Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Haftung gegenüber Wohnungseigentümern

Rz. 33 Eine unmittelbare Haftung den Wohnungseigentümern gegenüber besteht nur noch, sofern der Verwalter deren Sondereigentum oder absolute Rechte schädigt. Hingegen bestehen vertragliche Verpflichtungen nur noch gegenüber dem Verband. Die zum alten Recht entwickelten Rechtsfiguren, wonach der Verwaltervertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. sogar ein V...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / b) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit

Rz. 44 Für die Fälligkeit ergeben sich ähnliche Grundsätze wie bei den Forderungen. Es sind unabhängig von ihrer Fälligkeit sämtliche bereits begründeten Verbindlichkeiten, etwa längerfristige Darlehen[47] aufzulisten, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt das Vermögen der Gemeinschaft mindern. Größere Abgrenzungsschwierigkeiten können sich bei der Durchsetzbarkeit ergeben, wen...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / f) Gefahren des neuen Rechts

Rz. 17 Das neue Recht bietet zwar durch die im Stufenverhältnis mögliche Klage auf Ersetzung eines Beschlusses und die Klage auf Durchführung des Beschlusses eine erhebliche Erleichterung. Gleichzeitig bringt es mit der Klage gegen den Verband und dessen Regress gegen den Verwalter eine Verdoppelung von Klagen, deren Sinn bereits der BGH zutreffend in Frage stellte.[24] Schl...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Bestimmtheitsanforderungen nach früher h.M.

Rz. 15 Nach früherem Recht unterlag der Beschluss über eine bauliche Veränderung strengen Anforderungen an die Bestimmtheit. Ort, Größe, Konstruktion, Material und Farbe der baulichen Veränderung müssen dem Beschluss zweifelsfrei zu entnehmen sein.[14] Andernfalls riskierte der Umbauwillige mangels Bestimmtheit zumindest die Anfechtbarkeit der Genehmigung, wenn eine durchfüh...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 2. Folgen für die Rechtsbeziehungen zu Dritten

Rz. 8 Für Dritte wird sich die neue Regelung in § 9a Abs. 1 S. 2 WEG segensreich auswirken. Denn nach früherem Recht bestimmte sich ihr Geschäftspartner u.U. nach Kriterien, die für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar waren. Beispielsweise setzte das Entstehen einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft voraus, dass der erste Erwerber seinen Besitz am Sondereigentum vom ...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / c) Keine zeitliche Grenze

Rz. 20 Im Gegensatz zu anfänglichen Vorstellungen des BGH sieht der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze zwischen dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Erwerbsvorgang vor.[25] Jeder Erwerb vom teilenden Eigentümer führt, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, zur Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies entspricht dem letzten Stand...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / d) Anpassung der Vorschüsse an die tatsächlichen Zahlungen als einzige Möglichkeit?

Rz. 26 Dieses Vorgehen würde indessen nicht nur den Erwerber mit den gesamten Rückständen belasten. Es hätte zudem den Nachteil, dass der Voreigentümer auf diesem Weg aus seiner Schuld entlassen wird. Denn mit der Anpassung der Vorschüsse schuldet er aus dem Zahlungsplan keine weiteren Zahlungen. Dies kann für die Gemeinschaft nachteilig sein, wenn der Voreigentümer nicht za...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter

Rz. 89 Neu in das Gesetz eingefügt ist die Vertretungsmacht gemäß § 9b Abs. 2 WEG. Sie ist allerdings auf den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates beschränkt, kann also nicht durch seine weiteren Mitglieder oder durch den gesamten Verwaltungsbeirat ohne Bestellung eines Vorsitzenden ausgeübt werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Verwalter (Rdn 21) Bezug genommen.mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / a) Gefahr ordnungswidriger Beschlüsse

Rz. 12 Die Anwendbarkeit der Vorschriften des WEG umfasst auch die Beschlussfassung alleine durch den teilenden Eigentümer, an die die Erwerber nach allgemeinen Regeln gebunden sind. Dies birgt die Gefahr ordnungswidriger Beschlüsse zu ihren Lasten, was eines der vorrangigen Argumente der früher h.M. gegen "Ein-Personen-Gemeinschaften" war. Üblicherweise wird die Anfechtungs...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Veränderungen durch die Gemeinschaft und durch einzelne Wohnungseigentümer

