Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / a) Rechtsanwaltskosten gem. § 5 Abs. 1 a ARB

Rz. 351 Der Rechtsschutzversicherer trägt die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Das bedeutet zunächst, dass zusätzliche, durch einen Anwaltswechsel verursachte Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind, ...mehr

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§ 11 Kapitalabfindung / 1. Technik des Kapitalisierens

Rz. 70 Die Kapitalisierung ist ein Rechnungsvorgang. Durch ihn wird der aktuelle Kapitalwert von zukünftigen periodischen Leistungen (Renten pro Jahr) ermittelt. Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt, von dem an gerechnet werden muss. Rz. 71 Einer Kapitalisierung unterliegen nicht die Ansprüche aus der Vergangenheit. Sie sind einfach zu addieren und ggf. zu verzinsen. Einer Kapital...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / aa) Auswirkungen bei dem Haushaltsführungsanspruch

Rz. 140 Wie schon in dem Kapitel "Haushaltsführungsschaden" gesagt, stellt die Führung des Haushaltes eine der Erwerbstätigkeit gleich gestellte Unterhaltsleistung dar. Rz. 141 Daher richten sich die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen bei unfallbedingtem Wegfall der Hausfrau (Hausmann) ebenso nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG und das zuvor Gesagte findet grunds...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / Literaturtipps

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ZErb 01/2020, Kostenfreie Ü... / 2 Gründe

I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2311 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 6.987,22 EUR. Hierzu gilt im Einzelnen das Folgende: 1. Der Pflichtteilsanspruch besteht i.H.v. 6.987,22 EUR. a) Die Kammer legt dabei einen Nachlasswert von 69.872,15 EUR zugrunde. Dieser berec...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / cc) Anspruchshöhe

Rz. 77 Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Höhe des Anspruchs in keiner Weise gesetzlich zu regeln, sondern zur Ermöglichung einer Einzelfallgerechtigkeit den Gerichten zu überlassen. Nach der Gesetzesbegründung erscheint deutlich, dass der Anspruch jedem einzelnen Hinterbliebenen zusteht, also auch vom Gericht für jeden Anspruchsberechtigten gesondert zu...mehr

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ZErb 01/2020, Zur Rücknahme... / 1 Gründe

I. Der Erblasser ist am 13.6.2017 verstorben, er hinterlässt seine Witwe und zwei Kinder. Am 15.5.2016 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete und den Beteiligten zu 1, … , als Testamentsvollstrecker ernannte. Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit über die Wirksamkeit der angeordneten Te...mehr

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ZErb 01/2020, Zur konsensua... / 2 Gründe

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. III. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. a) Der Begründetheit der Klage steht bereits entgegen, dass die Parteien nicht mehr als Vor- und Nacherbe miteinander verbunden sind, so dass der Anwendungsber...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.3 Ausnahme bei Tod des Zulageberechtigten (§ 93 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 und S. 4 Buchst. c EStG)

Rz. 23 Auszahlungen nach dem Tod des Zulageberechtigten sind grundsätzlich eine schädliche Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals (§ 93 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 EStG). Denn diese Auszahlungen dienen nicht mehr der Alterssicherung des Zulageberechtigten und erfüllen – mit Ausnahme einer Hinterbliebenenrente im zulässigen Ausmaß (Rz. 16) – nicht den Förderzweck (Rz. 2). R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 2.2 Ausnahme bei Hinterbliebenenversorgung und Absicherung verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. a und b EStG)

Rz. 16 Altersvorsorgeverträge können zulässigerweise (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG) zugunsten von Hinterbliebenen sowie hinsichtlich des Risikos verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit (einschl. Erwerbs- und Dienstunfähigkeit) mit (selbstständigen) Zusatzversicherungen oder mit zusätzlichen (unselbstständigen) Absicherungen (z. B. Hinterbliebenenversorgung mittels Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 93... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine Kombination aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, der im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt wird, und einer progressionsunabhängigen Zulage.[1] Die Förderung ist unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betriebl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zeitungsverlag

Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Die kostenlose Überlassung einer Tageszeitung an ArbN von Zeitungsverlagen sowie Freianzeigen der Mitarbeiter von Zeitungsbetrieben sind Einnahmen iSd § 8 Abs 3 EStG und damit wegen des Rabatt-Freibetrags im Allgemeinen steuerfrei; > Arbeitslohn Rz 97, > Rabatte Rz 55 ff. Ob dies auch für die Abgabe von Freiexemplaren aus sog Überdruckreserven gilt...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Versicherte Risiken

Rz. 10 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN vom ArbG zugesagt werden (§ 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG). Was in Grenzfällen zu diesen Leistungen gehört, hat ua Bedeutung für die steuerliche Förderung (zB die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG) sowie...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Direktversicherung

Rz. 71 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktvers...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Pensionsfonds

Rz. 130 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Seit 2002 gibt es den ‚Pensionsfonds’ als fünften Durchführungsweg der bAV (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 iVm § 1b Abs 3 BetrAVG und §§ 236ff VAG). Er übernimmt gegen Zahlung von Beiträgen anstelle eines oder mehrerer ArbG die späteren Versorgungsleistungen für den ArbN und seine Hinterbliebenen (> Rz 10). Rz. 131 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 Der Pensi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Versorgung des Arbeitnehmer-Ehegatten

Rz. 160 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 An die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter > Ehegatten werden besondere Anforderungen gestellt; zum Grundsätzlichen und zu anderen Formen des Zusammenlebens > Arbeitnehmer Rz 83 ff. Entspricht das Arbeitsverhältnis steuerlichen Anforderungen und ist der Abschluss einer Direktversicherung für den ArbN-Ehegatten betrieblich veranlass...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Pensionszusage

Rz. 35 Stand: EL 120 – ET: 12/2019 ArbG können ihren ArbN vertraglich eine Versorgung für Invalidität, Alter oder Tod versprechen, ohne dem ArbN schon in der Gegenwart > Arbeitslohn zuzuwenden. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, wird der ArbG an seinen ArbN oder dessen Hinterbliebene leisten. Mit der Zusage einer Versorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) versprich...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Schenkung auf den Todesfall

Rz. 111 Gem. § 2301 BGB liegt eine Schenkung auf den Todesfall vor, wenn ein Leistungsversprechen nur dann wirksam sein bzw. werden soll, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG gelten Schenkungen auf den Todesfall als Erwerbe von Todes wegen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erweitert (durch gesetzliche Fiktion) den Anwendungsbereich auf Fälle d...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 7. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 19 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis die Bezugsberechtigung aus...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Ehegattenschenkung auf den Todesfall (institution contractuelle)

Rz. 218 Eine Ausnahme vom Verbot des Erbvertrags enthält Art. 1093 c.c. Eine institution contractuelle ist ein Vertrag, mit dem sich Eheleute in Form eines Ehevertrages Vermögensvorteile auf den Todesfall unter Überlebensbedingung zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Die institution contractuelle kann sowohl gegenwärtiges als auch künftiges Vermögen umfassen. Unwiderruflich...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / d) Sonstige Verfügungen für den ersten Todesfall

Rz. 13 Des Weiteren ist zu beachten, dass auch bei der Verfügung für den ersten Todesfall alle testamentarischen Anordnungen, die dem Testierenden beim Einzeltestament zur Verfügung stehen, angeordnet werden können. Es sollte somit geprüft werden, ob nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bereits Vermächtnisse ausgesetzt werden sollen, ob Auflagen anzuordnen sind ode...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Verfügung für den zweiten Todesfall

Rz. 39 Bei der Trennungslösung wird in der Verfügung für den ersten Todesfall die Nacherbenregelung getroffen, das heißt, dass der Nacherbe letztlich vom Erstverstorbenen erbt. In der Verfügung für den zweiten Todesfall wird daher bei der Trennungslösung nur noch bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten eine letztwillige Regelung getroffen. In der Praxis stell...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / e) Verfügung für den zweiten Todesfall

Rz. 15 Da das Vermögen der Ehepartner bei der Vollerbenlösung nach dem Eintritt des ersten Todesfalls zu einer einheitlichen Vermögensmasse "verschmilzt", ist in der Verfügung für den zweiten Todesfall hinsichtlich dieses Gesamtvermögens eine Schlusserbenregelung zu treffen. Den Testierenden stehen hier ebenfalls sämtliche Gestaltungsmittel des Einzeltestaments zur Verfügung...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 1. Vor Eintritt des ersten Todesfalls

a) Einseitig durch notariellen Widerruf Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierf...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / VII. Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

1. Allgemeines Rz. 29 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall, § 328 BGB) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis b...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / f) Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 113 Als Erwerbe von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch solche Vermögensvorteile, die der Empfänger aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen, zu seinen Gunsten wirkenden, Vertrages zugunsten Dritter erhält. Das gilt insbesondere für Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen der Erblasser Vertragspartner der Versicherung war und der Erwerber als Bezug...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / b) Anordnung von Vermächtnissen zur Ausnutzung der Freibeträge der Kinder nach dem ersten Todesfall

Rz. 25 Um den überlebenden Ehegatten nicht mit der Vermächtniserfüllung zu belasten, hat es die Praxis in der Vergangenheit so gehandhabt, das Vermächtnis bereits beim ersten Todesfall anfallen zu lassen (vgl. die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB), die Fälligkeit des Vermächtnisses aber bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinauszuschieben. Zwischenzeitlich werden all...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 2. Nach Eintritt des ersten Todesfalls

Rz. 15 Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) und es tritt für wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich eine Bindungswirkung ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte nicht mehr das Recht bzw. die Möglichkeit, durch einseitige Verfügung die Wechselbezüglichkeit zu beseitigen. Der überlebende Ehegatt...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Verfügung für den ersten Todesfall

Rz. 37 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte (meist befreiter) Vorerbe, die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt. Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer "Verschmelzung" bzw. einer Einheit beider Vermögensmassen.[69] Der Überlebende erhält das Vermögen des Erstversterbenden als Vorerbenvermögen und besitzt da...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / K. Muster: Ehegattentestament

Rz. 153 Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Muster 19.36: Berliner Testament (Einheitslösung) Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geboren am _________________________ in _______________________...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / g) Weitere Erwerbe von Todes wegen

aa) Auflagen und Bedingungen Rz. 116 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt auch dasjenige als vom Erblasser zugewendet, was aufgrund der Vollziehung einer Auflage durch den Auflagenbegünstigten erworben wird. Rz. 117 Auflage und Vermächtnis unterscheiden sich – zivilrechtlich – dadurch, dass der Begünstigte einer Auflage gemäß § 1940 BGB keinen eigenen Leistungsanspruch gegen den ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Das gleichzeitige Versterben

Rz. 140 Unter einer Katastrophenklausel versteht man die Regelung des Falles des gleichzeitigen (oder vermuteten gleichzeitigen) Versterbens beider Ehegatten. In dem Fall, dass Eheleute gleichzeitig sterben oder dass ein gleichzeitiges Versterben aufgrund § 11 VerschG vermutet wird, wird nach Ansicht der Rechtsprechung eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlic...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / H. Bisherige Verfügungen von Todes wegen

I. Testierfreiheit Rz. 102 Um die Testierfreiheit des Mandanten feststellen zu können, bzw. gegebenenfalls wieder herzustellen, sollte der Berater sich alle bisherigen vom Mandanten errichteten Verfügungen von Todes wegen geben lassen. Hat der Mandant bereits ein gemeinschaftliches Testament errichtet, welches wechselbezüglich und bindend ist, so ist vor der Errichtung einer ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Erbverträge, Schenkung von Todes wegen

Rz. 255 Erbverträge sind gem. Art. 458 C.C. unwirksam. Das gilt sowohl für verfügende Erbverträge wie auch für Testierverträge und Erbverzichtsvereinbarungen. Auch Verträge der künftigen Erben über die Erbschaft werden von dem Verbot erfasst. Rz. 256 Schenkungen von Todes wegen sind unwirksam, wenn sie unter Überlebensbedingung stehen, aber wirksam, wenn sie insgesamt fest ve...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters bei der Errichtung von Verfügungen von Todes wegen

A. Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars I. Allgemeines Rz. 1 Zentrale Vorschrift der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht ist § 17 BeurkG. Die dort generalklauselartig normierte Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideuti...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 2. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 91 Die Definition der steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen regelt § 3 ErbStG, der insoweit (wie § 1 ErbStG) eine abschließende Aufzählung enthält. a) Erwerb durch Erbanfall aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 92 Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG zunächst der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Zuwendung unter Ehegatten von Todes wegen; § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

aa) Begriff des Familienheims Rz. 310 Im Unterschied zur Definition des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass "der Erblasser … bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war". Außerdem muss auch der Erwerber da...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / D. Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

I. Stiftungsgeschäft Rz. 73 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, sind neben den stiftungsrechtlichen Vorgaben auch erbrechtliche Regularien zu beachten. So ist hier beispielsweise die bloße Einhaltung der Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die erbrechtlichen Anforderungen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB)...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Abänderung hinsichtlich bestimmter Vermögenspositionen

