Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Tatbestandsprüfung

Rz. 344 Wenn Vermögen nicht nach § 90 Abs. 1 oder 2 SGB XII aus der Einsatz- und Verwertungspflicht herausfällt, kann eine Schonung immer noch aus Härtegründen in Betracht kommen. § 90 Abs. 3 SGB XII fordert den Vermögenseinsatz oder die -verwertung nicht, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeu...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (a) Die (Mit-)Erbschaft

Rz. 45 Nach alter und neuer Rechtslage werden Einnahmen aus einem Erbfall vor dem Leistungszeitraum mit Zuflüssen daraus im Leistungszeitraum – wie auch heute noch im SGB XII – differenziert betrachtet. Zuflüsse aus Erbschaften – auch, wenn sie in Geld zufließen – werden generell als "Versilbern" von Vermögen und damit weiterhin als Vermögen behandelt. Falllösung Fallbeispiel...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / a) Schenkungsrückforderungsanspruch (§ 528 BGB) / Missbräuchliche Vermögensverschiebung

Rz. 139 Der erste Fall bezieht sich auf den Schenkungsrückforderungsanspruch der §§ 528 ff. BGB. Auf welcher Ebene der Bedürftigkeitsprüfung ein solcher Anspruch in den einzelnen nachrangigen Gesetzen rechtserheblich ist, ist nicht einheitlich zu beantworten. Z.T. wird angenommen, es handele sich um Vermögen, z.T. wird angenommen, es handele sich um Einkommen, z.T. wird die r...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / aa) Leistungsrecht

Rz. 118 Kernstück der sozialen Entschädigung ist aktuell noch die Kriegsopferversorgung. Darunter versteht man die Gesamtheit aller staatlichen Leistungen, die nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) geleistet werden. Im BVG sind aber nicht nur die Rechtsfolgen für anerkannte Kriegsopfer geregelt, sondern z.B. auch fürmehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / a) Umwandeln in Schonvermögen

Rz. 224 Grundsätzlich gibt es keine Regel, die nichtbedürftige Bürger dazu verpflichtet, ihr Vermögen vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird.[361] Geiger [362] hält den Erwerb von Schonvermögen vor Beginn des Leistungsbezuges auf jeden Fall in den Grenzen des § 138 BGB für zulä...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / e) Begünstigungen aus dem Conterganstiftungsgesetz

Rz. 123 Ein weiteres Beispiel stammt aus dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen.[177] Danach haben behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / III. Faktizitätsprinzip

Rz. 39 Im Sozialhilferecht gilt konsequenterweise das Tatsächlichkeitsprinzip (Faktizitätsprinzip).[55] Nicht das "Soll", sondern das "Ist" bestimmt das Eintreten der Sozialhilfe. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.[56] Entscheidend kommt es darauf an, ob Einkommen und Vermögen wirksam zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können.[57] Zitat "Sow...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Einführende Hinweise

Rz. 139 Hinweis Die nachfolgenden Beispiele gelten wegen der unterschiedlichen Einkommensdefinitionen im SGB II und SGB XII und erst recht in Gesetzen, die keinen Bezug zum Einkommensbegriff des Einkommens im Sinne des SGB XII herstellen, nur für SGB XII-Fälle, nicht aber für SGB II-Fälle. Wenn nachfolgend gleichwohl SGB II-Entscheidungen zitiert werden, dann rechtfertigt sic...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Schontatbestand Einkommen III: Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben

Rz. 85 Nach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht anzurechnen, wenn Di...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Erbschaft – Gesamtrechtsnachfolge – § 1922 BGB

Rz. 166 Ob eine "Erbschaft" Einkommen oder Vermögen ist, entscheidet sich nach der sog. modifizierten Zuflusstheorie, die den Erwerb der Erbenstellung als "normativen" Zufluss ansieht, der den tatsächlichen Zufluss als Differenzierungskriterium verdrängt. Bis zur Entscheidung des BSG vom 24.2.2011[294] hatte die Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, "abschließend die in...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Darlehensmodalitäten

Rz. 176 In welcher Form der Leistungsträger über das Darlehen entscheidet, steht ihm frei. Er kann in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages des § 53 SGB X oder des Verwaltungsaktes entscheiden.[308] Für Streitigkeiten ist der Sozialrechtsweg gegeben. Rz. 177 Das Darlehen unterliegt mangels Ermächtigungsgrundlage keiner Verzinsung. Es gibt auch kein "“übergeordnetes‘ s...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Übersicht