Rz. 8 Im Gegensatz zum früheren Recht differenziert der Gesetzgeber zwischen baulichen Veränderungen der Gemeinschaft und Veränderungen, die einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Diese Differenzierung ist allerdings für das Beschlussrecht ohne Bedeutung. Bauliche Veränderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelner Wohnungseigentümer werden beschlussrechtlich ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 3. Anfechtung der Abberufung

Rz. 72 Mit dieser neuen Ausgestaltung der Abberufung ließ der Gesetzgeber auch die Anfechtungsbefugnis des Verwalters entfallen, da Streitigkeiten hierüber den ganz überwiegenden Anteil der Anfechtungsklagen von Verwaltern darstellten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Wohnungseigentümer die Abberufung wie jeden anderen Beschluss anfechten können. Dabei dürften sie n...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Sekundäransprüche wegen Verletzung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 11 Dieses neue System der Durchsetzung von Ansprüchen auf ordnungsmäßige Verwaltung schlägt sich auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen nieder. Da der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, der der Verwalter nur im Innenverhältnis verpflic...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Vergleich mit der Herabsetzung der Tauglichkeit nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 164 Die Härte umfasst nicht jede Störung durch die bauliche Veränderung. Mit Sicherheit außer Betracht bleiben solche Beeinträchtigungen, die selbst im ursprünglichen Anwendungsbereich der Vorschrift für die Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 4 BGB oder im Hinblick auf eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB unerheblich wären. Der Maßstab des § 555d Abs. 2...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Keine Wirkung der Vollmacht gegen die Wohnungseigentümer

Rz. 41 Die gesetzliche Vollmacht des Verwalters aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wirkt nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen einzelne oder alle Wohnungseigentümer. Dies gilt auch in gemeinschaftsbezogenen Angelegenheiten, etwa bei der Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks. Obwohl es ...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / I. Neuerungen

Rz. 37 Das frühere Recht sah verschiedene Tatbestände vor, nach denen die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet werden konnte. Sie waren sämtlich an die Aufhebung der Sondereigentumsrechte geknüpft. So sah § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. die Schließung der Wohnungsgrundbücher bei völliger Zerstörung des Gebäudes vor, ebenso § 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F. auf Antrag des Eigentümers, in des...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / a) Beschluss über Nachzahlungen und die Anpassung der Vorauszahlung ohne Jahresabrechnung?

Rz. 33 Die Jahresabrechnung selbst ist auch bei erheblichen Fehlern nicht anfechtbar, da sie nicht Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ähnlich wie im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan halten die Gesetzesmaterialien den Verstoß gegen die Beschlussvorbereitungspflicht auch beim Beschluss über Nachzahlungen und Anpassung der Vorauszahlung für unschädlich. Dies mache den Bes...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Wirkungslosigkeit bei böswilligen Verwaltern

Rz. 90 Noch vom Rechtsausschuss in § 29 Abs. 2 S. 1 WEG eingefügt ist der Passus, wonach der Verwaltungsbeirat den Verwalter "unterstützt und überwacht." Auch dies dürfte wie die Einschränkung der gesetzlichen Verwaltervollmacht bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen auf die Kritik an der unbeschränkbaren Verwaltervollmacht erfolgt sein. Wie diese Modifikation bei der V...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Subjektiver oder objektiver Maßstab?

Rz. 39 Im Ergebnis ist somit eine Abwägung vorzunehmen, ob die Vorteile der baulichen Veränderung die damit für den einzelnen Wohnungseigentümer verbundenen Nachteile wenigstens soweit aufwiegen, dass er nicht unbillig benachteiligt erscheint. Im konkreten Fall ist also zu fragen, ob etwa die Erhöhung des Wohnwertes durch den Aufzug die damit verbundenen Immissionen aufwiege...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 2. Keine Genehmigung oder Anfechtung der Jahresabrechnung

Rz. 32 Wie die Gesetzesmaterialien wiederholt betonen, ist künftig die Begründung von Zahlungspflichten, mithin der Zahlungsplan Gegenstand der Beschlussfassung.[30] Wenn die Gesetzesmaterialien vom "Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung" reden,[31] ist dies begrifflich ebenso unrichtig wie beim Wirtschaftsplan. Wie der Wirtschaftsplan muss auch die Jahresabre...mehr

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Einführung

Mit dem WEMoG will der Gesetzgeber neben einer Anpassung an geänderte technische und gesellschaftliche Voraussetzungen nicht zuletzt die von ihm häufig deutlich gerügten Fehler der Novelle des Jahres 2007 korrigieren. Dass ihm eine substantielle Verbesserung gegenüber dem früheren Recht gelungen ist, erschien dem Verfasser dieser Zeilen umso zweifelhafter, je weiter das Manu...mehr

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§ 1 Sachenrecht / b) Abschreibung sonstiger Grundstücksflächen

Rz. 22 Eine solche vollständige Aufteilung ist bei sonstigen Grundstücksflächen nicht möglich. Zwar können einzelne Räume wiederum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abgeschrieben und anderen Einheiten zugeordnet werden.[19] Insoweit kann für einen Grundstücksteil, der ebenso zum Bestand gehört wie Räume, Balkone etc. nichts anderes gelten. Allerdings kann er im ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses vor Ergehen eines Entziehungsurteils

Rz. 84 Der Schuldtitel nach § 794 ZPO führt dazu, dass sich die Einleitung des Klageverfahrens erübrigt. Denn der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nun ein einfacherer Weg zur Durchsetzung eines Entziehungsanspruches zu. Eine gleichwohl erhobene Klage ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine bereits erhobene wird es nachträglich. Sie ist daher für erled...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 1. Ausweis des Ist-Standes

Rz. 38 Der Vermögensbericht soll zunächst den Stand der Erhaltungsrücklage und eventueller weiterer Rücklagen enthalten. Die Einschränkung in den Materialien, er sei "ungeachtet seiner Höhe anzugeben",[42] ist selbstverständlich, da auch geringe Rücklagen eben Rücklagen darstellen. Zudem kann gerade die niedrige Höhe eine entscheidende Information darstellen, die die Wohnung...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / e) Folgen für die Praxis

Rz. 19 Im Ergebnis werden Beschlussanträge auf der ersten Stufe, der Gestattung dem Grunde nach, erheblich erleichtert. Der Beschlussantrag muss gewissermaßen nur noch das Ziel, die Durchführung einer bestimmten baulichen Veränderung, aufzeigen. An der Bestimmtheit wird es künftig nur noch fehlen, wenn überhaupt nicht mehr erkennbar ist, welche Maßnahme der Antragsteller beg...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 3. Keine Vergemeinschaftung individueller Abwehrrechte

Rz. 4 Umgekehrt kommt eine Übertragung der Ausübungsbefugnis individueller Abwehr- und Beseitigungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft anders als nach früherem Recht nicht mehr in Betracht. Denn bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Wohnungseigentümergemeinschaft schon kraft Gesetzes ausübungsbefugt, so dass es keiner Vergemeinschaftung mehr bed...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Einheitlicher Streitgegenstand

Rz. 21 Hingegen dürfte es dabei bleiben, dass die Klage auf konstitutive Ungültigerklärung und diejenige auf deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit denselben Streitgegenstand darstellen. Denn die Gesetzesmaterialien, die sich intensiv mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzen und gewünschte Änderungen klar bezeichnen, lassen hier keinen Änderungswillen erkennen....mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Antrag und Entscheidung nur dem Grunde nach

Rz. 71 Eine abweichende Lösung sieht der Gesetzgeber bei bestimmten Beschlussersetzungen, nämlich dem Verlangen einer baulichen Veränderung selbst vor. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH kann sich der Umbauwillige zunächst darauf beschränken, die Gestattung einer baulichen Veränderung dem Grunde nach zu verlangen. Besteht dieser Anspruch, kann die Eigentümerversammlu...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Untergemeinschaften

Rz. 28 Die Grundsätze des alten Rechtes können noch für Untergemeinschaften nutzbar gemacht werden. Untergemeinschaften sind selbst bei weitestgehender Verselbstständigung nicht (teil)rechtsfähig.[26] Deshalb können sie auch nicht verklagt werden, was auch für Beschlussklagen gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Willensbildung innerhalb dieser Unterge...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 3. Differenzierung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Gemeinschaftsvermögen

