Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ausführungszeitpunkt

Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 85 In persönlicher Hinsicht knüpft das DBA Deutschland/Frankreich ausschließlich an die Ansässigkeit des Erblassers/Schenkers an. Hatte er im Zeitpunkt seines Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten, ist die Anwendung des DBA eröffnet.[185] Ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht in einem oder beide...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 1. Gestaltung

Rz. 45 Wird die Problematik erkannt, so ist es kautelarjuristisch zu empfehlen, bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung und bei der Erteilung von Vollmachten das Verhältnis von Vollmacht und Testamentsvollstreckung zu regeln.[135] Die Formulierungspflicht des Notars gem. § 17 Abs. 1 BeurkG verlangt von diesem wohl eine Klarstellung in der Vollmacht und/oder Testamentsv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten

Rz. 22 Vielfach regeln Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sie die gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt haben, auch den Fall, dass der überlebende Ehegatte nochmals eine Ehe eingeht. Dabei regeln sie insbesondere zum Schutz der gemeinschaftlichen Abkömmlinge durch eine sog. Wiederverheiratungsklausel, nach deren Inhalt gemeinschaftliche Abk...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerb in Vollzug einer Auflage oder Erfüllung einer vom Erblasser angeordneten Bedingung, Abs. 2 Nr. 2

Rz. 92 § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG erfasst begrifflich die Auflage des Erblassers i.S.v. § 1940 BGB. Auflage ist eine Verpflichtung des Erblassers, die einem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird, wobei jedoch kein Bedachter (Begünstigter) vorhanden ist. Einzig § 2194 BGB ist dabei zu beachten, wonach in bestimmten Fällen eine öffentliche Behörde ein mögliches Interesse an...mehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / I. Sicherungsbedürfnis

Rz. 12 Über das Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen[10] und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Abzustellen ist dabei auf das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.[11] Die Prüfung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft erfolgt im FamFG-Verfahren. Rz. 13 Zuständig ist auch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Zivilrecht

Rz. 56 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zu Folge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Abs. 2

Rz. 39 § 12 Abs. 2 BewG regelt die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diesbezüglich wird auf § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG verwiesen. Bei diesem handelt es sich jedoch nur um eine Verfahrensvorschrift, derzufolge der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind (§ 11 Abs. 2 BewG), gesondert festzustellen ist (§ 179 AO). Der f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Testamentsvollstreckung

Rz. 30 Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen regeln, dass zur Durchsetzung seines letzten Willens ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird nach §§ 2197 ff. BGB. In der Praxis unterteilt sich dabei die Testamentsvollstreckung in die so genannte Abwicklungsvollstreckung nach § 2303 BGB und die (Dauer-)Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB. Bei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kürzung des Versorgungsfreibetrags

Rz. 4 Der Versorgungsfreibetrag beträgt seit 1996 für Ehegatten und für Lebenspartner rückwirkend ab Juli 2001 unverändert 256.000 EUR = 500.000 DM. Er ist um den nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge zu kürzen. Die Kürzung nach § 17 S. 2 ErbStG wird sowohl bei laufenden Versorgungsbezügen wie auch bei Versorgungsbezügen in Form von Einmalzahlun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Erwerb im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Leistung des Erblassers, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e

Rz. 30 Ist für die Leistung des Erblassers eine besondere – behördliche – Genehmigung erforderlich, entsteht die Steuer in der Regel im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung.[92] Ausnahmsweise kann eine Grundstücksschenkung ausgeführt sein, wenn eine Genehmigung (i.S.d. H E 9.1 ErbStH 2019) erst später erteilt wird, die Vertragsbeteiligten alles getan haben, um die Geneh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 152 Hinsichtlich des in der Schweiz belegenen unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 5 DBA wendet die Bundesrepublik Deutschland bei Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügten, die Freistellungsmethode an, allerdings mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1a) DBA).[253] Aus Schweizer Sicht gilt die Freistellungsmethode fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ii) Anteile an Personengesellschaften

Rz. 16 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird grundsätzlich mit dem Tod eines Gesellschafters nach § 727 BGB aufgelöst, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist. Ab dem 1.1.2024 findet die Neuregelung des MoPeG Anwendung, wonach die bisherige Vorschrift des § 727 BGB durch die Neufassung von § 712 BGB neu geregelt wird. Künfti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuerschuldner nach Abs. 2

Rz. 62 In den Fällen des § 4 ErbStG sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. § 4 ErbStG behandelt die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB. Danach können Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerschuldner nach Abs. 4 in Fällen der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 70 Vorerbschaft und Nacherbschaft sind in den §§ 2100 ff. BGB und erbschaftsteuerlich in § 6 ErbStG geregelt. Zivilrechtlich sind Vorerben und Nacherben beide Erben des Erblassers, nur zeitlich nacheinander gelagert. Erbschaftsteuerlich erwirbt der Nacherbe dagegen vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Erbschaftsteuerlich liegen zwei Vermögensübergänge vor, die beide Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / m) Nachträgliches Entstehen

Rz. 37 Für die Gewährung gesetzlicher Steuerbefreiungen kommt es ebenfalls auf den Entstehungszeitpunkt i.S.d. § 9 ErbStG an. Manche Steuerbefreiungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. So können nach den § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4b, 4c, 13, 16 Buchst. b und c, § 13a Abs. 6, § 13c Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 5, § 28a Abs. 4 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Befr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) (Unbedingter) Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche

Rz. 21 Aufschiebend bedingte, befristete oder betagte Ansprüche sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 4, 8 BewG zunächst nicht zu berücksichtigen; sie sind aber gleichwohl mit dem Übergang etwa auf einen Erben bereits erworben. Erwirbt ein Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Hs. 2 ErbS...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / II. Erlöschen durch Konfusion?

Rz. 11 Kontrovers diskutiert wurde aufgrund einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2013, ob eine transmortale Vollmacht auch dann fortbesteht, wenn der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe ist. Das OLG Hamm[35] verneinte die Frage: Die Vollmacht erlösche im Zeitpunkt des Todes durch Konfusion; denn der Erbe könne sich nicht selbst vertreten, da die Vollmacht eine Perso...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Korrektur des Kapitalwerts

Rz. 8 Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die ...mehr

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ZErb 01/2023, Zum Widerruf ... / 2 Gründe

Die Beteiligte B. ist die Schwester des am … 8.2021 ehelos verstorbenen Erblassers. Der Beteiligte G. ist sein unehelich geborener Sohn, zu dem er jedoch keinen Kontakt hatte. Der Erblasser lebte seit seiner Geburt fast sein gesamtes Leben mit seiner Schwester in einer Haushaltsgemeinschaft. Das elterliche Wohnanwesen wurde ihm im Jahr 197 … überschrieben, seine Schwester, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG (Abs. 2 S. 2)

Rz. 6 Geht ein Vermögensgegenstand mit einer dinglichen Last zugunsten des Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers über, so ist für Erwerbszeitpunkte vor dem 1.1.2009 der Abzug der dinglichen Last nach § 25 ErbStG a.F. ausgeschlossen. Der auf den Wert der dinglichen Last entfallende Anteil der in voller Höhe festzusetzenden Steuer wird von Amts wegen bis zum Erlöschen der...mehr

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§ 13 Erlöschen der Vollmacht / E. Exkurs: Zurückweisung der Vollmacht durch den Geschäftspartner

Rz. 15 Ist der Inhalt einer Vollmacht unklar, besteht die Gefahr, dass der Geschäftspartner sie nicht akzeptiert und zurückweist. Das hat faktisch die gleiche Wirkung wie die Unwirksamkeit der Vollmacht: Die Vollmacht ist im Rechtsverkehr nicht nutzbar. Das Problem an dieser Stelle sind vor allem Bedingungen, an deren Eintritt die Wirksamkeit der Vollmacht geknüpft wird. So ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Konfusion, Abs. 3

Rz. 36 Das BGB regelt die Konfusion nicht ausdrücklich. Es handelt sich dabei um eine Vereinigung von Rechten und Pflichten oder von Forderung und Schuld, wie dies gerade auch beim Erbfall vorkommen kann, in dem der Schuldner Erbe des Gläubigers wird oder umgekehrt. Auch die Konsolidation, also die Vereinigung von beschränktem Recht an einem Grundstück und dem Eigentum daran...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Umfang und Wirkung der Nacherbeneinsetzung

Rz. 5 Die Erbeinsetzung bei der Vor- und Nacherbschaft kann sich dabei auf den gesamten Nachlass oder Teile davon beziehen; nicht möglich ist die Zuordnung von einzelnen Gegenständen, da dies nur durch die Einräumung eines Vermächtnisses möglich ist.[9] Möglich ist bei einem Erben auch die Aufteilung des Nachlassvermögens dahingehend, dass ein Teil davon als Vollerbschaft un...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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§ 22 Ansprüche des Vollmach... / 1. Anspruch auf Auskunft gem. § 666 Var. 2 BGB

Rz. 3 Die nach § 666 Var. 2 BGB geschuldete Auskunft kann nach h.M. nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung hat, welches aber grundsätzlich zu vermuten ist. Das "berechtigte Interesse" ist somit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und entscheidend für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens.[8] Liegt ein berechtigtes In...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28 ErbStG flankiert mit seinen Stundungsregelungen die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13d sowie § 19a ErbStG. Diejenige Erbschaftsteuer, die nach Anwendung der Verschonungsregelungen überhaupt noch erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise sogar zinslos – gestundet werden. Gegenüber den allgemeinen Stundungsregelungen des § 222 AO bildet § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vor- und Nacherbfolge (sog. Trennungslösung)

