Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

1. Zweck Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Zweck

Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben, insbes...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XII. Anmerkungen zum Muster

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / II. Kosten

Rz. 35 Das Verfahren vor dem EGMR als solches ist für die Parteien kostenfrei.[172] Prozesskostenhilfe kann gem. Art. 105 bis 110 VerfO gewährt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache notwendig und der Beschwerdeführer finanziell bedürftig ist – allerdings erst nach Zustellung der Beschwerde an die Regierung des betroffenen Staates. Ab diesem Zeitpunk...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 102 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Mack die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Klamm vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Klamm verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und auch über ei...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / X. Anmerkungen zum Muster

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 196 Mandant M war bis 2019 mit einer Malerfirma selbstständig, die er aufgrund schlechter Auftragslage und Zahlungsmoral seiner Kunden aufgeben musste. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer hat M bezahlt. M lebt seit Aufgabe seines Geschäftsbetriebes im Wesentlichen von ALG II und geht einer Tätigkeit nach, für die er monatlich ein Nettoentgelt in Höhe von...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes

Rz. 30 Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _____ In der Zwangsvollstreckungssache des _____ – Gläubiger und Erinnerungsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ gegen de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts

Rz. 31 Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet auf zwingenden Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht (Rpfleger, § 20 Nr. 17 RPflG). Der Antrag kann zugleich mit dem Pfändungsgesuch eingereicht werden. Der Schuldner ist in diesem Fall nicht anzuhören (§ 834 ZPO; OLG Koblenz, MDR 1975, 939; LG Bochum, Rpfleger 1997, 395; a. A. OLG Hamm, NJW 1973, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.3 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Rz. 25 Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat (LG Duisburg, Beschluss v. 24.8.12, 7 T 101/12 – Juris). Allgemeine Hinweise bspw. auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügen diesen Anforderungen nicht. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift des § 850c Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 13.5 Allgemeine Aufsatzliteratur

Rz. 69 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345 derselbe, Die notarielle Unterwerfungserklärung: Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittelandrohung, Ordnungsmittelfestsetzung, WRP 2017, 1304 derselbe, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 43 derselbe, Vollstreckungsbescheid o...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Der Gerichtsvollzieher

Rz. 21 Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart

Rz. 73 Bei den Vollstreckungstiteln auf Herausgabe (§§ 883ff. ZPO), auf Vornahme von Handlungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) und Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist die Vollstreckungsart vorgegeben. Insoweit kann auf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften und die beigefügten Muster Bezug genommen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.2 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Rz. 72 Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen müssen möglichst zuverlässige Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners beschafft werden. Die erste Informationsquelle für den Berater des Gläubigers ist der Gläubiger selbst. Folgende Fragen können gestellt werden: Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz? Bezieht er Rente? Wovon lebt er sons...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Die Zuständigkeit

Rz. 31 Zunächst ist die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu klären. Sie bezeichnet die Verteilung der verschiedenen Rechtspflegefunktionen in ein und derselben Sache an verschiedene Rechtspflegeorgane. Bei der Zwangsvollstreckung ist mithin zu prüfen, welche Vollstreckungstätigkeit (Geld- oder Individualvollstreckung, Fahrnis- oder Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erneute Vermögensauskunft gem. § 802d ZPO

Rz. 74 Das Verfahren auf Abgabe der erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO ist ebenfalls von Abs. 1 Nr. 4 erfasst.[109] § 802d ZPO regelt nur, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der letzten Vermögensauskunft eine erneute Vermögensauskunft zulässig ist. Ansonsten gilt § 802c ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (4) Erneute Vermögensauskunft

Rz. 338 Beantragt der Anwalt die erneute Abnahme der Vermögensauskunft, weil sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben, bildet das Verfahren nach § 802d ZPO eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 entstehen erneut.[331]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO

Rz. 73 Nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 regelt den Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft

Rz. 326 Die Nachbesserung/Ergänzung eines im Rahmen der Vermögensauskunft[313] abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst daher keine neuen Gebühren aus.[314] Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten. War der Rechtsanwalt, der den Antrag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Höchstwert für mit der Vermögensauskunft zusammenhängende Maßnahmen

a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) Rz. 77 Hat der Rechtsanwalt gemäß § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen und beantragt er anschließend mangels Eintragung des Schuldners (§ 882c ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunft, beträgt der Gegenstandswert höchstens 2.000 EUR. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und der anschließende Antrag auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft

Rz. 354 Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt. Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß §§ 802c und 802g ZPO in § 18 Abs. 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vermögensauskunft und Erzwingungshaft

aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

aa) Verfahren Rz. 327 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO)

aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachpfändung/Vermögensauskunft

Rz. 601 Hinsichtlich eines Auftrags zur Sachpfändung sowie zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) wird eine Beiordnung weitgehend abgelehnt, weil es sich dabei um einfache Materien handele und der Gläubiger zur Not die Rechtsantragsstelle aufsuchen könne.[650] Dabei wird die heutige Praxis der Gerichtsvollziehervollstreckung nicht richtig gesehen. Ein Durchsuchen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft

a) Überblick Rz. 8 Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung hat bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Die §§ 802c ff. ZPO ermöglichen es bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung, dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Zur Ausk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vermögensauskunft (Nr. 4)

1. Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO Rz. 73 Nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 regelt den Gegenstandswert für das Verfahren a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 31. Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 82. Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO; § 18 Abs. 1 Nr. 16); eidesstattliche Versicherung (§§ 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2 ZPO); Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO) aa) Reform der Sachaufklärung Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Inf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Fälle des § 807 ZPO

Rz. 339 Hat der Anwalt einen kombinierten Auftrag (Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft) gestellt (vgl. § 807 ZPO), so ist dies dahin zu verstehen, dass der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur bedingt gestellt ist bzw. es sich um einen Eventualantrag handelt. Die Bedingung ist, dass die Voraussetzungen zur Abnahme gemäß § 807 ZPO vorliegen. Die gesonderte ...mehr

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FoVo 06/2021, Keine Gebühr ... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässige und begründete Beschwerde Die von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 3 GKG aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat sie Erfolg. Denn die Kostenrechnung ist anderweitig auf 46,05 EUR festzusetzen, der Gerichtsvollzi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verfahren

Rz. 320 Gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; Selbstauskunft) abzunehmen.[306] Das Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist in § 802f ZPO geregelt. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gütliche Erledigung

Rz. 78 Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft umfasst gemäß § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO für den Gerichtsvollzieher die Befugnis, die gütliche Erledigung zu versuchen. Die gütliche Erledigung bildet keine besondere Angelegenheit (vgl. dazu VV 3309 Rdn 214 ff., 217).[117] Deshalb ist der Gegenstandswert auch hier insgesamt auf den Höchstwert nach Nr. 4 i.H...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Rechtsanwalt eines Drittgläubigers

Rz. 330 Beantragt der Anwalt beim Gerichtsvollzieher unter Beifügung des Vollstreckungstitels die Abnahme der Vermögensauskunft und stellt der Gerichtsvollzieher im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) fest, dass der Schuldner diese innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat, leitet er dem Anwalt des Drittgläubigers gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Besondere Angelegenheit

Rz. 323 Das in §§ 802f und 802g ZPO geregelte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§§ 802c ff. ZPO), verdient also die Gebühren nach VV 3309 f. sowie die Postentgeltpauschale VV 7002 besonders. Rz. 324 Die Angelegenheit "Vermögensauskunft" umfasst die gesamten Tä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Andere kombinierte Aufträge

Rz. 341 Neben dem Kombi-Auftrag nach § 807 ZPO sind auch weitere kombinierte Aufträge möglich, vgl. den zu § 753 Abs. 3 ZPO eingeführten Formularauftrag.[335] Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.[336]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Drittauskünfte führen zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 364 Ergeben die von den Dritten gemäß § 802l ZPO erteilten Auskünfte weitere Vollstreckungsmöglichkeiten und wird deshalb vom Anwalt insoweit eine Vollstreckungsmaßnahme beantragt, entsteht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit und eine neue Verfahrensgebühr VV 3309. Es handelt sich um eine neue Vollstreckungsmaßnahme mit einem anderen Befrie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Kombinierter Auftrag Vermögens- und Drittauskunft

Rz. 359 Der Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft kann mit dem Auftrag auf Einholung von Drittauskünften kombiniert werden. Der Rechtsanwalt erhält eine weitere Verfahrensgebühr VV 3309 erst, wenn die Voraussetzung für den weiteren Auftrag eingetreten ist und dadurch aus dem Eventualantrag oder bedingt gestellten Auftrag ein unbedingt gestellter Auftrag geworden ist. Bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 335 Auf das Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) hat der Anwalt eines privaten Gläubigers keinen unmittelbaren Zugriff, weil gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden abrufberechtigt sind (zur Erlangung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses durch einen Drittgläubiger vgl. Rdn 330 ff.). Der Anwalt eines privaten Gläubigers kann g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert hat (vgl. § 802g ZPO), bilden das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Gegenstandswert

Rz. 225 Zum Gegenstandswert bei der gütlichen Erledigung siehe § 25 Rdn 7 f., 78 ff. Rz. 226 Bei einem (kombinierten) Auftrag zur gütlichen Erledigung und für den Fall ihres Scheiterns zur Abnahme der Vermögensauskunft sind Besonderheiten beim Gegenstandswert zu beachten (vgl. § 25 Rdn 78 f.). Beispiel: Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Reform der Sachaufklärung

Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

Rz. 77 Hat der Rechtsanwalt gemäß § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen und beantragt er anschließend mangels Eintragung des Schuldners (§ 882c ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunft, beträgt der Gegenstandswert höchstens 2.000 EUR. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und der anschließende Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bilden dieselbe gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gerichtsvollzieher

Rz. 334 Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahren

Rz. 327 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nic...mehr