Rz. 49 Wer Zuflüsse aus Erbfall oder Schenkung oder Ansprüche aus einer selbst getätigten Schenkung hat, ist möglicherweise nicht bedürftig im Sinne des SGB XII. Es ist also zu prüfen, ob es sich um sozialhilferechtliches Einkommen und/oder Vermögen handelt, das aufgrund des Nachranggrundsatzes zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden muss. Mittel, die zufließen und sozialhilfere...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Erbenhaftung wegen rechtswidrig erbrachter Sozialleistungen

Rz. 644 Bei zu Unrecht erbrachter Leistung ist die Inanspruchnahme von Erben nur möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 45, 50 SGB X vorliegen. Andere Anspruchsgrundlagen gibt es nicht und eine analoge Anwendung von z.B. § 102 SGB XII scheidet aus. Bei unrechtmäßig erbrachten nachrangigen Sozialleistungen – z.B. weil mehr Schonvermögen vorhanden war als zulässig – kann die ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Prüfungsschema

Rz. 409 Wenn der Sozialhilfeträger den Bedarf eines Hilfesuchenden mit den Mitteln des SGB XII decken muss, weil der Antragsteller dem Grunde nach vorhandene – aber nicht "bereite" – Mittel nicht zur eigenen Bedarfsdeckung aktivieren kann, handelt es sich sozialhilferechtlich um einen "Störfall". Das Mittel zur Beseitigung der Leistungsstörung im sozialhilferechtlichen Leistu...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Der Wegfall der Bedürftigkeitsursache oder warum werden eigentlich nachrangige Leistungen bezogen?

Rz. 200 Manchmal wird in der Literatur angenommen, dass die Beschränkungen des Bedürftigentestaments wegfallen könnten, wenn die unzureichende Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsmöglichkeit des Betroffenen entfalle. Man könne z.B. bei Herstellung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch einen Amtsarzt den Eintritt der auflösenden Bedingung feststellen lassen. Gleichzeitig wird d...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / B. Gibt es einen einheitlichen Nachranggrundsatz?

Rz. 3 Der BGH hat in seinen Entscheidungen zur negativen Erbfreiheit und zum Behindertentestament formuliert, dass der Nachranggrundsatz durchlöchert oder durchbrochen sei.[5] Deswegen sei ihm als Grundsatz die Prägekraft weithin genommen.[6] Tatsächlich gibt es aber weder im SGB I noch in Gesetzen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung, für die regelmäßig kennzeichnend ist,...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Erbfall vor dem Bedarfs-/Antragszeitraum – Pflichtteilsanspruch im Bedarfs-/Antragszeitraum erfüllt

Rz. 190 Wie zuvor auch, ist ein Anfall eines Pflichtteilsanspruchs vor dem Bedarfs-/Antragszeitraums Vermögen nach § 12 SGB XII. Sodann bietet sich für die weitere Bewertung und Vorgehensweise kein einheitliches Bild. Geiger [342] spricht davon, dass es für die Bestimmung, was Einkommen und was Vermögen sei, keinen Algorithmus gebe. Z.T. wird ohne jede Begründung oder Einschrä...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) "Bereite" Mittel

Rz. 66 Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts (vgl. hierzu Rdn 37 ff.) konkretisieren und begrenzen die Zuflusstheorie, die darüber bestimmt, ob etwas Einkom men oder Vermögen ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden.[125] Eine konkrete Anrechnung auf den gegenwärtigen Bedarf darf nur dann erfolgen, wenn tatsächlich greifbar ist, dass dam...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Nicht bereites Einkommen als Vermögen?

Rz. 79 Im Bedarfszeitraum/Antragszeitraum (für die Grundsicherung) zugeflossene Mittel haben durch die modifizierte Zuflusstheorie grundsätzlich die Qualität als Einkommen. Hinzukommen muss aber die Eigenschaft zur Bedarfsdeckung. Pflichtteilsansprüche können zwar in der Form der Forderung als Einkommen anfallen, werden aber meistens nicht sofort erfüllt, so dass sie im Beda...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / VI. Fallbeispiel 72: Der Rentenbezug aus einer Werkstatttätigkeit

Rz. 24 Fallbeispiel 72: Der Rentenbezug aus einer Werkstatttätigkeit Der behinderte S arbeitete seit mehr als 20 Jahren in einer Behindertenwerkstatt. Er lebt in einer eigenen Wohnung und erhält neben existenzsichernden Leistungen des SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe zusätzlich in der Form der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Seine Eltern möchten...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / V. "Sozialhilfe"-Regress im weitesten Sinn

Rz. 132 Der Regress ist das Gegenstück des nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsverhältnisses. Wenn man den Begriff des "Sozialhilfe"-Regresses als Oberbegriff für das Leistungsstörungsrecht des sozialrechtlichen Leistungstatbestandes nachrangiger Leistungsgesetze akzeptiert und nicht nur auf das SGB XII begrenzt, dann zeigt der Vergleich der nachrangigen Gesetze miteina...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 6. Verwertung – ganz oder gar nicht?

Rz. 361 Wenn die Entscheidung für eine Härte gefallen ist, dann führt dies nicht zwingend zur vollständigen Freistellung des Vermögens von seiner Einsatz- oder Verwertungspflicht. § 90 Abs. 3 SGB XII steht unter dem Vorbehalt "soweit" der Einsatz oder die Verwertung eine Härte bedeuten würde.[623] Das BVerwG hat in diesem Vorbehalt auch die Möglichkeit gesehen, schon im Rahm...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / I. Überblick

Rz. 158 Das Leistungsstörungsrecht des SGB II richtet sich auf die Wiederherstellung des Zustands, der bestanden hätte, wenn das grundsätzlich vorhandene Einkommen bzw. Vermögen zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden hätte, also ein "bereites" oder prognostisch "im Leistungszeitraum verwertbares Vermögen" gewesen wäre. Die Grundstruktur des Sozialhilferegresses im SGB II...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / b) Besondere Härte

Rz. 175 § 24 Abs. 5 SGB XII ermöglicht die Gewährung eines Darlehens auch dann, wenn die Verwertung für den Vermögensinhaber eine besondere Härte darstellen würde. Im Prüfungsablauf bedeutet das wiederum, dass die Härtefallprüfung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II schon einmal durchlaufen wurde, denn § 24 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass die Schonvermögensprüfung nach § 12 ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Monatszeitraum

Rz. 73 Was die Bedarfszeit ist, ist gesetzlich nicht definiert, meint aber die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist, nicht aber den Bewilligungszeitraum.[133] Das BVerwG[134] hat sich im Sozialhilferecht für den Monatszeitraum ausgesprochen, aber offengelassen, ob nicht auch etwas anderes gelten könne. Heute wird § 27a Abs. 2 SGB XII als gesetzlicher Anhal...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / A. Einleitung

Rz. 1 Bei jeder Gestaltung einer Zuwendung – gleich, ob lebzeitig oder auf den Tod – ist es unerlässlich zu wissen, ob und wenn ja, welche Leistungen der sozialen Sicherung der Begünstigte bezieht oder wahrscheinlich beziehen wird. Das gilt umgekehrt auch für einen Zuwendenden mit potenziellem Bezug von nachrangigen Sozialleistungen in der Zukunft. Nur so kann man die Auswir...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (1) Pflegetagegeldversicherung und "Pflege-Bahr" und Varianten des Fallbeispieles 1

Rz. 53 Bei der Pflegetagegeldversicherung i.S.d. § 192 Abs. 6 VVG wird eine vom Versicherungsnehmer festgelegte Summe im Bedarfsfall ohne Zweckbindung und zur freien Verwendung pro Tag ausgezahlt, wobei die Auszahlung aus Praktikabilitätsgründen nicht täglich, sondern monatlich erfolgt. Der Gesundheitszustand sowie das Alter bei Antragstellung haben Einfluss auf die Versiche...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / V. Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

Rz. 31 Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung können im Sozialhilferecht des SGB XII sowohl Einkommen als auch Vermögen darstellen. Das ist davon abhängig, ob sie außerhalb des Bedarfszeitraums zufließen oder im Bedarfszeitraum. Was im Bedarfszeitraum zufließt, ist Einkommen. Was vorher zugeflossen ist, ist Vermögen. Einmalige Einkommenszuflüsse können nach § 82 Abs. 7 SGB XII n...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / III. Abzugsposten "Schulden" in nachrangigen Sozialleistungsgesetzen

Rz. 86 In nachrangigen Leistungsgesetzen rangiert die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden bei der Einkommens- und Vermögensermittlung über die gesamte Bandbreite der Möglichkeiten. Von der Ablehnung der Anerkennung von Schuldentilgung bis hin zur Regelung in § 28 Abs. 3 BAföG, der bestimmt, dass bestehende Lasten und Schulden beim Vermögen abgezogen werden können, kommt ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Verhältnis zu anderen Störfallnormen

Rz. 184 Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs soll ein Leistungsberechtigter nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als ohne einen solchen Übergang. Die Regeln des § 33 SGB II verdrängen die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 45 SGB X) und über die Erstattung von bereits erbrachten Leistungen nach Aufhebung...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Rechtsschutz gegen eine Überleitung

