Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist ein entscheidender Bestandteil des Mehrwertsteuersystems. Durch ihn wird gewährleistet, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer grundsätzlich erfolgsneutral bleibt. Die zentrale Vorschrift für den Vorsteuerabzug ist § 15 UStG.

Zu den Vorsteuerbeträgen, die der Unternehmer abziehen kann, zählt insbesondere die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer regelmäßig über eine Rechnung verfügen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die auch alle übrigen Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) enthält. Ebenfalls als Vorsteuer abziehbar ist die Einfuhrumsatzsteuer, die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe und die Umsatzsteuer, die der Unternehmer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet. In diesen Fällen wird keine Rechnung vorausgesetzt.

Bestimmte Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar, z. B. solche die mit Aufwendungen zusammenhängen, für die ein einkommensteuerliches Abzugsverbot (z. B. Geschenke für weniger als 35 Euro) gilt.





Ausschluss des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Hierbei gibt es jedoch einige Rückausnahmen. Werden die bezogenen Leistungen teilweise für steuerfreie, teilweise für steuerpflichtige Leistungen verwendet, muss der Vorsteuerbetrag aufgeteilt werden.

Seit 2013 sind beim Vorsteuerabzug neue Grundsätze zu beachten: Demnach ist der Vorsteuerabzug nur noch zulässig, soweit der Unternehmer die bezogenen Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Ist bereits bei Leistungsbezug klar, dass die bezogene Leistung ausschließlich für die Erbringung nicht entgeltlicher Leistungen (nichtunternehmerische Tätigkeiten) verwendet werden soll, entfällt der Vorsteuerabzug.