Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Rz. 377 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, Art. 496 ZGB. In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen ¼, neben Eltern und deren Abkömmlingen ½, neben Großeltern und Abkömmlingen von ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Formwirksamkeit

Rz. 86 Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt nicht für erbvertragliche Verfügungen. Art. 27 EuErbVO erstreckt allerdings den Anwendungsbereich in Art. 27 Abs. 1 EuErbVO übernommenen Anknüpfungsregeln des Haager Testamentsformübereinkommen auf alle "Verfügungen von Todes wegen" und damit gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO auch auf die Erbverträge i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Erbstatut nach einem englischen Erblasser

Rz. 163 Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in England und hinterlässt er Immobilien in Deutschland, so tritt zumindest für die deutschen Immobilien eine teilweise Rückverweisung auf das deutsche Recht ein (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO). Folge ist eine sogenannte Nachlassspaltung, so dass es für das übrige Vermögen bei der Geltung des englischen Rechts bleib...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Anrechnung und Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen

Rz. 112 Ist eine Person, die Vorempfänge erhalten hat, an mehreren Spaltnachlässen beteiligt, so ist streitig, wie die Zuordnung zur Ausgleichung und Anrechnung erfolgen soll. Eine Lösung dieses Problems durch die Lehre oder Rechtsprechung zu erreichen, ist unmöglich. Die Lösungen werden nicht in jedem Land gleich sein, die Gerichte für jeden Spaltnachlass also u.U. anders e...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 320 In erster Ordnung erben gem. Art. 457 ZGB Abkömmlinge, in zweiter Ordnung die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, und in dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen ¾ des Nachlasses und wird neben Angehörigen der dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Objektive Bestimmung des Erbstatuts aus schweizerischer Sicht

Rz. 302 Aus schweizerischer Sicht hingegen umfasst die Verweisung auf das deutsche Wohnsitzrecht gem. Art. 91 Abs. 1 IPRG ausdrücklich auch das deutsche IPR, so dass sich aus schweizerischer Sicht – solange in Deutschland noch Art. 25 EGBGB gilt – eine gem. Art. 14 Abs. 1 IPRG beachtliche Rückverweisung auf das schweizerische Recht ergab.[159] Es bestand in der schweizerisch...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / II. Staatenlose

Rz. 93 Auf Grund von Art. 12 Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954, das für die Bundesrepublik Deutschland am 24.1.1977 in Kraft getreten ist,[52] bestimmt sich das Personalstatut eines Staatenlosen nach seinem Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach seinem Aufenthalt. Art. 5 Abs. 2 EGBGB bestimmt dagegen, dass d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 217 Den Erbverzicht gibt es nicht, ihm steht das Verbot des Erbvertrags in Art. 1130 c.c. entgegen. Durch die Erbrechtsreform 2006 neu eingeführt wurde die Möglichkeit, bereits unter Lebenden auf die Erhebung der Herabsetzungsklage gegen die in die Pflichtteilsquote des verzichtenden Angehörigen eingreifenden Verfügungen des Erblassers zu verzichten, Art. 929 c.c. Die fo...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Vorbemerkung

Rz. 129 Der trust ist eine unverzichtbare Rechtsfigur für die Nachlassplanung in England, den USA und allen anderen Staates des anglo-amerikanischen Rechtssystems (Irland, Schottland, Malta, Zypern, Kanada, Südafrika, Australien etc.). Viele Gestaltungsziele lassen sich nur bzw. besonders einfach und effektiv durch den trust erreichen. Für deutsche Erblasser ist der unter Le...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 291 Durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser kann ein Erbanwärter gem. § 551 ABGB auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzicht auf das Erbrecht bewirkt, dass der Verzichtende auch auf einen Pflichtteil keinen Anspruch mehr hat (gem. § 767 Abs. 1 ABGB). Der Erbverzicht kann auf bestimmte Berufungsgründe, wie z.B. auf den Pflichtteil (P...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Möglichkeiten zur Ausschaltung eines internationalen Entscheidungsdissenses

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

Rz. 229 Die Geltung französischen Erbrechts für in Frankreich belegene Immobilien konnten deutsche Staatsangehörige – vorausgesetzt sie hatten ihren Wohnsitz i.S.d. französischen Rechts in Deutschland – nach der traditionellen Anknüpfung dadurch ausschalten, dass sie das in Frankreich belegene unbewegliche Vermögen in eine französische Gesellschaft bürgerlichen Rechts (socié...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts bei Eheschließung nach dem 9.4.1983 und vor dem 29.1.2019

Rz. 150 Vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl gilt für den Güterstand gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeine Wirkung der Ehe geltende Recht. Es wird also auf die in Art 14 Abs. 1 EGBGB a.F. statuierte Anknüpfung verwiesen. Dabei fallen wegen der Fixierung des Anknüpfungszeitpunkts auf den Beginn der Ehe logischerweise die ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 247 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister, wobei die Eltern die Geschwister nicht von der Erbfolge ausschließen, sondern Eltern und Geschwister nebeneinander erben. Der überlebende Ehegatte erhält neben einem Kind eine Erbquoten von ½, neben mehreren Kindern ⅓ und neben ehelichen Aszendenten (Eltern...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 166 In erster Ordnung erben die Abkömmlinge des Erblassers (Minderjährige auflösend bedingt auf den Fall, dass sie die Volljährigkeit nicht erleben). Eine Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen findet nicht mehr statt. In der zweiten Ordnung erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil. Der gleichgeschlechtliche und der heterosexuelle Ehegatte – ihm gleichgestellt ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 406 Gesetzliche Erben sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers. Die Rechte des überlebenden Ehegatten hängen davon ab, welcher Güterstand gilt. In den meisten US-Staaten gilt die Gütertrennung (separate property system). In den separate property system-Staaten erhält der Ehegatte neben den Abkömmlingen eine Erbquote in unterschiedlicher Höhe. Zumeist beträgt diese ⅓ ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Erbstatut nach türkischen Staatsangehörigen

Rz. 375 Es gilt für das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen gem. § 14 Abs. 1 NG das türkische Heimatrecht. Für die Vererbung in Deutschland belegener Immobilien gilt das deutsche Recht (Nachlassspaltung), § 14 NA. Für die Vererbung in der Türkei belegener Nachlassgegenstände sowie ggf. in einem Drittstaat belegener Gegenstände aus dem Nachlass greift dagegen das Nach...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Grundlagen des materiellen türkischen Erbrechts

Rz. 376 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Im Rahmen der Reformen Mustafa Kemals war das Schweizer ZGB ins Türkische übersetzt und inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt worden.[205] Auch alle späteren Gesetzesänderungen in der Türkei lehnen sich an zwischenzeitliche Rechtsänderungen in der Schweiz an. Die Neufassung d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Erbverzichtsvertrag

Rz. 241 Der Nichtigkeit von Erbverträgen nach Art. 386 ZGB unterfällt auch der vertragliche Erbverzicht. In Griechenland lebende deutsche Erblasser müssen daher deutsches Erbrecht für den Verzichtsvertrag wählen, soll dieser aus Sicht griechischer Gerichte (vorbehaltlich des ordre public) sein. Von diesem Verbot macht die Gesetzesverordnung 472/1974 eine Ausnahme für den Spe...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 110 Streit darum, welchem Nachlass Nachlassschulden zuzuordnen sind, lässt sich dadurch umgehen, dass diese Frage testamentarisch geregelt wird. Angemessen ist wohl regelmäßig eine Aufteilung nach dem Verhältnis, in dem die Aktivwerte der einzelnen Nachlassteile zueinander stehen. Die Erben müssen sich dann aber über die Bewertung des Nachlasses einigen, was streitträcht...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Rück- bzw. Weiterverweisung durch das ausländische Recht

Rz. 152 Bei der Verweisung auf das Recht eines ausländischen Staates ist gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch das ausländische internationale Güterrecht anzuwenden und ggf. eine Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR der ausländischen Rechtsordnung zu beachten. Bestritten wird hier allein die Beachtlichkeit eines Renvoi bei Anknüpfung an die "engste Verbindung" auf der 3. Stufe....mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

Rz. 396 Für die US-Gerichte ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers ohne Bedeutung. Insoweit gilt für die Erbfolge in den USA belegener Grundstücke aufgrund der Belegenheit das Recht des US-Staates, in dem diese jeweils belegen sind. Ist der Erblasser in die USA "ausgewandert" und verstirbt er mit letztem domicile in einem US-Staat, gilt aus US-Sicht das Recht dieses US-S...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Gespaltenes Erbrecht in England und Schottland

Rz. 165 In Großbritannien gibt es in England (einschließlich Wales) und Schottland verschiedene Erbrechte. Da es auch kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht i.S.v. Art. 36 Abs. 1 EuErbVO) gibt, ist bei Anwendbarkeit britischen Rechts die einschlägige Teilsrechtsordnung gem. Art. 36 Abs. 2 EuErbVO zu ermitteln. Es gilt daher im Rahmen der objektiven Anknüpfung die Re...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte nach gemeinspanischem Recht

Rz. 355 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers. In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen Nießbrauch an ⅓ des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Erben zweiter Ordnung an der halben Erbschaft. Erst in dritter Ordnung ist der überlebe...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / I. Mehrstaater

Rz. 92 Bei Mehrstaatern führt die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Vielmehr bedarf es einer kollisionsrechtlichen Hilfsnorm, die zeigt, welche Staatsangehörigkeit vorrangig zu beachten ist. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist in diesen Fällen vorrangig immer die deutsche Staatsangehörigkeit zu beachten. Ist keine Staatsangehörigkeit die deu...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Erbverträge

Rz. 360 Erbverträge sind im gemeinspanischen Recht grundsätzlich unwirksam, Art. 1271 Abs. 2 CC. Dennoch kennt das gemeinspanische Recht Gestaltungen für verschiedene Sonderfälle, in denen ein Erbvertrag ermöglicht wird:[191]mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Struktur des trust

Rz. 130 Bei einem trust handelt es sich um eine treuhänderische Beziehung, bei der ein Beteiligter (trustor bzw. settlor) Vermögen auf eine zweite Person (trustee) überträgt, die dann nach außen als "formeller Eigentümer" des trust-Vermögens auftritt. Der trustee hält das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen (beneficiaries). Diese erhalten Erträge und andere Zuwendun...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 192 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus französischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO. Rz. 193 Nach dem bislang geltenden autonomen IPR unterlag der unbewegliche Nachlass gem. Art. 3 Abs. 2 franz. code civil (c.c.) dem jeweiligen Belegenheitsrecht.[93] Auf die Erbfolge des bewegli...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Testamentarischer trust

Rz. 133 Wird der trust letztwillig angeordnet, spricht man von einem testamentary trust. In diesem Fall muss der personal representative, also die Person, die mit dem Erbfall die Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt (siehe hierzu unten Rdn 157), den Nachlass auf den trustee übertragen bzw. selber als trustee den Nachlass weiter verwalten. Rz. 134 Mit dem trust lassen sic...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Ausweichregelung bei außerordentlich enger Verbindung

Rz. 5 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden, Art. 21 Abs. 2 EuErbVO. Nachdem sich bereits aus de...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Autonomes internationales Erbrecht in der Türkei

Rz. 372 Trotz des NA bleibt das autonome türkische IPR für folgende Konstellationen weiterhin von Bedeutung:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Clause tontine

Rz. 228 Mehrere Personen können den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks mit einer sog. clause tontine verbinden. Dabei wird vereinbart, dass im Todesfall der Gegenstand als von nur einem von ihnen angeschafft gilt. Mit Versterben eines der beiden wird der Überlebende Alleineigentümer der Sache. Der entsprechende Erwerb gilt als entgeltlich (Wagnisvertrag) und ist damit zumi...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Rechtswahlmöglichkeiten nach ausländischem Recht

Rz. 46 Lebt ein Deutscher in einem Staat, dessen IPR eine Rechtswahl in einem weiteren Umfang zulässt, als dies bei Art. 22 EuErbVO der Fall ist (also z.B. das Recht eines Staates, in dem der Erblasser früher einmal seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte), so wäre die sich daraus ergebende Verweisung des Aufenthaltsrechts auf das gewählte Recht aus deutscher Sicht gem. Art. 34...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Verweisung auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt

Rz. 48 Ist der Erbfall nach dem 16.8.2015 eingetreten, so richtet sich gem. Art. 21 EuErbVO die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – sollte er nicht sein Heimatrecht gewählt haben (Art. 22 EuErbVO – siehe dazu oben Rdn 25). In Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige werden also nunmehr stets nach deutschem...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Wahl des Heimatrechts

Rz. 53 Auch bei ausländischen Staatsangehörigen kann sich die Wahl des Heimatrechts empfehlen. Beispielsweise ist hier an folgende Konstellationen zu denken:mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / E. Muster

Rz. 74 Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Muster 11.15: Vor- und Nacherbfolge bei einer Patchwork-Situation mit Kindern aus erster Ehe Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, bin in zweiter Ehe verheiratet mit ___...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Muster

Rz. 242 Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Muster 14.38: Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände – Testamentsvollstreckung Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _______________...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / b) Nach dem Tod des Vertragspartners

Rz. 133 Wie das vorbehaltene oder gesetzlich gewährte Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, regelt § 2296 BGB (vgl. Rdn 130 ff.). Nach dem Tod des Vertragspartners übt der Erblasser beim einseitigen Erbvertrag sein Rücktrittsrecht durch Testament aus, § 2297 BGB. Ist der Erblasser ebenfalls gestorben, so ist der Rücktritt ausgeschlos...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Überblick

Rz. 64 Von der Rechtskonstruktion gleichen die Gestaltungen des Testaments zugunsten Überschuldeter, auch als Bedürftigentestament bezeichnet, denen des Behindertentestaments, so dass gleichermaßen die Vor- und Nacherbschaftslösung bzw. die Vermächtnislösung in Betracht kommt. Diese werden nicht als sittenwidrig zu bewerten sein, auch wenn diesbezüglich die Rechtslage nicht ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / G. Lebzeitige Lösungen und Vorkehrung bei Schenkungen

Rz. 24 Eltern eines behinderten Kindes können Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem Ableben reduzieren, indem sie bereits Vermögen lebzeitig ihren gesunden Kindern, sich gegenseitig oder Dritten schenken. Diese Schenkungen bzw. ehebedingten Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.[79] Diese stehen einem Erben auch dann zu, wenn er erbt. Es f...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / Literaturtipps

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§ 8 Testierfähigkeit / a) Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 15 Im Prinzip kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten (§ 2229 Abs. 1 BGB). Hierfür muss sie selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können und die Vorstellung haben, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen.[28] Errichtet der Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensj...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / A. Begriff

Rz. 1 Im Gegensatz zum Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, steht der Erbvertrag, bei dem entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung treffen, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, einseitige testamentarische Verfügungen jederzeit frei zu widerrufen. Diese ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 5 Gesetzlich geregelt ist in § 2269 BGB das gemeinschaftliche Testament in Form der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung ("Berliner Testament"). Insoweit spricht man auch von der "Einheitslösung", weil das Vermögen beider Ehepartner aus einem Berufungsgrund an den Erben übergeht. Die Bezeichnung "Berliner Testament" kann als Überbegriff sowohl für die Einheitslösung als auc...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 9. Vererblichkeit von familienrechtlichen Ansprüchen

Rz. 25 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten (vermögensbezogene Ansprüche).[26] Stirbt jedoch der Verpflichtete, so geht ausnahmsweise die Unterhaltspflicht nach § 1586b BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auf die Erben über, sofern es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt. Wurde der Unterhalt im Rahm...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 7. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 19 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis die Bezugsberechtigung aus...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Rückübertragung bei Vorversterben; rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot

Rz. 7 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der lebzeitigen Übertragung von Grundvermögen, z.B. auf eigene Abkömmlinge, werden häufig so genannte Rückübertragungsansprüche bzw. Rückfallklauseln beispielsweise für den Fall vereinbart, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, das die Ehe des Übernehmers geschieden wird, ein Insolvenzverfahren gegen den Übernehme...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Anzuwendendes Recht

Rz. 67 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptionsG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptionsG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr