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15.07.2015
Vermögenslose Gesellschaft
Eine Gesellschaft ist vermögenslos und wird gem. § 394 Abs. 1 FamFG im Handelsregister gelöscht, wenn sie kein verwertbares Vermögen mehr besitzt. Die Gesellschaft verliert dann mit der Löschung ihre Rechtsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Kann eine Gegenpartei jedoch Anhaltspunkte dafür vortragen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.
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