Rz. 17 Der jeweilige Ehegatte setzt den jeweils anderen als seinen Vorerben und eine dritte Person als seinen Nacherben und zugleich Ersatzerben ein. Diese Testamentsform wird als sog. Berliner Testament bezeichnet. Beim Tod des Letztversterbenden erhält der Dritte damit zwei voneinander getrennte Vermögensmassen. Einerseits das Nachlassvermögen des Erstverstorbenen, das bei...mehr

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zfs 01/2023, Keine Intransp... / 1 Sachverhalt

Der Kl., ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Bekl. die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseversicherung. Die "Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RS 2014" (VB) der Bekl. lauten auszugsweise wie folgt: 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Die H. leistet, wenn Sie oder eine Risi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Erwerb einer ausländischen Vermögensmasse, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 28 Hat der Erblasser bestimmt, dass das Vermögen zur Ausstattung oder Bildung einer ausländischen Vermögensmasse (Trust)[89] auf diese "Rechtsperson" übergehen soll, entsteht die Steuer mit dem zivilrechtlich wirksamen Übergang des Vermögens (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als unbedingter Erwerb) auf den Trustee. Das ist die Person, die das Vermögen zugunsten der testament...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / j) Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i

Rz. 34 Wird die Anwartschaft des Nacherben vor dem Eintritt der Nacherbfolge gegen Entgelt übertragen, entsteht die Steuer (für den Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG) im Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft. Der Gegenstand des Erwerbs wird aber allein dadurch bestimmt, was der Nacherbe und der Erwerber der Anwartschaft als Entgelt für dessen Übertragung vereinbart ha...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerbsgegenstand wird später erworben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 18 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG sind zwei Fallvarianten geregelt, einmal ist zum anderen sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist vorrangig zu den §§ 4–8 BewG. Zu unterscheiden sind aufschiebend bedi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Vermächtnis/Teilungsanordnung

Rz. 31 Als Vermächtnis bezeichnet man zivilrechtlich die aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines einzelnen oder mehrerer Gegenstände, durch die beim Empfänger ein Vermögensvorteil entsteht. Gegenstand eines Vermächtnisses kann dabei alles sein, was Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB sein kann. Es muss also nicht zwingend eine B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Befristung

Rz. 22 Im Falle einer Befristung (§ 162 BGB; § 8 BewG), d.h. bei Ungewissheit, wann ein bestimmtes Ereignis eintritt, entsteht bzw. entfällt der Steueranspruch mit dem Eintritt des Ereignisses. Die Befristung wird also wie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung behandelt.mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.1 Inhalt

Unter einer Vollmacht versteht man eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) an eine oder mehrere dritte Personen. Sie kann als General- oder Spezialvollmacht ausgestaltet sein, je nachdem, wie viele und welche Aufgabenbereiche sie umfasst. Wird die Vollmacht für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt, spricht...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Reichweite der Vertretungsmacht

Rz. 6 Bevollmächtigte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden aufgrund ihrer Vollmacht die Erben in Bezug auf den Nachlass berechtigen und verpflichten, egal ob sie kurz vor oder kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedarf es keines (expliziten) Einverständnisses der Erben.[12] Rz. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer

Rz. 26 Anrechenbar sind nur solche ausländischen Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Soweit diese im Ausland, also in irgendeinem ausländischen Staat, erhoben werden, kommt eine Anrechnung in Betracht. Dies gilt sowohl für durch den jeweiligen Staat erhobene Steuern (Bundessteuern) als auch für solche Steuern, die von Untergliederungen (Kantonen, Gemeinde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Begünstigungstransfer bei Weitergabeverpflichtung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 4 Mit der Weitergabe[8] findet unter bestimmten Voraussetzungen ein Begünstigungstransfer auf den "Letztempfänger" statt. Nach § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG erfolgt der Begünstigungstransfer durch eine Berechnungsregelung.[9] Beim nachfolgenden Erwerber/Dritten erhöht sich sein nach § 13d Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen um den Wert des Vermögens, das er dem ursprünglichen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Vorerbe gilt als Erbe. (2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtli...mehr

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ZErb 01/2023, Grundbuchberi... / 1 Gründe

I. Der am 5.3.2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11.9.2017 zur UR-Nr. (…) des Notars T. (…) von Todes wegen die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung und bestimmte sie zu seiner Alleinerbin. Unter Nr. 3 der Urkunde heißt es u.a.: Zitat Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst eine/n Testamentsvollstrecker/in bestimme, soll das zuständige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 25 Die durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser bestimmte Vor- und Nacherbschaft gibt ihm die Möglichkeit, dass sein Nachlassvermögen zunächst beim Vorerben anfällt und dann zu einem späteren Zeitpunkt, wobei er bestimmen kann, bei welchem Bedingungseintritt dies der Fall sein soll, beim Nacherben anfällt. Der Erblasser kann also damit, sofer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Schenkung durch Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 105 Als Schenkung gilt, was jemand durch Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder in Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne Gegenleistung erlangt. Die Regelung ist das Gegenstück zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, der einen Erwerb von Todes wegen bestimmt, wenn die Bereicherung in diesen Fällen nicht zu Lebzeiten, sondern ...mehr