Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, (2) (aufgehoben) (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Tatbestand

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen stellt dann einen steuerbaren Erwerb dar, sofern sich bei dem Erwerber der Vermögensanfall als Erhöhung seines Vermögens auswirkt. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG findet eine Betrachtung statt, inwieweit eine Bereicherung des Erwerbers stattgefunden hat, sofern sie nicht steuerfrei ist, nachdem eine Saldierung aller Vermögensvorteile mit den Vermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berechnung der Überentnahmen

Rz. 295 Überentnahmen i.S.v. § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG liegen dann vor, wenn die Entnahmen während des Betrachtungszeitraums (zwischen dem Zeitpunkt des begünstigten Erwerbs und dem Ende des letzten vor Ende der Behaltensfrist ablaufenden Wirtschaftsjahres) die Summe der im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 EUR (Entnahmefreibetrag)...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Anzeigepflichten

Rz. 660 [Autor/Stand] Kreditinstitute müssen darüber hinaus originäre gesetzliche Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten erfüllen. Eine praktisch sehr bedeutsame Anzeigepflicht regelt § 33 Abs. 1 ErbStG [2], wonach Vermögensverwahrung und Vermögensverwalter, mithin insb. Banken, für jeden Erbfall die Vermögensgegenstände dem Erbschaftsteuer-FA mitzuteilen haben. Rz. 661 [Autor/Sta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 146 Soweit Verbindlichkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen, sind sie gem. Art. 9 Abs. 1 DBA vorrangig von diesen Vermögensgegenständen abzuziehen. Andere Schulden sind nach Art. 9 Abs. 2 DBA grds. im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Kommt es nach Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 9 zu einem Schuldenüberhang in einem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zusammenrechnung und Erklärung

Rz. 39 Viele frühere Erwerbe sind der zuständigen Erbschaftsteuerstelle nicht angezeigt worden, weil die Zuwendungen unterhalb der persönlichen Freibeträge lagen. Folgen danach weitere Erwerbe, sind sie mit den früheren nicht angezeigten Erwerben zusammenzurechnen, auch wenn für diese keine Festsetzung vorliegt. Daher sollte bei Abgabe einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuere...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inhalt der Erklärung (Abs. 2)

Rz. 8 Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber ratsam. So ist die Abgabe eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Gegenstände nebst der zur Wertfindung erforderlichen Angaben Teil der Steuererklärung und damit verpflichtend. Daneben müssen Angaben zur Identität des Erben und des Erblassers bzw. zum Schenker u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Inlandsvermögen

Rz. 36 Bei der Bewertung des Inlandsvermögens können grundsätzlich nur solche Schulden und Lasten abgezogen werden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem jeweiligen Inlandsvermögen stehen. Ob dieser wirtschaftliche Zusammenhang, zu einzelnen Wirtschaftsgütern des Inlandsvermögens oder zu sämtlichem Inlandsvermögen insgesamt besteht, ist ohne Belang. Ein wirtschaftl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zuwendung unter Lebenden

Rz. 4 Es muss sich um eine Zuwendung, d.h. die Hingabe eines Vermögensbestandteils, unter Lebenden und nicht von Todes wegen handeln. Erwerbe von Todes wegen werden von § 3 ErbStG erfasst. Zuwendender ist derjenige, dessen Vermögen zugunsten eines anderen gemindert wird und Bedachter derjenige, dessen Vermögen sich infolge der Zuwendung erhöht.[1] In beiden Fällen kann es sic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kürzungsmethode

Rz. 8 Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterlieg...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / 2. Ansprüche wegen (pflichtwidrigen) Handelns des Bevollmächtigten

Rz. 29 Ansprüche auf Herausgabe oder Schadensersatz können sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis ergeben.[83] Dabei handelt es sich grundsätzlich um die gleichen Ansprüche, die auch aus dem Innenverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem resultieren; handelt der Bevollmächtigte pflichtwidrig, so macht er sich gegenüber dem Erblasser bzw. den E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Rechtsfolgen

Rz. 315 Soweit der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweist,[868] verlieren die entsprechenden bislang als Verwaltungsvermögen qualifizierten Gegenstände ihre Verwaltungsvermögens-Eigenschaft. Folge hiervon ist, dass die Bestimmung des schädlichen Verwaltungsvermögens (vgl. Rdn 323 ff.) und damit auch des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Wirtschaftliche Einheit des Bewertungsrechts

Rz. 7 Der bewertungsrechtliche Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist in § 2 Abs. 1 S. 3 u. 4 BewG umschrieben: Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksic...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 2. Strafrechtliche Würdigung

Was ist also strafrechtlich zu prüfen? Die Freiheitsberaubung – ganz klar, denn er war ja eingeschlossen. Von der Pflegerin? Gegen seinen Willen? Die Pflegerin sagt nein. Er habe sich selbst eingeschlossen. Er konnte dazu nicht befragt werden, er war ja tot. Aber selbst, wenn er noch gelebt hätte, wäre seine Aussage bei seiner Erkrankung nicht belastbar. Betrug? Wer bezeichn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kein Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 8 Über § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG kommt eine Steuerfreistellung der Zugewinnausgleichsforderung nur in Betracht, wenn der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Bei einem Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB greift § 5 Abs. 2 ErbStG ein. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG setzt daher zusätzlich voraus, dass ein erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns gem. § 1371 Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 21 Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bildet auch das Vermögen von Gesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG Betriebsvermögen. Hierunter fallen insbesondere gewerblich tätige und gewerblich geprägte Personengesellschaften sowie Personengesellschaften und Personenvereinigungen, deren Zweck in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Unschädliches Verwaltungsvermögen, Abs. 7

Rz. 335 Nach Durchführung des (anteiligen) Schuldenabzugs ergibt sich der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens. Hiervon ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG der Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens abzuziehen.[927] Dieser entspricht 10 % des um den Netto-Wert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betriebsvermögens[928] (sog. "Schmutzzuschlag")...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / J. Anhang zu § 2 ErbStG: Art. 37, 39 WÜD

Rz. 72 Artikel 37 WÜD (1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten. (2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Zuwendungen von Dritten

Rz. 47 Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage. Grds. ist Zuwendender derjenige, der Vermögen zugunsten eines anderen hingibt, also die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt. Erwirbt der Beschenkte auf Anweisung u. dgl. des Schenkers von einem Dritten, k...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 181 Das Abkommen sieht in Art. 11 Abs. 2 und 3 DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grds. die Anrechnungsmethode vor. Die im Belegenheitsstaat auf Vermögen i.S.d. Art. 5, 6 und 8 DBA erhobene Steuer wird im Wohnsitzstaat auf die dortige Steuer angerechnet.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abgeltungswirkung der Gesamtbewertung

Rz. 15 Grundsätzlich sind Schulden im Rahmen der Gesamtbewertung von Betrieben nicht gesondert zu berücksichtigen, sie sind vielmehr mit der Ermittlung des gemeinen Werts über § 109 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG innerhalb des Betriebsvermögens mit abgegolten und daher nicht gesondert in Abzug zu bringen.[44] Dies gilt allerdings nicht, wenn – trotz allem – eine Einzelbewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 2 Tatbestandvoraussetzungen für die Anwendung der Ermäßigung sind: 1. Erwerb von Todes wegen Rz. 3 Ermäßigt wird der Zweiterwerb, d.h. der aktuelle Letzterwerb, der nach Steuerklasse I zu besteuern ist. Nur der zu ermäßigende Zweiterwerb, aber nicht der Erst- bzw. Vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Vermeidung von Veräußerungen

Rz. 425 Insb. gegen Ende der Behaltensfrist sind Gestaltungen denkbar, die den Eintritt eines Nachsteuertatbestandes verhindern und gleichzeitig einem potentiellen Erwerbsinteressenten die Möglichkeit einräumen, das begünstigte Unternehmen zu übernehmen. Rz. 426 In Betracht kommt hier z.B. die Vereinbarung von Kaufoptionen. Aufschiebend bedingte Unternehmenskaufverträge verbi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 19. Freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 Ein Schenker kann im Innenverhältnis die Entrichtung geschuldeter Steuer selbst übernehmen oder einem anderen auferlegen, z.B. einem Beschenkten, der eine Auflage zu erfüllen hat. Die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG kann verschiedene Gründe haben. Der häufigste Grund dürfte sein, dass der Schenker erreichen möchte, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Vermächtnisausschlagung

Rz. 15 Ein Vermächtnis kann ohne Beachtung einer Frist – auch konkludent[53] – ausgeschlagen werden, solange es nicht angenommen worden ist (§ 2180 BGB).[54] Geschieht dies unentgeltlich (ohne Abfindung), erfolgt eine Besteuerung beim Erben ohne Abzug der Vermächtnisverbindlichkeit. Schlägt ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis aus, kann er stattdes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 411 Im Zusammenhang mit den vielschichtigen Regelungen zur Verschonung produktiven Vermögens ergeben sich verschiedenste Gestaltungsüberlegungen, von denen einige nachfolgend kurz umrissen werden sollen. I. Option zur Vollverschonung Rz. 412 Voraussetzung für die Anwendung der Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist insb., dass der Anteil des Verwaltungsvermögens ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wenn ein Rechtsgeschäft unter einer Bedingung (§ 158 BGB) oder einer Zeitbestimmung (§ 163 BGB) steht, ist es tatbestandlich vollendet und gültig, nur seine vollen Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung oder der Zeitbestimmung in der Schwebe.[1] Bei einer aufschiebenden Bedingung oder Zeitbestimmung hat der Berechtigte ein Anwartschaftsrecht, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wird nach Abs. 2 für den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG grds. derselbe Freibetrag wie bei Erwerben im Fall unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Rechtsentwicklung: [20] Bis 2017 wurde bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Die Freibetragsregelung für beschrän...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / II. Tilgungsraten und Wohnvorteil

Der Vorteil des mietfreien Wohnens in einer eigenen Immobilie ist anerkannter Bestandteil des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Er ist allerdings nicht uneingeschränkt für Zwecke des Unterhalts zu verwenden, sondern zu kürzen um die auf den Mieter nicht umlegbaren Nebenkosten sowie die im Rahmen der regelmäßig notwendigen Finanzierung anfallenden Zinslasten. Während die Berü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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AGS 01/2023, Verwertung von... / I. Sachverhalt

Der Kläger hat für seine Klage gegen seine vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG (Soldatengesetz) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das angerufene Verwaltungsgericht hat mit Beschl. v. 23.9.2022 die beantragte PKH mit der Begründung versagt, dass der Kläger über einzusetzendes verwertbares Grundvermögen in Form eine...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Höfeordnung

Rz. 41 In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein findet die Höfeordnung (HöfeO) Anwendung, sofern der Begriff des Hofes nach § 1 HöfeO erfüllt ist. Die Erbfolge richtet sich dann nach §§ 4 ff. HöfeO. Dem Hoferben wird ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein erteilt, der als Hoferbfolgezeugnis bezeichnet wird.[74] Vorausset...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / VII. Fazit

Die Aussage, dass weder der Unterhaltsberechtigte noch der Pflichtige auf Kosten des anderen Vermögens bilden kann, gilt – abgesehen von der zusätzlichen Altersvorsorge – auch in Anwendung der dargestellten Rechtsprechung. Eine besondere Ausrichtung hat diese dem Merkmal "auf Kosten" des anderen gegeben. Hieran fehlt es nicht nur, wenn der andere über Güterstand oder Miteige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vermögensübergang auf eine Stiftung oder einen Trust nach ausländischem Recht, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 88 Die Vermögensübertragung durch den Erblasser auf eine Stiftung, die von ihm angeordnet ist, kann sich sowohl auf eine gemeinnützige als auch auf eine Familienstiftung beziehen, wobei für Letztere die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zu beachten ist. Eine Stiftung entsteht gem. § 80 Abs. 1 BGB durch das Stiftungsgeschäft nach § 81 BGB und die Anerkennung durc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Zum Inlandsvermögen zählt auch das inländische Betriebsvermögen. Hierzu gehört gem. § 121 Nr. 3 S. 2 BewG solches Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.[28] In Betracht kommen hier sowohl Teile von ausländischen Gewerbebetrieben (soweit eine Betriebs...mehr

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§ 7 Besondere Themen für di... / I. Beurkundung

Rz. 11 Wird die Vorsorgevollmacht durch Aufnahme der Erklärungen des Vollmachtgebers in einer Niederschrift beurkundet (§§ 6 ff. BeurkG), hat der Notar die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen (§ 11 BeurkG, § 17 BeurkG). Fehlt dem Vollmachtgeber nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit (siehe dazu § 1 Rdn 15 ff.), so soll...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 3. Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Erstaunlich ist, dass das Familiengericht jedenfalls nicht ausdrücklich auf die – soweit ersichtlich – einzige Entscheidung des BGH zur vorehelichen Zuwendung bei späterer Ehe im gesetzlichen Güterstand verweist,[11] faktisch steht die Entscheidung aber damit im Einklang. Das Problem besteht darin, dass die vor Eheschließung an den anderen Partner erfolgte Zuwendung im Zugewi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Zugehörigkeit zum Betrieb

Rz. 11 Wirtschaftsgüter gehören dann zu einem Betriebsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des jeweiligen Gewerbebetriebes dienen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die jeweiligen Wirtschaftsgüter dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinne zuzuordnen. § 95 Abs. 1 BewG regelt den Grundsatz de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erklärung durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger (Abs. 5, 6)

Rz. 14 Eine Sonderregelung gilt für Testamentsvollstrecker (§§ 2197–2228 BGB), Nachlassverwalter (§§ 1975–1988 BGB) und Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), die das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten haben und es zu diesem Zwecke in Besitz zu nehmen (§§ 2205, 1984 Abs. 1 BGB) bzw. für das Vermögen zu sorgen haben (§§ 1793 Abs. 1, 1915 BGB). Nach § 7 Abs. 1 ErbStDV ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsatz: Aufteilung anhand des Nennkapitals

Rz. 12 § 97 Abs. 1b BewG regelt die Aufteilung des gemeinen Werts der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Kapitalgesellschaften auf deren Gesellschafter. Aufteilungsregeln für andere in Abs. 1 genannte Körperschaften (Nr. 2 bis 4) sieht das Gesetz nicht vor, weil bei diesen eine Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht in Betracht kommt. Denn eine Vermögensbeteiligun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG regelt – anders als die Überschrift erwarten lässt – nicht die persönliche Steuerpflicht insgesamt. Vielmehr geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und inwieweit Nachlass- bzw. Erwerbsgegenstände, die über das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG hinausgehen, der Besteuerung unterliegen. Die für die persönliche Steuerpflicht ebenfalls nicht gera...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 2

Rz. 19 Auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen finden – zur sprachlichen Vereinfachung – alle Normen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung, soweit sie nicht ausschließlich Sachverhalte regeln, die nur bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Aus diesem Grund gelten die §§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten),[34] 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG (Pauschbet...mehr