Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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ZErb 01/2023, Je reicher man ist, umso länger lebt man, oder?

Ganz so einfach scheint es nicht zu sein, jedenfalls wenn man den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts glaubt. Zwar steigt die statistische Lebenserwartung der Deutschen seit Langem stetig an und auch das vererbte bzw. verschenkte Vermögen ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Allerdings scheint eine unmittelbare Korrelation zwischen beiden Phänomenen dann...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG wurde durch das ErbStG 2016[1] neu in das Gesetz aufgenommen, um der verfassungsgerichtlichen Forderung nach einer differenzierten Behandlung von Erwerben, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgehen,[2] gerecht zu werden.[3] Die Vorschrift ist somit Teil des seit dem ErbStG 2016 geltenden, nach dem Wert des erworbenen begünstigten Verm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Vorerbe gilt als Erbe. (2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 25 Die durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser bestimmte Vor- und Nacherbschaft gibt ihm die Möglichkeit, dass sein Nachlassvermögen zunächst beim Vorerben anfällt und dann zu einem späteren Zeitpunkt, wobei er bestimmen kann, bei welchem Bedingungseintritt dies der Fall sein soll, beim Nacherben anfällt. Der Erblasser kann also damit, sofer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 1 Nr. 6: Zuwendung an erwerbsunfähige Eltern bzw. Voreltern

Rz. 65 Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) sind bei Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG geregelten Grenze steuerfrei, wenn der jeweils begünstigte Elternteil als erwerbsunfähig einzustufen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Verschaffungsvermächtnis/mittelbare Schenkung

Rz. 54 Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen, dass das begünstigte Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers die Qualität als begünstigtes Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, erhalten bleibt.[103] Vor diesem Hintergrund ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Begrenzung der Ermäßigung (Abs. 3)

Rz. 9 Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Der Letzterwerber kann also keine höhere Ermäßigung erlangen, als der Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Verlust des Entlastungsbetrages

Rz. 15 Gem. § 19a Abs. 5 ErbStG fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt.[52] Auf die diesbezügliche Kommentierung wird verwiesen. Gem. § 19a Abs. 5 ErbStG gilt in den Fällen des § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuer auf den Gesamterwerb

Rz. 24 Die Steuer auf den Letzterwerb ergibt sich aus der Steuer für den Gesamterwerb nach dem derzeitigen (aktuellen) Recht, d.h. nach den geltenden Tarifvorschriften (§§ 14–19a ErbStG) im Zeitpunkt des Letzterwerbs (maßgebend ist das Steuerrecht im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. gesetzlicher Anwendungsvorschrift, zzt. §§ 37, 37a ErbStG) abzgl. der Steuer für den/...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerrecht

Rz. 7 Steuerrechtlich werden der Vorerb- und der Nacherbfall als zwei gesonderte, voneinander getrennte Erbfälle angenommen. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG ist der Vorerbe Vollerbe des Erblassers. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt dies ausdrücklich, wonach der Nacherbe das anfallende Vermögen als vom Vorerben anfallend versteuern muss. Jedoch ermöglicht § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG dem Nacher...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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AGS 01/2023, Verwertung von... / II. Schonvermögen – angemessenes Hausgrundstück, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII

Gem. § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 1 Hs. ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren unter III. teilweise erläuterten Voraussetzungen zur Gewährung von PKH wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs, § 114 Abs. 1 S. 1 2 Hs. ZPO – PKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftl...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. [2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus. [3] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Notwendigkeit zur Erhaltung

Rz. 31 Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71] Rz. 32 Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Personelle Beschränkungen der Nachsteuererhebung

Rz. 339 Wie bereits erwähnt, führt die unentgeltliche Weitergabe begünstigten Vermögens nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist. Wird das begünstigte Vermögen innerhalb der noch laufenden Frist von fünf (bzw. sieben) Jahren im Wege der Schenkung weiter übertragen, sind dem ursprünglichen begünstigten Erwerber jedoch Verstöße des nachfolgenden Erwerbers gegen die Beha...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerschuldner nach Abs. 4 in Fällen der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 70 Vorerbschaft und Nacherbschaft sind in den §§ 2100 ff. BGB und erbschaftsteuerlich in § 6 ErbStG geregelt. Zivilrechtlich sind Vorerben und Nacherben beide Erben des Erblassers, nur zeitlich nacheinander gelagert. Erbschaftsteuerlich erwirbt der Nacherbe dagegen vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Erbschaftsteuerlich liegen zwei Vermögensübergänge vor, die beide Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Finanzämter

