Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvereinbarung

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbMedVV: Rechtsgrundlage f... / 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Dabei hat er die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einschließlich Anhang und die erstellten und bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 4 ArbMedVV). Bei Einhaltung ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Aufbau eines AMS gemäß NLA:... / 5.1 Festlegung der Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte

Ein wirksamer Arbeitsschutz gelingt nur, wenn die Beschäftigten nicht nur Gegenstand des Arbeitsschutzes sind, sondern ihnen auch geeignete Mitwirkungsmöglichkeiten angeboten und sie zum Mitwirken motiviert werden. Die Einbindung der Beschäftigten sollte daher geregelt werden. Dabei ist insbesondere festzulegen: die Bereitstellung von Zeit und Ressourcen, damit sich die Besch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Vergütungserwartung nach den Umständen

Rz. 5 Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt die Vergütung als vereinbart, wenn die Dienstleistung "den Umständen nach" nur gegen eine Vergütung "zu erwarten ist". Es darf damit weder ausdrücklich noch konkludent die Unentgeltlichkeit vereinbart sein. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften sind die "Umstände", unter denen ein Rechtsgeschäft zustande kommt, be...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus § 614 BGB abgeleitet.[1] Richtiger dürfte jedoch sein, diesen Rechtssatz aus dem Gegenseitigk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 3.10.2 Pauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Abs. 2 S. 2 Nr. 1)

Rz. 37a Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG gilt nur für Bezüge im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG a...mehr

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§ 12 Grenzüberschreitender ... / f) Betriebsvereinbarung als sonstiges Garantieinstrument i.S.v. Art. 46 Abs. 3 DSGVO?

Rz. 50 Die Aufzählung in Art. 46 Abs. 3 DSGVO ist nicht abschließend (Wortlaut: "insbesondere"). Daher sind auch weitere genehmigungsbedürftige Garantieinstrumente zur Legitimierung von grenzüberschreitendem Datenverkehr denkbar. Als sonstiges Garantieinstrument i.S.v. Art. 46 Abs. 3 DSGVO kommt insbesondere die Betriebsvereinbarung (bzw. die Gesamt- oder Konzernbetriebsverei...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 7. Betriebsvereinbarung und Rahmenbetriebsvereinbarung

Rz. 27 Die Betriebspartner müssen für die Wahrung der Mitbestimmung nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung abschließen. Ausreichend ist vielmehr auch eine formlose Betriebsabsprache.[49] Allerdings ist dieses Vorgehen in der Praxis eher unüblich. Regelmäßig wird insbesondere bei technischen Einrichtungen i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abgeschloss...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / IV. Betriebsvereinbarung über den Gebrauch von Handys

Rz. 230 Muster 6.4: Betriebsvereinbarung über den Gebrauch von Handys Muster 6.4: Betriebsvereinbarung über den Gebrauch von Handys zwischen dem Betriebsrat der XY-GmbH, Straße, PLZ Ort – nachfolgend: Betriebsrat – und der XY-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vorname _________________________ Name _________________________ Straße _________________________ PLZ ______________...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / II. Betriebsvereinbarung

Rz. 120 Muster 4.2: BV zur Überlassung von Mobiltelefonen u.a. Muster 4.2: BV zur Überlassung von Mobiltelefonen u.a. … Betriebsvereinbarung zur Nutzungsüberlassung von Mobiltelefonen, Tablet-Computern, BlackBerrys, iPhone oder iPad zwischen _________________________ – Unternehmer – und _________________________ – Betriebsrat – wird Folgendes vereinbart: 1. Gegenstand Diese Betriebsv...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 232 Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) [Rubrum wie Muster 6.4.] Betriebsvereinbarung zwischen der XY-GmbH und dem Betriebsrat der XY-GmbH zum Thema BYOD, also der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte § 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / I. Muster Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplatzbrille

Rz. 129 Muster 9.1: BV Bildschirmarbeitsplatzbrille Muster 9.1: BV Bildschirmarbeitsplatzbrille Zwischen dem Arbeitgeber, vertreten durch _________________________, und dem Betriebsrat des Betriebs, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: § 1 Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt die Zuz...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / II. Muster Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze I

Rz. 130 Muster 9.2: BV Bildschirmarbeitsplätze I Muster 9.2: BV Bildschirmarbeitsplätze I Zwischen der _________________________ – im Folgenden kurz Arbeitgeber (AG) genannt – und dem Betriebsrat des o.g. Unternehmens – im Folgenden kurz Betriebsrat (BR) genannt – wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Gegenstand dieser B...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / IV. Muster Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten

Rz. 132 Muster 9.4: BV Mobiles Arbeiten Muster 9.4: BV Mobiles Arbeiten Zwischen dem Arbeitgeber, vertreten durch _________________________, und dem Betriebsrat des Betriebs, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: Präambel Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, das "mobile Arbeiten" in einem für beid...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / III. Muster Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze II

Rz. 131 Muster 9.3: BV – Bildschirmarbeitsplätze II Muster 9.3: BV – Bildschirmarbeitsplätze II Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der _________________________ über den Einsatz von Bildschirmarbeitsplätzen 1. Präambel Zwischen der _________________________ und dem Gesamtbetriebsrat besteht Einigkeit darüber, dass zur Erhaltung und Sicherung de...mehr

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§ 11 Datenschutz / V. Auswirkungen des neuen Rechts auf Betriebsvereinbarungen

Rz. 51 Betriebsvereinbarungen können Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten und so die Datenverarbeitung im Betrieb bei einzelnen Datenverarbeitungsverfahren beschreiben.[85] Art. 88 Abs. 1 DSGVO bestimmt in der weitreichenden Spezifizierungsklausel, dass der nationale Gesetzgeber entsprechende Möglichkeiten vorsehen kann. Das ist durch § 26 Abs. 1 B...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Formulierungsvorschläge

Rz. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausg...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Aufgaben und Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 73 Durch das Betriebsverfassungsgesetz und andere Vorschriften ist der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer mit vielen Aufgaben, Rechten und Pflichten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz ausgestattet worden. Hierbei handelt es sich um Informations-, Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die Ausübung dieser Rechte steht indes nicht i...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / III. Überwachung durch den Arbeitgeber

Rz. 42 Die Überwachung der Nutzung von ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bereitgestellten Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig, soweit es die Verbindungsdaten, -zeiten und -umstände angeht.[24] Der Arbeitgeber hat das Recht, die Telefon- und Internetnutzung seiner Arbeitnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese alleine dienstlichen...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / I. Muster

Rz. 128 Aufgrund der jeweils zu berücksichtigenden Einzelfallumstände werden nachfolgend keine Musterbetriebsvereinbarungen, sondern exemplarische Beispiele von in der Praxis abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zur Bildschirmarbeit abgedruckt. Diese sollten zwingend vor einer Verwendung den jeweiligen individuellen betrieblichen Anforderungen und etwaigen künftigen Rechts...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / C. Arbeitszeitgesetz

Rz. 86 Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (…) bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz ist mithin Teil des allgemeinen Arbeitsschutzrechts. Dieser Schutz ist dahingehend ausgestaltet, dass das A...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / b) Weisungen zu Art und Weise der Nutzung

Rz. 96 Nicht zuletzt aus Gründen der Kostenkontrolle, der Überwachung der Arbeitszeiten und der Unfallverhütung kann ein Arbeitgeber ein Interesse daran haben, die Nutzung von Mobiltelefonen zeitlich oder sachlich einzugrenzen. Beispielsweise kann die Nutzung auf bestimmte Tageszeiten beschränkt werden, auf das (europäische) Inland oder auch darauf, das Mobiltelefon nicht wä...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / V. Durchführung der Mitbestimmung

Rz. 194 Die Ausübung der Mitbestimmung erfolgt im Regelfall im Wege der Betriebsvereinbarung.[276] Möglich sind auch formlose Regelungsabreden. Rz. 195 Checkliste: Unterrichtung des Betriebsratsmehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 161 "Bring Your Own Device" (BYOD)[240] bedeutet den Einsatz privater Geräte der Beschäftigten bei der Arbeitstätigkeit, z.B. im Home-Office. Im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung und mobilen Vernetzung verschmelzen zunehmend die Grenzen zwischen beruflicher und privater Sphäre bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel und Medien. (BYOD) ermöglicht es Arbeitn...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. Überlassung auch zur privaten Nutzung

Rz. 20 Eine unbeschränkte private Nutzung der überlassenen Kommunikationsgeräte bedarf zwingend einer vorherigen Einwilligung des Arbeitgebers, die sowohl arbeitsvertraglich als auch durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung erfolgen kann. Rz. 21 Der Arbeitgeber ist zu einer solchen Einwilligung grundsätzlich nicht verpflichtet. Insofern erwogen wird lediglich, ob der Arb...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / II. Grundsatz der Formfreiheit

