Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / k) Eigenes Insolvenzverfahren

Rz. 506 Unter Umständen bleibt dem Geschäftsführer nur die Durchführung eines eigenen Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht erfasst, sofern sie als aus solchem Rechtsgrund resultierend zur In...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Laufende Zinsen

Rz. 364 Vertragliche Ansprüche eines Gesellschafters auf marktübliche Zinsen für das von ihm gewährte Darlehen sind keine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen, so dass die pünktliche Begleichung laufender Zinsansprüche nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterfällt.[693] Entgegen noch OLG München[694] dürfte sich also, wenn Zins und Tilgung...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Stundungsvereinbarungen

Rz. 200 Stundungen können in der Form von Moratorien, Ratenzahlungs- und/oder reinen Stundungsvereinbarungen erwirkt werden. Diese sind, soweit verbindlich vereinbart, sämtlich geeignet, die aktuelle Fälligkeit der Verbindlichkeiten zu beseitigen und den Zeitpunkt der (erneuten) Fälligkeit zeitlich nach hinten zu verschieben. Auf diese Weise wird sofort die aktuelle Liquidit...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Stille Gesellschaftereinlage

Rz. 123 Die stille Einlage eines Gesellschafters ist zur Beseitigung einer Überschuldung der Gesellschaft m.E. allein nicht geeignet. Dies folgt daraus, dass die stille Einlage eines typisch stillen Gesellschafters im Überschuldungsstatus stets und die Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters (mit Übernahme einer Verlustbeteiligung) solange zu passivieren sind, wie die...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Allgemeines

Rz. 794 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt dem Insolvenzverwalter grds. keine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse in der Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er hat also generell nicht die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung. Er ist z.B. nicht befugt, Geschäftsführer zu bestellen oder Prokura zu erteilen. Durch das Insolvenzger...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Zahlungen

Rz. 638 Der Insolvenzverwalter muss die geleistete Zahlung, deren Ersatz er fordert, hinreichend genau darlegen, also Datum, Empfänger und Zahlungsgrund angeben, wenn dies zur Identifizierung des Zahlungsvorgangs erforderlich ist.[1280] Ferner muss der Kläger die Zahlungsveranlassung durch den beklagten Geschäftsführer darlegen. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kan...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Feststellung der Überschuldung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG

Rz. 47 I.d.R. zieht die Insolvenzreife der KG wegen der persönlichen Haftung der Komplementär-GmbH nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auch deren Insolvenzreife nach sich. Fraglich kann sein, ab welchem Zeitpunkt die Komplementär-GmbH überschuldet ist. Grds. ist die Überschuldung der Komplementär-GmbH nach § 19 Abs. 2 InsO gesondert zu prüfen und festzustellen. Nach der Rspr. des BG...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Lohnsteuer

Rz. 714 Grds. haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuer persönlich, da ihre Nichtabführung i.d.R grob fahrlässig ist.[1422] Steht am Lohnzahlungstag nicht fest, ob die Liquidität zur Bezahlung/Abführung der Lohnsteuer ausreicht, muss sie auf einem Anderkonto sichergestellt werden, da sonst die persönliche Haftung eingreift. Der Grundsatz der Haftung gem. der...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Unterkapitalisierung

Rz. 314 Materielle Unterkapitalisierung[573] liegt vor, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft für den Kapitalbedarf (nach Abzug der Kredite Dritter) nach der Art und des Umfanges des Geschäftsbetriebes nicht ausreicht. Es besteht jedoch kein generelles Unterkapitalisierungsverbot. Folglich gibt es keine allgemeine Durchgriffshaftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Beendigung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Rz. 444 Gerät eine aus einem Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i.S.d. § 291 AktG abhängige Gesellschaft in die Krise, wird aus Sicht der herrschenden Gesellschaft die Beendigung des Vertrages zu erwägen, ggf. sogar geboten sein, damit ein solcher Unternehmensvertrag keinesfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch besteht, denn die herrschende Gesel...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Umfirmierung der insolventen Gesellschaft?

Rz. 799 Das Recht des Insolvenzverwalters, etwa im Rahmen einer übertragenden Sanierung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb die Handelsfirma der insolventen GmbH zu veräußern, auch wenn sie den Namen eines Gesellschafters enthält, ist heute allgemein anerkannt.[1617] Obwohl der BGH bereits früher entschieden hatte, dass nach einer Übertragung des Unternehmens mit der Handelsfi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verjährung

Rz. 308 Nach § 159 HGB verjährt die Kommanditistenhaftung in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG ist nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB ein Auflösungstatbestand. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB wird die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft durch Anmeldung des Anspruchs mit Anspruchsbegründu...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (1) Zuständiges Gericht

Rz. 643 Welches Gericht für Klagen aus § 64 GmbHG a.F. zuständig ist, war lange nicht abschließend geklärt. Der der BGH hat entschieden, dass für Ansprüche aus den insoweit vergleichbaren Vorschriften der §§ 130a Abs. 1 Satz 1 u. 2, 177a HGB a.F. gem. § 29 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet ist.[1293]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Abgrenzung zu Bankrott

Rz. 220 Nach der früher vom BGH vertretenen Interessentheorie lag bei eigennützigem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen Untreue nach § 266 StGB vor, bei Handeln im Interesse der Gesellschaft dagegen u.U. Bankrott nach § 283 StGB.[416] Der BGH hat diese Interessentheorie jedoch aufgegeben,[417] sodass nun danach zu differenzieren ist, ob der Vertreter (Geschäftsführer)...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / j) Doppelstöckige Kommanditgesellschaften, Dachfonds

Rz. 312 Die vorstehenden Grundsätze für die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern hat der BGH auch auf doppelstöckige Kommanditgesellschaften angewendet. Der Kommanditist einer KG, die als Obergesellschaft/Dachfonds wiederum als Kommanditist an der Untergesellschaft (der späteren Insolvenzschuldnerin) beteiligt ist, haftet auch gegenüber den Gläubi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Anderweitiger Ausgleich der Masseschmälerung

Rz. 588 Selbstverständlich entfällt die Masseschmälerung und damit die Haftung des Organs, wenn der Zahlungsempfänger die erhaltene Zahlung vor Insolvenzeröffnung wieder an die Gesellschaft zurückleistet.[1148] Zum Verhältnis zwischen dem Ersatzanspruch nach § 15b InsO und Insolvenzanfechtung der masseschmälernden Zahlung s.u. Rdn 627 ff.mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / gg) Zahlungen aus debitorischem Konto

Rz. 596 Zahlungen aus einem debitorischen Konto werden von den Zahlungsverboten nicht erfasst, da insoweit lediglich ein masseneutraler Gläubigeraustausch stattfindet und das Befriedigungsinteresse der Gläubigergesamtheit nicht berührt ist.[1175] Das gilt jedenfalls, wenn die Bank nicht über den Kontokorrent absichernde Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen verfügt[1176...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Prognosesicherheit und Beurteilungsspielrum, Darlegungs- und Beweislast, Rechtsrat

Rz. 44 Als Prognosesicherheit genügt nach ganz h.M. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der sich aus dem Unternehmenskonzept ergebenden Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit.[104] Bei der Beantwortung der Frage, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist die Vermögenssituation der Ges...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Konzerninsolvenz

Rz. 803 Nach deutscher Rechtslage gibt es kein gemeinschaftliches Insolvenzverfahren über mehrere konzernangehörige Gesellschaften.[1625] Vielmehr muss für jede Konzerngesellschaft gesondert geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und je ein gesondertes Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.[1626] Dies folgt der Grundkonzeption des Deutschen Insolvenzrechts: eine Person,...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / h) Doppelinsolvenz, etwa im Konzern

Rz. 390 Bei Doppelinsolvenz des darlehensgebenden Gesellschafters und der darlehensnehmenden Gesellschaft, etwa bei Doppelinsolvenz von Mutter- und Tochtergesellschaft, wird der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft der Darlehensforderung der Muttergesellschaft regelmäßig den Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenhalten und etwaige Rückzahlungen nach § 135 Abs. 1...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Haftung/Schaden auch bei insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit hypothetischer Zahlungen

Rz. 716 Grds. ist Voraussetzung für eine persönliche Haftung stets, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Steuerausfall ist.[1429] Rz. 717 Ob die volle Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer auch dann eingreift, wenn eine hypothetische Zahlung nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar gewesen wäre, war von den Finanzgerichten unterschiedlich entschied...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Missbrauch der Rechtsform

Rz. 317 Das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH, etwa eine Kaufpreisschuld nach § 433 Abs. 2 BGB, greift ein, wenn sich das Berufen auf das Trennungsprinzip des § 13 Abs. 2 GmbHG als unzulässige Rechtsausübung darstellt, die juristische Person offenkundig nur dazu benutzt wurde, ein von der Rechtsordnung nicht mehr gebilli...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Aufsichtsrat?

Rz. 599 Der Aufsichtsrat ist nicht unmittelbarer Normadressat. Stellt der Aufsichtsrat[1185] einer AG aber fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand keine mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes unvereinbaren Zahlungen mehr leistet und rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt; ggf. hat der Aufsichtsrat den Vorstand ab...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Verhältnis zwischen Patronatserklärung und Darlehen

Rz. 129 Die (angenommene) Patronatserklärung selbst ist noch kein Darlehensvertrag, da die Mittel auch als dauerhaftes Eigenkapital gegeben werden könnten.[274] Wird dann aber aufgrund einer vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gegebenen Patronatserklärung ein Darlehen gewährt, dürfte es rechtlich ein Finanzplankredit mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sein. Ob b...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) "Weiche" Patronatserklärung

Rz. 147 Neben den vorstehend beschriebenen sog. harten Patronatserklärungen gibt es eine Vielzahl sog. weicher Patronatserklärungen. Hier finden sich Formulierungen wie "Wir werden das Unternehmen auch weiterhin wohlwollend begleiten." oder "Wir stehen auch künftig zu unserer Gesellschaft". Die Erklärung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft, es entspreche ihrer ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / h) Verwendung der von den Kommanditisten eingezogenen Haftbeiträge

Rz. 310 Eine andere und für die Begründung und Geltendmachung der Kommanditistenhaftung unerhebliche Frage ist, wofür die von den Kommanditisten beigetriebenen Haftsummen verwendet werden dürfen. Der BGH hat bislang ausdrücklich offen gelassen hat, ob die vom Insolvenzverwalter von den Kommanditisten im Wege der Haftung nach § 93 InsO eingezogenen Mittel (auch) zur Deckung d...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Übergangsregelung

Rz. 645 Eine gesonderte Übergangsregelung zur Anwendung des § 15b InsO fehlte zunächst. Durch eine Ergänzung des Art. 103m EGInsO um die Sätze 2 u. 3 ist nunmehr klargestellt, dass für den Tatbestand erfüllende Zahlungen bis 31.12.2020 das alte Recht anwendbar (§ 64 GmbHG a.F. und die Parallelvorschriften) ist und für Zahlungen ab dem 1.1.2021 § 15b InsO gilt,[1298] und zwar...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Gesellschafter, Schuldner

Rz. 232 Auch für den Gesellschafter[436] kann vorsätzliche Veranlassung einer verbotenen Stammkapitalausschüttung Untreue sein. Ferner kann für den Gesellschafter ein existenzvernichtender Eingriff[437] Untreue sein. Rz. 233 In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden AG dann ihre Vermögensbetreuungspflicht ggü. einer abhängigen GmbH, wenn deren Verm...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Unterlassene Verlustanzeige (§§ 49 Abs. 3, 84 GmbHG, 92 Abs. 1, 401 AktG)

Rz. 243 Sobald sich aus einer Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stamm- bzw., Grundkapitals verloren ist, ist der Geschäftsführer/Vorstand verpflichtet, unverzüglich die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung einzuberufen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, kann er sich nach §§ 49 Abs. 3, 84 Abs. 1 GmbHG, 92 Abs. 1, 401 AktG strafbar machen. Strafbar ist auch die Fahrläss...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / g) Geltendmachung, Verjährung

Rz. 749 Der Sozialversicherungsträger muss vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Ansprüche nicht erst im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anmelden und den Ausgang abwarten.[1515] Zuständig für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche wegen Beitragsvorenthaltung sind die ordentlichen Gerichte.[1516] Rz. 750 Die Verjährung richtet sich nach den a...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / j) Vorübergehender Ausschluss der Anfechtung von Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen

Rz. 392 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SanInsKG [760] gilt die bis zum 30.9.2023 erfolgte Rückgewähr eines neuen Gesellschafterdarlehens, das im Zeitraum der pandemiebedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (zu diesem s.u. bei Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers) gewährt worden war, als nicht gläubigerbenachteiligend. Dies gilt nach der ausdrücklichen gesetzlic...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Deliktische Verschuldenshaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB

Rz. 320 In Betracht kommen kann eine Verschuldenshaftung des Gesellschafters ggü. Gläubigern der Gesellschaft aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlagerungen. Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ff) Doppelinsolvenz

Rz. 428 Ebenfalls nicht geregelt und daher ungeklärt ist, ob das Weiternutzungsrecht des Insolvenzverwalters (der Gesellschaft) nach § 135 Abs. 3 InsO auch in der Doppelinsolvenz, also auch gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters gilt. Mit dem Argument, es fehle an einer Vorausverfügung, so dass für eine analoge Anwendung des § 110 Abs. 1 InsO ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Berater

Rz. 237 I.d.R. begründet ein Beratervertrag über die Beratung der GmbH in der Krise keine Vermögensbetreuungspflicht des Beraters i.S.d. § 266 StGB. Eine solche Pflicht kann aber dann bestehen, wenn der Berater in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft tatsächliche Entscheidungsmacht erlangt und wie ein Vorstand/Geschäftsführer agiert.[443]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Schutzgesetz

Rz. 662 Nach ständiger Rspr. haben die Regelungen, welche Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften bei Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) zur Insolvenzantragstellung verpflichten, gläubigerschützenden Charakter. Ihre Verletzung kann also Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den die Insolvenz verschleppenden Geschäft...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 7. Sonstige in der Krise relevante Straftaten

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Wesentlicher Teil der bei Fälligkeit nicht bezahlbaren Verbindlichkeiten

Rz. 62 Im Jahr 2005 hat der BGH [144] in einem Haftungsfall nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. entschieden: Beträgt die innerhalb von 3 Wochen (s.u. Rdn 64) nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 %, ist regelmäßig nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % betragen wird.[145] Beträgt die Liquid...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Definition

Rz. 69 Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen,[153] so dass sich den betroffenen Verkehrskreisen der Eindruck aufdrängt, dass der Schuldner außerstande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.[154] Rz. 70 Auch die Zahlungseins...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Rechtsfolge

Rz. 396 Die Rechtsfolge der Neuregelung ist, dass die von ihr erfassten Rückführungen der Gesellschafterdarlehen und der wirtschaftlich vergleichbaren Forderungen (s.o.) nicht anfechtbar sind, weil die Rückführungen als nicht gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 InsO gelten und es somit an einer notwendigen Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung fehlt. Außerdem sind bei ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Rechtsfolge, Umfang der Schadensersatzansprüche

Rz. 672 Die Normen über die Insolvenzantragspflicht werden von der ganz herrschenden Meinung und der Rspr. als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen.[1333] Daraus folgt eine Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht aus § 15a Abs. 1 u. 2 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ggü. Gläubigern der Gesellschaft. Rz. 673 Für den Umfang der S...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Rechtsfolge nach Änderungen der Rspr.

