Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

Rz. 13 Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.[22] Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsmittel, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, an diesen herauszugeben. Anspruchsgrund...mehr

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§ 7 Homeoffice / V. Arbeitsmittel

Rz. 57 Regelmäßig werden einem Homeoffice-Arbeiter die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel (Computer, sonstige Hardware, Software, etc.) überlassen. Überlässt der Arbeitgeber in dieser Weise die Arbeitsmittel, so bleiben sie weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers.[140] Folgerichtig kann auch der Arbeitgeber allein bestimmen, wie der Arbeitnehmer diese A...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / II. Rechtsstellung der Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Rz. 6 Das Eigentum an den Arbeitsmitteln verbleibt regelmäßig beim Arbeitgeber. Rz. 7 Fraglich ist, ob die Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer als Besitzdiener zur Verfügung gestellt werden oder ob ein echtes Besitzverhältnis zum Arbeitgeber vorliegt. Rz. 8 Werden Arbeitsmittel wie Handys, Laptops oder Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen, ist der Arbeitne...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 2. Whistleblowing

Rz. 41 Arbeitgeber erwarten generell und werden darin durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass jeder Arbeitnehmer vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitgebers selbst, eines Vorgesetzten oder Kollegen zuerst unternehmensintern anzeigt, bevor er hiermit an die Öffentlichkeit geht und es insbesondere im Web 2.0 veröffentlicht (so genanntes "Whistle...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Gewerkschaftswerbung im Internet, Intranet und per E-Mail

Rz. 130 Diese Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf die Nutzung moderner Kommunikationseinrichtungen übertragen. Das schließt den Versand von Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen nicht aus. Das BAG hat erneut festgehalten, dass die Entscheidung der Koalition, in welcher Art und Weise sie Werbung betreiben und Dritte über ihre Aktivitäten informieren will, z...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / e) Strafbare Seiten

Rz. 97 Kann einem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er im Internet strafbare Seiten aufgesucht hat, ist die Rechtsprechung eindeutig streng. Der Aufruf solcher Seiten rechtfertigt regelmäßig unmittelbar den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht mehr erforderlich. Dies betrifft zunächst den Straftatbestand des § 184 StGB. Strafba...mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Rechtliche Einordnung der Arbeit im Homeoffice

Rz. 22 Da gesetzliche Grundlagen für das Homeoffice weitestgehend nicht vorhanden sind, muss auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden. Arbeit im Homeoffice kann dabei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, eines Heimarbeitsverhältnisses oder aber auch als sonstige selbstständige Tätigkeit erbracht werden.[45] Welche dieser Beschäftigungsformen im konkreten Fall v...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / III. Kontrolle bei erlaubter privater E-Mail-Nutzung

Rz. 49 Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Recht, das E-Mail-Programm auch privat zu nutzen, stellt sich ebenfalls die Frage der richtigen Ermächtigungsgrundlage für die Kontrolle durch den Arbeitgeber. Nach der früher herrschenden Ansicht in der Literatur wird der Arbeitgeber durch die Erlaubnis privater Nutzung zum Diensteanbieter i.S.d. § 88 TKG a.F. und habe da...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Ausdrückliche und konkludente Erlaubniserteilung

Rz. 7 Der Arbeitgeber kann die Erlaubnis zur Nutzung des Internets und des E-Mail-Systems zu privaten Zwecken ausdrücklich erteilen. Die ausdrückliche Erlaubniserteilung kann durch entsprechende Klauseln in den einzelnen Arbeitsverträgen oder in Betriebsvereinbarungen geschehen. Eine ausdrückliche Erlaubnis wird auch dadurch erteilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neb...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / H. Social Media Richtlinien

