Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Rz. 157 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Fina...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.7.2 Grundlegende Rechtsprechung

Rz. 49 Eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der Antragsteller einen Arbeitsplatz ungekündigt innehat, auch wenn der ausgeübte Beruf in einigen Jahren vom Arbeitsmarkt verschwinden wird; denn in diesen Fällen ist das Drohen der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend konkret, und es ist noch durchaus möglich, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung

Rz. 2 Zu beachten ist, dass die Wertfeststellung aufgrund des § 12 ErbStG i. V. m. § 151 BewG ggf. durch gesonderten Feststellungsbescheid erfolgt.[1] Insofern kommt es zu einer verfahrensrechtlichen Trennung zwischen Wertfeststellung und Steuerfestsetzung. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist als Grundlagenbescheid[2] für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bind...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Soweit die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig ist, entfaltet der Steuerbescheid Wirksamkeit gegenüber dem Erben[1] und setzt die Rechtsbehelfsfrist[2] für die Anfechtung durch den Erben in Lauf.[3] Rz. 7 Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erben über die erfolgte Steuerfestsetzung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bekanntgabe- und Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheids für eine BGB-Gesellschaft

Leitsatz Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR …" ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter, der aus Sicht der Behörde, bestehenden Gesellschaft ergeben. Sachverhalt Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle st...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / V. Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses

1. Grundlagen Rz. 120 Gem. § 28 Abs. 2 wird über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beschlossen; nicht "die Abrechnung", aber auf deren Grundlage. Vereinfacht kann weiterhin vom "Abrechnungsbeschluss" gesprochen werden. Der Abrechnungsbeschluss ist – wie jeder andere Beschluss auch – auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung wid...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / V. Die Anfechtung des Negativbeschlusses

1. Materielle Rechtswidrigkeit eines Negativbeschlusses Rz. 48 Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn eine Abstimmung die Ablehnung eines Beschlussantrags zum Ergebnis hat. Die Wirkung eines Negativbeschlusses erschöpft sich in der Ablehnung des gestellten Antrages. "Aus der Ablehnung eines in der Eigentümerversammlung gestellten Antrags kann nicht auf den Willen der Wohnungsei...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / III. Anfechtung des Beschlusses

Rz. 164 Der Beschluss des Wirtschaftsplans (genauer: der Beschluss über die Begründung von Vorschusspflichten) widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Höhe der Vorschüsse fehlerhaft ist. Dazu kann es kommen, wenn fehlerhafte Verteilerschlüssel angewandt wurden oder wenn die Planansätze viel zu hoch oder viel zu niedrig kalkuliert wurden. Bei der Anfechtung ist aber...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

1. Überblick Rz. 59 Wie jeder Beschluss kann auch der Bestellungsbeschluss angefochten werden. Mit der Anfechtungsklage kann geltend gemacht werden, dass Formfehler der Beschlussfassung vorlagen oder dass der Beschluss aus materiellen Gründen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Was unter einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 18 Abs. 2: Sie ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses

a) Allgemeines Rz. 170 Den Abberufungsbeschluss kann jeder Miteigentümer anfechten. Wenn die Abberufung aber nicht geradezu willkürlich "aus Jux und Tollerei" heraus beschlossen wurde, wird eine Anfechtungsklage (sofern keine Formfehler der Beschlussfassung vorliegen) keinen Erfolg haben können, denn die Entscheidung, sich vom Verwalter zu trennen, fällt in den Beurteilungssp...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 4. Rechtsfolgen erfolgreicher Anfechtung

Rz. 76 Widerspricht der Bestellungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, erklärt das Gericht ihn für ungültig. Gegen das Urteil steht dem Verwalter (anders als nach dem alten Recht) kein Rechtsmittel zu. Die rechtskräftige Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses entfaltet theoretisch Rückwirkung (ex tunc) – ein unpraktisches Ergebnis, das zudem dem Interesse des Rechtsv...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Mängel des Verwaltervertrags als Grund für die Anfechtung der Bestellung?

Rz. 65 Der Abschluss eines Verwaltervertrags oder zumindest die Vereinbarung der essentialia negotii ("Eckpunkte" Laufzeit, Vergütung) gehören zwingend zu einer ordnungsmäßigen Bestellung (→ § 10 Rdn 40). Das Fehlen eines Verwaltervertrags bzw. der "Eckpunkte" macht einen Beschluss der Verwalterbestellung also anfechtbar. Der Beschluss nachteiliger Regelungen im Verwalterver...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / 1. Materielle Rechtswidrigkeit eines Negativbeschlusses

Rz. 48 Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn eine Abstimmung die Ablehnung eines Beschlussantrags zum Ergebnis hat. Die Wirkung eines Negativbeschlusses erschöpft sich in der Ablehnung des gestellten Antrages. "Aus der Ablehnung eines in der Eigentümerversammlung gestellten Antrags kann nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Antrags ...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / II. Klagebefugnis

Rz. 39 Anfechtungsbefugt ist jeder Miteigentümer. Ein (fälschlich im Grundbuch eingetragener) "Bucheigentümer" ist kein wahrer Eigentümer und deshalb nicht anfechtungsbefugt.[56] Ausnahmsweise kommt auch eine Prozessführung durch einen dazu ermächtigten Nichteigentümer in Betracht ("gewillkürte Prozessstandschaft"), wenn dieser daran ein eigenes rechtliches Interesse hat, wi...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Muss zugleich der Beschluss des Verwaltervertrags anfochten werden?

Rz. 64 Der Verwaltervertrag kann Gegenstand des Bestellungsbeschluss sein (Bestellung und Vertragsabschluss uno actu) oder separat beschlossen werden. Im ersten Fall beinhaltet die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses zwangsläufig die Anfechtung des auf den Abschluss des Verwaltervertrags bezogenen Beschlusses. Bei der Begründung der Anfechtungsklage muss der Verwaltervertr...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / II. Einzelfälle

Rz. 67 Aufforderungsbeschluss. Mangels Rechtswirkung der Aufforderung soll das Anfechtungsinteresse nicht mit 100 %, sondern mit einem Drittel des Interesses, dem Beschluss nicht folgen zu müssen, zu bewerten sein.[111] Überzeugend ist diese Reduzierung nicht. Aus der (maßgeblichen) Sicht eines klagenden Wohnungseigentümers macht es keinen Unterschied, ob sich gegen eine Unt...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Grundlagen

Rz. 120 Gem. § 28 Abs. 2 wird über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beschlossen; nicht "die Abrechnung", aber auf deren Grundlage. Vereinfacht kann weiterhin vom "Abrechnungsbeschluss" gesprochen werden. Der Abrechnungsbeschluss ist – wie jeder andere Beschluss auch – auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, al...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Rechtsfolgen

Rz. 174 Wird ein Abberufungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, erhält der zu Unrecht abberufene Verwalter gegen den Mehrheitswillen der Wohnungseigentümer seine Rechtsstellung (Amt) zurück. Wenn (entsprechend den Vorgaben der Rspr. und dem obigen Muster) ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt wurde, wird zugleich festgestellt, dass der Verwaltervertrag ni...mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Die Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel der Abberufung

Rz. 184 Muster 10.13: Klage auf Abberufung Muster 10.13: Klage auf Abberufung [Rubrum → § 13 Rdn 56] Rz. 185 Mit der Beschlu...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / I. Übersicht

Rz. 35 Mit der Anfechtungsklage, einer Gestaltungsklage,[49] wird gem. § 44 Abs. 1 WEG die Ungültigerklärung eines Beschlusses beantragt. Häufig spricht man auch von der "Aufhebung" oder "Unwirksamkeitserklärung"; das meint dasselbe.[50] Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, welche Beschlüsse für ungültig zu erklären sind, besteht hierüber kein Streit: Bei fristg...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 2. Der Zweitbeschluss

Rz. 28 Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann und darf über eine schon geregelte Angelegenheit erneut beschließen, sog. Zweitbeschluss. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält, etwa ob sie den Erstbeschluss bestätigen, ändern oder aufheben will; so oder so ist die Rechtmäßigkeit des neuen Beschlusses im Ausg...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 5. Sonstiges

Rz. 49 Verwalterrechte und -pflichten. Eine gesonderte Beauftragung und Bevollmächtigung des Verwalters zum Abschluss der beschlossenen Verträge ist entbehrlich. Seine Vertretungsmacht ergibt sich aus § 9b Abs. 1 WEG. Zur Umsetzung des Beschlusses ist der Verwalter als Organ der Gemeinschaft ohnehin verpflichtet. Auch eine Ermächtigung zur Abnahme der Werkleistungen muss des...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 1. Überblick

Rz. 59 Wie jeder Beschluss kann auch der Bestellungsbeschluss angefochten werden. Mit der Anfechtungsklage kann geltend gemacht werden, dass Formfehler der Beschlussfassung vorlagen oder dass der Beschluss aus materiellen Gründen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Was unter einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 18 Abs. 2: Sie muss dem Int...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / I. Bedeutung, Inhalt und Form

Rz. 141 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist gem. § 24 Abs. 6 WEG unverzüglich eine Niederschrift (üblich gewordener Begriff hierfür: Protokoll) aufzunehmen. Das Protokoll dient vor allem der Information der Eigentümer; sein Beweiswert ist – theoretisch – beschränkt. Es erbringt vor allem keinen Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts; als Privaturkunde i.S...mehr

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§ 13 Das gerichtliche Verfa... / E. Der Vergleich

Rz. 58 Der gerichtliche Vergleich in WEG-Sachen wirft diverse, teilweise ungeklärte, Rechtsfragen auf. Nur einige davon werden nachfolgend erörtert. Rz. 59 Eine Beschlussanfechtungsklage kann durch Vergleich nur sehr eingeschränkt beendet werden. Jedenfalls steht der angefochtene Beschluss selbst nicht zur Disposition: Er bleibt gültig, solange er nicht gerichtlich rechtskräf...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 4. Die Kostenverteilung

Rz. 41 Im Musterbeschluss werden die Kosten der Maßnahme nach Miteigentumsanteilen (MEA) verteilt. Das ist richtig, wenn es sich um eine Erhaltungsmaßnahme (oder um eine gesetzlich geforderte Maßnahme) handelt oder wenn die Kriterien des § 21 Abs. 2 WEG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten baulicher Veränderungen nach MEA zu verteilen, wenn der Beschluss 1. mi...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Der Zusammenhang von Bestellung und Verwaltervertrag

a) Muss zugleich der Beschluss des Verwaltervertrags anfochten werden? Rz. 64 Der Verwaltervertrag kann Gegenstand des Bestellungsbeschluss sein (Bestellung und Vertragsabschluss uno actu) oder separat beschlossen werden. Im ersten Fall beinhaltet die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses zwangsläufig die Anfechtung des auf den Abschluss des Verwaltervertrags bezogenen Beschl...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Allgemeines

Rz. 170 Den Abberufungsbeschluss kann jeder Miteigentümer anfechten. Wenn die Abberufung aber nicht geradezu willkürlich "aus Jux und Tollerei" heraus beschlossen wurde, wird eine Anfechtungsklage (sofern keine Formfehler der Beschlussfassung vorliegen) keinen Erfolg haben können, denn die Entscheidung, sich vom Verwalter zu trennen, fällt in den Beurteilungsspielraum der Ge...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Entlastung

Rz. 333 Die Tagesordnungspunkte "Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates" sind auf Eigentümerversammlungen allgemein üblich, so dass darüber meistens routinemäßig Beschluss gefasst wird. Dies geschieht aber meistens aus Rechtsunkenntnis aufseiten der Wohnungseigentümer. Zum einen ist wenig bekannt, dass die Erteilung der Entlastung im Wohnungseigentumsgesetz (a...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 2. Rechtswidrigkeit

Rz. 46 Rechtswidrig ist ein Beschluss, der gegen das Gesetz oder gegen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer verstößt, aber nicht nichtig ist. Man kann auch sagen, dass der Beschluss "(nur) anfechtbar" ist, um die Abgrenzung zur Nichtigkeit (die keiner Anfechtung bedarf) zu verdeutlichen. Ein rechtswidriger Beschluss ist. gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gültig (d.h. wirksam), s...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 3. Der wichtige Grund: Einzelfälle

Rz. 68 Vorbemerkungen: Ein wichtiger Grund gegen einen Bestellungsbeschluss rechtfertigt auch eine außerordentliche Abberufung bzw. fristlose Kündigung und umgekehrt; die Maßstäbe sind im Ausgangspunkt dieselben. Deshalb werden nachfolgend auch die Fälle aufgeführt, in denen die Rspr. einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberufung eines Verwalters bejahte. Zu beachten i...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / II. (Un-)beachtliche Einwände des Schuldners

Rz. 13 Anspruchsgrundlage für die Forderungen der Gemeinschaft sind die jeweiligen Beschlüsse über Vorschüsse (gemäß Einzelwirtschaftsplan), Nachschüsse (gemäß Einzeljahresabrechnung) oder über eine Sonderumlage, durch welche die gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG bestehende Pflicht jedes Wohnungseigentümers zur anteiligen Kostentragung konkretisiert wird. Nicht selten erhebt ein zah...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / V. Der Zitterbeschluss einer baulichen Veränderung

Rz. 94 Es kann schwierig zu beurteilen und streitig sein, ob alle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Beschlusses vorliegen. Manchmal steht sogar (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) von vornherein fest, dass ein Beschluss nicht rechtmäßig ausfallen kann; so etwa, wenn im obigen Beispiel (→ § 4 Rdn 86) in der Variante a (Gestattung der Gartenterrasse) der oder die benach...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft

Rz. 133 Ein Wohnungseigentümer kann es nicht verhindern, wenn seine Gemeinschaft sich mit einer unzureichenden, insbesondere unschlüssigen Jahresabrechnung begnügt und diese beschließt, obwohl womöglich zudem der Vermögensbericht fehlt. Rechtsschutz durch Anfechtung kann er kaum erlangen (→ § 8 Rdn 122). Aber der einzelne kann die Gemeinschaft zu einer ordnungsmäßigen Verwal...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 2. Der Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft

Rz. 3 Das Gesetz verlangt eine ordnungsmäßige Verwaltung. Beschlüsse, die nicht "ordnungsmäßiger" Verwaltung entsprechen, sind zwar nicht nichtig, aber anfechtbar (→ § 1 Rdn 45). Ordnungsmäßig ist gem. § 18 Abs. 2 WEG, was "dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen" entspricht. "Insbesondere" zählen dazu die in § 19 Abs. 2 WEG aufgeführten Ma...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 5. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 78 Wirksam wird das Urteil (Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses) gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft. Der Zeitraum von der Bestellung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Ungültigerklärung kann sich aber über Monate und Jahre hinziehen. Somit kann ein ungeeigneter Verwalter trotz der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses unter U...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / b) Beschlüsse

Rz. 177 Nur Beschlüsse sind einzutragen, nicht Vereinbarungen. Die Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung kann schwierig sein. Will der Verwalter hier nicht in die Schwierigkeit kommen, erst nach der Versammlung entscheiden zu müssen, ob ein Beschluss gefasst oder eine Vereinbarung getroffen wurde, muss er den Gegenstand der Abstimmung schon vorher festlegen. Diese K...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Handlungsmöglichkeiten abberufungswilliger Eigentümer

Rz. 178 Liegen (wichtige) Gründe für eine (außerordentliche) Abberufung des Verwalters vor, sind bis zu deren Realisierung einige Hürden zu nehmen. Als Erstes muss jemand aus den Reihen der Miteigentümer die Initiative ergreifen, sonst bleibt ein Verwalter im Amt, egal was er sich zuschulden kommen lässt: Es gibt keine Aufsicht oder Behörde, die der Gemeinschaft von außen zu...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 1. Grundlagen

Rz. 71 Wer teilnahmeberechtigt ist, muss zur Versammlung eingeladen werden; der teilnahmeberechtigte Personenkreis wurde daher schon beim Abschnitt "Adressaten der Ladung" erörtert (→ § 7 Rdn 17). Ergänzend ist der Verwalter zu erwähnen, der nicht der Adressat, sondern der Versender der Ladung ist. Er (und seine Mitarbeiter → § 7 Rdn 59) ist nur teilnahmeberechtigt, solange ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / d) Das Stadium nach dem Erstbezug

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / III. Fehlerfolgen und Handlungsempfehlung

Rz. 143 Ist der Vermögensbericht unvollständig oder fehlt ganz, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft, dass ihm der Vermögensbericht erstmals oder berichtigt zur Verfügung gestellt wird. Die Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung werden dadurch nicht fehlerhaft – so die Gesetzesbegründung.[247] Für Verwalter lässt sich darau...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / III. Beschlussfassung

Rz. 18 Wenn zum Zeitpunkt der Versammlung (noch) keine ausreichenden Ausschreibungsergebnisse oder Angebote vorliegen, wird die Maßnahme oft dergestalt beschlossen, dass der Verwalter noch weitere Angebote einholen und das günstigste beauftragen soll, dies ggf. in Absprache oder im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat. Solche Beschlüsse wurden bislang als anfechtbar beurte...mehr

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Betriebsprüfung, internatio... / 3 Beratungshinweise

International koordinierte Außenprüfungen können den Prüfungsdruck auf den Stpfl. erhöhen. Andererseits können sie auch dazu beitragen, dass die beteiligten Steuerverwaltungen schon im Prüfungsverfahren zu einer Einigung über die Qualifikation bestimmter Einkünfte kommen und damit Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerungen vermieden werden. Dem Stpfl. werden dadurch u. ...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 6. Folgen der Ungültigerklärung von Beschlüssen (Folgebeseitigung und Schadensersatz)

Rz. 71 Durch die Ungültigerklärung wird der Beschluss rückwirkend (ex tunc) beseitigt – aber nur in der Theorie. Aus guten Gründen ignoriert die gerichtliche Praxis die Rückwirkung in allen relevanten Fällen und geht von einer Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) aus, so insbesondere bei der Aufhebung des Beschlusses über die Verwalterbestellung (→ § 10 Rdn 76). Rz. 72 Nach ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Vorbereitung der Beschlussfassung

Rz. 10 Wie immer muss der Verwalter die Beschlussfassung vorbereiten (→ § 10 Rdn 243).[12] Dazu gehört zunächst die Feststellung eines Erhaltungsbedarfs bzw. der Schadensumfangs (→ § 10 Rdn 269). In technisch einfach gelagerten Fällen genügen hierfür die Feststellungen eines Fachunternehmens,[13] die meistens im Rahmen oder in Gestalt eines Angebots erfolgen werden. Ohnehin ...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 1. Protokollberichtigung vs. Beschlussanfechtung

Rz. 155 Protokolle entsprechen mitunter nicht der Wahrheit, indem z.B.mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / I. Versammlungsleitung und Verfahrensbeschlüsse (Geschäftsordnungsbeschlüsse)

Rz. 64 Das Gesetz weist die mit der Einberufung, dem Verlauf und der Protokollierung der Versammlung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse im Ausgangspunkt dem Verwalter zu. Insbesondere führt dieser den Vorsitz in der Versammlung, falls nichts anderes beschlossen wird (§ 24 Abs. 5 WEG). Er hat für einen geordneten, gesetzmäßigen, reibungslosen und zügigen Versammlungsab...mehr