Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 40 Stiftungsrecht / 4. Stiftungserrichtung zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung?

Rz. 30 Regelmäßig stellt sich die Frage, ob eine Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden soll.[71] Eine Stiftung kann nach dem Tod des Stifters errichtet werden (§§ 83, 84 BGB).[72] Das Stiftungsgeschäft kann in einer Verfügung von Todes wegen bestehen, wobei die Vermögenszuwendung an die Stiftung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage erfolgt (sieh...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / c) Muster: Rechtswahl im Erbrecht – Grundform

Rz. 80 Muster 22.14: Rechtswahl im Erbrecht – Grundform Muster 22.14: Rechtswahl im Erbrecht – Grundform Testament _____ Für mein gesamtes Vermögen soll das _____ (Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers) Erbrecht gelten. (Unterschrift) Weitere Muster finden sich bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, 6. Aufl. 2019.mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Rz. 24 Die gem. § 2027 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft, den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände, auf Surrogate nach § 2019 BGB und auf Nutzungen und Früchte nach § 2020 BGB. Kläger ist der Erbe, Beklagter ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirkl...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines/Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Schon zu Lebzeiten eines Erblassers kann es zu erbrechtlichen Verfahren kommen, etwa wenn der Erblasser selbst wissen will, ob er überhaupt noch in der von ihm beabsichtigten Art und Weise ein Testament errichten kann und darf oder aber auch dann, wenn der potentielle Erbe von einer Verfügung des noch lebenden Erblassers erfährt und überlegt, ob er nicht schon zu Lebze...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 183 Der Vermächtnisnehmer hat nach § 1939 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des ihm zugewandten Gegenstands. Das Vermächtnis ist gesetzlich wie folgt definiert: "Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis)." Die weiteren im Vermächtnisrecht geltenden Vorschriften finden...mehr

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§ 13 Erbrecht / Literaturtipps

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§ 13 Erbrecht / 3. Klage auf Feststellung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 187 Eine derartige Feststellungsklage ist denkbar, wenn der Vermächtnisanspruch zwar mit dem Erbfall entstanden ist, aber noch nicht fällig ist, etwa dann, wenn das Vermächtnis erst nach einer bestimmten Zeit, gerechnet vom Erbfall an, erfüllt werden muss. Wenn dann die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten streitig ist, ...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / V. Einbeziehung Dritter

Rz. 42 Im Anwaltshaftungsrecht sind ferner die Grundsätze des Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB anwendbar – ein Rechtsanwalt soll Testament für Kinder des Mandanten errichten, der Rechtsanwalt unterlässt es; der Mandant verstirbt, den Kindern wird ein Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter zuerkannt.[165] Wichtig ist hierbei, dass vertraglich ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 112 Ebenso häufig finden wir in der Praxis Anordnungen des Erblassers zur Aufteilung seines Nachlasses (Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB). Auch hier gilt zunächst, dass die Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen könnten, in allen übrigen Fällen geht aber eine solche Teilungsanordnung den gesetzlichen Teilungsregeln vor. Rz. 113 Besonders ist darauf zu achten, ob ...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Klage des Vorerben auf Feststellung des Erbrechts

Rz. 127 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist nicht immer mit der Verwendung der entsprechenden Begrifflichkeiten verbunden. So ist in der Praxis häufig der Fall anzutreffen, dass erst durch Anwendung von Auslegungs- und Ergänzungsregeln (§§ 2101–2107 BGB) der wirkliche Wille des Erblassers zu eruieren ist. Gerade bei Ehegattentestamenten ist die Frage zu stellen, ob ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 36 §§ 105 ff. HGB; §§ 705 ff. BGB ergänzend, soweit die handelsrechtlichen Vorschriften keine abweichende Regelung enthalten. Nach § 105 Abs. 2 HGB kann eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als OHG in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag ist grunds...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / III. Muster: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung

Rz. 115 Siehe Rdn 54 ff. Muster 40.3: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung Muster 40.3: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung Satzung der Stiftung _____, gemeinnützige Stiftung für _____, mit Sitz in _____ Präambel _____ § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen: Stiftung _____ (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in _____ (3) Die Stiftung ist eine auf unb...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Gemeinschaftliches Testament

Rz. 43 Bei gemeinschaftlichen Testamenten sieht das Gesetz insofern eine Formerleichterung vor, als dass es ausreicht, wenn einer der beiden Eheleute das Testament in der Form des § 2247 BGB errichtet, eigenhändig unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet, § 2267 S. 1 BGB. Das kann beispielsweise mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille. Ort, ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / III. "Frankfurter Testament"

Rz. 61 Eine Alternative zur Vermächtnis- oder Alleinerbenlösung ist das so genannte Frankfurter Testament. Dieses sieht vor, dass Betriebs- und Privatvermögen innerhalb einer Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnung zugewiesen werden. Die Erbquoten entsprechen dabei dem Verhältnis der kumulierten Werte der auf die einzelnen Erben jeweils entfallenden Nachlassgegenstände zue...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 40 Hat sich der Mandant gegen eine lebzeitige und für eine Nachfolge von Todes wegen entschieden, muss nach Prüfung des Bestehens der Testierfähigkeit und -freiheit überlegt werden, welche Form einer letztwilligen Verfügung für ihn in Frage kommt. Grundsätzlich wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen einerseits und einem Erbvertrag andererseits ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / b) Erbvertrag

Rz. 34 Erbverträge bzw. gemeinschaftliche Testamente sind im Internationalen Privatrecht nach wie vor nicht unproblematisch (siehe Rdn 2). Denn ob ein Erbvertrag gültig ist und welche Wirkungen er entfaltet, richtet sich nach dem hypothetischen Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung. Der Erbvertrag kann aber nunmehr gem. Art. 25 Abs. 2 S. 2 EuErbVO ausdrücklich Bindungswirku...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Testierfreiheit

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfr...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / A. Einführung

Rz. 1 "Ja, wir besitzen auch Vermögen im Ausland" ist eine Aussage, welche bei einem Beratungsgespräch über die Nachfolgeplanung von Mandanten geäußert wird und welche die Planung für den Berater sehr viel anspruchsvoller und herausfordernder macht. Denn der Berater muss jetzt nicht nur die vielen Fallstricke des deutschen Zivil- und Steuerrechts beachten, sondern zudem auch...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 5. Widerruf und Anfechtung

Rz. 126 Zu Lebzeiten steht es dem Erblasser frei, sein Testament insgesamt oder teilweise zu widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf kann nach folgenden Möglichkeiten erklärt werden:mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / III. Rein gesellschaftsrechtliche Lösung von Todes wegen

Rz. 62 Möglich ist es auch, die Nachfolge außerhalb des Testaments, jedoch von Todes wegen zu regeln. Es ist möglich, den gesellschaftsrechtlichen Nachfolger in der Praxis oder Kanzlei gesellschaftsvertraglich zu regeln. Man spricht dabei von einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel. Erforderlich ist jedoch, dass der Nachfolger selbst am Vertrag beteiligt war.[179] Tritt ...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Bindungen des Unternehmers

Rz. 23 Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachver...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / E. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 79 Ein Erblasser kann grundsätzlich nach § 1638 BGB hinsichtlich des aus seinem Nachlass stammenden Vermögens das Vermögenssorgerecht den Eltern entziehen. Dieselbe Möglichkeit hat bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen auch der Schenker.[159] Entzieht er dabei das Vermögenssorgerecht nur einem Elternteil, so wird das ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil allein verw...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 56 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, führt dies zu einer besonders engen Verknüpfung von Erbrecht und Stiftungsrecht. Die Freiheit des Stifters wird durch die – im Bereich der Unternehmensnachfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende – Möglichkeit, die Stiftung nicht bereits zu seinen Lebzeiten errichten zu müssen, deutlich erweitert, erfährt je...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 58 Sollen letztwillige Verfügungen in mehreren Ländern um- und durchsetzbar sein, ist es unerlässlich, bei der Planung der Nachfolge auch die länderspezifischen Formerfordernisse zu berücksichtigen. In der Praxis scheitern Nachfolgeplanungen häufig daran, dass die Formerfordernisse eines Landes nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dort letztlich anstelle der gewün...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / I. Allgemeines

Rz. 220 Auf den ersten Blick stellt sich die Nachfolge von Todes wegen quasi als Gegenmodell zur Unternehmensnachfolge unter Lebenden dar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zum einen die Vorstellung, der Unternehmer könnte sich bereits lebzeitig seines kompletten Vermögens entäußern, unrealistisch ist und zum anderen, dass die Planung und Umsetzung einer Unternehm...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Gültigkeit und Bindungswirkung

Rz. 63 Gem. Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die Verfügung von Todes wegen errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre.[143] Damit verweist Art. 24 EuErbVO auf d...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Erwerb von Todes wegen

Rz. 11 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB). Der Erwerb durch Erbanfall ist der wichtigste Tatbestand im Erbschaftsteuerrecht. Erfolgt der Erwerb durch letztwillige Verfügung (Testament), aufgrund g...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / III. Erstreckung auf Abkömmlinge in jedem Fall?

Rz. 84 Fraglich erscheint, ob die Erstreckungswirkung nur eintritt, wenn die Abkömmlinge nur aufgrund der Auslegungsregeln der §§ 2069, 2190 BGB berufen wären oder auch dann, wenn der Erblasser sie ausdrücklich – oder konkludent – zu Ersatzerben/Ersatzvermächtnisnehmern bestimmt hat. Das Gesetz schweigt dazu. Zum Teil wird vertreten, § 2349 BGB müsse einschränkend dahingehend...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 2. Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Rz. 225 So wichtig die sorgfältige Konstruktion und Formulierung des Unternehmertestamentes ist, so wenig kann sie ihre eigentlich beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn es an der Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag hapert. Insoweit gilt der eherne Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor!" [312] D.h.: Bei Personengesellschaften bestimmt allein der Ges...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 16 Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel.[15] Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Letztwillige Verfügung

Rz. 16 Der Erblasser kann mittels einer Vor- und Nacherbeneinsetzung verfügen, dass nach seinem Tod das Vermögen zunächst auf einen (Vor-)Erben als den zuerst Bedachten übergeht und erst aufgrund einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung (i.d.R. der Tod des Vorerben) ein anderer, nämlich der Nacherbe Erbe wird (§ 2100 BGB). Ein mindestens zweimaliger Anfall der Erbschaf...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / III. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge im Todesfall

Rz. 238 Wie bereits erwähnt ist eine genaue Abstimmung der Verfügung von Todes wegen mit etwaigen Gesellschaftsverträgen erforderlich. Es ist aber sogar denkbar, die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ganz ohne Testament bzw. Erbvertrag zu regeln. Rz. 239 Zu denken ist hier an die Fortsetzungsklausel in Personengesellschaften. Wird der spätere Unternehmensnachfolger lebzei...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / C. Weg in die Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 16 Wie bereits eingangs dargestellt, kann das Schiedsgericht bei Erbstreitigkeiten in zwei Formen in der Praxis auftauchen, nämlich durch eine Vereinbarung der Beteiligten nach Eintritt des Erbfalls im Sinne eines vertraglichen Schiedsgerichts oder aber durch die einseitige Anordnung des Testators im Testament oder Erbvertrag gemäß § 1066 BGB. Die Möglichkeit einer einse...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 22 Soweit es nicht um die Nachfolge in ein Einzelunternehmen, sondern in eine Gesellschafterstellung geht, sind neben erb- und steuerrechtlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt die eherne Grundregel: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Gerade im Bereich der Personengesellschaften bestimmen demzufolge die maßg...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Anordnung durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 17 § 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer derartigen Schiedsklausel durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vor. Sie bedarf letztlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Nach der derzeit gültigen Fassung des § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch erbvertraglich in den Vertragstext aufgenommen werden.[24] Gemäß Verweis in § 1066 ZPO ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / I. Allgemeines

Rz. 79 Ein Zuwendungsverzicht im Sinne des § 2352 BGB kann sich als zweckmäßig erweisen, wenn Widerruf oder Aufhebung nicht mehr möglich sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser selbst geschäftsunfähig geworden ist, er also seine Verfügungen nicht mehr aufheben kann. Sein gesetzlicher Vertreter könnte hier einen Zuwendungsverzichtsvertrag abschließen. Rz. 80 N...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 1. Ehegatten

Rz. 13 Eine Sondersituation stellt die Beratung von Ehegatten dar, insbesondere dann, wenn diese – im Rahmen der Absicherung der Nachfolge – die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wünschen.[7] Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt i.d.R. nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Willen haben, gemeinsam zu testieren. Somit sche...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Grundsätzliches

Rz. 7 Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Das Unternehmen bildet aber nur einen – wenn auch im Einzelfall wesentlichen – Teil des im Erbfall übergehenden Vermögens. Vor diesem Hintergrund ist vor konkreten Überlegungen bezüglich der Gestaltung des Testaments (auch des Unternehmertestaments) zunächst eine um...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / I. Allgemeines

Rz. 6 Wie bei jeder nationalen Nachfolgeplanung auch stellt sich bei der Nachfolgeplanung mit internationalem Bezug zunächst einmal die Frage, wie der Mandant überhaupt sein Vermögen auf die Begünstigten verteilen möchte. Der Berater hat sodann zu klären, das Recht welchen Staates auf die Situation anzuwenden ist (siehe Rdn 24 ff.), um beurteilen zu können, ob und wie das ge...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Anwartschaftsrecht

Rz. 31 Da die Nacherbfolge erst mit dem vom Erblasser bezeichneten Ereignis und unabhängig vom Wissen und Wollen des Nacherben[51] eintritt (§ 2139 BGB), hat der Nacherbe für die Dauer der Vorerbschaft keine zum Besitz oder zur Nutzung der Erbschaft oder einzelner Nachlassgegenstände berechtigende Rechtsposition inne, sondern ist lediglich auf Sicherungsmittel beschränkt (§§...mehr

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§ 16 Vollmachten / VIII. Selbstständige Überprüfung der Vollmacht durch das Grundbuchamt

Rz. 57 Jeder Bevollmächtigte, der dem Grundbuchamt eine solche Vollmacht in Abwicklung eines Rechtsgeschäfts für den Verstorbenen vorlegt, muss damit rechnen, dass das Grundbuchamt diese Vollmacht in eigener Zuständigkeit und selbstständig überprüft. Dazu ist das Grundbuchamt sogar verpflichtet.[61] Allerdings wird auch der Grundbuchrechtspfleger eine ihm vorgelegte umfangre...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / I. Abgrenzung zur staatlichen Gerichtsbarkeit

Rz. 5 Eine Entscheidung im schiedsgerichtlichen Verfahren in Erbsachen kann auf zwei Wegen erreicht werden:mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Beendigung

Rz. 93 Die Betriebsaufspaltung kann auf verschiedene Weise enden: Zunächst endet die Betriebsaufspaltung, wenn deren Voraussetzungen, also die sachliche oder personelle Verflechtung, wegfallen. Ebenso führt die Veräußerung des Besitzunternehmens oder die Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebsunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung. Rz. 94 Wird die Betriebsaufspaltu...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Grundsätze der Vor- und Nacherbeneinsetzung

Rz. 1 Die Ziele eines Unternehmertestaments sind vielschichtig. Ganz abgesehen davon, dass es dem Unternehmer vornehmlich darum gehen wird, den Fortbestand seines Unternehmens in einer ganzheitlichen Lösung unter bestmöglicher Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten zu gewährleisten, so wird es ihm in der Regel auch wichtig sein, seine Familie abzusichern und Ausgleichs- u...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Kommentare

Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2020 Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB, 40. Auflage 2021 Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019 Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt, 156. Auflage 2021 Bunjes, Umsatzsteuergesetz: UStG, 19. Auflage 2020 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 D...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 20 Strategische Vermögens... / III. Nachfolgeplanung

Rz. 41 Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Berücksichtigung des Unternehmers und seiner Familie

Rz. 160 Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[218] Denn bei Kapitalgesellschaften sin...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Erbvertrag

Rz. 59 Die §§ 2274 ff. BGB enthalten Vorschriften zur Errichtung eines Erbvertrages. Ein Erbvertrag muss gemäß § 2276 BGB i.V.m. §§ 32, 30 BeurkG stets notariell beurkundet werden. Er kann zwischen jedermann abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien müssen nicht notwendigerweise miteinander verheiratet oder verpartnert noch sonst miteinander verwandt sein. Bei der notariell...mehr