidungsgesetz von 1910, teilweise gehen sie in ihren Grundaussagen sogar auf den Código Civil von 1867 zurück. "Überspringt" man die Zeit von 1940–1975, als nach den Konkordatsgesetzen die Scheidung von nach kanonischem Recht geschlossenen Ehen unzulässig war, so lebt mit dem heu...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Scheidungsgründe

Rz. 160 Die Ehescheidungsgründe (materielle Scheidungsvoraussetzungen) sind in den Art. 1 und 3 l. div. geregelt, wobei Art. 1 in einer Generalklausel das Zerrüttungsprinzip als einzigen Scheidungsgrund nennt, während Art. 3 gesetzliche Vermutungsregeln enthält, wann von einer Zerrüttung der Ehe auszugehen ist. Art. 1. l.div. setzt voraus, dass die geistige und materielle Ge...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[350] Rz. 269 Das Scheidungsstatut bestimmt sich vorrang...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Anerkennungsverfahren für ausländische Scheidungsurteile

Rz. 308 Nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts wirkt ein ausländisches Gestaltungsurteil im Inland ipso iure, soweit es im Urteilsstaat – nach dem dort geltenden Zivilverfahrensrecht – wirksam ist und nicht einer der in § 109 FamFG genannten Versagungsgründe (siehe Rdn 315) gegeben ist. Freilich gilt diese Regel für ausländische Scheidun...mehr

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Österreich / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 136 Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen ist für Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark durch die Brüssel IIa-VO (EUEheVO 2003)[210] einheitlich geregelt. Sie ist unmittelbar anwendbar und verdrängt nationales Zuständigkeitsrecht, soweit die Art. 3 ff. der Verordnung selbst nichts anderes vorsehen. Es kommt nicht darauf an, ...mehr

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Österreich / 6. Unterhaltsvereinbarungen

Rz. 186 In der juristischen Praxis sind Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sehr bedeutsam. Es wurde schon erwähnt, dass ca. 90 % der österreichischen Ehescheidungen im Einvernehmen erfolgen. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG ist u.a. der Abschluss einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung vor Gericht eine Scheidungsvoraussetzung (siehe Rdn ...mehr

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Finnland / b) Zweite Stufe des Scheidungsverfahrens

Rz. 52 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gem. § 26 Abs. 2 AL die Scheidung auszusprechen, wenn einer der Ehegatten oder beide dies beantragen. Die Frist beträgt hierfür weitere sechs Monate. Ein solcher Antrag sieht wie folgt aus: Muster 2: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Amtsgericht Helsinki Postfach 6 50 00181 Helsinki AN DAS A...mehr