Rz. 77 Wie bei den Früchten vollzieht der Gesetzgeber die Trennung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Gemeinschaftsvermögen nach. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass sich der gleichberechtigte Mitgebrauch nur auf ersteres bezieht.[52] Dies versteht sich von selbst: Naturgemäß kann nicht jeder Miteigentümer verlangen, den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden A...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / G. Selbstständiges Beweisverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 24 Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das selbstständige Beweisverfahren anerkannt, insbesondere im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem Tod des Vaters als FG-Verfahren vor dem Familiengericht auf Antrag weiter geführt wird, § 181 FamFG.[28] Das FamFG sieht außer in § 410 Nr. 2 FamFG kein selbstständiges Beweisverfahren vor. Lediglich § 30 Fa...mehr

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AGS 11/2020, Keine Terminsg... / 3 Anmerkung

Es entspricht ganz h.M., dass in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Terminsgebühr nicht anfallen kann, wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Rspr. stützt sich insbesondere darauf, dass der Erörterungstermin nicht einer mündlichen Verhandlung gleichgestellt sei. Abgesehen davon sei der Erörterungstermin nicht obligatorisch, sondern ste...mehr

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Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

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AGS 10/2020, Streitwert für... / 2 Aus den Gründen

I. Die gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zulässigerweise erhobene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Die am 9.3.2020 eingegangene, statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den am 22.2.2020 zugestellten Beschluss wahrt Form und F...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.1 Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 468 Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich. Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen: Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in An...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 898 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 40–41] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 7, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Wohnungseigentum, Teileigentum

Rz. 93 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört auch das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG.[2] Es wird Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum differenziert. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Literatur

Rn 25 Küpper, Das insolvenzrechtliche Instrument der Freigabe als Haftungsproblem des Insolvenzverwalters am Beispiel des Hausgeldes nach dem WEG, ZInsO 2010, 2009; Schmerbach, Grundbuchantrag auf Eintragung eines Insolvenzvermerks, InsbürO 2004, 68.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Rz. 31 [Autor/Stand] Grund und Boden stellt die wichtigste Betriebsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft dar. Darunter sind primär Äcker, Grünland, Forst-, Wein- und Gartenbauflächen zu fassen. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser.[2] Zum Grund und Boden der Land- und Forstwirtschaft gehören auch Flächen minderer Qualität (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 113)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff

Rz. 75 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 68 und 70 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber anderem Vermögen abgrenzen und zweitens den Grundstücksbegriff festleg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer. Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobjekt der Grundsteuer erfasst dasjenige Steuergut, das der Gesetzgebe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück

Leitsatz 1. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks. Normenkette § 2 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 13 Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken. Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.4 Dauerwohn- und -nutzungsrechte

Rz. 23 Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte nach § 31 WEG sind übertragbar und damit auch nach § 321 AO pfändbar.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allg Aussagen zur Modellhaftigkeit

Rn. 102 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Die FinVerw (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 9) unterstreicht die Schädlichkeit von Zusatz- oder Nebenleistungen (zB Vermietungsgarantien), die zur Modellhaftigkeit führen. Die FinVerw vertritt hier eine sehr restriktive Auffassung zur Person des Leistenden der Zusatz- oder Nebenleistungen, zur Frage, ab wann bereits schädliche Zusatz-...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vermietung und Verpachtung / 1.1.2 Miteigentum

Bei Miteigentümern muss zunächst geprüft werden, ob diese z. B. ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gemeinschaftlich vermieten und somit den objektiven Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinschaftlich verwirklicht haben. Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Integrative Unternehmensste... / 3.2.1 Controlling

Für unser Verständnis von Controlling nutzen wir im Kern den Controllingbegriff aus der DIN SPEC 1086: "Controlling bezeichnet [...] den auf die Sicherstellung nachhaltiger Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Management-Prozess der betriebswirtschaftlichen Zielfindung, Planung und Steuerung eines Unternehmens."[1] Controlling verstehen wir also – kurz gesagt – als Führen mit m...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 90 Einzuset... / 2.2.3 Grundstücksbezogenes Vermögen (Nr. 3)

Rz. 23 Nr. 3 soll der genannten Personengruppe den Bau eines angemessenen Hausgrundstücks durch die Privilegierung von Ansparungen, die nicht als Vermögen einzusetzen sind, ermöglichen. Das Vermögen muss dazu bestimmt sein, ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. Nr. 8 zu beschaffen oder zu erhalten. Unter dem Beschaffen eines Hausgrundstückes sind der Erwerb eines Hausgrund...mehr