Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 293 Grundsätzlich muss der Geschädigte die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen (s. dazu § 2 Rdn 188). Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte daher auch die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Bestehen der Verkehrssicherungspflicht und deren schuldhafte Verletzung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Beweislast

Rz. 763 Die Beweislast dafür, dass sich in einem schädigenden Ereignis die typische Tiergefahr ausgewirkt hat, trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Geschädigten.[2277] Dabei kann ihm der Anscheinsbeweis zugutekommen. Das setzt jedoch einen typischen Geschehensverlauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräg...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 4. Beweislast

Rz. 124 Das Vorliegen einer Schwarzfahrt muss der Halter des Fahrzeuges beweisen, der sich darauf beruft, um seine Haftung im Gegensatz zu der Grundregel des § 7 Abs. 1 StVG zu bestreiten.[373] Bestreitet der Beklagte dagegen, Halter des Kraftfahrzeuges zu sein, so ist der Verletzte gem. § 7 Abs. 1 StVG beweispflichtig, wobei die Eintragung bei der behördlichen Zulassungsste...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Beweislast

Rz. 110 Grundsätzlich muss derjenige, der Ansprüche aus culpa in contrahendo geltend macht, deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch für Ansprüche aus culpa in contrahendo. Beweiserleichterungen bestehen bei der Fallgruppe der Verletzung von Aufklärungspflichten. Nach feststehender Rechtsprechung ist derjenige, der vertragliche oder vorver...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 3. Beweislast bei Instruktionsfehlern

Rz. 59 Die vorstehenden Beweislastgrundsätze für die deliktische Produzentenhaftung gelten nicht nur bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern, sondern auch bei Instruktionsfehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorlagen,[176] also bei anfänglichen Instruktionsfehlern. Insbesondere spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Adressat die Warnung be...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Pflichtverletzung und Beweislast

Rz. 72 Der Tatbestand der Pflichtverletzung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schadensersatzverpflichtung. Das jeweilige "Pflichtenprogramm" ergibt sich aus den für das jeweilige Schuldverhältnis maßgebenden Normen. Von Bedeutung sind Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Verhaltenspflichten. Nach der Art der Leistungsstörung werden drei Typen von Pflichtverle...mehr

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§ 11 Arzthaftung / II. Beweislast und Beweiserleichterungen

Rz. 43 Die Beweislast für einen auf einen Behandlungsfehler gestützten Anspruch folgt zunächst dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller (Patient) den Nachweis der Pflichtverletzung (des Behandlungsfehlers), deren Kausalität für die Schädigung und des Verschuldens zu erbringen hat, also den Nachweis sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.[145] Andernfalls würde dem Ar...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 945 Es gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach jede Partei im Prozess die Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Deshalb sind der Tatbestand der Amtspflichtverletzung, das Verschulden und der Schaden vom Geschädigten zu beweisen. Erfüllt die Amtspflichtverletzung die Tatbestände der §§ 836, 832, 833 S. 2 BGB, gelten deren Regeln der Beweislast...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Beweislast

Rz. 608 Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung vorliegen, dass vom Aufsichtspflichtigen kein Ersatz zu erhalten ist und dass die Umstände, vor allem die beiderseitigen Vermögensverhältnisse, einen Schadensersatz als unter Billigkeitsgesichtspunkten erforderlich erscheinen lassen. Dem Schädiger obliegt der Nachweis, das...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1205 Die Beweislast für gefahrerhöhende Umstände trägt somit immer der Unfallbeteiligte, der sich auf sie beruft, und zwar unabhängig davon, ob er zufällig Anspruchssteller oder Anspruchsgegner ist. Der beweisbelasteten Seite kommt zum Nachweis gefahrerhöhender Umstände (z.B. Verschulden des anderen Teils bei Auffahrunfall wegen Unachtsamkeit oder zu geringen Abstands) h...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Beweislast

Rz. 640 Es ist Sache des Verletzten, alle Voraussetzungen der betreffenden unerlaubten Handlung sowie einer der drei Fallgruppen des § 830 BGB zu beweisen; nur die (haftungsbegründende) Kausalität darf offenbleiben. Dem als Schädiger in Anspruch Genommenen obliegt der Nachweis, dass seine Handlung entweder gar nicht oder nur zu einem bestimmten Umfang ursächlich für den Schad...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 316 Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung (siehe dazu Rdn 293) muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht resultiert. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wege...mehr

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§ 9 Produkthaftung / III. Beweislast

Rz. 51 Häufig lässt sich nicht aufklären, wie, wann und weshalb es zu einem Produktfehler kam und ob dieser die Rechtsgutverletzung verursacht hat. In diesen Fällen ist die Verteilung der Beweislast streitentscheidend. Rz. 52 Nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen hat der Geschädigte an sich sämtliche Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Die für den außenstehende...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Kausalität und Beweislast

Rz. 1055 Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Geschädigte bei einem Glätteunfall beweispflichtig dafür, dass die Schadensverursachung auf der Pflichtverletzung beruht. Er hat zu beweisen, dass nach der Witterungslage und den Straßenverhältnissen eine Streupflicht ausgelöst und dass eine angemessene Reaktionszeit überschritten war.[3185] Entlastende Umstände – wie beispielswe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Prüfungssystematik zu § 17 Abs. 2 StVG

Rz. 1199 Im Fall des § 17 Abs. 2 StVG hat zunächst der geschädigte Halter darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden beim Betrieb des jeweils anderen Kraftfahrzeuges entstanden ist. Gegenüber dem Fahrer greift nach § 18 Abs. 1 StVG die Vermutung schuldhafter Verursachung ein, die der Sache nach den gleichen Regeln folgt. Auf der Ebene des Haftungstatbestandes und der Kausa...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verschulden und Entlastung

Rz. 75 Der Schuldner ist zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift macht die früher für Unmöglichkeit (§ 282 BGB a.F.) und Verzug (§ 285 BGB a.F.) gültige Regelung zu einem für alle Pflichtverl...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 188 Der Geschädigte, der nach einem Unfall Schadensersatzansprüche aus der Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB geltend macht, trägt die Behauptungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs. Er muss zunächst den haftungsbegründenden Tatbestand beweisen, also ein vom Willen des Schädigers gesteuertes Verhalten, die Verletzung eines d...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Kausalität

Rz. 538 Der geschädigte Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß des Anspruchsgegners gegen das Schutzgesetz,[1638] den Schaden und die Kausalität. Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, hat er somit grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichun...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / Ill. Kausalität

Rz. 12 Im Haftungsrecht wird zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender (schadensbegründender) Kausalität differenziert. Beide Kausalbeziehungen unterscheiden sich dadurch, dass die haftungsbegründende Kausalität Tatbestandsmerkmal ist, während die haftungsausfüllende Kausalität dem Schaden zugeordnet wird (vgl. § 2 Rdn 154 f.). Rz. 13 Die Umwelthaftung setzt als ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Geisteskranke

Rz. 549 Gemäß § 827 BGB ist derjenige, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, dafür nicht verantwortlich (vgl. § 104 Nr. 2 BGB). Durch krankhafte Störung ausgeschlossen ist die freie Willensbestimmung, wenn der Schädiger nicht mehr in der Lage...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 5. Darlegungs- und Beweisprobleme

Rz. 89 Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist grundsätzlich der Schädiger ­beweisbelastet; doch trifft auch den Verletzten eine (sekundäre) Darlegungslast.[187] Der Schädiger muss insbesondere beweisen, dass es dem Verletzten in seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge der Schädigung unmöglich gewordene Arbei...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 2. Voll beherrschbare Risiken des medizinischen Geschehens

Rz. 48 Gemäß § 630h Abs. 1 BGB wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Stammt die Schädigung aus einem Bereich, dessen Gefahren von dem Behandelnden voll beherrscht werden...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 5. Mangelnde Befähigung des Behandelnden

Rz. 59 Gemäß § 630h Abs. 4 BGB wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung des Behandelnden[216] für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ursächlich war. Schon vor der Kodifizierung führte nach allgemeiner Auffassung die Übernahme der Behandlung durch einen dazu nicht hinreichend befähigten Behandler – wozu auch die unterlass...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Alkohol

Rz. 553 § 827 S. 2 BGB stellt klar, dass derjenige, der unter dem Einfluss geistiger Getränke (das sind Alkoholika) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ebenso für die schädlichen Folgen der begangenen unerlaubten Handlung verantwortlich ist, als wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fä...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / Literaturtipps

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / aa) Mietwagenkosten

Rz. 75 Dies wird deutlich am Beispiel des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall: Macht ein Geschädigter diesen geltend, so fordert er keine Entschädigung nach § 251 BGB, sondern Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwands gem. § 249 BGB.[213] Er kann demnach nur den zur Herstellung objektiv erforderlichen Betrag ersetzt verlangen, das hei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Widerrechtlichkeit

Rz. 696 Weitere Voraussetzung für einen Ersatzanspruch aus § 831 BGB ist, dass der Verrichtungsgehilfe den Schaden objektiv widerrechtlich zufügt. Die Widerrechtlichkeit bedeutet, dass die Hilfsperson objektiv einen der in den §§ 823 ff. BGB normierten Tatbestände verwirklicht haben muss, also jemandes anderen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Beweisvereitelung

Rz. 201 Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.[420] Der Rechtsprechung zur Beweisvereitelung liegt der Rechtsgedanke zugrunde, der etwa in den §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3, 444 ZPO seinen Ausdruck gefunden hat. Im Arzthaftungsrecht hat dieser Gedanke zu einer eigenständig formulier...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Fehlende Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung

Rz. 798 Die Haftung des Nutztierhalters entfällt – sofern er nicht bereits die Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung widerlegen konnte – ferner, wenn der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde ( § 833 S. 2 2. Var. BGB). Die bloße Möglichkeit, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet hätte, reicht nich...mehr

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§ 14 Sachschaden / 3. Weitere Einzelheiten

Rz. 145 Daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, kann sich die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben.[284] Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung auch deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, ohne dass es auf die gefahrene Kilome...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 1. Allgemeines

Rz. 133 Anders als bei einem Arbeitnehmer, dessen voraussichtliche Bezüge in der Regel unschwer zu ermitteln sind, ist es im Rahmen der Feststellung des Erwerbsschadens eines Selbstständigen weitaus schwieriger, die voraussichtliche konkrete Entwicklung des Unternehmens ohne den Unfall, auf die es ankommt,[270] zutreffend zu beurteilen. Die negative Einkommensentwicklung nac...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / B. Die Bergschadensvermutung des § 120 BBergG

Rz. 12 Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Geschädigte gem. § 286 ZPO verpflichtet, die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Bergbaubetrieb und der Rechtsgutsverletzung darzulegen und zu beweisen. Lediglich für die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. den Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO z...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / C. Haftungsgrundlagen

Rz. 7 Wichtigste Haftungsnormen im Binnenschifffahrtsbereich sind einerseits § 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RhSchPV) oder anderen Schifffahrtsstraßenordnungen wie der BinSchStrO sowie sonstigen Schutzgesetzen (vgl. dazu § 2 Rdn 510 ff.), andererseits §§ 3, 4, 92 ff. BinSchG. Die Vorschrift des § 1.17 Nr. 1...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Allgemeines/Überblick

Rz. 1 Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges. Vertraglic...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / dd) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 229 Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll.[503] Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast muss zwischen der Fes...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / IV. Sonstiges

Rz. 13 Bereits nach früherer Auslegung des § 270 BGB war die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld zu verstehen. Daran ist auch nach der der Zahlungsverzugs-Richtlinie[22] festzuhalten. Diese sollte nach den im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU angeführten Erwägungen die Rechtsstellung von Verbrauchern nicht verschlechtern.[23] Geldschulden si...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Verschulden

Rz. 293 Der Erstattungsanspruch setzt Verschulden voraus. Neben Vorsatz genügt grobe Fahrlässigkeit (siehe bereits Rdn 290). Das Verschulden muss dem Unternehmer selbst zuzurechnen sein. Eine Gehilfenhaftung gibt es, sieht man von § 111 SGB VII ab, bei dem Rückgriffsanspruch nicht. Rz. 294 Für den Fall des Vorsatzes haften sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitskollege na...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / F. Rechtsfolgen

Rz. 271 Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich, soweit sich aus §§ 9 ff. StVG nicht Abweichendes ergibt, nach §§ 249 ff. BGB. Während vor dem 2. SchadÄndG die Rechtsfolge einer nach dem StVG begründeten Haftung nur auf den Ersatz von materiellen Schäden gerichtet war, kann seither nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB auch Schmerzensgeld verlangt werden. Rz. 272 Die durch ...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 2. Therapiefehler

Rz. 33 Der Arzt schuldet seinem Patienten neben einer sorgfältigen Diagnose die Anwendung einer Therapie, die dem jeweiligen Stand der Medizin entspricht. Rz. 34 Dabei ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes (Therapiefreiheit). Ihm wird bei der Therapiewahl ein weiter Beurteilungsermessen zugebilligt, in dessen Rahmen er die Behandlungsmethode wählen kann,...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / D. Haftungsumfang

Rz. 32 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt im Jahre 1998 haftet nach § 4 BinSchG der Schiffseigner persönlich, kann jedoch seine Haftung auf bestimmte – in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds ausgedrückte – Haftungshöchstbeträge, die sich an Art und Größe des verwendeten Schiffs orientieren, besch...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Beispiele für Schutzgesetze

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 4. Haftungsausschlüsse/Mitverschulden

Rz. 64 Haftungsausschlüsse gelten nach Art. 26 § 2 CIV, wennmehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Vorzüge der Haftung aus Pflichtverletzung

Rz. 78 Kann der Verletzte sich auf einen Schadensersatzanspruch berufen, der auf vertraglicher Grundlage fußt, so ist seine Stellung in mehreren Beziehungen günstiger, als wenn ihm lediglich ein deliktischer Anspruch zusteht: Es gilt § 278 BGB statt § 831 BGB; dem Schädiger ist jede Exkulpationsmöglichkeit für fremdes Verschulden abgeschnitten. Während für die Haftung aus De...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 3. Grobe Behandlungsfehler

Rz. 50 § 630h Abs. 5 S. 1 BGB nimmt die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei groben (schweren) Behandlungsfehlern[183] auf: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Ausschluss bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit

Rz. 11 Mit Blick auf die – zahlenmäßig und qualitativ (wegen schwerer Unfälle mit Personenschäden) – überaus bedeutsamen Fälle eines Ausschlusses bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB ist – namentlich bei vorausgegangenem Alkohol- oder Drogenkonsum – zu beachten, dass ein Schädiger – respektive hier ein Geschädigter – nach S. 2 entsprechend der Grundsät...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / VI. Sonstiges

Rz. 80 Zum mitwirkenden Verschulden des Geschädigten, zur Kausalität, zur Beweislast[221] und zur Verjährung gelten hinsichtlich des Ersatzanspruches aus § 89 WHG gegenüber den allgemeinen Vorschriften keine Besonderheiten.mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 3. Befriedetes Grundstück

Rz. 95 Die Ersatzpflicht für Schäden, die innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstückes entstehen, ist aus demselben Grund ausgeschlossen worden, wie die Haftung für Schäden innerhalb eines Gebäudes. Auch hier soll in erster Linie der Grundstücksbesitzer gegenüber Personen, die sein Grundstück betreten, und die dadurch regelmäßig die vo...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / I. Überblick

Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches des BGB behandelt das "Erlöschen der Schuldverhältnisse": Die Erfüllung (§§ 362–371 BGB; vgl. dazu Rdn 2 ff.), die Erfüllungssurrogate Hinterlegung (§§ 372–386 BGB; vgl. dazu Rdn 18) und Aufrechnung (§§ 387–396 BGB; vgl. dazu Rdn 19 ff.) sowie den Erlass (§ 397 BGB; vgl. dazu § 23 Rdn 21 ff.). Gemeint ist nicht das Schuldverhältn...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 2. Pflichtverstoß, Kausalität und Verschulden

Rz. 57 Gelingt dem Geschädigten der Fehlerbereichsnachweis, werden ein Pflichtverstoß des Herstellers, dessen Ursächlichkeit für den Produktfehler sowie das Verschulden vermutet. Der Hersteller kann sich nur entlasten, indem er nachweist, dass er in sachlicher und personeller Hinsicht alles nach Lage des Einzelfalles Erforderliche getan hat, um eine einwandfreie Herstellung ...mehr