Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 8. Vererblichkeit von Gesellschaftsrechten

Rz. 22 Befinden sich im Vermögen des Erblassers ein Einzelunternehmen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder ein Anteil an einer Personengesellschaft, so gilt es, die Vererblichkeit gesondert festzustellen. Gerade im Bereich der Anteile an Personengesellschaften ist die Errichtung der Verfügung von Todes wegen mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen. Voraussetzung für die V...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Zielsetzung und Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 84 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll durch das Pflichtteilsrecht eine gesetzlich normierte Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers gesichert werden. Wäre der geschützte Personenkreis auf den aktuellen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls angewiesen, könnten derartige Pflichttei...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Der Gleichstellungsvertrag

Rz. 57 Im Zusammenhang mit der Fortgeltung alten Rechts für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder enthält das Nichtehelichengesetz in seinem § 10a, eingefügt durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997, eine wichtige Änderung. § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG ordnet an, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge im Verhältnis z...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / V. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Rz. 71 Das Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung enthalten. Dem Ehegatten steht neben den Ordnungserben eine Art Sondererbrecht zu. Das Ehegattenerbrecht steht nach der Gesetzesänderung zum 1.10.2017 auch zwei Personen gleichen Geschlechts zu (§ 1353 Abs. 1 BGB). Entscheidend für die Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen der eheliche Güterstand und zum anderen...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / Literaturtipps

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 79 Von praktischer Bedeutung ist in erster Linie die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB.[133] Nach § 2079 BGB ist eine Anfechtung im Falle der Übergehung oder des Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigen möglich. Es handelt sich dabei um einen besonderen Motivirrtum,[134] wenn dem Erblasser der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt d...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 2. Nach Eintritt des ersten Todesfalls

Rz. 15 Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) und es tritt für wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich eine Bindungswirkung ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte nicht mehr das Recht bzw. die Möglichkeit, durch einseitige Verfügung die Wechselbezüglichkeit zu beseitigen. Der überlebende Ehegatt...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte[4] Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall[5] haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist.[6] Das Schiedsgericht kann im Rahmen s...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 130 Der Rücktritt kann nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Erblasser erklärt werden. Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB; sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Das nicht ausgeübte Rücktrittsrecht ist nicht vererblich.[123] Hat ein Erblasser den in ein...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / E. Systematik der Testamentsgestaltung

Rz. 34 Bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen besteht die Besonderheit, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung von Todes wegen meistens nicht feststeht. In der Regel kennt der Gestalter den Zeitpunkt des Erbfalls nicht. Er muss daher bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung einerseits die aktuelle Sach- und Rechtslage beachten, andererseits aber ...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Vermächtnismodell

Rz. 118 Wie die Bezeichnung bereits andeutet, wird beim Vermächtnismodell das Unternehmen bzw. die Beteiligung am Unternehmen im Wege des Vermächtnisses auf den Nachfolger übertragen. Es kommt also in einem ersten Schritt mit dem Erbfall zu einem Übergang sämtlichen Vermögens (einschließlich des Unternehmens bzw. der Beteiligung) auf den Erben oder eine Erbengemeinschaft. Er...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / A. Allgemeines zur Erstellung eines Ehegattentestaments

Rz. 1 Die Erstellung eines gemeinschaftlichen[1] Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.[2] Bei der Gestaltung eines Ehegattentestamentes besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich dabei inso...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VII. Der Pflichtteilsberechtigte im Insolvenzverfahren

Rz. 78 Unabhängig von der Frage, ob der Erbfall vor oder während des laufenden Insolvenzverfahrens eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 BGB entstanden ist, gehört der Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse.[199] Solange der Pflichtteilsberechtigte als Insolvenzschuldner aber nicht die Verwertungsreife gemäß § 852 Abs. 1 ZPO herbeigeführt hat, kann der ...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Beim Behindertentestament

Rz. 17 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[45] und vor allem Rechtsliteratur[46] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist. So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter zu seinen gesetzlichen Leistu...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VI. Der Erbe und Vermächtnisnehmer im Insolvenzverfahren

Rz. 75 Die Schutzvorschriften der §§ 2115, 2214 BGB gelten auch im Insolvenzverfahren.[191] Die Vorerbschaft fällt aber in die Insolvenzmasse des Vorerben (§ 35 InsO); dem Nacherben steht kein Aussonderungsrecht zu.[192] Das Verfügungsrecht ist aber durch § 2115 BGB beschränkt. Rz. 76 Da der verschuldete Erbe als Vorerbe grundsätzlich keine Zugriffsmöglichkeit auf das Nachlas...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Durch den Betreuer

Rz. 12 Anderes gilt aber für den Betreuer des behinderten Kindes. Dieser kann mit Genehmigung des Betreuungsgerichts grundsätzlich die Ausschlagung erklären und den Pflichtteil geltend machen (§§ 1793, 1902, 1908i, 1822 Nr. 2 BGB).[31] Wenn die Betreuung auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt ist, wird vertreten, dass zur Ausschlagung wegen der bei der Ausschlagu...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / II. Die Bestimmung der "richtigen" Quote

Rz. 35 Entsprechend der Rechtslage vor der für Erbfälle ab dem 1.1.2010 maßgeblichen Erbrechtsreform muss die testamentarische Erbquote des Kindes mit Behinderungen oberhalb seiner Pflichtteilsquote liegen. Ansonsten könnte der Sozialleistungsträger den durch § 2305 BGB entstandenen Zusatzpflichtteil auf sich überleiten (Differenz zwischen der Erb- und der Pflichtteilsquote)...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / VII. Längerlebender Ehegatte ebenfalls als Vorerbe

Rz. 53 Nicht stets empfehlenswert ist die Gestaltung, wonach in einem gemeinschaftlichen Testament im ersten Erbfall der längerlebende Ehegatte Vollerbe und nur das behinderte Kind Vorerbe wird. Das führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall auch (nochmals) auf Basis des geerbten Vermögens berechnet. Die Pflichtteilsquote würde s...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Elemente der Gestaltung

Rz. 55 Bei der Vermächtnislösung wird vermieden, dass eine Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind als Mitvorerbe verhindert wird. Auch eine problembehaftete Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB steht nicht an. Bei dieser Gestaltung wird dem Kind mit Behinderungen ein Vorvermächtnis ausgesetzt und über eine Dauervollstreckung definiert, welche Leistungen es erhält. Die D...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Anknüpfung des Güterstatuts nach der EuGüVO

Rz. 141 Für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen bestimmt sich das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht nach der Europäischen Verordnung zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) vo...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Vor- und Nacherbschaftslösung

I. Grundlagen Rz. 30 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[89] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 29), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Objektive Bestimmung des Erbstatuts aus deutscher Sicht

Rz. 300 Verstirbt ein Schweizer mit letztem Wohnsitz in Deutschland, so ist aus deutscher Sicht gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO deutsches Erbrecht anwendbar. Gleiches gilt aus Schweizer Sicht (Art. 90 Abs. 1 IPRG – siehe oben Rdn 294) Zitat Art. 91. (1) Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaate...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 347 Bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle unterliegen gem. Art. 9.8 des spanischen Código Civil (CC) dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit hat die spanische Staatsangehörigkeit stets Vorrang, Art. 9.9 S. 2 CC, ansonsten entscheidet, in welchem seiner Heimatstaaten der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Übergangsregeln für vor dem 9. April. 1983 geschlossene Ehen

Rz. 153 Durch das am 9.4.1983 verkündete Urteil des BVerfG war die Unwirksamkeit von Art. 15 EGBGB 1900 rückwirkend zum 1.4.1953 festgestellt worden. Für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR am 1.9.1986 geschlossenen Ehen wurde daher in Art. 220 Abs. 3 EGBGB eine komplexe Übergangsregelung geschaffen. Vereinfacht gilt danach Folgendes:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 6 Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Staat, so ist gem. Art. 34 EuErbVO das Internationale Privatrecht dieses Staates anzuwenden. Ist dieser Staat ein anderer Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark, das Vereinigte Königreich oder Irland), so gilt auch aus dessen Sicht das nach der Erbrechtsverordnung bestimmte Recht. Es kommt dann also...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / IV. Erbrecht aufgrund von Adoption

Rz. 98 Die zivilrechtlichen Folgen der Adoption unterliegen grundsätzlich dem Recht, nach dem die Adoption durchgeführt worden ist. Die in Deutschland wohl überwiegende Ansicht will aber ein gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption zusätzlich davon abhängig machen, dass auch das Erbstatut dem Angenommenen ein gesetzliches Erbrecht gewährt.[60] Folge ist, dass die Beteiligten ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Nachlassspaltung bei im Ausland belegenen Vermögen

Rz. 16 Gem. Art. 3a Abs. 2 EGBGB (bis zum 10.1.2009: Art. 3 Abs. 3 EGBGB) bezogen sich die Verweisungen des deutschen internationalen Erbkollisionsrechts nicht auf solche Gegenstände, die sich in einem Staat befinden, dessen Recht nicht anwendbar ist, die aber nach dem Recht dieses Staates "besonderen Vorschriften" unterliegen. Diese besonderen Vorschriften werden dann vorra...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 7. Güterrechtliche Gestaltungen

Rz. 342 Im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird der Wert der von jedem der Ehegatten während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstände bei Beendigung des Güterstands ermittelt (Vorschlag) und die Differenz beider Vorschläge hälftig geteilt, Art. 215 ZGB. Ein Ehevertrag kann für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod von dem Grundsatz der hä...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / J. Vermächtnislösung

I. Elemente der Gestaltung Rz. 55 Bei der Vermächtnislösung wird vermieden, dass eine Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind als Mitvorerbe verhindert wird. Auch eine problembehaftete Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB steht nicht an. Bei dieser Gestaltung wird dem Kind mit Behinderungen ein Vorvermächtnis ausgesetzt und über eine Dauervollstreckung definiert, welche L...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Rückverweisung durch das ausländische Aufenthaltsrecht

Rz. 50 Gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ist nach Verweisungen auf das ausländische Aufenthaltsrecht des Erblassers auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden (Kollisionsnormverweisung bzw. IPR-Verweisung). War also z.B. der Erblasser US-amerikanischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien, so verweisArt. 21 EuErbVO auf das US-amerikanische Auf...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / B. Sozialrechtliche Grundlagen

I. Anspruchsgrundlagen auf Hilfeleistung Rz. 3 Seit dem 1.1.2005 sind die staatlichen steuer- und nicht beitragsfinanzierten Sozialleistungen von Grund auf wie folgt reformiert worden:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Qualifikation des testamentary trust im Internationalen Privatrecht

Rz. 137 Die überwiegende Auffassung in Deutschland behauptete, da der testamentary trust Mittel der Nachlassgestaltung sei, müsse er erbrechtlich qualifiziert werden. Aus dem Typenzwang des deutschen Erbrechts, welches den testamentary trust nicht kennt, folge, dass die trust-Anordnung durch einen deutschen Erblasser unwirksam sei. Allenfalls für in den USA und England beleg...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Güterrechtliche Rechtswahl

Rz. 147 Die Möglichkeiten einer güterrechtlichen Rechtswahl bestimmen sich ab dem 29.1.2019 ausschließlich nach den Regeln der EuGüVO. Das gilt auch dann, wenn die Ehe vor dem Stichtag geschlossen wurde und damit bislang sich das anwendbare Recht nach Art. 15 EGBGB a.F. bestimmt hat. Folgende Rechtsordnungen stehen zur Wahl:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

Rz. 294 Die Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Das Erbstatut wird freilich im Schweizer Bundesgesetz über das über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (IPRG) sehr ähnlich bestimmt, wie in den Art. 21 ff. EuErbVO. Im Detail können sich – vor allem bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und bei den Rechtswahlmöglichkeiten – durchaus einige Unters...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / D. Ausübung des Ausschlagungsrechts

I. Durch den Sozialleistungsträger Rz. 11 Der Sozialleistungsträger kann nach h.M. das Recht des pflichtteilsberechtigten Hilfeempfängers zur Ausschlagung gemäß §§ 2306 Abs. 1, 2307 Abs. 1 BGB nicht auf sich überleiten, da es sich um ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht und nicht um einen Anspruch handelt.[29] Wendt [30] hingegen zweifelt aufgrund der zu beachtenden wirtscha...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / E. Prognose der Sittenwidrigkeit

I. Beim Behindertentestament Rz. 17 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[45] und vor allem Rechtsliteratur[46] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist. So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter z...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 195 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Art. 735 c.c. In zweiter Ordnung erben die Eltern jeweils zu einem Viertel und Geschwister zu der anderen Hälfte, Art. 738 c.c. Das einem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel wächst den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. In den weiteren Erbordnungen wird der Nachlass auf die mütterli...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Verknüpfungsklauseln bei Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 114 Dass ein von einem Spaltnachlass ausgeschlossener Erbe gegen diesen Nachlassteil Pflichtteile geltend macht, lässt sich wegen des zwingenden Charakters des Pflichtteilsrechts nicht ausschließen. Ob und wie bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, was dem Ausgeschlossenen aus anderen Nachlassteilen zugewandt worden ist, ist in Deutschland umstritten...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / V. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 102 Ein erbrechtliches Abenteuer der besonderen Art stellen im grenzüberschreitenden Verhältnis die gleichgeschlechtliche Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft dar.[61]mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / III. Flüchtlinge und Asylberechtigte

Rz. 95 Gem. Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) [55] ist das Recht des Wohnsitzlandes eines Flüchtlings oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, das Recht seines Aufenthaltslandes sein Personalstatut. Die Staatsangehörigkeit spielt also für die Anknüpfung des Erbstatuts keine Rolle mehr. Die Prüfung d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Erbeinsetzung

Rz. 331 Der testamentarisch eingesetzte Erbe hat im schweizerischen Erbrecht dieselbe Stellung, wie der gesetzlich berufene Erbe. Grenzen für die Erbeinsetzung ergeben sich allerdings aus den Pflichtteilen, da diese nicht als Geldansprüche ausgestaltet sind, sondern dem Pflichtteilsberechtigten eine vollberechtigte Erbenstellung in Höhe seiner Pflichtteilsquote vorbehalten. ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Die Abkommen mit der Türkei, mit dem Iran und mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion

Rz. 9 Vorrangig vor den autonomen Kollisionsnormen sind gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO erbrechtliche Vorschriften in internationalen Abkommen zu beachten. Solche bestehen für Deutschland mit dem Iran, mit der Türkei und mit den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Das wird gem. EuErbVO Rz. 10 Der zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte[3] Kon...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Vereinbarung der Gütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel

Rz. 223 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (Art. 1401 c.c.). Dabei können die Ehegatten die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag mit einer clause d’attribution versehen. Diese hat gemäß Art. 1520 ff. c.c. zur Folge, d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Joint tenancy

Rz. 187 Bei der joint tenancy wird ein Vermögensgegenstand von mehreren Personen in der Weise erworben, dass er den Beteiligten – wie in einer Gesamthandsgemeinschaft – insgesamt gemeinsam zusteht. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung der Miteigentümer in vierfacher Hinsicht einheitlich ist (four unities):[90]mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 276 Gesetzliche Erben der ersten Linie sind gem. § 731 Abs. 1 ABGB die Abkömmlinge des Erblassers. Zur zweiten Linie gehören die Eltern, § 735 ABGB. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten seine Abkömmlingen (also die Geschwister, Nichten und Neffen etc. des Erblassers) in sein Recht ein, § 736 ABGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen eine Quote in Höhe von ⅓. Neben...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Vorrangige Abkommen

Rz. 47 Bei der Erbfolge nach einem ausländischen Staatsangehörigen sind die folgenden bilateralen Abkommen zu beachten, die eine gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig zu beachtende Anknüpfung enthalten:mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / 1. Zu meldende Urkunden

Rz. 53 Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind, § 78d Abs. 3 BNotO.[68] Registerpflichtig sind alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden, die allein von den Notaren zu melden sind. Ferner müssen Amtsgerichte alle eigenhändigen Testamente und Nottestamente mel...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / I. Testierfähigkeit

Rz. 2 Der Begriff der Testierfähigkeit ist ebenso wie der Begriff der Geschäftsfähigkeit im BGB nicht ausdrücklich definiert. Auch wenn sich dieses Kapitel mit dem Thema Testierfähigkeit beschäftigt, so ist die Geschäftsfähigkeit nicht ganz auszuklammern. Zum einen sind die Kriterien im Rahmen der Begutachtung deckungsgleich, zum anderen muss im Rahmen der Schließung eines E...mehr

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§ 5 Notarielle Formvorschri... / Literaturtipps

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