Rz. 22 Durch koordinierten Ländererlass haben die Länder die Mitwirkung der Veranlagungs- und Prüfungsstellen der Finanzämter inklusive der Steuerfahndung geregelt.[32] Die Finanzämter haben hiernach Angaben über nachfolgende Sachverhalte gegenüber den Erbschaftsteuerstellen zu machen:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Keine Behaltenspflicht

Rz. 16 Es gelten die Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG). Eine Behaltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht, d.h. der Erwerber könnte das auf ihn übergehende Mietverhältnis kündigen und das Objekt z.B. frei von Mietverhältnissen verkaufen. Die subjektiven Eigenschaften, d.h. wem das Grundstück nach dem Erw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13a ErbStG regelt, wie bereits die Überschrift deutlich macht, die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Vorschrift überhaupt anwenden zu können, sind allerdings nicht hier, sondern im nachfolgenden § 13b ErbStG definiert. Wie bereits oben ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Inländischer Erblasser oder Schenker (Abs. 1)

Rz. 6 Ist der Erblasser bzw. der Schenker Inländer, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der sinngemäßen Anwendung des § 19 Abs. 1 AO für natürliche Personen und nach § 20 AO für Gesellschaften. Grundsätzlich wird also auf denjenigen abgestellt, von dem das übertragene Vermögen herrührt. Obgleich dieser Grundsatz bei der zwangsweisen Durchsetzung des Steueranspruche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 179 Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA sind Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von unbeweglichem Vermögen (oder sonstigem Vermögen i.S.v. Art. 5 DBA) aufgenommen wurden, bei diesem Vermögen abzuziehen. Das Gleiche gilt für Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung i.S.d. Art. 6 DBA aufgeno...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Auseinanderfallen von Belegenheits- und Besteuerungsstaat

Rz. 68 Nach § 21 ErbStG ist die in einem ausländischen Staat gezahlte Erbschaftsteuer unabhängig davon anrechenbar, ob der besteuernde Staat sein Besteuerungsrecht aus der Belegenheit des besteuerten Vermögens oder aus einem anderen Rechtsgrund ableitet.[148] Gerade in Konstellation mit mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht eines oder mehrerer Beteiligter kommt es regelmäß...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 172 Um eine verfassungsgerichtlich geforderte zielgenaue Begünstigung[451] zu erreichen und sog. Mitnahmeeffekte möglichst auszuschließen, regelt § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG eine Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Rz. 173 Betriebe, bei denen der Wert solcher Gegenstände des Verwaltungsvermögens (gemeint ist hier der Brutto-Wert vor Abzug von Schulden),[452] die nicht mittel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Relevante Beschäftigte

Rz. 99 Das Lohnsummenkriterium (oder auch die Lohnsummenvergleichsberechnung) kommt nur dann zur Anwendung, wenn das übertragene Unternehmen ("der Betrieb") im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9 Abs. 1, 11 ErbStG) mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähige V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 283 Neben den Veräußerungs- und ähnlichen Vorgängen sind auch Entnahmen, also die Privatisierung von Teilen des betrieblichen Vermögens, nachsteuerschädlich. Dies aber natürlich nur dann, wenn sie wert- bzw. betragsmäßig über die während der Behaltensfrist erwirtschafteten Gewinne[675] sowie etwa erfolgte Einlagen wesentlich (nach Auffassung des Gesetzgebers bedeutet wes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Abschnitt 2 des Erbschaftsteuergesetzes wird die Wertermittlung geregelt. Die §§ 10–12 ErbStG regeln, nach welchen Grundlagen die steuerrechtliche Bereicherung ermittelt wird, die §§ 5, 13,13a, 16, 17 ErbStG regeln die Befreiungstatbestände, § 13c ErbStG den Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen. Während in den §§ 3–9 ErbStG die Erwerbsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Bereicherung bei Auflösung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 146 Fällt Stiftungsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung den Anfallberechtigten kraft Gesetz (§ 88 BGB) zu, beinhaltet dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine steuerpflichtige Schenkung. Der Grund für die Aufhebung ist unerheblich. Wird Vermögen an andere Personen ausgekehrt, kommt eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28 ErbStG flankiert mit seinen Stundungsregelungen die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13d sowie § 19a ErbStG. Diejenige Erbschaftsteuer, die nach Anwendung der Verschonungsregelungen überhaupt noch erhoben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen – teilweise sogar zinslos – gestundet werden. Gegenüber den allgemeinen Stundungsregelungen des § 222 AO bildet § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 185 Gem. § 13b Abs. 2 ErbStG kommt die Anwendung der Verschonungsregeln für Produktivvermögen nur in Bezug auf das begünstigte Vermögen in Betracht. Um dieses zu bestimmen, muss der (Netto-)Wert des Verwaltungsvermögens ermittelt werden. Den ersten Schritt hierzu stellt die Identifikation der zum Verwaltungsvermögen zählenden Vermögensgegenstände dar, den zweiten deren B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Weitergabeverpflichtung; zielgerechte Verschonung (Abs. 2)

Rz. 3 Grundsätzlich ist der Wertabschlag nicht von subjektiven Eigenschaften des Erwerbers abhängig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes ist, dass der Erwerber das erworbene Grundstück behalten darf, eine bestimmte Behaltenszeit ist nicht vorgeschrieben. § 13d Abs. 2 S. 1 und 2 ErbStG schließt die Inanspruchnahme des Wertabschlags aus, wenn der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert (auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) grundsätzlich aus der Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (i.S.d. §§ 201 und 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (gem. § 203 BewG). Das Produkt dieser Rechenoperation bildet jedoch nur den Ertragswert des sog. betriebsnotwendigen Ve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erwerb einer Stiftung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 27 Geht beim Tod des Erblassers Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung über (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; H E 9.3 ErbStH 2019), entsteht die Steuer bei Erwerb einer rechtsfähigen Stiftung mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (abweichend vom Zivilrecht § 84 BGB).[86] Hat der Erblasser den Übergang auf eine rechtsfähige Stiftung angeordnet, entsteht mit d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde § 13b ErbStG neu in das Gesetz eingefügt, um eine eigenständige Regelung für die Definition des begünstigungsfähigen bzw. tatsächlich begünstigten Produktivvermögens zu schaffen. Im Zuge der nachfolgenden Reform durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Per-Country-Limitation

Rz. 64 Wie bereits erwähnt erfolgt die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer für jedes Land separat. Daher ist auch der Anrechnungsbetrag gem. § 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG für jeden ausländischen Staat getrennt zu berechnen (sog. Per-Country-Limitation). Diese Regelung ist erforderlich, um zu verhindern, dass ein besonders hohes Steuerniveau in einem der betroffenen ausländisc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Struktur der gesetzlichen Fortführungsbedingungen

Rz. 185 § 13a Abs. 6 ErbStG knüpft den dauerhaften Erhalt der Verschonungen nach § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ErbStG an Fortführungsbedingungen, die – im Fall der Regelverschonung – für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Übergang des begünstigten Vermögens (im Falle der Vollverschonung sogar sieben Jahre lang) eingehalten werden müssen. Rz. 186 Für den Fall des Verstoßes gegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bewertung des Grundbesitzes

Rz. 47 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen.[101] Rz. 48 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zusätzliche Mitwirkungspflichten bei begünstigtem Auslandsvermögen, Abs. 8

Rz. 350 Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Gewahrsam

Rz. 82 Das Gesetz mutet dem inländischen Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu.[118] Gewahrsamsinhaber können Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftsbesitzer und Kreditinstitute sein. Rechtsanwälte und Steuerberater können nur dann Gewahrsamsinhaber sein, wenn sie Vermögen im Auftrag des Erblassers – nicht des Erben – im Besitz haben. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Gesetzgeber verhindert mit § 14 ErbStG durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person, dass durch das Aufteilen (Stückeln) von unentgeltlichen Erwerben (innerhalb von 10 Jahren) eine mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und/oder ein Progressionsvorteil durch niedrigere Steuersätze erlangt werden kann.[1] Nach § 14 ErbStG werden mehrere inn...mehr

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§ 8 Gebühren und Vergütung / a) Generalvollmacht

Rz. 70 Es ist bereits erwähnt worden, dass bei einer Generalvollmacht das halbe Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug in Betracht kommt (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG), wobei der Höchstwert auf 1 Million EUR beschränkt ist. Während eine allein im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vereinbarte Verwendungsbeschränkung noch nicht zu einem Wert...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr