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15.04.2011
Kanzleitipps
Das Schweigerecht des Strafverteidigers geht weit: Es umfasst alles, was er in Ausübung seines Mandats erfährt, auch Zufallswissen. Darauf, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat, komme es nicht an. Er hat auch kein kein Recht, die Interessen des Mandanten gegen die Interessen Dritter an einer Aussage abzuwägen.
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