Rz. 466 Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ist in den §§ 77 ff. SGG geregelt. Diese sind gem. § 62 SGB X gegenüber den §§ 68 ff. VwGO vorrangig, sofern der Sozialrechtsweg für eine Sachmaterie des § 51 SGG einschlägig ist. Sozialhilferechtliche Streitigkeiten sind seit dem 1.1.2005 durch § 51 Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG an die Sozialgerichte verwiesen. Hinweis Der Sozialhi...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / d) Vorteile/Nachteile der einzelnen Lösungen

Rz. 106 Welche Form von Behindertentestament der Erblasser wählt, orientiert sich an seiner Zielsetzung und der Größe und Komplexität des Nachlasses. Wird der bedürftige Mensch mit Behinderung mit anderen zusammen Miterbe, ist er Mitglied einer Erbengemeinschaft mit all ihren der Gesamthandsgemeinschaft typischen Beschränkungen und Problemen. Der entscheidende Nachteil des kl...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Darlehensmodalitäten

Rz. 392 In welcher Form der Leistungsträger über das Darlehen entscheidet, steht ihm frei. Er kann in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages des § 53 SGB X oder des Verwaltungsaktes entscheiden.[648] Für Streitigkeiten ist der Sozialrechtsweg gegeben. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Rückzahlungsanspruch dinglich oder auf andere Weis...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / B. Nachranggrundsatz und "Rückgriff" des Sozialleistungsträgers

Rz. 6 Es ist ein Fall der unmittelbaren Anwendung des Nachranggrundsatzes gegenüber der Wiederherstellung des Nachranggrundsatzes, wenn Einkommen und Vermögen der einsatzpflichtigen Personen zunächst geprüft werden und dann erst eine Leistungsentscheidung getroffen wird. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz – heute SGB VIII – ist aber primär ein Hilfegesetz, kein Kostengesetz.[...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / d) Exkurs: Pflegebedürftigentestament für Eltern?

Rz. 27 Die Gestaltungselemente eines Behindertentestamentes an sich könnten sich auch für andere Konstellationen, z.B. pflegebedürftige Eltern, anbieten. Fallbeispiel 83: Geht das auch bei pflegebedürftigen Eltern? A ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 95 qm. Seine Ehefrau E ist heimpflegebedürftig. Sie verfügen nicht über hinreichende Mittel...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (1) Wie sind Einnahmen aus Erbfall zu bewerten, wenn der Erbfall im Antragszeitraum eingetreten ist? Vermögen oder doch Einkommen?

Rz. 42 Ein Erbfall im Leistungszeitraum begründete nach altem Recht unproblematisch sowohl für den Erben wie für den Pflichtteilsberechtigten oder ggf. auch für Vermächtnisnehmer immer Einkommen, und die Mittel wurden nach § 11 SGB II angerechnet, sobald sie zur Bedarfsdeckung "bereit" waren.[72] Nach neuem Recht bleibt das auch so für eine Einnahme in Geld (z.B. die Geldsch...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / (c) Der Vermächtnisanspruch

Rz. 48 Der Vermächtnisanspruch ist nicht zwingend ein Anspruch auf Geld, und es besteht auch nicht zwingend ein Anspruch auf Monetarisierung. Wohnungsrechtsvermächtnisse z.B. begründen ein Recht auf Erfüllung und Besitz. Deshalb kann auf die Frage, was ein vor dem Antragszeitraum angefallenes, aber erst im Leistungszeitraum erfülltes Vermächtnis im SGB II ist, nämlich Einkom...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / 2. Sozialrechtsähnliche Ansprüche

Rz. 219 Neben den landesrechtlichen Vorschriften gibt es auch sozialrechtsähnliche Ansprüche für besondere Fallgruppen von Geschädigten, wie z.B. das Conterganstiftungsgesetz.[121] Auch in diesen Gesetzen spielt der Einsatz eigenen Einkommens und eigenen Vermögens in unterschiedlicher Ausprägung eine Rolle und damit umgekehrt auch der Regress als Fall der Leistungsstörung. R...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / c) Instandhaltung/Instandsetzung

Rz. 13 Als Bedarf für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 2 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden Kalendermonat sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemesse...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Besonderes Fallbeispiel: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament

Rz. 154 Fallbeispiel 66: Der Pflichtteilsanspruch und das Berliner Testament Der Vater des A verstarb Anfang 2019. A beantragte nach Bezug von Arbeitslosengeld 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern des A hatten ein Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig zu "Alleinerben (Vollerben)" ein. Erben des Längstlebenden sollten die beiden gemein...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Sich Bedürftigmachen durch Verzicht auf eine bereits angefallene Erbschaft/einen entstandenen Pflichtteilsanspruch/Sonstiges

Rz. 523 Fallbeispiel 39: Der Verzicht auf die bereits angefallene Erbschaft S und seine fünf Geschwister sind Erben ihrer Tante zu gleichen Teilen geworden. S bezieht seit zehn Jahren Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII. Die Geschwister raten zur Ausschlagung bzw. zum Verzicht auf den Erbteil. Sie wollen mit ihm einen Vertrag schließen, in dem sie sich verpflichten, ihm Le...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Die Unverwertbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Rz. 224 Anders als im SGB II, das in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II einen Verwertungsausschluss wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kennt, ergibt sich der Verwertungsausschluss in § 90 SGB XII aus der allgemeinen Definition der Verwertbarkeit. Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Vermögensgegenstand unverwertbar, wenn in absehbarer Zeit kein verwertbarer Betrag dafür erzielt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Rechtmäßigkeit

Rz. 549 Der Kostenersatzanspruch setzt stets voraus, dass die Leistungen rechtmäßig erbracht wurden. Rechtswidrige oder rechtswidrig gewordene Leistungsverwaltungsakte sind nach den §§ 45,48 SGB XII aufzuheben. Werden Bescheide als rechtswidrig aufgehoben, so können nach § 104 SGB XII Dritte in entsprechender Anwendung des § 103 SGB XII in Anspruch genommen werden. Als Dritt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Erbteil

Rz. 418 Die mit der Überleitung eines Erbteils verbundenen Einzelprobleme werden bisher noch nicht näher beleuchtet. Zu einem Zufluss von bedarfsdeckendem Einkommen bzw. Vermögen wird das Ganze nämlich nicht durch die Überleitung des Erbteils. Überleitbar ist nach § 93 SGB XII ein Anspruch. Das Miterbenrecht ist ein "Rechtsinbegriff"[692] bzw. ein sonstiges Vermögensrecht im ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / III. Mehrbedarfe

Rz. 21 § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen nach dem SGB II den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. § 20 Abs. 1 S. 3 SGB II regelt, dass der Regelbedarf als monatlicher Pauschbetrag geleistet wird. Für individuelle weitere Bedarfe wie in § 27a Abs. 4 SGB XII ist im SGB II kein Raum. Led...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / 2. Wohnen und Leben in einer besonderen Wohnform (früher stationäre Einrichtung)

Rz. 20 Falllösung Fallbeispiel 71 – Variante 2: Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe war bis zum 31.12. 2019 eine Leistung, die als Komplexleistung erbracht wurde. Heute werden die Leistungselemente getrennt. Es wird Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB IX einerseits und Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX andererseits erbracht. Dazu schl...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Wohnflächengrenzen

Rz. 322 Das BSG geht bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl im SGB II als auch im SGB XII von den Wohnflächengrenzen des § 39 WoBauG aus.[559] Eigentumswohnungen sind dann nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Personenzahl ist für jede Person ein Abschlag von 20 qm vorzunehmen. Im Regelfall ist v...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 2. Schongrenzen abhängig von der Art der erbrachten Leistung

Rz. 128 Im SGB XII wird danach unterschieden, ob der Hilfebedürftige und seine Einsatzgemeinschaft Einkommen generell oder nach Zumutbarkeitskriterien einsetzen müssen. § 19 SGB XII differenziert dabei nach existentiellen Leistungen (genereller Einkommenseinsatz nach §§ 19 Abs. 1 und 2 SGB XII) und Hilfe in speziellen Lebenslagen (Einkommenseinsatz nach Zumutbarkeit nach § 1...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / B. Nachranggrundsatz und Beitragsleistungen

Rz. 4 Eingliederungshilfe ist ein steuerfinanzierter Leistungstopf. Ihre Strukturprinzipien ergeben sich aus dem Mit der Neuregelung der Eingliederungshilfe geht gegenüber dem SGB XII insoweit kein grundsätzlicher Paradigmenwechsel [9] einher: Zitat "Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen neben der N...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Die (in der Regel) zivilrechtlichen Seite des "Regress-Dreiecks"

Rz. 188 Die Gewährung von Alg II und Sozialgeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, §§ 19 ff. SGB II) folgt den vorstehend dargestellten "sozialhilferechtlichen" Regeln und damit Kriterien, die sich von denen des sonstigen Rechts deutlich unterscheiden. Der gesetzliche Forderungsübergang muss wegen eines Anspruchs gegen einen Dritten eintreten, der nicht Leistun...mehr