Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erwerber

Rz. 11 Im Erbschaftsteuergesetz ist der Begriff des Erwerbers nicht definiert. Erwerber kann jeder sein, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden einen Vermögenszuwachs erzielt, mithin bereichert ist. Als Erwerber in Betracht kommen daher in erster Linie natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts. Gleichfalls kommen aber auch in Betracht ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.4 Ermittlung des Werts des Anteils am Gesamtgut

Rz. 35 Zur Ermittlung des steuerlichen Werts des Anteils der berechtigten Abkömmlinge am Gesamtgut sind zunächst die – anteiligen – Verbindlichkeiten des Gesamtguts (s. § 1475 BGB) vom erworbenen Vermögen (ohne Vorbehalts- und Sondergut) abzuziehen. Dies sind die das Gesamtgut betreffenden Verbindlichkeiten sowohl des überlebenden als auch des verstorbenen Ehegatten (s. § 14...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.1 Allgemeines

Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzesf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Bedarfsbewertung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 12 Abs. 6 ErbStG)

Rz. 95 Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist im Bereich der ertragsteuerlichen Überschusseinkünfte tätig. So sind z. B. geschlossene Immobilienfonds (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) regelmäßig in die Rechtsform einer KG gegossen. Sie gehören mit Eintragung in das Handelsregister, die fakultativ ist und konstitutiv wirkt, zu den Kann-Kaufleuten i. S. d....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6 Sätze 4 bis 10)

Rz. 275 Der bisherige § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wird gestrichen, da er unter den neuen Satz 3 fällt, und der bisherige Satz 6 wird zu Satz 11. Die Sätze 4 und 5 bestätigen noch einmal, dass die Grundsätze von Satz 3 auch für die Steuerbefreiungen nach §§ 13a und 13c ErbStG gelten. Dies soll klarstellen, dass bei Schulden, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen i. S. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten mehr leben oder we...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Grundvermögen

Rz. 7 Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt, dass die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 sowie 176 bis 198 BewG zu ermitteln sind. Dies umfasst die Regelbewertungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie die Sonderregelungen nach den ...mehr

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Anhang 3c Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel (ein privilegierter Gesellschafter-Miterbe gegenüber diskriminierten Nicht-Gesellschafter-Miterben)

Rz. 338 Die o. g. BFH-Formel zur Sondererbfolge wird bei der qualifizierten Nachfolge dahingehend präzisiert, dass diese ein "gesellschaftsrechtlich besonders ausgearteter Unterfall der Teilungsanordnung" sei. Damit gilt erstens für alle Miterben zunächst das Stichtagsprinzip, wonach zunächst für alle Erben ein gemeinsamer Erwerb der Gesellschafterposition des Erblassers, be...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtslage bei Alt- und Mischfällen

Rz. 48 Die Frage, ob sich § 13c Abs. 2 ErbStG auf Altfälle, d. h. auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 01.07.2016 entstanden ist, erstreckt, wurde in der Literatur zum Gesetzgebungsverfahren des ErbStRG kontrovers diskutiert. Nach h.A. in der Literatur gilt die Zusammenrechnung nicht für Altfälle, sondern erst für Erwerbe nach dem 30.06.2016 (Erkis, DStR 2016, 1441; Reich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2.1 Grundsätzliches

Rz. 11 Entsprechend dem Gesetzestext unterliegt sämtliches Vermögen eines EL, das der Anzeigepflichtige beim Tod des Erblassers in seinem Gewahrsam hat, der Meldepflicht. Der steuerrechtliche Gewahrsamsbegriff ist dabei umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff. Er umfasst den Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit a...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des EL an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 § 5 ErbStG und ausländisches Güterrecht

Rz. 14 In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 230 Mit der Möglichkeit, bestimmte Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzuziehen, wird das Stichtagsprinzip partiell zugunsten des Bereicherungsprinzips durchbrochen, da diese Kosten teilweise erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung entstehen. Durch die Beschränkung auf Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen, wird diese Abweichung begrenzt. N...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Voraussetzungen

Rz. 140 Das AStG enthält, ergänzend zu § 2 ErbStG, eine weitere Fallgruppe, bei der, über die Vorschriften des § 2 ErbStG hinaus, eine Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eintreten kann. Die maßgeblichen Vorschriften aus dem AStG sind §§ 2, 4 und 5 AStG (s. BMF vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; Zimmermann/Klinkertz in S/K/K, § 4 Rn. 1 ff.). ...mehr

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ZErb 06/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerlein/Bleutge/Roeßner Praxishandbuch Sachverständigenrecht 6.,...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.4 Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Rz. 85 Die EU-Erbrechtsverordnung unterscheidet zwischen dem auf die materielle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und dem auf ihre Form anwendbaren Recht. Die materielle Wirksamkeit für Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente ist unterschiedlich geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Definition der Begriffe "Verfügung von Todes wegen" (...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit

Rz. 5 Befindet sich bspw. ein Doppelhaus im Eigentum einer Person, so stellt sich bei deren Tod die Frage, wie viele wirtschaftliche Einheiten vererbt werden und wie viele demnach bewertet werden müssen? Klar ist nur, dass die Vermögensart Grundvermögen angesprochen ist. Über § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG lässt sich jedoch nicht die Frage klären, wie viele wirtschaftliche Einheite...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Exemplarische Wirkungsweise

Rz. 2 Im folgenden Beispiel wird die Wirkungsweise des § 19a ErbStG erläutert. (Beispiele hier: ohne Verwaltungsvermögen und ohne Finanzmittel) Praxis-Beispiel Zwei Geschwister: Bruder (B) setzt seine Schwester (S) zur Alleinerbin ein und verstirbt noch im selben Jahr. Zum Nachlass gehören begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a ErbStG (Steuerwert 1,1 Mio. EUR) und Barv...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Wirtschaftliche Einheit und deren Umfang im Grundvermögen

Rz. 11 Die wirtschaftliche Einheit im Grundvermögen ist das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG). Die grds. Abgrenzung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 BewG. Der Begriff "Grundstück" ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks i. S. d. BGB. Maßgebend ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 80 Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den rückwirkenden Wegfall der Steuerlast zu erlangen: Rz. 81 Die durch Schenkung oder Erbschaft erworbenen Vermögensgegenstände müssen weitergegeben werden. Streitig ist, ob auch die Weitergabe eines Surrogats ausreichend ist (befürwortend: Lüdicke, ZEV 2007, 254; Moench in M/W, § 29 ErbStG Rn. 16; Hannes/Ho...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.3 Kettenschenkung und Schenkung mit Weitergabeverpflichtung

Rz. 270 Unter Kettenschenkungen sind mehrere, in kurzem Zeitabstand hintereinander geschaltete Zuwendungen des gleichen Zuwendungsgegenstandes oder zumindest eines Teils davon zu verstehen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist regelmäßig die Ausnutzung günstigerer Freibeträge und Steuertarife. Will z. B. der Schwiegervater dem Schwiegersohn ein Grundstück zuwenden, so würde die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerb von einem inländischen Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 6 Grundprinzip der Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 ist die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 AO) des Erblassers bzw. Schenkers zum Besteuerungszeitpunkt. Befindet sich dieser zur Zeit des Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung im Inland, ist entsprechend § 2 ErbStG die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben und zugleich kann das örtlich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Weitere Einzelfälle der Entstehung der Schenkungsteuer

Rz. 180 Eine rechtswirksame Vermögensverschiebung und damit eine Ausführung der Schenkung ist jeweils in folgenden Fällen gegeben: Sachschenkungen werden dadurch ausgeführt, dass der Schenker dem Beschenkten den geschenkten Gegenstand übereignet. Dies erfolgt in der Regel durch Einigung und Übergabe, wobei die Einigung auch konkludent erklärt werden kann. Aber auch alle ander...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundsätzliches zur Berechnung

Rz. 22 Die Jahressteuer wird nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie die Sofortsteuer nach dem Kapitalwert. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers oder dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Die Rechtslage und auch die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt sind allein maßgeblich für die Steuerfestsetzung. Rz. 23 Die Jahressteuer ist jährlich im Voraus zu entrichte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Übernahme der Steuer bei Steuerstundung gem. § 25 ErbStG a. F.

Rz. 112 Bis zum ErbStRG (2009) konnten Nießbrauchs- und Rentenlasten zugunsten des Übertragenden bzw. dessen Ehegatten nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuwendung abgezogen werden, sondern die für diese Belastungen entfallende Steuer wurde gestundet (s. § 25 ErbStG a. F.). In diesen Fällen ist umstritten, ob der Erwerb nur um die sofort fällige Steuer oder...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Neben den sachlichen Steuerbefreiungen z. B. nach §§ 13, 13a bis 13c oder 13d ErbStG (sog. Verschonungsregelungen) und neben dem besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) ist zur Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs ein (persönlicher) Freibetrag nach § 16 ErbStG abzuziehen (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen (Verschonungsregelungen)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Unwiderruflichkeit des Antrags und Verhältnis zu § 28a ErbStG

Rz. 55 Der Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells ist unwiderruflich und schließt einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus, § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG. Daraus folgt, dass der Erwerber sich nach Stellung des Antrags auf Anwendung des Abschmelzungsmodells nicht mehr anders entscheiden kann, um stattdessen, weil dieser aufgrund neuer Erkenntnisse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Antrag und Wahlrecht

Rz. 64 Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung in Form der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert und der Jahresbesteuerung. Dies ergibt sich aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung "nach Wahl des Erwerbers". Trifft der Steuerpflichtige keine Wahl, kommt die Regelbesteuerung nach dem Kapitalwert zur Anwendung. Rz. 65 Die Anwendung des § 2...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Definition

Rz. 51 Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 % der gemeinen Werte des miterworbenen Vermögens und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG bereits dem Erwerber gehörenden sonstigen Vermögens gem. § 28a Abs. 2 ErbStG, soweit solches Vermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört oder gehören würde. Beispiel (nach Viskorf/Löcherbach/Jehle, DS...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Mischerwerb von Inlands- und Auslandsvermögen

Rz. 64 Besteht der Erwerb zum Teil in Auslandsvermögen, für das eine Anrechnung in Betracht kommt, und im Übrigen in anderem Vermögen, ist die Anrechnung begrenzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG ist nur auf den Teil der inländischen Steuer möglich, der anteilig auf das ausländische Vermögen entfällt (s. § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Diese Begre...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Die vertraglichen Klauseln

Rz. 324 Losgelöst von der geltenden und differenzierenden Gesetzeslage beeinflusst jedoch das zwischenzeitlich von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Nachfolgekonzept bei allen Beteiligungen an Personengesellschaften wesentlich stärker die Frage des Übergangs. Hierauf aufbauend und in Anlehnung an die vertragliche Gestaltungspraxis hat sich ein Nachfolgekonzept bei Beteil...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 23 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 61 Voraussetzung für die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist zum einen, dass die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Dies kann durch Scheidung (s. § 1564 BGB) oder auch durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag erfolgen (s. §§ 1408, 1414 BGB). Zum anderen kann dies aber auch dadurch erfolgen, dass ein Ehegatte verstirbt un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4)

Rz. 34 Das Inlandsvermögen umfasst auch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG, wenn sein eigener Anteil oder dieser zusammen mit einem Anteil einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG mindestens ein Zehntel des Nennkapitals der KapG zum Besteueru...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Beispiele zum Ertragswertverfahren

Rz. 70 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts im Ertragswertverfahren. Beispiel 1: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein Mehrfamilienhaus mit vier gleich großen und ähnlich ausgestatteten Wohnungen (jeweils 75 m2) in Ludwigshafen. Die Mieter zahlen pro Wohneinheit eine Monatsmiete von 810 EUR, in diesem Betrag ist...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick zu § 12 ErbStG

Rz. 1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gem. § 1 Abs. 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Um mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs zu einem in ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.2 Steuerliche Motive und Auswirkungen für die Ausschlagung

Rz. 462 Zu den unterschiedlichen steuerlichen Gründen für die Ausschlagung s. Rn. 210 ff. Das vorhandene Gestaltungspotenzial soll an nachfolgendem Beispiel erläutert werden. Praxis-Beispiel M ist zunächst angenehm überrascht, als sie erfährt, dass sie von ihrem Onkel O aus Amerika das in Oggersheim befindliche Mehrfamilienhaus (Steuerwert 3 Mio. EUR) als Erbschaft erhält. Ers...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.4 Zahlung von Steuerschulden des anderen Ehegatten

Rz. 533 Sofern ein Ehegatte die Steuerschuld des anderen Ehegatten zahlt, z. B. Einkommensteuer im Rahmen einer getrennten Veranlagung oder USt, wenn der andere Ehegatte Unternehmer ist, liegt darin grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Rz. 534 Bei zur ESt zusammenveranlagten Ehegatten ist Folgendes zu berücksichtigen: Wird die Einkommensteuer von einem Ehegatten entrichte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.9 Abzugsverbot für Auflagen (Abs. 9)

Rz. 290 Grds. sind Auflagen als Erbfallschulden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. Abs. 9 macht hierfür eine Ausnahme für Schulden, die dem Beschwerten selbst zugutekommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auflage Maßnahmen betrifft, die der Erhaltung oder Verbesserung des vererbten, vermachten oder geschenkten Gegenstands dienen (s. BFH vom 28.06.1995, BStBl II 1995...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Merkmale des Zuwendungstatbestandes

Rz. 3 Die folgenden Punkte sind entscheidend bei der Zuordnung des Zuwendungstatbestandes: Damit ein Fall des § 8 ErbStG vorliegt, ist stets erforderlich, dass der Zweckzuwendung vorgelagert eine Zuwendung von Todes wegen oder eine freigebige Zuwendung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Fehlt es hieran, kommt § 8 ErbStG nicht zum Tragen. Die bloße Absonderung und ...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.1 Steuerklassenprivileg, Freibetrag

Rz. 171 Bei der Dotation der Stiftung durch den Stifter bestimmt sich die Stkl. gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Die Stkl. bestimmt den Freibetrag (§ 16 ErbStG) und den Steuersatz (§ 19 ErbStG). Rz. 172 Die FinVerw und das FG Münster stellen hierbei auf die potenzielle Berecht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Grundzüge

Rz. 7 Der besondere Versorgungsfreibetrag ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG um den Kapitalwert der "nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge" zu kürzen. Solche nicht steuerbaren Versorgungsbezüge werden jedoch im ErbStG selbst nicht genannt, sondern in R E 3.5 ErbStR beschrieben. Die besonderen Versorgungsfreibeträge gleichen insoweit die unterschiedliche ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Durchführung der Stundung

Rz. 27 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (vgl. § 37 Abs. 12 ErbStG). Der erste Jahresbetrag ist zinslos zu gewähren und ein Jahr nach der Steuerfestsetzung fällig. Die zinslose Stundung im ersten Jahr bezieht sich auf den gesamten Steuerbetrag und nicht nur auf das erste Siebtel (vgl. auch R...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr