Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsversteigerung

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§ 11 Vorbereitung des Termins / I. Gebote

Rz. 49 Gebote werden im Versteigerungstermin mündlich abgegeben. Sie werden als privatrechtliche Willenserklärung angesehen, auch wenn sie dem Versteigerungsgericht gegenüber abzugeben sind; sie unterliegen somit der Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung, §§ 119, 123 BGB.[72] Allerdings ist eine Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn der Bieter im Verste...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 1. Veräußerungsbeschränkung

Rz. 37 Haben die Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder durch Beschluss als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung des Wohnungseigentümerverwalters, der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, § 12 Abs. 1 WEG, gilt diese Veräußerungsbeschränkung auch für das Zwangsversteigerungsverfahren, § 12...mehr

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§ 6 Antragstellung / V. Zahlungstitel in ausländischer Währung

Rz. 46 Zahlungstitel in ausländischer Währung können dann vollstreckt werden, wenn die Zulässigkeit durch ein deutsches Vollstreckungsurteil ausgesprochen wurde, § 722 ZPO. Nach § 28 S. 2 GBO sind im Grundbuch einzutragende Geldbeträge in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des BMJV im Einvernehmen mit dem BMF kann die Angabe in einer einheitlichen europäi...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / 2. Landesrechtliche Besonderheiten

Rz. 19 Nach § 9 EGZVG kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass das Altenteil abweichend von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen auch dann bestehen bleibt, wenn es grundsätzlich nicht in das geringste Gebot fällt und somit erlöschen würde.[16] Rz. 20 Geht das Altenteil dem bestbetreibenden Gläubiger im Range vor, bleibt es nach den Versteigerungsbedingungen bestehen...mehr

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§ 4 Erfolgsaussichten / C. Welche Rechte gehen dem eigenen Anspruch vor?

Rz. 3 Außer den Grundpfandrechten in Abt. III des Grundbuchs ist insbesondere auch auf die dinglichen Belastungen in Abt. II des Grundbuchs zu achten (vgl. hierzu § 2 Rdn 6 ff.). Bei den Grundpfandrechten, insb. Hypotheken und Grundschulden, sind neben dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Kapitalbetrag auch auf die gleichzeitig eingetragenen Zinsen und anderen Nebenleistungen...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / V. Vorkaufsrecht

Rz. 27 Das dingliche Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, bei Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer von diesem die Übereignung des Grundstücks zu verlangen, § 1094 BGB. Das Vorkaufsrecht kann für einen Verkaufsfall, für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden, § 1097 BGB. Das Zwangsversteigerungsverfahren und insbesondere die Zuschlagsertei...mehr

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§ 11 Vorbereitung des Termins / IV. Ausbietungsgarantie

Rz. 76 Regelmäßig wird die Ausbietungsgarantie unterschieden in "mit schwächerer Wirkung" und "mit stärkerer Wirkung". Eine Ausbietungsgarantie mit schwächerer Wirkung bedeutet: Der Garant übernimmt die Pflicht, dass dem Gläubiger kein Ausfall in der Zwangsversteigerung entsteht, ggf. ein solcher Ausfall zu ersetzen ist.[110] Eine solche Ausfallgarantie bedarf keiner Form. R...mehr

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§ 9 Verkehrswert des Grunds... / A. Bedeutung des Verkehrswerts

Rz. 1 In jedem Zwangsversteigerungsverfahren ist von Amts wegen der Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes festzusetzen, § 74a Abs. 5 ZVG. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften der sonstigen Beschaf...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / E. Geringstes Gebot – Beispiel

Rz. 81 Das geringste Gebot stellt während der ganzen Versteigerung bis zu deren Abschluss durch den rechtskräftigen Zuschlag die wichtigste Grundlage der Versteigerung dar. Es gliedert sich in: Rz. 82 Der Deckungsgrundsatz besagt, dass alle dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte in das ...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / I. Gleichheitsgrundsatz

Rz. 15 Beispiel Im Rahmen einer Teilungsversteigerung war im Zwangsversteigerungstermin nur der Ehemann anwesend. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb eine Grundschuld von ca. 34.000,00 DM (valutiert mit ca. 20.000,00 DM) bestehen. Der Ehemann bot für das Grundstück einen Betrag von 2.000,00 DM. Nach Abschluss der Bietstunde verlangte er die sofortige Zuschlagserteilung ...mehr

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§ 1 Vollstreckungsmöglichke... / III. Rechtsstaatsprinzip

Rz. 25 Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 GG sichert den Beteiligten ein faires Verfahren. Dieses Grundrecht stellt sicher, dass Beteiligte weder mit Verfahrenstricks arbeiten noch die Unwissenheit einzelner Beteiligter durch formale Positionen geschickt ausgenutzt wird. Rz. 26 Beispiel Der Schuldner war zunächst im Versteigerungstermin persönlich anwesend. Kurz nach Eröffn...mehr

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§ 7 Beschlagnahme / II. Dritteigentum

Rz. 30 Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil oder um Zubehör handelt, wird er in jedem Fall mitversteigert, da er der Beschlagnahme unterliegt. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Scheinbestandteil handelt oder eindeutig feststeht, dass der Gegenstand keine Zubehöreigenschaft hat. Rz. 31 Steht der Zubehörgegensta...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / H. Räumungsvollstreckung

Rz. 76 Aus dem Zuschlagsbeschluss kann jederzeit die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner stattfinden. Für die Räumungsvollstreckung ist (aufgrund der Änderung ab 1.1.1999) keine besondere Durchsuchungsanordnung des Richters mehr erforderlich, § 758a Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Zuschlagsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen wurde.[92] Hat der Schuldner eine...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 10 Terminsbestimmung / B. Inhalt der Bekanntmachung

Rz. 3 Der Inhalt der Terminsbekanntmachung ergibt sich aus §§ 37, 38 ZVG. Rz. 4 In der Terminsbestimmung ist das Grundstück möglichst genau zu bezeichnen. Eine umfassende Grundstücksbezeichnung ist einerseits von Bedeutung für diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht geltend machen, andererseits aber auch für Gläubiger, Schuldner und Bietinteressenten, da...mehr

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§ 13 Zuschlagsverhandlung / F. Zuschlagsbeschwerde

Rz. 45 Der Zuschlagsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 11 Abs. 1 RPflG, § 96 ZVG. Die Zwei-Wochen-Notfrist beginnt für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündigungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter müssen nicht unbedingt während des gesamten Termins anwesend sei...mehr

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§ 2 Grundbuchauswertung / C. Wertermittlung der Rechte aus Abt. II

Rz. 6 Stellt der Gläubiger bei der Durchsicht des Grundbuchauszugs fest, dass bereits ein dingliches Recht in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, und geht dieses Recht seinem eigenen Anspruch im Range vor, müssen unbedingt Überlegungen zur Bewertung dieses Rechts vorgenommen werden, da u.U. das Zwangsversteigerungsverfahren hierdurch aussichtslos werden kann. Bleibt ein ...mehr

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§ 6 Antragstellung / B. Zeitpunkt des Antrags

Rz. 19 Der Zeitpunkt, wann der Antrag gestellt werden soll, kann durchaus eine größere Rolle spielen:mehr

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§ 3 Entgegenstehende Rechte / II. Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 18 Nach der Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Maßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall notwendig und erforderlich erscheinen, um die Insolvenzmasse zu sichern, § 21 Abs. 1 InsO (gilt auch im Verbraucherinsolvenzverfahren, § 306 Abs. 2 InsO). Aufgrund des Maßnahmenkatalogs in § 21 Abs. 2 InsO, der nicht abschließen...mehr

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§ 7 Beschlagnahme / C. Rechte und Pflichten des Schuldners

Rz. 13 Nach der Beschlagnahme verbleibt die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks nach wie vor dem Schuldner, § 24 ZVG. Ist jedoch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstücks gefährdet, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einschreiten, § 25 ZVG. Verstößt der Schuldner hiergegen, könnte ein Grundpfandrechtsgläubiger auf Unterlassu...mehr

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§ 8 Vollstreckungsschutz / B. Gläubigerantrag

Rz. 20 Auf Antrag des Gläubigers kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden und nach rechtzeitiger Fortsetzung ein weiteres Mal, § 30 Abs. 1 ZVG. Nach Einstellungsbewilligung scheidet der Gläubiger aus dem Kreis der betreibenden Gläubiger aus; sein Antrag kann nur dann dem geringsten Gebot zugrunde gelegt werden, wenn er rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellt. De...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / 1. Erfüllung

Rz. 17 Wegen der fehlenden Akzessorietät zwischen Forderung und Grundschuld wird regelmäßig in der Sicherungsabrede vereinbart, dass der Gläubiger die Grundschuld zurückzugewähren hat, wenn der Sicherungszweck nicht mehr gegeben ist. Ist die Sicherungsgrundschuld nur teilweise valutiert, hat der Sicherungsgeber auch einen Anspruch auf teilweise Rückgewähr.[19] Den bei der Er...mehr

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§ 14 Erlösverteilung / A. Anmeldung

Rz. 1 Wie bei der Erstellung des geringsten Gebots werden auch in der Erlösverteilung einige Ansprüche von Amts wegen berücksichtigt, andere nur auf Anmeldung. Von Amts wegen werden in den Teilungsplan die Ansprüche aufgenommen, die sich zzt. der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ergeben. Hierzu gehören auch die laufenden wiederkehrenden Leistunge...mehr

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§ 5 Verfahrensgrundsätze / IV. Beteiligte nach Anmeldung

Rz. 9 Diejenigen Berechtigten, die ihre Ansprüche zum Verfahren anmelden müssen, um die Beteiligtenstellung zu erreichen, sind in § 9 Nr. 2 ZVG aufgeführt. Hierbei handelt es sich zunächst um Rechte oder Ansprüche, die zeitlich nach dem Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen werden. Weiterhin gehören hierzu die Eigentümer von Zubehörgegenständen, die sich auf de...mehr

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§ 9 Verkehrswert des Grunds... / II. Wertermittlung

Rz. 14 Der Sachverständige hat von dem Besichtigungstermin Gläubiger und Schuldner rechtzeitig zu benachrichtigen. Den Zutritt zu dem Grundstück kann jedoch weder der Sachverständige selbst noch der Gläubiger, auch nicht mithilfe des Gerichts, erzwingen.[19] Verweigert der Schuldner dem gerichtlich bestellten Gutachter den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobje...mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 6 Hausgeldprivileg in der Zwangsversteigerung

Am Hausgeldprivileg in der Zwangsversteigerung, aber auch an der Möglichkeit eines Drittbeteiligten, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzulösen, hat sich im Übrigen nichts geändert.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 3.3 Beschlussmuster

Musterbeschluss: Vorschüsse TOP XX: Vorschüsse Es werden folgende monatlich jeweils im Voraus fällige Vorschüsse in Euro beschlossen: Der Beschluss gilt ab _______. Er gilt so lange, bis ein neuer Beschluss über Vors...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 4 Exkurs Zwangsversteigerung / Insolvenzverfahren

Rz. 19 Als öffentliche Last unterliegt die Grundsteuer einer bevorrechtigten Befriedung im Rahmen einer Zwangsversteigerung sowie einem Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Aufgrund der öffentlichen Last gem. § 12 GrStG können die Steuergläubiger der Grundsteuer, mithin die Gemeinden, in das Grundstück vollstrecken, in dem sie die Zwangsversteigerung der betroffenen Grund...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 3 Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

Rz. 13 Wird ein Steuergegenstand (§ 2 GrStG) ganz oder zum Teil ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. zu en...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 10 In § 9 Abs. 1 GrStG wird das Stichtagsprinzip für die Grundsteuer normiert. Hiernach richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den – tatsächlichen – Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Absatz 1