Rz. 3 Für den Abschluss des Arbeitsvertrages gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Die nachfolgend dargestellten Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit bestehen in den Regelungen des Formerfordernisses durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsv...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / I. Mobile Kommunikationsmittel und Arbeitszeit

Rz. 113 Durch den Einsatz mobiler Kommunikationsmittel sind Arbeitnehmer heutzutage nicht zwingend ortsgebunden. Dementsprechend wird die Arbeitsleistung von mehr und mehr Beschäftigten nicht mehr unbedingt in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erbracht, sondern zunehmend auch außerhalb der Betriebsstätte. Rz. 114 Beispielmehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / 2. Auswirkungen der Ruhezeitenregelungen auf Arbeiten 4.0

Rz. 50 Die Vorgabe der ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden ist mit der Arbeitswirklichkeit in der ­Arbeitswelt 4.0 nur schwer kompatibel. Daraus folgt z.B., dass ein Arbeitnehmer, der abends von zu Hause an einer Telefonkonferenz mit einem Konzernteil in einer anderen Zeitzone teilnimmt, am nächsten Morgen ohne Verstoß gegen das ArbZG nicht wieder zur gewohnten Zeit di...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. Privatnutzung

Rz. 136 Die Privatnutzung des PC/Laptops bedarf – insbesondere auch im Hinblick auf die Internet- und Intranetnutzung – der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen kann.[190] Auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger Besonderheiten nach verbrei...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. Privatnutzung

Rz. 77 Für die Zulässigkeit der Privatnutzung des Autotelefons gelten keine Besonderheiten. Ob und in welchem Umfang die Benutzung des Autotelefons zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. den geltenden Betriebsvereinbarungen.[109] Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer in der Regel b...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 179 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [254] hat der Betriebsrat ein ggf. mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.[255] Rz. 180 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[256] kann der Arbeitgeber ei...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / D. Bestehendes Arbeitsverhältnis – Direktionsrecht und soziale Netzwerke

Rz. 20 Beim Umgang mit sozialen Netzwerken im Arbeitsverhältnis stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber befugt ist, dem Beschäftigten Weisungen hinsichtlich der Nutzung eines sozialen Netzwerkes zu erteilen. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsl...mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / a) Vereinbarung

Rz. 133 Ein Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn sich diese Verpflichtung aus einer der üblichen Anspruchsgrundlagen (einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst) ergibt.[156] Rz. 134 Formulierungsbeispiel[157] Der Arbeitnehmer wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch ü...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 4. Rücknahme der Erlaubnis

Rz. 28 Die Erlaubnis der privaten Nutzung des Internetanschlusses wie des E-Mail-Systems ist eine freiwillige Leistung und kann daher grundsätzlich auch zurückgenommen werden.[34] Soweit die Privatnutzung ausdrücklich vereinbart wurde, steht dem Widerruf einer Erlaubnis der privaten Nutzung in der Regel der Arbeitsvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung entgegen, in der die Re...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / III. Private Nutzung

Rz. 6 Als Inhaber des Zugangs zum Internet ist der Arbeitgeber frei darin, über die Nutzung von Internet und E-Mail individuell und den betrieblichen Bedürfnissen entsprechend zu entscheiden.[10] Er kann über das "Ob" und den Umfang einer Internet- und E-Mail-Nutzung disponieren.[11] Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, die private Internet- und/oder E-Mail-Nutzung zu erl...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VII. Skype for Business

Rz. 170 Skype for Business (bis 2015 Lync) fasst verschiedene Kommunikationsmedien (Real-time Collaboration, IP-Telefonie, Videokonferenz) in einer einheitlichen Anwendungsumgebung zusammen. Zielgruppen von Skype for Business sind mittlere und große Unternehmen und mit der Einführung von Skype ­for Business Online auch kleinere Unternehmen und Organisationen. Skype for Busin...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / H. Social Media Richtlinien

Rz. 85 Nicht zuletzt wegen der Unbekümmertheit vieler Mitarbeiter im Umgang mit Social Media und der fehlenden Kenntnis damit verbundener Risiken bietet es sich an, den Umgang mit sozialen Netzwerken im Unternehmen durch verbindliche Richtlinien festzulegen. Es empfiehlt sich dabei, gleichzeitig die Nutzung internettauglicher Geräte zu regeln (näheres dazu siehe § 1 Rdn 1 ff...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / 1. Verpflichtungen des Arbeitgebers

Rz. 10 Die innerbetriebliche Organisation des technischen Arbeitsschutzes obliegt dem Arbeitgeber gem. den §§ 3–14 ArbSchG. Er muss einerseits auf die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und andererseits auf die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft achten. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorsc...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / 3. Interessenabwägung

Rz. 25 Je größer das Interesse des Arbeitgebers ist, den Zutritt zum Betrieb unbefugten Dritten zu verwehren, umso intensiver darf der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der den Betrieb betretenden Arbeitnehmer ausfallen. Will der Arbeitgeber mit dem Zutrittsrecht nur sein Eigentum schützen, muss er sich auf den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beschrä...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / III. Formfunktion und Formerfordernis

Rz. 4 Die wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung ist Bestandteil der verbindlichen Begründung, Gestaltung und Auflösung arbeitsrechtlich bedeutsamer Rechtsbeziehungen. Durch die Fixierung des Erklärungsinhalts in einer gegenständlichen Form werden verschiedene Formfunktionen wahrgenommen:mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. Mitbestimmungsrechte

Rz. 112 Die Einführung und Anwendung eines Telefondatenerfassungssystems ist mitbestimmungspflichtig, wenn damit programmgemäß Verhaltens- oder Leistungsdaten der telefonierenden Arbeitnehmer erfasst und derart verarbeitet werden, dass Aussagen über deren Verhalten oder Leistung abrufbar sind.[178] Eine betriebliche Regelung der Telefondatenerfassung verstößt nicht gegen das...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 192 Die Einführung und Durchführung des BYOD ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [273] und nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.[274] Der Betriebsrat hat im Hinblick auf BYOD Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG.[275]mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 1 Die Nutzung des Internets und des Intranets im Allgemeinen und speziell der Empfang bzw. die Versendung von E-Mails gehören zum betrieblichen Alltag. Die digitalisierte Arbeitswelt geht aber weiter: neue Software wie Office365, Cloud-Produkte oder moderne Dienstleistungsprogramme wie ATOSS, LOGA etc. verbinden Tätigkeiten und Programme auf vielfältigste Weise. Da mit d...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / b) Datenschutzrechtliche Besonderheiten

Rz. 21 Weitere Schranken der Mitbestimmung des Betriebsrats können sich unmittelbar aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Vor Einführung der DSGVO galt gemäß § 4 BDSG a.F., dass die Schutzbestimmungen des BDSG von Betriebsvereinbarungen (und Tarifverträgen) überlagert werden können, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer geregelt sind. ...mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Rz. 75 Auch wenn die Telearbeit im häuslichen Bereich erfolgt, unterliegt diese Tätigkeit der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Dabei ist allerdings zu betonen, dass sich der Regelungsbereich des § 87 BetrVG auf kollektive Tatbestände beschränkt. Dort, wo die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich individuelle Regelungen schaffen, kann ein Mitbe...mehr

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§ 11 Datenschutz / 1. Pflicht zur Information gegenüber den Beschäftigten

Rz. 33 Maßgebliche Bedeutung, auch für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten, kommt der Information der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer Daten zu. Art. 13 DSGVO sieht hierzu in Absätzen 1 und 2 umfangreiche Informationspflichten gegenüber Betroffenen vor, die nur über eine ausführliche Datenschutzerklärung (wie sie bislang z.B. auf Websites und in...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 104 Kollektivrechtlich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrats zum Arbeitsschutzgesetz zurückgegriffen werden. Bei der Einrichtung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bestehen folgende Besonderheiten:mehr

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§ 3 Herausforderungen der D... / 1. Grundsätze

Rz. 69 Arbeitszeit i.S.d. ArbZG ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Dazu gehört der Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitgeber arbeitet. Der Begriff umfasst aber auch Zeiten, während derer der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 7 Homeoffice / I. Begründung von Homeoffice-Arbeitsverhältnissen

Rz. 41 Soll die Begründung eines Homeoffice-Arbeitsverhältnisses im Wege der Neueinstellung erfolgen, ist dies individualarbeitsrechtlich vergleichsweise unproblematisch.[72] Die Arbeitsvertragsparteien müssen lediglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Homeoffice, etwa von seiner Wohnung aus, zu erbringen hat. In gleicher Weise eher unproblematisch erw...mehr