Rz. 71 Weiter besteht auch die Möglichkeit, die Bindungswirkung nur im Hinblick auf das ererbte Vermögen bestehen zu lassen, während der überlebende Ehegatte über sein eigenes Vermögen weiter frei verfügen darf, wobei hier nur eine vermächtnisweise Abänderung möglich sein kann.[122] Rz. 72 Muster 19.14: Abänderungsmöglichkeit nur bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / A. Allgemeines zur Erstellung eines Ehegattentestaments

Rz. 1 Die Erstellung eines gemeinschaftlichen[1] Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.[2] Bei der Gestaltung eines Ehegattentestamentes besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich dabei inso...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / III. Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, die nach dem Erbvertrag errichtet wurden

Rz. 58 Sowohl ein späteres Testament des Erblassers als auch ein späterer Erbvertrag des Erblassers sind insoweit absolut unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben

Rz. 174 Zivilrechtlich ist der Nacherbe (hinsichtlich des Vorerbenvermögens) Erbe des ursprünglichen Erblassers, nicht etwa des Vorerben. Somit erwirbt er auch das Eigentum an den ihm gebührenden Nachlassgegenständen im Wege des Vonselbsterwerbs und ohne, dass es hierzu noch weiterer rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte bedürfte. Dessen ungeachtet regelt § 6 Abs. 2 S. 1 Erb...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / I. Auslegungsbedürftige Verfügungen von Todes wegen

Rz. 36 Grundsätzlich fällt die Auslegung letztwilliger Verfügungen in den Kompetenzbereich des Schiedsgerichts, d.h. ein Schiedsgericht kann über derartige Auslegungsfragen entscheiden. Probleme können sich bei der Schiedsgerichtsbarkeit dann ergeben, wenn der Erblasser eine auslegungsbedürftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und der pflichtteilsberechtigte Kläge...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / D. Andere Verfügungen von Todes wegen im Verhältnis zum Erbvertrag

I. Allgemeines Rz. 55 Der Erbvertrag hat, soweit Bindung besteht, gemäß § 2289 BGB eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers zur Folge. § 2289 BGB hat insofern eine zentrale Bedeutung im Recht des Erbvertrags. Nach dieser Vorschrift hat die Errichtung eines Erbvertrags im Verhältnis zu anderen Verfügungen von Todes wegen die nachfolgend beschriebenen Wirkungen. II. ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / e) Übertragung des Familienheims an Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

aa) Begriff des Familienheims Rz. 317 Die Definition des Begriffs "Familienheim" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG deckt sich im Wesentlichen mit der in Nr. 4b, allerdings mit dem Unterschied, dass Erwerber nicht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist, sondern Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder. Der Erwerb durch Enkelkinder ist nur begünstigt, wenn der die Abstamm...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / b) Nach dem Tod des Vertragspartners

Rz. 133 Wie das vorbehaltene oder gesetzlich gewährte Rücktrittsrecht vom Erbvertrag zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, regelt § 2296 BGB (vgl. Rdn 130 ff.). Nach dem Tod des Vertragspartners übt der Erblasser beim einseitigen Erbvertrag sein Rücktrittsrecht durch Testament aus, § 2297 BGB. Ist der Erblasser ebenfalls gestorben, so ist der Rücktritt ausgeschlos...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) In Bezug auf die jeweilige Verfügung

Rz. 57 Da nur eine einzelne Verfügung mit jeweils einer oder mehreren anderen Verfügungen wechselbezüglich sein kann, ist grundsätzlich eine genaue Formulierung in der Verfügung von Todes wegen anzuraten.[103] Wollen die Ehegatten, dass sämtliche der von ihnen getroffenen Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind, dann bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an: Rz....mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / B. Aufbau des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 4 Für den Aufbau eines gemeinschaftlichen Testaments ist eine klare Trennung zwischen den Verfügungen für den ersten Todesfall, den Verfügungen für den zweiten Todesfall und der Bestimmung, welche der Verfügungen mit welchem Inhalt wechselbezüglich sein sollen, anzuraten. Darüber hinaus sollte auch der Fall des gleichzeitigen Versterbens Berücksichtigung finden und eine ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / II. Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, die vor dem Erbvertrag errichtet wurden

Rz. 56 Ein bestehendes Testament wird durch den später abgeschlossenen Erbvertrag aufgehoben, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB (Aufhebungswirkung). Rz. 57 Ein Erbvertrag, der zwischen denselben Personen geschlossen worden war, wird unwirksam, soweit er dem zweiten widerspricht, es gilt der letzte. Damit wird im z...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 4. Die Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 134 Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die so genannte Jastrow'sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" t...mehr