Rz. 3 Der Grundstückseigentümer kann sich wegen einer dinglichen Schuld aus einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht nur selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen, sondern er kann die Unterwerfungserklärung in der Weise abgeben, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert in Absatz 1 die Zwangsvollstreckung, mit der ein Recht am Grundstück geltend gemacht wird, in den Fällen, in denen das Grundstück nach einer Verzichtserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 928 BGB) keinem Rechtsträger zugeordnet ist und trifft in Absatz 2 mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Absatz 1 eine gleicharti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ohne weiteres der (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO ermöglicht es, Entscheidungen, die im Verfahren der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Verhandlung ergehen können, vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Bestimmung lediglich und ausschließlich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift soll eine Zwangsvollstreckung verhindern, die wegen § 2115 BGB nur zu einem bedingten Erwerb führen könnte, weil sie dem Nacherben gegenüber – wenn sie dessen Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 BGB) – unwirksam wäre (BGHZ 110, 176). Sie gilt für die Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, jedoch nur wegen Geldforderungen. Die relative Unwi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Möglichkeiten der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind in der ZPO abschließend geregelt (BGH, NJW-RR 2016, 319). Die Vorschriften der §§ 775 und 776 ZPO unterscheiden zwischen Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf der einen Seite und Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme auf der anderen Seite. Die Vorschrift des § 775 ZPO ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Das die Veräußerung hindernde Recht

Rz. 21 Die Formulierung des Gesetzes ist auf allgemeine Kritik gestoßen, weil die Rechtsordnung ein die Veräußerung hinderndes Recht in dem strengen Wortsinn nicht kennt (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 17). Abgeleitet aus dem Sinn und Zweck der § 771 ZPO ist ein solches Recht dann anzunehmen, wenn der Schuldner selbst, veräußerte er den Gegenstand der Zwangsvo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Solange ein relatives Veräußerungsverbot, d. h. ein zum Schutz bestimmter Personen bestimmtes Veräußerungsverbot vorliegt, soll (nicht: darf) die Veräußerung des gepfändeten Gegenstands bzw. die Überweisung der Forderung oder eines sonstigen Vermögensrechts nicht erfolgen, weil nämlich der Erwerber an dem Gegenstand nur ein unsicheres Recht erlangen und deshalb ein ang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 13 Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat. Bei Sachen beginnt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung, bei Pfändung von Forderungen und anderen Rechten mit Erlass (nicht erst mit der Zustellung) des Pfändungsbeschlusses oder der Vorpfändung nach § 845 ZPO. Bei Immobilien durch Unterzeichnung der Eintra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Zuständigkeit

Rz. 11 Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist es das künftige zur Pfändung zuständige Gericht; bei der Sachpfändung das Gericht des Pfändungsorts, auch noch nach Wegschaf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Erlass eines Beschlusses ohne Anhörung des Schuldners

Rz. 20 Hat das Vollstreckungsgericht einen Beschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen, ohne zuvor den Schuldner zu hören, und will dieser, der allein beschwert ist, gegen diesen Beschluss vorgehen, bringt er seine Argumente erstmals zur Sprache, weshalb die Erinnerung (§ 766 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192;FamRZ 1984, 727; OLG Hamm, R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 3, 4). Das sind der Eintritt der Bedingung (§ 726 Abs. 1 ZPO), die Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 1 ZPO), die Nacherbfolge (§ 728 Abs. 1 ZPO), die Wirkung eines im Prozess des Testamentsvollstreckers ergangenen Urteils gegenüber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 "Mit den guten Sitten nicht vereinbar"

Rz. 9 Wegen der ganz besonderen Umstände muss die Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Ist eine derartige Beeinträchtigung zu befürchten, so ist eine bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als "Generalklausel des Schuldnerschutzes" gilt § 765a ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Vollstreckung in Immobilien, zur Erwirkung von Handlungen (BAG, NZA 2020, 1169) und Unterlassungen (LG München I, MDR 2000, 354) sowie für die Vermögensauskunftsverfahren; für das Insolvenzeröffnungsverfahren (AG Hamburg, NZI 2017, 819, wenn eine insolvenztyp...mehr