Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstbehalt

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Umgangskosten

Rz. 1871 Bei erheblichen unvermeidbaren Umgangskosten, die der Unterhaltsschuldner aus den Mitteln, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, nicht bestreiten kann, kommt eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehaltes in Betracht, üblicherweise in Höhe des hälftigen Kindergeldanteils in Höhe von derzeit 92 EUR.[2032]mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Halbteilungsgrundsatz

Rz. 1586 Bei der Bedarfsbemessung steht jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu. Dies folgt aus dem Grundsatz gleicher Teilnahme der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard.[1713] Rz. 1587 Das BVerfG hat den Grundsatz hälftiger Teilung des zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen Eheleute daraus geschlossen, dass grundsätzlich die von beiden Ehegatten...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes

Rz. 199 Konkurriert ein solcher Anspruch mit demjenigen der jetzigen Familienmitglieder des unterhaltspflichtigen Kindes, ist der Familienunterhalt zunächst vollständig in Geld zu veranschlagen. Sämtliche Ansprüche der jetzigen Familie, also der minderjährigen und volljährigen Kinder, des Ehegatten und auch eines früheren Ehegatten, gehen den Elternansprüchen vor, § 1609 Nr. ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 286 Grundsätzlich ist nur derjenige unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren in der Lage ist (§ 1603 Abs. 1). Der Begriff der Leistungsfähigkeit beurteilt die Frage, ob der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich in der Lage ist, den Bedarf des minderjährigen Unterhalts...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 123 Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Ehegatten und der Kinder, also der gesamten Familie. Der Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst daher alles, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten erforderlich und angemessen ist, um die Kosten des Haushaltes, d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Vorrang des geschiedenen Ehegatten

Rz. 1955 Reicht die Verfügungsmasse zur Befriedigung des vollen, den Berechtigten zustehenden Unterhalts nicht aus, ist daher zunächst dem vorrangig Berechtigten der angemessene Unterhalt in vollem Umfang zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob und wieviel nachrangig Berechtigten noch von der Verteilungsmasse übrigbleibt. Nachrangig Berechtigte sind erst dann zu berücksic...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Eingeschränkte und gesteigerte ("verschärfte") Leistungspflicht

Rz. 295 Das eben Gesagte lässt sich schematisch wie folgt darstellen:[375] Eingeschränkte Leistungspflicht Nach § 1603 Abs. 1 ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs (= Eigenbedarf = Selbstbehalt) den vollen Unterhalt zu gewähren. Nur der Teil des – unte...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Gleichrang

Rz. 1959 Besteht zwischen Unterhaltsberechtigten Gleichrang, wie bei mehreren Kindern betreuenden Ehegatten oder bei mehreren minderjährigen Kindern, ist das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen im Rahmen des § 1581 BGB unter den Unterhaltsberechtigten zu verteilen. Rz. 1960 Zunächst ist allerdings der Bedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln. Das Einkommen des Unte...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Verwandte des Berechtigten

Rz. 1984 Zur Leistungspflicht von Verwandten des Berechtigten neben Ehegatten oder nicht ehelichen Elternteilen gilt: Grundsätzlich haftet der verpflichtete Ehegatte vor Verwandten des berechtigten Ehegatten für Unterhaltsansprüche. Dies gilt nach § 1584 Satz 1 BGB für den nachehelichen Unterhalt sowie nach § 1608 Satz 1 BGB für den Familien- und Trennungsunterhalt. Rz. 1985...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / (2) Beschränkungen des Anspruchsübergangs

Rz. 731 Die Vorschrift regelt den Übergang von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, die wegen Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII Eingliederungshilfe oder wegen Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 61 SGB XII Hilfe zur Pflege und/oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, gegen ihre Eltern in wesentlichen Punkten neu. Wird den Kind...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Konsumverzicht und Synergie-Effekte einer neuen Partnerschaft

Rz. 310 Sowohl ein bewusster Konsumverzicht als auch die Aufnahme einer neuen Partnerschaft haben unter Umständen Auswirkungen auf den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners. aa) Der Konsumverzicht Rz. 311 Im Rahmen seines Selbstbehalts kann der Unterhaltsschuldner über seine, ihm verbleibenden Mittel frei verfügen. Er kann sein Ausgabeverhalten auf andere Prioritäten abstimmen...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Voraussetzungen des Mangelfalls nach §§ 1581, 1603 BGB

Rz. 1872 Ein Mangelfall nach §§ 1581, 1603 BGB entsteht, wenn der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, dem Berechtigten ganz oder teilweise Unterhalt zu leisten, ohne dass sein eigener Unterhalt gefährdet ist. Hierzu ein einfaches Beispiel: Rz. 1873 Beispiel Ehebezogenes Erwerbseinkommen...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Leistungsfähigkeit der Eltern

Rz. 906 Für diesen Restbedarf haften die Eltern anteilig [1254] gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 nach ihrer Leistungsfähigkeit,[1255] also nach den ihnen nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung zu Unterhaltszwecken tatsächlich vorhandenen Mittel.[1256] Der Umfang der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils ist anhand seines Einkommens und der unterhaltsrecht...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Rz. 1133 Grundsätzlich erbringt der betreuende Elternteil seinen Anteil am Unterhalt des Kindes durch tatsächliche Ausübung der Betreuung. Auch der betreuende Elternteil kann jedoch ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehaltes gezahlt werden kann und oh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Konkurrierender Anspruch des nichtehelichen Kindes

Rz. 210 Gegenüber Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder haftet der Verpflichtete bis zum notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 EUR[208] bei Erwerbstätigkeit und 1.120 EUR bei fehlender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten. Gegenüber der Kindesmutter verbleibt es beim angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR (Stand wie oben, siehe Rdn 193). Rz. 211 Vorrangig ist der Ans...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Umfang der Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 1

Rz. 883 Den gegenüber dem volljährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteil trifft – anders als gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind – keine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne einer verschärften Haftung. Rz. 884 Nach § 1603 Abs. 1 ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande is...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Leistung einer Geldrente

Rz. 75 In drei Ausnahmefällen kann jedoch der Anspruch auf Familienunterhalt auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet sein: Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse frei verfügen kann.[88] Dieser Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens beider Partner als Taschengeld steht bei...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Mindestbedarf

Rz. 1592 Bis zum Urteil des BGH vom 17.2.2010 [1724] gab es einen sogenannten Mindestbedarf nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war ständige Rechtsprechung, dass auch bei niedrigen Einkünften der eheangemessene Bedarf nicht nach generellen Mindestsätzen gemessen werden kann. Der Lebensstandard sei grundsätzlich individuell angelegt und könne wirtschaftlich auch unter dem Niveau vo...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Unterhaltsleistungen als Einkünfte

Rz. 348 Bei Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsschuldner selbst von einem Dritten erhält, handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das wiederum für den Unterhalt zu verwenden ist, soweit die empfangene Unterhaltsleistung den Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind übersteigt.[450] Rz. 349 Dem nicht erwerbstätigen haushaltsführende...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Die Ermittlung der Haftungsquote

Rz. 910 Die Ermittlung der Haftungsquote kann als Formel wie folgt dargestellt werden: In Worten: Der Restbedarf des volljährigen Kindes wird mit dem Einkommen des jeweiligen Elternteils multipliziert. Das Produkt wird durch die Summe der Einkünfte beider Elternteile dividiert. In Zahlen: Restbedarf des...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Konkurrenz zwischen Familienunterhalt und Unterhalt minderjähriger Kinder

Rz. 178 Eine Konkurrenzsituation zwischen Familienunterhalt und Kindesunterhalt ist nur dann vorhanden, wenn das Kind außerhalb des ansonsten gemeinsamen Haushaltes lebt. Ist dies nicht der Fall, müssen alle Familienmitglieder mit den vorhandenen finanziellen Mitteln auskommen. Reichen die Mittel für die Familie nicht aus, muss auch der einvernehmlich den Haushalt führende Eh...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Der Mehrbedarf

Rz. 98 Der Mehrbedarf ist Bestandteil des Lebensbedarfs nach § 1610 Abs. 2 eines minderjährigen Kindes, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfällt, die üblichen Kosten übersteigt und deshalb mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist.[122] Der Mehrbedarf muss kalkulierbar und aus diesem Grunde im Rahmen der Bemessung des laufenden Unterhalts ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Die Synergie-Effekte einer neuen Partnerschaft

Rz. 313 Wenn der Unterhaltsschuldner mit einem Partner zusammenlebt, treten Synergie-Effekte ein mit dem Ergebnis, dass die Kosten für einen gemeinsam geführten Haushalt im Vergleich zu einem allein geführten geringer sind. Man spricht von ersparten Aufwendungen des Unterhaltsschuldners.[391] Diese Ersparnis ergibt sich aus dem Zusammenleben mit dem Ehegatten[392] oder einem...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Der absolute Mangelfall

Rz. 428 Ein solcher liegt vor, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Deckung des in § 1609 Nr. 1 aufgeführten Kindesunterhalts ausreicht.[578] Rz. 429 Praxistipp Bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalls sind Korrekturen bei der Einkommensberechnung vorzunehmen. Freiwillige Leistungen Dritt...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Auslandsfälle

Rz. 1869 Wohnt der Verpflichtete im Ausland, sind diejenigen Geldbeträge maßgeblich, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um nach den dortigen Verhältnissen den vergleichen "angemessenen Lebensstandard" aufrecht erhalten zu können. Entscheidend ist dabei nicht der außenwirtschaftliche Kurs der fremden Währung. Entscheidend ist die unterschiedliche Kaufkraft. Wenn n...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Der Rollentausch

Rz. 460 Die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner, der in der alten Lebensgemeinschaft durch sein Erwerbseinkommen den Familienunterhalt gesichert hat, führt zum Wegfall, jedenfalls aber zur Beschränkung der Leistungsfähigkeit. Rz. 461 Die Frage, ob diese Entscheidung des Unterhaltsschuldners mit ihren...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Rz. 658 Mit Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten bzw. mit Wegfall der Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 trifft die Unterhaltsverpflichteten nicht mehr eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und/oder die Verpflichtung alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für den beiderseitigen Unterhalt zu verwenden. Den unterhaltspflichtigen Elternteilen wird jeweils de...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Familienunterhalt und Leistungsfähigkeit

Rz. 136 Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. Die Eheleute haben den durchschnittlichen finanziellen Bedarf konkret nach den Bedürfnissen und den Verhältnissen der jeweiligen Familie zu bemessen. Beträge, die sich...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Sonderbedarf

Rz. 701 Der Begriff des Sonderbedarfs ist legaldefiniert in § 1613 Abs. 2 Nr. 1. Danach handelt es sich bei Sonderbedarf um nicht regelmäßig anfallenden, sog. außerordentlichen Bedarf. Rz. 702 Sowohl Sonder- als auch Mehrbedarf stellt eine Art des Zusatzbedarfs neben dem allgemeinen Lebensbedarf (Elementarbedarf) des Unterhaltsberechtigten dar. Daher ist es erforderlich, die ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Der Sollbereich

Rz. 1882 Der Sollbereich beschreibt den Bedarfsbereich sowohl des Verpflichteten als auch des Berechtigten, ggf. zuzüglich sonstiger Verpflichtungen. Der Bedarf ist nicht allen Berechtigten gegenüber identisch. Er ist abhängig vom jeweiligen Eigenbedarf oder dem Selbstbehalt, der gegenüber dem betreffenden Berechtigten gilt. Rz. 1883 Im Verhältnis zwischen Ehegatten ist der be...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums

Rz. 642 Die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums vergleicht die durchschnittlichen Löhne der verarbeitenden Industrie nach steuerlichen Gesichtspunkten.[841] Anhand dieser Gruppeneinteilung ist der Selbstbehalt nach deutschem Recht um ¼, ½ oder ¾ zu kürzen oder für bestimmte Länder in voller Höhe (1/1) zu erhalten.mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 2. Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 45 Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner ausreichend leistungsfähig ist, um Unterhalt nach § 1615l BGB zu entrichten (vgl. §§ 1615l Abs. 3 i.V.m. 1603 BGB).[75] Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für Unterhalt nach § 1615l BGB ist der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, was sich aus §...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Der Konsumverzicht

Rz. 311 Im Rahmen seines Selbstbehalts kann der Unterhaltsschuldner über seine, ihm verbleibenden Mittel frei verfügen. Er kann sein Ausgabeverhalten auf andere Prioritäten abstimmen, indem er z.B. sehr günstig wohnt, um so freiwerdende Mittel für andere Interessen einsetzen zu können. Ein solches Verhalten des Unterhaltsschuldners bezeichnet man als "Konsumverzicht". Es füh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Verhältnis zum Elementarunterhalt

Rz. 1718 Die Berechnung des Elementarunterhalts erfolgt durch hälftige Aufteilung des verfügbaren Einkommens. Es verstieße deshalb gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zum – ungeschmälerten – Elementarunterhalt gezahlt werden müsste. Deshalb ist nach Errechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts eine Neub...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Bedarfsbemessung bei Vorliegen eines – echten – Wechselmodells

Rz. 179 Offenbar geht die Tendenz bei sich trennenden, bereits getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern dahin, auch weiterhin in vollem Umfang ihrer Verantwortung gegenüber dem minderjährigen Kind in jedweder Form nachkommen zu wollen. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, entwickelte sich in der jüngeren Vergangenheit das Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd mit d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Kürzung gemäß Mangelfallberechnung

Rz. 1936 Schließlich besteht eine weitere Möglichkeit darin, eine Aufteilung entsprechend der – üblichen – Mangelfallberechnung vorzunehmen[2078] nach der Formel Bedarf x Verteilungsmasse : Gesamtbedarf = gekürzter Unterhalt Bei der Berechnung ist von dem für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst der notwendige Selbstbehal...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Bedarf des zusammenlebenden Ehegatten

Rz. 200 Der Ehegatte ist seinen Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Im Hinblick auf deren nachrangige Unterhaltsansprüche muss der Ehegatte deshalb keine Schmälerung seines angemessenen Bedarfs hinnehmen.[202] Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unterhaltsverpflichteten mehr oder aber weniger verbleibt, als seinem Ehegatten zur Verfügung steht. Der Pflichtige...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / gg) Bearbeitungshinweis

Rz. 521 Bearbeitungshinweise für den anwaltlichen Vertreter für die Bearbeitung eines Mandats im Rahmen der Haftung der Großeltern nach § 1607:[693]mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Nachrang des geschiedenen Ehegatten

Rz. 1969 Im Fall des Vorrangs des neuen Ehegatten stet diesem zunächst die Quote des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu. Liegt der tatsächliche Bedarf unter dem monatlichen Eigenbedarf nach Ziff. B.VI.2.a der Düsseldorfer Tabelle von 1.370 EUR,[2097] ist dieser Betrag maßgebend. Der Betrag errechnet sich daraus, dass der monatliche Eigenbedarf von 1.370 EUR we...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Volljähriges Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 670 Der Lebensbedarf volljähriger Schüler, Auszubildender und Studenten mit eigenem Hausstand ist nach festen Regelbedarfssätzen nach den in den einzelnen OLG-Bezirken herangezogenen Tabellen/Leitlinien zu bemessen. Rz. 671 Praxistipp Ein eigener Hausstand des volljährigen Kindes liegt auch vor, wenn es bei den Großeltern lebt.[866] Rz. 672 Der Bedarf erhöht sich um die Be...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 91 Auch die Leistungsfähigkeit des z.B. zur Zahlung von Wirtschaftsgeld verpflichteten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Familienunterhalt. Dies gilt bis zu der Grenze, dass der Verpflichtete überhaupt in der Lage ist, zum Unterhalt beizutragen. Der Anspruch entfällt daher, wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Vermögenseinkünfte ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Mehrere Kindesunterhaltsberechtigte oder "der Mangelfall"

Rz. 427 Der Unterhaltsschuldner ist leistungsfähig, wenn er mit seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen den Restbedarf aller Unterhaltsberechtigten und seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Die fehlende Fähigkeit des Unterhaltsschuldners den Unterhaltsbedarf eines oder mehrerer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger zu befriedigen, stellt nach Auffassung des BGH einen absolute...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Nachehelicher Unterhaltsanspruch

Rz. 7 In § 1578 BGB a.F. hieß es wörtlich: Zitat Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt hatten, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Er...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / V. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Rz. 754 Ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gem. § 1361 BGB. Die Leistungsfähigkeit ist auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsverhältnisses.[753] Leistungsfähig ist nur, wem ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken und darüb...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Der Bedarfskontrollbetrag

Rz. 68 Die Düsseldorfer Tabelle gibt den sog. Bedarfskontrollbetrag für die jeweilige Einkommensstufe an. Dessen Berücksichtigung soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, auf die unterhaltsberechtigten Kindern und den gleichrangigen Ehegatten gewährleisten.[76] Bei dem Bedarfskontrollbetrag handelt es sich um eine bloße Rechengröße, die ab E...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Rz. 659 Die elterliche Sorge endet mit Eintritt der Volljährigkeit, das volljährige Kind muss nicht mehr von einem oder beiden Elternteil(en) betreut werden. Die elterliche Verantwortung wird zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Der sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitende Bedarf des volljährigen Kindes ergibt sich daher aus der Summe der Einkünfte beider El...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Die Hausmann-Rechtsprechung im Unterhaltsrechtsverhältnis zum volljährigen Kind

Rz. 896 Die Grundsätze der Hausmann-Rechtsprechung im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind können nicht auf das volljährige Kind übertragen werden, da wesentlicher Inhalt dieser Rechtsprechung die gesteigerte Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind und deren Gle...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Der Mindestselbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l)

Rz. 307 Der Mindestselbstbehalt hat dem Unterhaltsschuldner sowohl gegenüber dem von ihm getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als auch gegenüber der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu verbleiben. Er beträgt derzeit 1.510 EUR für den Erwerbstägigen und 1.385 EUR für den Nichterwerbstätigen. Er enthält jeweils 580 EUR für Warmmiete.[384]mehr

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§ 6 Der familienrechtliche ... / III. Kindergeldverteilung unter den Eltern

Rz. 45 In der Vergangenheit war weiterhin der Ausgleich des Kindergeldes ein bedeutsamer Anwendungsfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Seit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 ist dies jedoch aufgrund der bedarfsmindernden Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Abs. BGB regelmäßig hinfällig.[44] Hin und wieder mag es vorkommen, dass der bisher...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Einkommen des Verpflichteten

Rz. 1814 Grundlage zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist das bereinigte Nettoeinkommen. Ggf. sind sonstige, auch fiktive Einkünfte zuzurechnen. Rz. 1815 Inwieweit einem Unterhaltsverpflichteten im Mangelfall fiktive Nebenverdienste anzurechnen sind, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusät...mehr