Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 7.1 Kernelemente des Vorschlags

Die Kernelemente des Vorschlags sind: Festschreibung des Bestimmungslandprinzips (ohne praktische Auswirkung), Wegfall der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb, Einführung des (besonders vertrauenswürdigen) "Zertifizierten Steuerpflichtigen" Wegfall der Steuerbefreiung für innergemeinscha...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 1.1.1 One-Stop-Shop

Das Regime des sog. One-Stop-Shop (OSS) besteht als sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS oder auch kleine einzige Anlaufstellle – KEA) bereits seit 1.1.2015 für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden.[1] War vorher (bis 31.12.2014) z. B. eine auf elektronischem Wege erbra...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 5.2.2 Anhang III MwStSystRL – Liste der begünstigten Leistungen

In Anhang III MwStSystRL (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen) haben die Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 10a, 11, 13, 15, 18, 19 und 21 folgende Fassung erhalten: "3. Arzneimittel, die für ärztliche und tierärztliche Zwecke verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene, sowie absorbierender Hygie...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 6.1 Richtlinienvorschlag Kleinunternehmen

Ebenfalls am 18.1.2018 hatte die EU-Kommmission den im Follow-up zum MwSt-Aktionsplan angekündigten Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (KMU) vorgelegt.[1] Die wichtigsten Ansätze des Vorschlags waren: Öffnung der Steuerbefreiung (Nichterhebung der MwSt) für KMU für alle infrage kommenden Unternehmen in der EU, unabhängig davon, ob ...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 1.2.3 Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen

Dieser Teil der an die Stelle der vorherigen Versandhandelsregelung tretenden Fernverkaufsregelung als besondere Ortsbestimmung für Lieferungen ist neu, auch wenn das vorherige Unionsrecht diese Fälle bereits in der Form regelte, dass im Fall der Beförderung oder Versendung der Liefergegenstände von einem Drittgebiet oder Drittland aus die Beförderung/Versendung als vom Einf...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 1.2.5 Explanatory Notes der EU-Kommission zu dem Digitalpaket

Die EU-Kommission hat im September 2020 sog. Explanatory Notes zu dem Digitalpaket, insbesondere zu den ab 1.7.2021 geltenden Regelungen, veröffentlicht.[1] Diese Erläuterungen sind nicht rechtsverbindlich und enthalten lediglich praktische und informelle Hinweise dazu, wie das EU-Recht auf der Grundlage der Ansichten der Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommiss...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 2.1 Zertifizierter Steuerpflichtiger – Kommissionsvorschlag

Das von der EU-Kommission vorgeschlagene Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen (certified taxpayer, CTP) sah vor, dass die Finanzbehörde bescheinigen kann, dass ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als zuverlässiger Steuerzahler gilt. CTP würdendann bestimmte Vereinfachungen (bei der Konsignationslagerregelung, bei Nachweisen der Steuerbefreiung innergemeinschaftliche...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 10 Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die EU-Kommission zur Definition von Begrifflichkeiten der MwStSystRL

Ebenfalls im Zusammenhang mit dem MwSt-Aktionsplan hat die EU-Kommission am 18.12.2020 einen Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL vorgelegt, mit der der EU-Kommission Durchführungsbefugnisse zur Definition der Bedeutung bestimmter in der MwStSystRL verwendeter Begriffe übertragen werden sollen.[1] Die EU-Kommission hat bisher keinerlei Durchführungsbefugnisse in Bezug auf di...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 2.4 Konsignationslagerregelung – Verhandlungsergebnis lt. RL 2018/2010

Die Konsignationslagerregelung, die in Art. 17a MwStSystRL enthalten ist, gestaltet sich nach der RL 2018/2010 wie folgt: 1. Grundsatz Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands durch einen Unternehmer im Rahmen einer Konsignationslagerregelung ist nicht wie eine entgeltliche Lieferung zu behandeln. D.h. das innergemeinschaftliche Verbringen unter diesen Umständen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Übernahme der Steuer bei Steuerstundung gem. § 25 ErbStG a. F.

Rz. 112 Bis zum ErbStRG (2009) konnten Nießbrauchs- und Rentenlasten zugunsten des Übertragenden bzw. dessen Ehegatten nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuwendung abgezogen werden, sondern die für diese Belastungen entfallende Steuer wurde gestundet (s. § 25 ErbStG a. F.). In diesen Fällen ist umstritten, ob der Erwerb nur um die sofort fällige Steuer oder...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4 Zahlung der Steuer

Rz. 43 Die ausländische Steuer muss nicht nur festgesetzt, sondern auch bereits gezahlt worden sein. Hierdurch sollen insbesondere Missbräuche verhindert werden. Gewährt der ausländische Staat im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme einen Erlass oder eine Herabsetzung der zuvor festgesetzten Steuer, wirkt sich dies unmittelbar auf die Anrechnung aus. Die Billigkeitsmaßnahme geht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Bezahlung der fälligen Steuer

3.1 Steuerzahlung Rz. 25 Sowohl Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind neben der Bekanntgabevertretung auch zur Tilgung der Erbschaftsteuer – als Teil der zivilrechtlichen Nachlassverbindlichkeit – verpflichtet (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ErbStG, s. Kalbfleisch, UVR 2012, 268) Dies erklärt sich durch deren Verfügungsberechtigung über den ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Übernahme der Steuer durch einen Dritten

Rz. 110 Der Schenker kann die Zahlung der Steuer auch einem Dritten auferlegen. Wird diese Anordnung im Rahmen einer Schenkung an den Dritten getroffen, so liegt insoweit eine Leistungsauflage vor (s. Meincke, § 10 Rn. 24). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist § 10 Abs. 2 ErbStG auch auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, wenn die Erbschaftsteuer durch Verfügu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Festsetzung der Steuer

Rz. 41 Voraussetzung für die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer ist des Weiteren, dass die ausländische Steuer im ausländischen Staat festgesetzt ist. Die Festsetzung muss durch amtlichen Bescheid der ausländischen Behörden erfolgt sein. Außerdem muss die ausländische Steuerfestsetzung nach den Regelungen des ausländischen Staates bestandskräftig sein, d. h. entspre...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.3.2 Ermittlung der anrechenbaren Steuer (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)

Rz. 65 Ausgangsgröße für die Ermittlung der anrechenbaren Steuer ist die gegen den Vorerben festgesetzte Steuer. Diese ist um die auf die tatsächliche Bereicherung des Vorerben entfallende Steuer zu kürzen. Die tatsächliche Bereicherung des Vorerben besteht in den gezogenen Nutzungen sowie – im Fall des befreiten Vorerben – in der von ihm entnommenen bzw. der ihm verbleibend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Ausländische Steuer

2.3.1 Entsprechensklausel Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern,...mehr

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Einführung ErbStG / 3 Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in der Steuer- und Rechtssystematik

3.1 Allgemeiner Standort Rz. 30 Im allgemeinen System der Steuern erfolgt einvernehmlich (vgl. Meincke, Einf., 1) eine Eingruppierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer (im Folgenden hier nur als Erbschaftsteuer bezeichnet) als: Verkehrsteuer (Anknüpfungspunkt: der Rechtsverkehrsakt der Übertragung), Personensteuer (i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG), direkte Steuer (es besteht ein Steue...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Haftung für die Steuer

Rz. 26 In § 20 Abs. 3 ErbStG wird die Haftungsschuldnerschaft geregelt. Haftung bedeutet das Einstehen für eine fremde Schuld. 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3) Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wir...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuer- und Feststellungsbescheide sowie Rechtsbehelfe im Vertretungsfall des § 32 ErbStG

2.1 Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) Rz. 6 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom EL ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des EL auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB und s. § 31 Rn. 19). Informationen über dessen Einsetzung erfolgen durch das Nachlassgericht. Rz. 7 Ein Nachlassverwalter ist ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

Ausgewählte Literaturhinweise: Götz, Lebzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel zur Erlangung rückwirkender Steuer- und Straffreiheit bei unbenannten Zuwendungen, DStR 2001, 417; Jülicher, Vertragliche Rückforderungsrechte und Weiterleitungsklauseln in Schenkungsverträgen, DStR, 1998, 1977; Kamps/Stenert, Erlöschen der Schenkungsteuer bei überschüssig...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Linn/Schmitz: Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtensteinischer Familienstiftungen, DStR 2014, 2541; von Oertzen/Lemmer: Der US-Estate im deutschen Steuerrecht, IStR 2015, 952; Theuffel-Werhahn, Familienstiftungen als Königsinstrument fü...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Berresheim, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Tode des Erblassers, RNotZ 2007, 501; Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004; Geck, Aufschiebend bedingte, betagte und befristete Erwerbe von Todes wegen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Carlé/Stahl/Strahl, Gestaltung und Abwehr ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.4 Andere Steuern bei der Errichtung

Zur Abrundung sind nachfolgend die ESt- und USt-Folgen aufgelistet: Rz. 444 a) Einkommensteuerliche Aspekte Aus Sicht des Stiftungsgründers ist bei einer Unternehmensstiftung von einem einkommensteuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen mit der Folge, dass es – mit Ausnahme der Überführung von steuerfunktionalen Einheiten nach § 6 Abs. 3 EStG – zur Aufdeckung der stillen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4.1 § 21 ErbStG

Rz. 49 Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht in § 21 ErbStG grundsätzlich für die Anrechnungsmethode vor, d. h. die ausländische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Im Ergebnis führt die Anrechnungsmethode zur Anwendung des höheren Steuerniveaus. Übersteigt die ausländische Steuer die inländische Steuer führt dies zu nicht ausgleichsfähigen Anrechnungsüberhäng...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Steuerersparnis durch Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 100 Steuerschuldner sind bei der Schenkung unter Lebenden sowohl der Schenker als auch der Erwerber (s. § 20 Abs. 1 ErbStG). Diese schulden die Steuer als Gesamtschuldner. Da Rechtfertigung für die Erbschaftsteuer der Gewinn an Leistungsfähigkeit auf Seiten des Erwerbers ist, ist im Innenverhältnis stets der Erwerber zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet (so die...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteuern häufig verschiedene Staaten denselben Vorgang, so insbesondere, wenn Erblasser bzw. Schenker und Erwerber in unterschiedlichen Staaten ansässig sind oder wenn das Vermögen nicht in den Ansässigkeitsstaaten liegt. Eine dadurch eintretende Doppelbesteuerung verstößt grundsätzlich gegen das Gebot der Besteuerung nach der L...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten (Deutschland, Dänemark, Finnland (auch Schenkungsteuer), Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich und den USA) Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland weicht in wesentlichen Punkten vom OECD-Musterabkommen ab und erweite...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 § 27 und § 21 ErbStG

Rz. 44 Ist auf einen Erwerb sowohl § 27 ErbStG anwendbar als auch ausländische Steuer gemäß § 21 ErbStG anrechenbar, so ist zunächst § 27 ErbStG anzuwenden und danach § 21 ErbStG (s. H E 27; R E 14.1 Abs. 5 ErbStR). Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist auf die Höhe der ermäßigten deutschen Steuer begrenzt, sodass es nicht zu einem Anrechnungsüberhang kommen kann (Fürw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 15 Voraussetzung der Anwendung von § 21 ErbStG ist, dass ein Fall von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, d. h. der Vorgang im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es muss somit entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber Inländer i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sein. Auch im Fall der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG

Rz. 32 Anstelle dieser fiktiven Abzugsteuer ist eine etwaige früher tatsächlich gezahlte höhere Steuer abzuziehen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Ein gegenläufiges Ergebnis wird erzielt, wenn etwa der Ersterwerb aufgrund fehlender persönlicher Merkmale ursprünglich höher versteuert war, als dies bei dem Gesamterwerb der Fall ist. Praxis-Beispiel Bei der Erstschenkung in 20 im vor...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Übernahme der Schenkungsteuer bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen

Rz. 113 Im Fall des Erwerbs einer wiederkehrenden Nutzung oder Leistung, bei der von der Wahlmöglichkeit einer Jahressteuer gem. § 23 ErbStG Gebrauch gemacht wird, ist fraglich, ob die Jahressteuer auch auf die übernommene Steuer zu erheben ist, oder ob diese sofort versteuert werden muss. Rz. 114 Das FinMin Baden-Württemberg geht in seinem Erlass vom 09.09.2008 (ZEV 2008, 50...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Anfall auf den Erwerber