Rz. 85 Nicht zuletzt wegen der Unbekümmertheit vieler Mitarbeiter im Umgang mit Social Media und der fehlenden Kenntnis damit verbundener Risiken bietet es sich an, den Umgang mit sozialen Netzwerken im Unternehmen durch verbindliche Richtlinien festzulegen. Es empfiehlt sich dabei, gleichzeitig die Nutzung internettauglicher Geräte zu regeln (näheres dazu siehe § 1 Rdn 1 ff...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / d) Sexuelle Inhalte

Rz. 95 Das Internet verführt zahlreiche Arbeitnehmer zum Besuch pornographischer Seiten. In den Fällen, in denen dies vom Arbeitgeber festgestellt wird, besteht regelmäßig der Wunsch, unmittelbar fristlos zu kündigen. Zunächst muss auch in diesen Konstellationen festgestellt werden, ob der Arbeitgeber jegliche private Nutzung ausgeschlossen hat, ob er die private Nutzung gru...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 6. Zuständigkeit des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats

Rz. 24 Die Frage nach der Zuständigkeit des jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Organs stellt sich immer dann, wenn entweder in einem Unternehmen mehrere Betriebe vorhanden sind und eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtigt ist, oder unternehmensübergreifend eine konzernweite Regelung gefunden werden soll.[44] Grundsätzlich gelten für die jeweiligen Zuständig...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. Privatnutzung

Rz. 136 Die Privatnutzung des PC/Laptops bedarf – insbesondere auch im Hinblick auf die Internet- und Intranetnutzung – der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen kann.[190] Auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger Besonderheiten nach verbrei...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / V. Mitbestimmung nach § 99 BetrVG

Rz. 57 Die Vorschrift des § 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Versetzung (Legaldefinition § 95 Abs. 3 BetrVG). Diese liegt u.a. bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor. Diskutiert wird insoweit die Frage, ob der Anschluss des Arbeitsplatzes an das Internet als Änderung des Arbeitsbereiches angesehen werden k...mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Allgemeine Grundlagen

Rz. 14 Betrachtet man die Umstände, unter denen Telearbeit geleistet wird, liegt es auf der Hand, die Frage nach der rechtlichen Einordnung dieser Tätigkeit zu stellen. Umgangssprachlich wird üblicherweise jeder, der im Homeoffice arbeitet, also Telearbeit verrichtet, auch als Telearbeitnehmer bezeichnet. Ob es sich jedoch bei den betreffenden Personen tatsächlich um Arbeitn...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / I. Einleitung

Rz. 35 Die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob er seinen Arbeitnehmern die private Nutzung von Internet und E-Mail neben der dienstlichen Nutzung erlaubt oder diese verbietet, hat wesentliche Auswirkungen auf seine Kontrollbefugnis. Da der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung ein berechtigtes Interesse an der Überwachung des Nutzungsverhaltens s...mehr

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§ 11 Datenschutz / a) Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO

Rz. 38 Beschäftigte haben ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten in dem gleichen Umfang wie jede andere betroffene Person: sie können jederzeit Auskunft über ihn beim Arbeitgeber gespeicherte personenbezogene Daten verlangen. Der sorgfältigen Umsetzung des Auskunftsrechts und entsprechender Organisation der Personalabteilung kommt für Arbeitgeber eine beson...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / A. Einführung

Rz. 1 Die derzeitigen Arbeitsverhältnisse und ihr Umfeld unterliegen einem viel größeren Wandel als noch vor einer Generation. Insbesondere mit der nahezu flächendeckenden Einführung des Computers und den damit verbundenen Technologien in die Betriebe hat sich die Struktur der Arbeit erheblich verändert. Die Digitalisierung schreitet immer mehr voran. Alles, was digitalisier...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Gewerkschaftswerbung im betriebsratseigenen Intranet

Rz. 136 Eine besondere Problematik ergibt sich aus der Zurverfügungstellung eines eigenen Betriebsratsintranets (vgl. oben Rdn 100) durch den Arbeitgeber. Gerade in diesem Fall hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass in diesem betriebsratseigenen – von ihm zur Verfügung gestellten – Intranet keine Gewerkschaftswerbung betrieben wird, sondern dieses Intranet für die bet...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / b) Keine klare Regelung vorhanden

Rz. 89 In vielen Fällen hat der Arbeitgeber entweder überhaupt keine Regelungen über die Art und Weise der Internet-/E-Mail-Nutzung festgelegt oder aber die vorhandenen Regelungen sind nicht abschließend. Sehr verbreitet ist es auch, dass Regelungen zwar vorhanden sind aber nicht konsequent umgesetzt und kontrolliert werden. Möglich ist auch, dass sich eine abweichende betri...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 7. Eigene Homepage des Betriebsrats im Internet

Rz. 104 Von der Einrichtung einer Homepage im Intranet, die wie zuvor dargestellt (siehe Rdn 101) im Wesentlichen die Funktion eines Schwarzen Brettes übernimmt, ist das Betreiben einer eigenen Homepage des Betriebsrats oder eines seiner Betriebsratsmitglieder im Internet streng zu unterscheiden. Eine Homepage im Internet ist – anders als das betriebsinterne Intranet – für e...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / II. Kontrolle bei Verbot der privaten E-Mail-Nutzung

Rz. 41 Soweit der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mails untersagt, hat die Kontrolle den datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu folgen. Hierbei ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an einer Kontrolle der dienstlichen E-Mails und den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die persönlichk...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VIII. Prozessuale Durchsetzung der Herausgabeansprüche

Rz. 47 Erfüllt der Arbeitnehmer seine Herausgabepflichten nicht, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe klagen. Der Arbeitgeber muss die von ihm herausverlangten Gegenstände im Einzelnen genau bezeichnen und die Übergabe an den Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Der Herausgabeanspruch soll bei entsprechender Eilbedürftigkeit im Wege der Einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgeri...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / A. Einführung

Rz. 1 Soziale Netzwerke wie LinkedIn, Facebook, Google+, Twitter und XING sind auch aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. In Deutschland soll es im Jahr 2016 bereits mehr als 45,5 Mio.[1] Nutzer gegeben haben. Nach einer aktuellen Studie aus Januar 2021 sollen es nunmehr bereits 66 Mio. Nutzer sein und damit ca. 79 % der deutschen Bevölkerung.[2] Die Entwicklungen im B...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VII. Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Rz. 61 Am 28.5.2021 hat der Bundesrat den Regierungsentwurf eines Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gebilligt, welches am 17.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde[84] und am 18.6.2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll den Erfordernissen der fortschreitenden Digitalisierung gerecht werden und die Betriebsratsarbeit dementsprechend anpassen. Relevant für die ...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 1. Einzelfälle

Rz. 51 Ein interessanter Rechtsstreit wurde vor einiger Zeit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf[74] verhandelt. Eine Auszubildende postete auf ihrer Facebook-Seite den Satz "Ab zum Arzt und dann Koffer packen". Nach ihrer Krankmeldung machte sie Urlaub auf Mallorca und stellte später ihre Urlaubsbilder ins Netz. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos mit ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 4. Lohnkürzung und Schadensersatzansprüche

Rz. 139 Die Lohnkürzung als generelle Reaktion auf eine unerlaubte Internetnutzung ist grundsätzlich unzulässig. Die Lohnkürzung ist keine taugliche Sanktion im Arbeitsrecht. Dem Arbeitgeber stehen nur die üblichen Sanktionsmittel der Abmahnung, Kündigung oder aber der milderen Mittel einer Ermahnung, Rüge oder Versetzung zur Verfügung. In das arbeitsvertraglich vereinbarte ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / c) Erlaubte private Nutzung

