Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Natürliche Personen

Rn. 15 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Der EStPfl unterliegen ausschließlich natürliche Personen. Dabei erstreckt sich die EStPfl auf jede natürliche Person einzeln, auch auf Kinder und bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Individualprinzip). Durch die EStPfl wird das Einkommen natürlicher Personen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnungsbeispiel

Rz. 47 [Autor/Stand] Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel: Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR. Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Absehen von der Verjährungseinrede

Rz. 85 Allerdings ist der Fristablauf nicht stets gleichbedeutend mit einer Antragsablehnung wegen Erhebung der Verjährungseinrede. So ist in Nordrhein-Westfalen die AV über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) ergänzt worden um Teil II Nr. 4 (Ergänzungsbestimmungen NRW). Danach soll der Vertreter der Staatskasse regelmäßi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kriterien für die Ermittlung

Rz. 325 Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Pflichtteilsanspruch

Rz. 61 [Autor/Stand] Während nach bürgerlichem Recht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall infolge Enterbung durch den Erblasser entsteht (§ 2317 BGB), knüpft die Entstehung der Erbschaftsteuer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an. Erst dann liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Korrespondierend entste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Errichtung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 2 ErbStG). Rz. 72 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 12. Entgeltliche Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Rz. 96 [Autor/Stand] Was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird, ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG steuerbar. Die Steuer entsteht schon vor der Gewährung, nämlich mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft. Wie zu den Abfindungserwerben im Einzelnen ausgeführt, ist der Entstehungstatbestand auch hier teleologisch dahingehend zu r...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Personenbezogene Beiordnung

Rz. 49 Die Beiordnung des Anwalts ist allerdings ebenso wie die Bewilligung zugunsten der Partei personenbezogen, weshalb auch sie mit dem Tod endet. Nach herkömmlicher Übung der Gerichte wird jeweils nur ein bestimmter Anwalt beigeordnet, so dass es einer erneuten Beiordnung bedarf, wenn dieser verstirbt.[71] Gleiches gilt, wenn die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO aufgehob...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / III. Das methodische und praktische Problem

Die Überlegung zum mutmaßlichen Erblasserwillen beginnt in der Regel damit, dass bei einemLeser, der mit den Nachlassverhältnissen (halbwegs) vertraut ist, die Vermutung auftaucht, der Erblasser habe womöglich seinen (rechtlich erheblichen Regelungs-)Willen nur unvollständig zu Papier gebracht. Erste Voraussetzung für eine dann a.E. rechtserhebliche Erklärung des Erblassers ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht

Rz. 50 Die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht (Prozess- oder Vollstreckungsgericht) gehört ebenfalls zum Rechtszug. Dies sind beispielsweise:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zweckbindung zu Gunsten Dritter

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Zweck muss demjenigen, der das Vermögen zunächst von Todes wegen oder durch Schenkung erhält, fremd sein. Er darf sich nicht mit den vom Erwerber selbst verfolgten Zwecken decken, weil dieser sonst selbst und unmittelbar bedacht und bereichert ist. Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Zweckzuwendung liegt nicht vor, wenn die Zweckbindung nur dem Erwerber zugutek...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Unmöglichkeit

Rz. 268 Wird die Vertragserfüllung dem Anwalt unmöglich, so ist § 628 BGB nicht anwendbar. Es gelten vielmehr die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts (§§ 323 ff. BGB n.F.). Nach früherem Recht waren die §§ 323, 324 BGB a.F. anzuwenden.[208] Hatte der Anwalt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht verschuldet, dann galt nach § 323 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Besteuerung des Nacherben

Rz. 43 [Autor/Stand] Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das er veräußern und vererben kann, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 2108 BGB). Dieser Erwerb wird nicht besteuert. Rz. 44 [Autor/Stand] Veräußert der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich, muss er das Entgelt versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Erwerber kann auch der Vore...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Begriff

Rn. 610 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Der Gesetzgeber hat den Begriff "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" durch das BilMoG in das HGB eingeführt (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2 und § 253 Abs. 2 Satz 2), ohne ihn im Gesetz näher zu definieren. Indes nennen die Gesetzesmaterialien zwei Beispiele, nämlich Altersteilzeitverpflichtungen und Verpflichtungen aus Lebensarbeits...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung de... / 1 Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Beteiligten zu 4). Der Erblasser hatte am 16.12.1989 mit der Beteiligten zu 1) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weitere Verfügungen wurden nicht getroffen. Nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Erhöhung des Gebührensatzes der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung

Rz. 345 Erhöht sich der Gebührensatz der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung, so ergeben sich jetzt als Anrechnungsfall im Gegensatz zum bisherigen Recht keine Probleme. Beispiel: Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von 5.000 EUR. Die Klage wird abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens stirbt der Mandant und wird von seinen drei Kindern beerbt. Das...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Altersteilzeit

Rn. 615 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Es existieren in der Praxis zwei Altersteilzeitmodelle. Beim ersten Modell (Gleichverteilungsmodell genannt) ist der AN während des gesamten Altersteilzeit-Zeitraums bis zur Pensionierung halbtags tätig. Beim zweiten Modell (Blockmodell genannt) arbeitet der AN während der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Zeitraums weiterhin ganztägig. Währe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 13. Herausgabeanspruch des Vertragserben

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, wohingegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG das als steuerbar erklärt, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Ermittlungszeitpunkt für den Unterschiedsbetrag

Rn. 712 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Weder das HGB noch das EGHGB präzisieren, auf welchen Zeitpunkt bezogen der positive Unterschiedsbetrag festzustellen war. Insbesondere wurde nicht geklärt, ob der positive Unterschiedsbetrag bezogen auf den Jahresanfang des Übergangs auf das BilMoG oder auf das Jahresende ermittelt werden musste. Die Gesetzesmaterialien gehen indes davon au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Anrechnung bei Anwaltswechsel

Rz. 139 Wechselt der Auftraggeber zwischen zwei aufeinander anzurechnenden Angelegenheiten seinen Anwalt, so ist nicht anzurechnen. Ein Anwalt muss sich nicht die Vergütung eines anderen Anwalts anrechnen lassen.[58] Lediglich im Falle einer Vertragsübernahme durch einen neuen Anwalt (etwa bei Ausscheiden eines Sozius) ist anzurechnen. Rz. 140 Eine kostenerstattungsberechtigt...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 3. Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft, die im deutschen Recht auch als Wahlgüterstand nicht mehr vorgesehen ist, hat gegenüber der Zugewinngemeinschaft bei ihrer Beendigung den Vorteil, dass im Zivilrecht das zwischen den Eheleuten zuvor gebildete Gesamtgut, bestehend hier – anders als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft – nur aus ab Eheschließung erworbenem Vermögen, bei Beendi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 27 [Autor/Stand] Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt der Erbs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Mandatsbeendigung

Rz. 80 Auslegungsprobleme ergeben sich auch bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit, wenn in der Vereinbarung nicht geregelt ist, welche Vergütung oder Teilvergütung dem Anwalt für diesen Fall zustehen soll. Ursache für eine vorzeitige Beendigung des Auftrags wird zumeist die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder die Entziehung des Mandats durch den Mandanten s...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Begriff der unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtung

Rn. 631 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Eine unmittelbare Altersversorgungsverpflichtung liegt vor, wenn sich das UN gegenüber dem Begünstigten verpflichtet hat, die Versorgungsleistung selbst (unmittelbar), d. h. ohne Einschaltung eines selbständigen Versorgungsträgers (Lebensversicherer, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) zu erbringen. Am Charakter einer unmi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verjährung

Rz. 60 Ebenso wie der privatrechtliche Anspruch des Anwalts gegen die Partei verjährt auch der öffentlich-rechtliche Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse,[83] und zwar gem. §§ 195, 199 BGB mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres auf das Jahr, in dem die Fälligkeit erstmalig eingetreten ist.[84] Rz. 61 Diese Frist ist relativ kurz und sollte daher von dem...mehr

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AGS 06/2021, Vergütung für ... / III. Anwaltsvergütung für Testamentsentwurf

1. Gesetzliche Regelung Neben der von den Klägern für richtig gehaltenen Vergütung für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG war hier die Berechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV denkbar, die der beklagte Rechtsanwalt für zutreffend angesehen hat. Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und f...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / VI. Ergebnisse