Rz. 341 Die früher angenommene Rechtsfolge der unmittelbaren Außenhaftung des Gesellschafters ggü. den Gläubigern der GmbH[624] hat der BGH in der Entscheidung "Trihotel"[625] aufgegeben und die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs als reine Innenhaftung ggü. der Gesellschaft selbst im Rahmen einer besonderen Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung de...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verschulden und Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes

Rz. 604 Die Ersatzhaftung nach § 15b InsO (sowie der Vorgängervorschriften) setzt Verschulden des Geschäftsleiters voraus.[1196] Bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet.[1197] Einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns; auf individuelle Fähigkeiten oder etwa mangelnde Sach...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Stillhalteabsprachen

Rz. 207 Nach meinem Dafürhalten reichen nach den Entscheidungen des BGH zum Kriterium der ernstlichen Einforderung bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung[397] auch sog. Stillhaltevereinbarungen aus, die betreffende Verbindlichkeit bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zu berücksichtigen.[398] Solche Vereinbarungen mit dem Gläubiger, dass er einstweilen von ernsthaf...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / G. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Rz. 758 Die InsO enthält nur sehr wenige spezielle Regelungen für Gesellschaftsinsolvenzen, etwa die durch das ESUG eingefügten Regelungen zum Einbezug der Gesellschafter in das Insolvenzplanverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, §§ 217 Satz 2, 225a u.a. InsO. In § 11 InsO ist die Insolvenzfähigkeit von Gesellschaften, also die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens übe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ee) Dritte?

Rz. 602 Die Teilnahme Dritter ist nicht möglich, da § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand ist, sondern einen Ersatzanspruch eigener Art statuiert.[1192] Dabei dürfte es für § 15b InsO bleiben, ungeachtet der Diskussion, ob es sich nunmehr um eine Schadensersatznorm handelt. § 15b InsO ist ebenso wie die Vorgängervorsch...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 6. Haftung bei (Beteiligung an) existenzvernichtenden Eingriffen, vorsätzliche Verursachung der Insolvenz

Rz. 540 Pflichtverletzungen des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 u. 2 GmbHG führen grds. nicht zu einer Außenhaftung. Jedoch kann sich eine Außenhaftung des Geschäftsführers für mittelbare Schädigungen etwa von Gesellschaftsgläubigern wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig geha...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Reorganisationsdurchführungshaftung

Rz. 549 Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Eingriffszeitpunkt für die (freiwillige) Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach §§ 29 ff. StaRUG,[1071] was in der Lit. teilweise und m.E. zu Unrecht als zu später Zeitpunkt kritisiert wurde.[1072] Da auch in diesem Stadium noch das unternehmerische Handlungsermessen de...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen bei Eingriffen in die Gesellschafterrechte – Insolvenzrecht versus Gesellschaftsrecht

Rz. 813 Durch die Regelungen in §§ 217 Satz 2, 225a, 222 Abs. 1 Nr. 4, 238a, 254 Abs. 4, 254a Abs. 2 InsO wurde ein tiefgreifender Wandel im systematischen Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht vollzogen, der erhebliche Zweifelsfragen aufwirft.[1642] Die Rspr. wird nun eine Harmonisierung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht für den Fall herauszubilden haben...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Besicherung einer Entgeltforderung durch den Gesellschafter

Rz. 407 Zweifelhaft ist, ob § 135 Abs. 2 InsO anwendbar ist, wenn der Gesellschafter eine Entgeltforderung eines Lieferanten oder Dienstleisters der Gesellschaft besichert. M.E. liegt hier ein Darlehen oder eine diesem wirtschaftlich entsprechende Forderung nicht vor, so dass bei Tilgung der Forderung durch die Gesellschaft eine Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Ressortaufteilung

Rz. 606 Geschäfts- bzw. Ressortaufteilungen und interne Zuständigkeitsregelungen unter mehreren Geschäftsführern können grds. zu einer Beschränkung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit führen.[1207] Es ist jedoch zu beachten, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, hier die Erfüllung der Pflichten aus § 15b InsO sowie der Insolvenzantragspflicht allen Ge...mehr