Rz. 93 Hat der Arbeitgeber die Internet-/E-Mail-Nutzung während der Arbeitszeit erlaubt, besteht zunächst kein Anlass für Sanktionen. Denn durch die erlaubte Nutzung hat der Arbeitgeber grundsätzlich dokumentiert, mit der Nutzung während der Arbeitszeit einverstanden zu sein. Lediglich für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Grenzen der erlaubten Privatnutzung überschreitet,...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 4. Internet, Intranet, E-Mail: Zugang und Anschluss

Rz. 93 Der Betriebsrat hat die Arbeitnehmer des Betriebs über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu informieren. Diese Pflicht gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats[155] und kann von dem Betriebsrat auch mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Zu dieser Techn...mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Allgemeines

Rz. 73 Vom Grundsatz her haben die Homeoffice-Beschäftigten betriebsverfassungsrechtlich die gleichen Rechte wie die sonstigen Arbeitnehmer im Betrieb.[183] Hierbei folgt die persönliche Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar aus der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Aber auch in Heimarbeit Beschäftigte, damit also Selbstständig...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / a) Verbotene private Nutzung

Rz. 88 Ist die private Nutzung des Internets bzw. der private E-Mail-Verkehr ausdrücklich verboten, handelt es sich bei jedem Verstoß um eine vertragliche Pflichtverletzung, die abgemahnt werden kann.[115] Trotz des ausdrücklichen Verbots der Internetnutzung kann bei einem Missbrauch grundsätzlich nicht unmittelbar eine Kündigung ausgesprochen werden; vielmehr ist zunächst d...mehr

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§ 7 Homeoffice / F. Vertragsgestaltung und Muster

Rz. 82 Der Homeoffice-Beschäftigte ist keine eigene Kategorie des Arbeitsrechts. Vielmehr finden auf das Homeoffice-Arbeitsverhältnis die gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Lediglich der Umstand, dass der im Homeoffice Tätige vielfach nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers tätig ist, sondern zu Hause arbeitet, führt dazu, dass sich das Rechtsverhäl...mehr

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Vorwort

Die Digitalisierung der Arbeitswelt nimmt immer mehr Fahrt auf mit Auswirkungen für alle Bereiche des Arbeitsrechts und des Datenschutzrechts. Als zusätzlicher Booster für die Digitalisierung hat die ­COVID-19-Pandemie gewirkt. Arbeitgeber und Beschäftigte haben die mobile Arbeit von zu Hause vielfach und noch weitaus öfter als bisher eingesetzt und damit einen wichtigen Bei...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 3. Verdachtskündigung

Rz. 112 Die Verdachtskündigung ist ein besonderes Institut des Arbeitsrechts.[137] Ihr liegt nicht eine bereits erwiesene strafbare Handlung oder erhebliche Vertragsverletzung des Arbeitnehmers zugrunde, sondern der bloße Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte. Das notwendige Vertrauen des Arbeitgeb...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Aufgaben und Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 73 Durch das Betriebsverfassungsgesetz und andere Vorschriften ist der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer mit vielen Aufgaben, Rechten und Pflichten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz ausgestattet worden. Hierbei handelt es sich um Informations-, Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die Ausübung dieser Rechte steht indes nicht i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerdienstliches Verhalten / Arbeitsrecht

1 Kündigung Interessen des Arbeitgebers können durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers so stark berührt werden, dass darin ein Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zu sehen ist. Das kann jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn dieses den Betriebsfrieden empfindlich stört, das Ansehen des Arbeitgebers massiv beeinträchtigt, im Kunden...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerdienstliches Verhalten / 2 Freiheitsstrafe

Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer bei den Einstellungsverhandlungen Freiheitsstrafen offenbaren muss, hängt vom Einzelfall ab.[1] Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe verbüßen, braucht der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen.[2] Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ist an sich geeignet, eine meist ordentliche Kündigung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerdienstliches Verhalten / Zusammenfassung

Begriff Das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich seine Privatsache, die den Arbeitgeber nichts angeht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es entweder arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder das außerdienstliche Verhalten die Interessen des Arbeitgebers derart stark berührt, dass sich daraus ausnahmsweise Verletzungen der vertraglichen Rücksichtnah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerdienstliches Verhalten / 1 Kündigung

Interessen des Arbeitgebers können durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers so stark berührt werden, dass darin ein Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zu sehen ist. Das kann jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn dieses den Betriebsfrieden empfindlich stört, das Ansehen des Arbeitgebers massiv beeinträchtigt, im Kundenkreis des A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.1.1 Allgemeiner Grundsatz

Rz. 12 Bis zum Inkrafttreten des TzBfG war das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte in § 2 Abs. 1 BeschFG geregelt. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit schlechter zu behandeln als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Verboten ist also eine Benachteiligung des teilzeitbeschäftigten Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3.3 Beispiele

Rz. 25 Die Vollzeitarbeit unterscheidet sich von Teilzeitarbeit regelmäßig nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Deshalb darf eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG, Urteil v. 19.4.2016, 3 AZR 526/14[1]; Urteil v. 24.5.2000, 10 AZR 629/99 [2]). Denn der Wert der Arbeitsle...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
3 Die Bemessungsgrundlage: ... / 3.1.2.1 Grundsätzliches

Wenn eine Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status unterbleibt und dadurch eine abhängige Beschäftigung übersehen wird, stehen bei einer Betriebsprüfung durch die DRV Nachzahlungen der Sozialbeiträge an. Und bei einem vorsätzlichen Verhalten kann zudem der Straftatbestand des § 266a StGB erfüllt sein ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt"). Praxistipp Ein...mehr

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N / Nachbereitung der Hauptverhandlung [Rdn 2255]

Rdn 2256 Literaturhinweise: Bode, Berücksichtigung der Nachschulung von Alkohol-Verkehrs-Straftätern durch Strafgerichte – Rechtsprechungsübersicht, DAR 1983, 33 ders., Ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung zur Prüfung der Kraftfahreignung von erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, NZV 1998, 442 Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190 Burhoff...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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L / Lügendetektor [Rdn 3042]

Rdn 3043 Literaturhinweise: Achenbach, Polygraphie pro reo?, NStZ 1984, 350 Artkämper, Wahrheitsfindung im Strafverfahren mit gängigen und innovativen Methoden – Notwendigkeit, Möglichkeiten und rechtliche Grenzen – Teil 1, Krim 2009, 349 Frister, Der Lügendetektor – Zulässiger Sachbeweis oder unzulässige Vernehmungsmethode?, ZStW 1994, 303 (Band 106), 303 R. Hamm, Monokeltest ...mehr

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zfs 12/2021, Aussetzung des OWi-Verfahrens wegen ausstehender Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Hinweis In dem Verfahren gegen Herrn/Frau … wegen OWi-StVO beantrage ich, das hiesige Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren mit dem Az.: 2 BvR 1167/21 auszusetzen. Begründung: Bei der hier gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung werden vom Messgerät keine (Roh-)Messdaten gespeichert. Dadurch ist eine Überprüfu...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Personalakten richtig führen / 5.1 Vorteile

Die elektronische Personalakte hat folgende Vorteile[1]: sehr schneller Zugriff an jedem Ort und durch mehrere Personen gleichzeitig; Datenzugriff organisatorisch ohne Aufwand, da Akte per Knopfdruck aufrufbar; Wegfall ständigen Ein- und Auslagerns der Akte, dadurch Minimierung von Verwaltungskosten; inhaltlich einheitliche Aktenführung; optimierter Datenschutz; Einsparung von Bür...mehr

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Personalakten richtig führen / 7.4 Betriebsrat

§ 83 Abs. 1 BetrVG enthält bezüglich der Personalakten eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigende und schützende Sonderregelung, die hinsichtlich der Personalakten grundsätzlich einem eigenständigen und jederzeitigen Vorlageanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegensteht. Der Arbeitgeber hat es zu unterlasse...mehr