Das Verbot der §§ 134, 2220 BGB geben für die Auslegung des § 2216 BGB in unserem Fall keine Richtung vor. Denn die Entscheidung des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung mit oder ohne Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB zu verfügen, ist nach der gesetzlichen Wertung gleichwertig. Für den Testamentsvollstrecker bedeutet dies, dass auch beide Auslegungsergebnisse vom Ges...mehr

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ZErb 06/2021, Grundbuchverf... / 1 Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Für die Eintragung der Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) muss nicht in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass die Beteiligte zu 1) Alleinerbin des am … 2014...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd)4. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet ein Ermittlungsverfahren wegen einer anderen Tat ein

Rz. 20 Wird das Bußgeldverfahren wegen einer anderen Tat im prozessualen Sinne eingeleitet, ändert sich an der Berechnung im Strafverfahren nichts. Jetzt entsteht aber im Bußgeldverfahren eine Grundgebühr (VV 5100). Beispiel: Gegen den Mandanten wird ermittelt wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht. Im Rahmen einer Besichtigung seines Fahrzeugs stellt sich heraus, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Freiwilliges Ausscheiden aus der Anwaltschaft

Rz. 29 Scheidet der Anwalt aus der Anwaltschaft aus, so ist der Wechsel ebenfalls stets notwendig. Zum Teil stellt die Rspr. darauf ab, ob die Entscheidung, die Anwaltszulassung aufzugeben, aus beachtenswerten Gründen erfolgt ist,[14] was im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei.[15] Dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da die persönliche Entscheidung des An...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Altersversorgungsverpflichtungen: Begriff

Rn. 600 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Altersversorgungsverpflichtungen sind die auf unmittelbaren oder mittelbaren Versorgungszusagen beruhenden Verpflichtungen von UN gegenüber ihren AN – oder denen gleichgestellten Personen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenversorgung zu erbringen. Die Verpflichtungen können Geld- oder Sa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 106 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Rz. 107 [Autor/Stand] Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.[3] Es kommt dabei grundsätzlich auf den Leistungs...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung ei... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie H. und S.; der Beteiligte zu 3 sowie Si. sind die Söhne von S. und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft: Die Beteiligte zu 1, nicht eheliche Tochter des Erblassers, erklärte die Ausschlagung am 8. Dez. 2015 zu Protokol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gesetzliche Ausnahmen

Rz. 26 Die "Deckelung" des Gegenstandswerts nach Abs. 2 S. 1 gilt nicht, sofern durch Gesetz ein niedriger Höchstwert bestimmt ist. Rz. 27 Abs. 2 S. 1 ist durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz (in Kraft getreten am 31.12.2006) geändert worden. Hintergrund dieser Änderung ist die Verweisung des § 23 Abs. 1, Abs. 3 auf das GNotKG. Dort ist zum Teil ein Höchstwert von 60 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Der Erblasser und die Erben – Erbengemeinschaft

Rz. 23 Verstirbt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, ohne dass es zu einer weiteren Beauftragung durch Rechtsnachfolger kommt, so hat der Anwalt weiterhin nur einen Vertragspartner. VV 1008 ist nicht anwendbar (vgl. Rdn 12), auch wenn der Rechtsanwalt nunmehr die Interessen mehrerer Erben wahrnimmt. Diese Fallgestaltung findet sich aber i.d.R. nur dort, wo die Erben unbekann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 19 Das Bußgeldverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also in Betracht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) – bis zum Eingang der Akten bei Gericht (Unterabschnitt 2), im gerichtlichen Verfahren (Unterabschnitt 3) und im Rechtsbeschwerdeverfahren einschl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Arbeitsverhältnisse

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Bewertung einzelner Rückstellungen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 21 Um die einzelnen Umstände vor Gericht darlegen zu können, die zur Bestimmung der konkreten Gebühr aus dem Rahmen von VV 2300 erforderlich sind, empfiehlt sich die Anfertigung von Aktennotizen nach jeder Besprechung mit dem Mandanten. Denn nach Abschluss eines Mandates ist es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sämtliche Einzelheiten zu rekonstruieren, die die A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 Abs. 1 S. 1 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG und mithin Abs. 1 S. 1 anwendbar ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.3 Honorargestaltung für die künftige Testamentsvollstreckung

Der Steuerberater hat keinen Anspruch darauf, dass das Honorar für die Testamentsvollstreckung vor dem Erbfall mit dem Mandanten festgelegt wird bzw. kann sich nicht sicher sein, falls eine solche getroffen wird, dass der Erblasser diese dann auch ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung so niederlegt. Der Steuerberater kann/soll seinem Mandanten vermitteln, dass er das A...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.1 Wichtige Aufgaben und Pflichten

Erfahrungsgemäß besprechen Mandanten mit dem Steuerberater auch ihre Sorgen, wenn es um ihre Nachfolge im Unternehmen geht oder den Sinn eines Erbvertrags. Der Steuerberater kann seinem Mandanten alle Begriffe erläutern, die er selbst von Berufs wegen aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes kennen muss. Der Steuerberater darf auch alle mit dem zukünftigen Erbfall ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.3.1 Fehlerhafte Inbesitznahme

Haben Erben oder Dritte einen Teil des Nachlasses wegen unterlassener Inbesitznahme beiseite geschafft, schuldet der Testamentsvollstrecker persönlich den Wertausgleich zur Masse. Bei Überlassung des Besitzes an Erben/Dritte (z. B. Hausrat an Ehefrau/Kinder und Wohnmöglichkeit im ererbten Haus), muss er eine schriftliche Vereinbarung mit diesen schließen, in geeigneter Form ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.3.1 Wesentliche Grundsätze

Für Steuern, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses ergeben, sind nur die Erben Steuerschuldner (§ 38 AO), nicht der Testamentsvollstrecker. Die durch die Verwaltung des Nachlasses verwirklichten Steuertatbestände führen zu Einkünften, die allein dem Erben zugerechnet werden – auch wenn die Erträge dem Nachlass zufließen. Dementsprechend obliegt es den Erben, die aus dem...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.3.2 Komplementäranteil an der KG bzw. OHG

Wird die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag/Gesetz nur unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, hat dies zur Folge, dass der gegen die Gesellschaft gerichtete Abfindungsanspruch durch den Testamentsvollstrecker zum Nachlass geltend gemacht wird. Wird die Gesellschaft aufgrund des Todes des Erblassers aufgelöst, wird der Erbe Mitglied der Abwicklungsgesellschaf...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2.1 Amtsübernahme

Wenn der Erbfall eingetreten und das Testament in Händen des Steuerberaters ist, muss er dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben (§ 2259 BGB).[1] Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Termin zur Testamentseröffnung. Erfährt der Steuerberater vom Tod des Erblassers und weiß er, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, kann er durch die Mitteilung des Nachlas...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5 Wichtige Rechtsprechung

OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.4.2021, 15 W 987/21 : Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung des Erben ist im Hinblick auf § 52 GBO unzulässig. Soweit § 40 GBO in Erbfällen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, der auf die Eintragung des Erben mit der Folge des § 52 GBO gerichtet wäre, dispensiert, gilt dies allerdings nicht. Durch...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Zweck der Testamentsvollstreckung und Folgen

Die Testamentsvollstreckung, geregelt in §§ 2197 ff. BGB, beruht vor allem auf dem Interesse des Erblassers am künftigen Schicksal seines Vermögens. Die mit der Testamentsvollstreckung verbundene sachkundige, fremdnützige und unparteiische Willensvollstreckung dient der Absicherung von Nachfolgegestaltungen und der Verwirklichung der Zielvorstellungen des Erblassers. Im Normal...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.2 Besonderheiten

Jeder Testamentsvollstrecker muss den Nachlass bis zur Aushändigung/Auseinandersetzung notwendigerweise verwalten. Davon zu unterscheiden ist die Verwaltungsvollstreckung eines Testaments nach § 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Verwaltung des Nachlasses.[1] Andere Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker nicht. Nach Beendigung seiner Täti...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1.2 Haftungsfallen

Für die nicht zur Rechtsberatung zugelassenen Steuerberater gilt ohne Einschränkung, dass die Erstellung und Formulierung eines Testaments bzw. Erbvertrags inkl. Testamentsvollstreckungsauftrag allein Aufgabe des Notars oder eines Rechtsanwalts ist.[1] Bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz tritt im Haftungsfall die Berufshaftpflichtversicherung nicht ein. Ei...mehr