Rz. 36 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG muss die Erbschaftsteuer auf den Erwerber entfallen. Eine Anrechnung ist somit ohne weiteres zulässig, wenn der Erwerber unmittelbar Schuldner der Erbschaftsteuer ist. Eine Anrechnung ist aber auch dann möglich, wenn der Erwerber nicht selbst Steuerschuldner ist. Nicht notwendig ist außerdem, dass die Steuer unmittelbar durch den Erwerbe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fünfjahresfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 78 Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (s. § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach deutschem Recht nach § 9 ErbStG. Bei Erwerb von Todes weg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Entsprechensklausel

Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Unter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Voraussetzungen

Rz. 140 Das AStG enthält, ergänzend zu § 2 ErbStG, eine weitere Fallgruppe, bei der, über die Vorschriften des § 2 ErbStG hinaus, eine Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eintreten kann. Die maßgeblichen Vorschriften aus dem AStG sind §§ 2, 4 und 5 AStG (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, § 4 Rn. 1 ff.). ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 22 Kleinbetragsgrenze

Hinweise: H E 22 ErbStH. Rz. 1 Zweck der Kleinbetragsgrenze ist die Verwaltungsvereinfachung. Als "Steuerfall" i. S. d. § 22 ErbStG ist nicht der Erbfall als Ganzes und damit z. B. bei mehreren Erben nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern – wie bei Zuwendungen unter Lebenden – der einzelne Vermögensanfall eines jeden Erben (H E 22 ErbStH). Sie gilt sowohl für Erwe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Rz. 31 Für die Steuerberechnung unter dem Regime des § 14 ErbStG wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Steuer für den Gesamterwerb berechnet. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des geltenden (Tarif-)Rechts im Zeitpunkt des Letzterwerbs. Hiervon wird der (fiktive) Teilsteuerbetrag abgezogen, der sich für die früheren Erwerbe ergibt, diesmal berechnet nach dem letztgel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 28 Der Vorerbe ist gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall. § 6 Abs. 1 ErbStG stellt dieses zivilrechtlich selbstverständliche Ergebnis nochmals für die Erbschaftsteuer klar. Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vor 1925 behandelte den nicht befreiten Vorerben noch als Nießbraucher. Eine Unt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

Rz. 34 Mit der Neufassung ist für die zehnjährige Zusammenrechnung früherer Erwerbe eine Mindeststeuer eingeführt worden. Danach darf die Erbschaft-/Schenkungsteuer für den Letzterwerb nie unterschritten werden (so auch R E 14.3 Abs. 1 ErbStR). Neben den zitierten dogmatischen Bedenken gegen den operativen Umgang mit § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll damit vor allem drohenden St...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 34 Folge der Anwendung von § 29 ErbStG ist, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung rückwirkend erlischt. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Dies hat auch zur Folge, dass evtl. Säumniszuschläge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.3.1 Allgemeines, Gesetzeskonzeption

Rz. 62 Tritt der Nacherbfall nicht durch den Tod des Vorerben ein, sondern durch ein anderes Ereignis, bspw. die Wiederverheiratung des Vorerben, die Volljährigkeit des Nacherben oder seine Heirat, ist die Vorerbfolge als auflösend bedingter Erwerb und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb zu behandeln (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Damit kehrt das Erbschaftsteuerg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundregelung

Rz. 52 Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Maßgeblicher Stichtag

Rz. 30 Maßgeblich ist die Inländereigenschaft am Stichtag der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung. Hierbei sind insbesondere die Fälle von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG zu beachten, in denen die Steuer zu einem spätere...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 20 Das Problem beim Tarif gem. § 19 Abs. 1 ErbStG besteht darin, dass bei einem knappen Überschreiten der Wertgrenze der Steueranstieg höher ausfallen kann als der Mehrerwerb, so dass der Erwerber netto weniger erhält. Praxis-Beispiel Erbe des E ist seine Lebensgefährtin N (Steuerklasse III). Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 6.000.000 EUR, 6.000.100 EUR. Lösung ohne Anwen...mehr