Fachbeiträge & Kommentare zu Beurteilung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 5. Die Grenzen des Betreuungsrechts

Aber auch da passierte nichts. Man wurde angehört, dass ja, hat die Bedenken geteilt, aber es gebe keinen Grund und im Übrigen keine Handhabe. Es bestehe eine Vollmacht. Für die Pflegerin! Ob der Vater dazu noch imstande war? Warum sollte es nicht so sein? Ein Gutachten zu seiner Geschäftsfähigkeit? Er habe es abgelehnt, bei ihm sei alles in Ordnung. Und außerdem habe er unt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Betriebsvorrichtung

Rz. 11 Die Betriebsvorrichtungen gelten bewertungstechnisch als bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst dann, wenn sie zivilrechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Übrigens: Auch im Ertragsteuer- und Investitionszulagerecht gelten Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter. Zur Frage, welche Bestandteile zu einer Betriebsanlage gehören, d.h. Betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / III. Was muss der Arzt in das Gespräch nach § 1928 BGB (§ 1901b BGB a.F.) einbringen?

Rz. 73 Die Berechtigung zur ärztlichen Behandlung beruht neben der " informierten Einwilligung " des Patienten auch auf der auf " medizinischen Indikation ". Auch an einem einwilligungsunfähigen Patienten muss jeder ärztlichen Maßnahme die Feststellung der medizinischen Indikation vorausgehen. Medizinisches Handeln, ohne dass der Arzt eine Indikation gestellt hat, ist selbst dan...mehr

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zfs 01/2023, Vorlage eines ... / 1 Aus den Gründen:

Zitat 1. Der zulässige, … auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid v. 1.8.2022 verfügte Untersagung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gerichtete Antrag hat in der Sache Erfolg. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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zfs 01/2023, Privatgutachte... / 2 Aus den Gründen:

[1] I. Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 47 Abs. 1 RVG beantragten Kostenvorschuss für die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung bzw. Erschütterung des gerichtlichen Gutachtens zurückgewiese...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / e) Der Verzicht auf die Genehmigung

Rz. 58 § 1829 Abs. 4 BGB (§ 1904 Abs. 4 BGB a.F.) regelt, dass unter besonderen Voraussetzungen ein Verzicht auf die richterliche Genehmigung möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn zwischen dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten nach § 1829 Abs. 4 und 5 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) und dem behandelnden Arzt des Betroffenen Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, insbesondere Betriebsaufspaltung

Rz. 197 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG ist eine schädliche Nutzungsüberlassung (von Grundbesitz) an Dritte nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann oder der Grundbesitz zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abschmelzung beim "ersten" Erwerb i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 6 Wenn bei einem Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR)[11] überschritten ist, kann auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen ein reduzierter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (8...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bewertungsstichtag

Rz. 37 Maßgeblich für die Bewertung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbes. In Schenkungsfällen ist dies der Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt wird, d.h. dem Beschenkten die Verfügungsgewalt über den Gegenstand verschafft wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Für die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entscheidend (§§...mehr

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zfs 01/2023, Festsetzung vo... / 2 Aus den Gründen:

… .“ II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.11.2021 gegen den am 15.11.2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2021 ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Klägerin vom 10.5.2015 auf Festsetzung der Kosten des außergerichtlichen vorprozessualen Privat...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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zfs 01/2023, Festsetzung vo... / 3 Anmerkung:

Das vom OLG Köln behandelte Problem kommt zwar häufig im Baurecht zum Tragen, kann den beteiligten Prozessbevollmächtigten aber auch bei anderen Rechtsgebieten erhebliche Kopfschmerzen bereiten. Es geht im Kern darum, ob Privatgutachtenkosten aufgrund materiellen Rechts in dem Schadensersatzprozess gleich mit eingeklagt werden sollen und ob bei Erfolglosigkeit dieses Vorgehe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bekanntgabe an den Nachlasspfleger (Abs. 2)

Rz. 22 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des künftigen Erben, falls dieser noch unbekannt ist oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist. Die Erbschaftsteuerbescheide können an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter auch für die unbekannten Erben gerichtet werden, ohne dass dies zur Nichtigkeit des Bescheides wegen fehlender Bestimmtheit führte.[41...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kunstgegenstände, Sammlungen etc.

Rz. 265 § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erklärt (bereits seit dem ErbStG 2009) Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine zu Verwaltungsvermögen.[700] Durch das ErbStG 2016 wurden zusätzlich Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensfüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG wurde durch das ErbStG 2016[1] neu in das Gesetz aufgenommen, um der verfassungsgerichtlichen Forderung nach einer differenzierten Behandlung von Erwerben, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgehen,[2] gerecht zu werden.[3] Die Vorschrift ist somit Teil des seit dem ErbStG 2016 geltenden, nach dem Wert des erworbenen begünstigten Verm...mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 2. Antwort

Rz. 9 Da der Angelegenheitsbegriff gesetzlich nicht definiert ist, kommt es bei der Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an. Ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Das ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigtes Vermögen

Rz. 8 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde.[14] Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Rechtsfolgen der Poolung

Rz. 139 Soweit eine den Anforderungen von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG genügende Poolvereinbarung vorliegt,[387] werden die vom Erblasser/Schenker unmittelbar gehaltenen Anteile mit den Anteilen der übrigen durch die Poolvereinbarung gebundenen Gesellschafter zusammengerechnet. Übersteigt die sich so ergebende Summe die Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 % des Nennkapit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Ausführung bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Rz. 50 Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Wert des Erworbenen das Entgelt/die Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung deutlich übersteigt. Dies kann in der Praxis regelmäßig angenommen werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet.[153] Bei einer gemisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 ErbStG erklärt für die Wertermittlung[1] grundsätzlich den Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) als maßgebend, an dem die Steuer entsteht; die Entstehung ist wiederum in § 9 ErbStG geregelt,[2] Näheres dazu siehe Kommentierung des § 9 ErbStG. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Bewertung sind somit stichtagsabhängig. Der Stichtag wird auch Besteuerungszeitpunkt...mehr

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zfs 01/2023, Gebrauchsspure... / 1 Aus den Gründen:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.684,46 EUR nebst Zinsen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sow...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit

Rz. 21 Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG). Davon abweichend bestimmt § 26 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 340 Wenn in mehrgliedrigen Beteiligungsstrukturen oder gar in Konzernverbünden das Verwaltungsvermögen jeweils auf Ebene der einzelnen Holding- bzw. nachgeordneten Gesellschaften ermittelt würde, könnten hierdurch unerwünschte Mitnahmeeffekte erzielt bzw. sogar missbräuchliche Gestaltung ermöglicht werden. Denn beispielsweise der Sockelbetrag nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Weggezogene deutsche Staatsangehörige

Rz. 10 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG unterwirft solche Erblasser/Schenker und Erwerber der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, die als deutsche Staatsangehörige ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. In den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einzelfälle

a) Anzeigen unter Chiffre Rz. 496 [Autor/Stand] Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anz...mehr

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FF 07+08/2023, Abgrenzung e... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. [2] Die Beteiligten, die am […] 2006 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit […] 2020 voneinander getrennt. Am 31.3.2009 vereinbarten die Beteiligten einen Ehevertrag (UR-Nr. […]) und schlossen dabei unter anderem für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich aus. [3] ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Doppelfunktion der Fahndung

a) Allgemein Rz. 119 [Autor/Stand] Von den Aufgabenzuweisungen an die Steufa stößt insb. die in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO genannte (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen begangener Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten) immer wieder auf Kritik, sie birgt doch die Gefahr in sich, dass die "janusköpfige" Steufa (ebenso der Januskopf der Zollfahndungsdienst...mehr

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zfs 01/2023, Keine Intransp... / 2 Aus den Gründen:

[7] I. Nach Auffassung des BG hat der Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 der in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln mit der Formulierung "unerwartete und schwere Erkrankung". Die Klauseln seien weder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot noch im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 10 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist für solche Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[34] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) BewG explizit geregelten Fällen insb. um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung und ...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.10 Annahmeverzug nach Zutrittsverbot

Der Fall Der Arbeitnehmer verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum 17.8.2020 bis 28.8.2020. Der Arbeitnehmer reiste während des ihm von der Beklagten gewährten Urlaubs vom 11.8.2020 bis zum 14.8.2020 aufgrund des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit vom RKI als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er si...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.9.1 Anordnung von PCR-Tests durch den Arbeitgeber

Der Fall Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs in der Zeit vom 24.8.2020 bis zum 29.2.2021 – hilfsweise Vergütung der Zeiten häuslichen Übens – und über die Beschäftigung der Arbeitnehmerin. Hauptstreitpunkt ist dabei die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper auf eine Infektion mit S...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.2 Bewertung

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit dem "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag" anzusetzen. Es ist somit der Betrag, der zur Erfüllung der Schuld aufgebracht werden muss; dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und bei Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.2 Umlaufvermögen

Sicherlich ein deutlich höheres Abschreibungspotenzial besteht bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, insb. bei Vorräten und Forderungen. Aufgrund des hier geltenden strengen Niederstwertprinzips ist jede Wertminderung unabhängig von der Dauerhaftigkeit zu berücksichtigen. Dabei ist der Buchwert zu vergleichen mit dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag. Ist...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 7 Verhältnis zu benachbarten GRC-Systemen

Allgemeiner regulatorischer Rahmen: Zusammenhang zwischen Compliance-Management-System, Risikomanagementsystem und Internem Kontrollsystem (GRC-Systemen) Naturgemäß stellt sich für die konkrete Aufbau- und der Ablauforganisation der GRC-Funktionen die Frage nach einer übergreifenden Ordnung, nach einer Hierarchisierung im Sinne eines "Big Picture". In der Praxis steht diese Ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.2 Wesentlichkeitseinschätzungen

Anhangangabepflichten sind häufig explizit oder implizit durch den Wesentlichkeitsaspekt eingeschränkt. So fordern etwa § 285 Nr. 3 und 3a HGB, dass außerbilanzielle Geschäfte und sonstige finanzielle Verpflichtungen anzugeben sind, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich bzw. von Bedeutung ist. Dies kann ggf. neu zu beurteilen sein, da durch den Ukraine-...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 5 Risikofaktor "unzureichende Compliance-Kultur"

Der erste Satz in der Formulierung des ersten Grundelements "Compliance-Kultur" im IDW PS 980 lautet nicht zufällig unverändert: "Die Compliance-Kultur stellt die Grundlage für die Angemessenheit und Wirksamkeit des CMS dar." Dass der Umgang der gesetzlichen Vertreter mit erkannten Compliance-Verstößen und die tatsächliche Bewältigung von Compliance-Risiken dem hohen Anspruc...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 4 Gestiegene Haftungsrisiken bei Verzicht auf ein Compliance Management System

Die mittlerweile erheblich gestiegenen Haftungsrisiken gesetzlicher Vertreter beim Verzicht auf ein CMS werden umfassend gewürdigt. Die Einleitung des Standards verweist ausdrücklich auf die Legalitätspflicht des Vorstands und die daraus folgende Gesamtverantwortung des Vorstands für die Einrichtung eines funktionierenden CMS aus § 91 Abs. 2, 3 AktG sowie der Empfehlung D.3....mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 6 Risikofaktor "veraltetes CMS"

Im Tagesgeschäft des Compliance-Betriebs fehlt oftmals die Muße für eine "Generalüberholung" des mittlerweile vielleicht über mehrere Jahre und womöglich unbemerkt "angestaubten" CMS. So sehr die Forderung nach "Überwachung und Verbesserung" aus den Grundelementen von Compliance-Verantwortlichen akzeptiert werden mag, so wenig wird sie mitunter tatsächlich gelebt. Die Neuauf...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 9 Gestiegene organisatorische Anforderungen durch den IDW PS 980 n. F.

Bemerkenswert ist die neu aufgenommene Unabhängigkeit des Compliance-Verantwortlichen: "Merkmale einer Compliance-Organisation sind u. a.: […] der Compliance-Funktion […] zugeordnete Mitarbeiter haben die notwendige Unabhängigkeit, Kompetenz und organisatorische Stellung, um ihre Rollen und Verantwortlichkeiten wirksam wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur unmit...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 11 Verschärfung der Prüfungsanforderungen durch den IDW PS 980 n. F.

Eine Reihe von Verschärfungen im PS 980 n. F. betrifft scheinbar "nur" die Prüfer und deren Vorgehen. Die Ausgestaltung eines CMS orientiert sich aber am PS 980, weil damit insbesondere Prüfungsreife und, als mögliche Folgewirkung, eine möglichst gute rechtliche Verteidigungsposition geschaffen wird. Somit haben die Prüfungsverschärfungen auch Auswirkungen auf die im PS 980 ...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 2.9 Sonstige Angaben (Verrechnung/Abtretung/Aufrechnung/Einzugsermächtigung) und Unterschrift

Zeile 52 Ein Erstattungsbetrag (Zeile 52) wird nach Zustimmung[1] ohne besonderen Antrag vom Finanzamt auf das ihm benannte Konto überwiesen oder ggf. mit Steuerschulden verrechnet.[2] Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein unrichtiges Konto angegeben, trägt er die Verlustgefahr, wenn das Finanzamt einen Erstattungsbetrag im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren auf d...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (B... / 2.1.2 Fertigstellung vom 15.2.2014 bis zum 30.9.2014

Für diese Zeit gilt die Beurteilung durch das o. g. BFH-Urteil vom 22.8.2013 uneingeschränkt. Anders als bei vor dem 15.2.2014 erbrachten Bauleistungen besteht für die Beteiligten kein Wahlrecht zur Anwendung des § 13b UStG. Dies bedeutet, dass der unternehmerische Leistungsempfänger nur dann Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird, wenn er die an ihn erbracht...mehr