Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verschonungsabschlag

Rz. 72 Soweit die vorstehend dargestellten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Verschonungsabschlag auf das übergehende begünstigte Vermögen, namentlich die nicht von den Begünstigungen ausgenommenen Teile des Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolge, Abs. 1

Rz. 12 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG handelt es sich bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nicht um einen Erwerb gem. § 3 ErbStG. Damit wird der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner in dieser Höhe steuerfrei gestellt. Die fiktive Ausgleichsforderung ist folglich einem Freibetrag vergleichbar, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Berechnungsgrundlage für Fälle, in denen der nach § 27 ErbStG zu begünstigende Letzterwerb Vermögen vom Erblasser und Vermögen enthält, das schon vorher einmal nach Steuerklasse I besteuert worden ist. Es muss also für den Vorerwerb eine Steuerfestsetzung nach dem ErbStG [18] vorliegen.[19] War für den ersten Erwerb nur eine ausländische Steuer zu erhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 103 Nach Art. 10 Abs. 1 DBA werden Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen stehen, vom Wert dieses unbeweglichen Vermögens abgezogen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang in diesem Sinne besteht dann, wenn die Verbindlichkeiten anlässlich des Erwerbs, des Baus, der Veränderung, Verbesserung oder Instandsetzung bzw. Instandhaltung des unbewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absat...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Besteuerungsregeln

Rz. 77 Dem Belegenheitsstaat steht gem. Art. 25 Abs. 1, 2 DBA (neben dem Wohnsitzstaat) das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen sowie sämtliches unternehmerisches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, zu. Die Definitionen der Begriffe "unbeweglic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Weitergabeverpflichtung i.S.v. Abs. 5 S. 1 und 2

Rz. 23 Die Ausgestaltung der Begünstigungsnormen zielt u.a. auf eine "Konzentration" der Begünstigungen bei demjenigen ab, der die Unternehmensnachfolge tatsächlich gewährleistet.[27] Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der jeweilige Erwerber das begünstigte Vermögen durch Universalsukzession erworben hat. Vielmehr soll auch derjenige begünstig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Vorliegen einer Zweckzuwendung i.S.d. § 8 ErbStG verlangt eine Zuwendung von Vermögen von Todes wegen oder als freigebige Zuwendung an eine andere Person verbunden mit der Auflage oder Bedingung, das Vermögen oder einen Teil davon für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Erste Voraussetzung ist damit die Zuwendung an eine andere Person als den Schenker bzw. Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigungsgegenstand nach Abs. 1

Rz. 6 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[8] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögens in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) (Tatsächliche) Vermögensübergänge

Rz. 16 Als begünstigte Erwerbe kommen grds. alle in §§ 3 und 7 ErbStG der Steuerpflicht unterworfenen Vorgänge in Betracht, bei denen der Erwerber unmittelbar vom Erblasser/Schenker stammendes begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) erhält. Sämtliche in der bis 2008 geltenden Vorgängervorschrift § 13a ErbStG a.F.[6] enthaltenen Einschränkungen waren bereits mit de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Entlastungsbetrages

Rz. 10 Die Tarifermäßigung gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG wird auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung festgestellt. Der Wert des nach Abs. 2 S. 1 tarifbegünstigten Vermögens, vermindert um den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (bzw. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10, § 13c Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und vermindert um den abzugs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Gem. § 97 Abs. 1 BewG stellt das Vermögen der in den Nr. 1–4 aufgeführten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine und Kreditanstalten stets in vollem Umfang Betriebsvermögen dar.[2] Alle Wirtschaftsgüter einer solchen Körperschaft bilden stets einen einzigen einheitlichen Gewerbebetrieb, und zwar unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Gewerbebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nacherbfolge beim Tod des Vorerben, Abs. 2

Rz. 28 Mit dem Tod des Vorerben erlischt dessen Recht am Nachlass. Der Nachlass geht nach § 2139 BGB im Wege der Rechtsnachfolge vollständig auf den Nacherben über. Er ist nun Rechtsnachfolger des Erblassers, welcher zuvor der Vorerbe war. Zu beachten ist, dass der dem Vorerben erteilte Erbschein nun unwirksam geworden und einzuziehen ist. Der Nacherbe hat nun ein eigenes An...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 109 Art. 11 DBA sieht grds. und ausschließlich die Anwendung der Anrechnungsmethode vor. Die im jeweils anderen Staat anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird auf die in dem Staat, dem nach DBA aufgrund der Ansässigkeit des bzw. der Beteiligten das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht, angerechnet. Rz. 110 Ist der Erblasser/Schenker i.S.d. DBA in Deutschland ansäss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Abfindungsfälle

Rz. 45 § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG ist ausdrücklich nur auf die Weitergabe begünstigten Vermögens an Miterben anwendbar. Somit kann insb. die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen eines enterbten Pflichtteilsberechtigten durch Weitergabe begünstigten Vermögens nicht in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG fallen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 69 Bei der Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG handelt es sich um eine einseitige Vorschrift nach nationalem Recht. Diese ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem Doppelbesteuerungsabkommen subsidiär.[151] Soweit der Anwendungsbereich im jeweiligen Einzelfall reicht, verdrängen daher die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens die Anwendbark...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Kritik

Rz. 27 Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" nach § 28a Abs. 2 ErbStG ist ein rein technischer, sozusagen fiktiver Begriff, der mit der tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügbarkeit der entsprechenden Gegenstände bzw. der von ihnen repräsentierten Werte nichts zu tun hat.[64] Dies wird u.a. durch die oben schon angesprochene Unbeachtlichkeit etwa bestehender sachlicher...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abschmelzung beim "ersten" Erwerb i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 6 Wenn bei einem Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR)[11] überschritten ist, kann auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen ein reduzierter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (8...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigungsgegenstand

Rz. 14 Der Begünstigungsgegenstand des § 13a ErbStG (begünstigtes Vermögen) ist in § 13b ErbStG (dort namentlich in Abs. 2 S. 1) detailliert definiert. In Betracht kommen grds. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Mitunternehmeranteile (einschließlich Sonderbetriebsvermögen)[4] und jeweils Teile davon sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Erwerb einer ausländischen Vermögensmasse, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 28 Hat der Erblasser bestimmt, dass das Vermögen zur Ausstattung oder Bildung einer ausländischen Vermögensmasse (Trust)[89] auf diese "Rechtsperson" übergehen soll, entsteht die Steuer mit dem zivilrechtlich wirksamen Übergang des Vermögens (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als unbedingter Erwerb) auf den Trustee. Das ist die Person, die das Vermögen zugunsten der testament...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachversteuerung bei Unterschreiten der Mindestlohnsumme und Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Doppelverstoß)

Rz. 333 Natürlich können auch Fälle auftreten, in denen neben einer begünstigungsschädlichen Verfügung auch eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme eintritt. Dann ist der Umfang des Wegfalls des Verschonungsabschlags infolge des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen bzw. infolge des Unterschreitens der Mindestlohnsumme jeweils getrennt voneinander zu berechnen.[801] Bei ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Begünstigte Erwerbe unter Lebenden

Rz. 14 Zu den prinzipiell begünstigten Erwerben unter Lebenden gehören neben der freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [29] insbesondere Erwerbe infolge vom Schenker angeordneter Auflagen oder infolge der Erfüllung von ihm gesetzter Bedingungen.[30] Der Erwerb des Auflagenbegünstigten ist insoweit als Erwerb begünstigten Vermögens vom Schenker (nicht etwa vom B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Auflösung der Kapitalgesellschaft/Kapitalherabsetzung

Rz. 264 § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG stellt auch die Auflösung der Kapitalgesellschaft einer Veräußerung der Anteile gleich. Dasselbe gilt auch im Einkommensteuerrecht gem. § 17 Abs. 4 EStG. Der Nachsteuerfall wird hier bereits durch die Auflösung als solche, also die entsprechende Beschlussfassung, ausgelöst. Der Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens spielt i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Prinzip/Rechenlogik (Abs. 2 S. 1)

Rz. 166 § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG definiert das "begünstigte Vermögen", auf das die Verschonungen nach §§ 13a, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG anzuwenden sind. Um dieses zu ermitteln, ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Netto-Wert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 7 ErbSt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erlassanspruch (Abs. 1 S. 1) und mögliche Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 32 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet insoweit nicht statt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 218 Vermögensarten

Gesetzestext Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten: Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht es dem Erblasser, Verfügungen über sein Vermögen zu treffen, wonach das Vermögen oder Teile daraus zunächst beim Vorerben anfällt und später dann nicht bei dessen Erben, sondern bei Dritten anfällt. Die Nacherbschaft ist also dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe Erbschaft in zeitlicher Reihenfolge an verschiedene Erben geht.[1] Vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 18 Vermögensarten (gültig bis 31.12.2024)

Gesetzestext Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten: § 18 Vermögensarten (gültig ab 1.1.2025) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten T...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 57 Im Hinblick darauf, dass ein späterer (also dem Vermögenserwerb, für den der Steuererlass begehrt wird) weiterer Vermögenserwerb nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu einem rückwirkenden (ggf. anteiligen) Wegfall des Erlasses führen kann, gilt es, derartige schädliche weitere Vermögenserwerb zu vermeiden. Insoweit bietet sich also zum einen eine sinnvolle zeitliche Pla...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 234 Auch Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG stellen grds. Veräußerungsfälle dar.[539] Um einen – entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung – in diesen Fällen nicht gewünschten Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungen zu vermeiden, ordnet aber § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG ausdrücklich ihre Privilegierung an. § 20 UmwStG betrifft die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 152 Hinsichtlich des in der Schweiz belegenen unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 5 DBA wendet die Bundesrepublik Deutschland bei Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügten, die Freistellungsmethode an, allerdings mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1a) DBA).[253] Aus Schweizer Sicht gilt die Freistellungsmethode fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kaufrechtsvermächtnis

Rz. 48 Nach dem Normzweck, die Unternehmensnachfolge steuerlich zu begünstigen, sollte auch die Einräumung eines Kaufrechtsvermächtnisses im Ergebnis den Anwendungsbereich der Begünstigungsnormen eröffnen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses gerade nicht unmittelbar begünstigtes Vermögen ist, sondern lediglich eine Forderung, die auf d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte

Rz. 11 In der Gestaltungspraxis ist es meist üblich, dem Schenker über die gesetzlichen Rückforderungsrechte hinaus weitere vertragliche Rückforderungsrechte zu gewähren. Dies dient dem Sicherungsbedürfnis des Schenkers, der zu Lebzeiten Teile seines Vermögens oder sein gesamtes wesentliches Vermögen auf Dritte überträgt. Dazu zählen auch Zuwendungen an den Ehegatten, wie di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In seinem Beschluss vom 22.6.1995 forderte das BVerfG den Gesetzgeber auf, die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von betrieblich gebundenem Vermögen i.R.d. Erbschaft- bzw. Schenkungbesteuerung in einer Weise zu berücksichtigen, die unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Zuwender und Empfänger eine angemessene Entlastung bewirkt.[1] Seit Einfüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (7) Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen

Rz. 244 Schließlich sind von der Verwaltungsvermögenseigenschaft solche Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten ausgenommen, die an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG. Insoweit geht es allerdings nicht um jeglichen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachteten G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Höhe des Abzugsbetrages

Rz. 83 Der Abzugsbetrag hat eine Höhe von (maximal) 150.000 EUR. Er wird von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens,[173] der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt, abgezogen.[174] Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert des (nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden) Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Verschonungsbedarfsprüfung bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 55 Für Familienstiftungen und Familienvereine, die kraft ihrer rechtlichen Struktur "unsterblich" sind, statuiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren die sog. Ersatzerbschaftsteuer. Hierbei handelt es sich weder um einen Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG noch um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG, sondern um einen gesetzlich fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr