Fachbeiträge & Kommentare zu Eingliederungshilfe

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FF 12/2021, Bedeutsame Ents... / 2. Angehörigen-Entlastungsgesetz

Zum Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl I S. 2135 ff.) sind – soweit ersichtlich in Bezug auf unterhaltsrechtliche Folgerungen – noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen oder veröffentlicht worden. Mit dem Gesetz hat...mehr

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ZErb 12/2021, Das Behindert... / IV. Erbenhaftung nach § 102 SGB XII

Stirbt der behinderte Hilfeempfänger, kann der Sozialleistungsträger nach § 102 SGB XII von dessen Erben Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verlangen. Die Erbenhaftung umfasst grds. alle Sozialleistungen mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 102 Abs. 5 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Nicht mehr Bestandteil des SGB XII und damit auch n...mehr

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ZErb 11/2021, Das Behindert... / II. Sozialrechtliche Grundlagen

Menschen mit Behinderungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen diverse staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. In Betracht kommen neben Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III), Arbeitslosengeld II (§§ 7 ff. SGB II) und Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB II) vor allem der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII), auf Grundsicherung ...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.3 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Rz. 18 Absatz 4 wird ebenfalls durch das KICK neu gefasst und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 geändert. Ebenso wie bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (vgl. Rz. 17) werden auch für sie die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vorrangig durch den nach...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 3 Literatur

Rz. 20 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Diskussionspapier zur Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung, NDV 2010 S. 467; DIJuF, Rechtsgutachten v. 10.3.2017, J 4.200/J 9.120 Sr – Vorrangigkeit der Medikamentengabe gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe bei ADHS oder ähnlichen Störu...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.1 Förderung junger Menschen

Rz. 11 Abs. 3 Nr. 1 greift den in Abs. 1 aufgeführten Programmsatz auf (vgl. dazu Rz. 3) und erweitert ihn um das Gebot dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Dies findet seine Ausprägungen in zahlreichen Einzelvorschriften des SGB VIII. Beispielhaft seien dazu die Vorschriften des 3. Abschnitts zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.2 Verpflichtungen der Schulen

Rz. 10 In der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 durch das KICK werden erstmals die Schulen exemplarisch genannt. Zuständigkeitskonflikte entstehen immer wieder zwischen Schulverwaltung und Jugendhilfeträgern. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob bei Teilleistungsstörungen, wie Legasthenie (Lese- und Schreibschwäche) oder Dyskalkulie (Rechenschwäche) Kindern und Jugendlichen s...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.1 Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger

Rz. 6 Die Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger werden in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft genannt. Gemeint sind Ansprüche auf andere Sozialleistungen mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Leistungen nach SGB II und SGB XII, die gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe nachrangig sind. Die jeweilige Sozialleistung muss dem gleichen Zweck dienen wie die zu gewährende Leistun...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.3 Teilnahme am Gesamtplanverfahren

Rz. 5 Abs. 3 steht im Zusammenhang mit dem Gesamtplanverfahren nach § 117 Abs. 6 SGB IX und sieht vor, dass das Jugendamt bei der Aufstellung des Gesamtplans nach § 121 SGB IX beratend teilnimmt, soweit die Voraussetzungen nach § 117 Abs. 6 SGB IX vorliegen. Mit der Regelung wird funktionell sichergestellt, dass bis zur schrittweisen Zusammenführung der Zuständigkeiten für j...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die in § 13 geregelte Jugendsozialarbeit ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 – genauso wie die Jugendarbeit – eine Leistung der Jugendhilfe. Unter der Jugendsozialhilfe werden verschiedene Leistungen verstanden; ihr Schwerpunkt liegt bei der schulischen und beruflichen Unterstützung und Integration junger Menschen mit sozialen und individuellen Eingliederungsschwierigkeiten. Rz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kanzler, Familienarbeit, Erziehungs- u Pflegeleistung im Steuerrecht FR 1988, 205; Fischer, Hilflosigkeit iSd § 33b Abs 3 S 3 EStG, DB 1988, 1574; Kanzler, Der Pflege-Pauschbetrag des § 33b Abs 6 EStG u die damit zusammenhängende Änderung des § 33a Abs 3 EStG – Bemerkungen zu einer neuen durch das StReformG 1990 eingeführten Ermäßigung, FR 1992, 669; Kanzler, Scheidungsfolgen i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Bedeutung der Pauschbeträge außerhalb des § 33b EStG

Rn. 130 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 Nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Neben dem Grundbedarf ist für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbedarfs der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung zu ermitteln. Werden di...mehr

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Sommer, SGB V § 22a Verhütu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 § 22a neu eingefügt und damit einen neuen, eigenen Leistungsanspruch für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf L...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.2 Leistungsausschluss

Rz. 8c Das GMG hat durch die Anfügung von Satz 2 in Abs. 1 (ab 9.6.2021 i. d. F. durch das DVPMG nun Satz 3, vgl. Rz. 3d) deutlich gemacht, dass nunmehr der Leistungsanspruch sowohl durch die gesetzlichen Leistungsausschlüsse in § 34 Abs. 1, ferner durch die Regelungen aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigungen in § 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. des GMG sowie auch durch die Arz...mehr

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Sommer, SGB V § 22a Verhütu... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Vorsorge generell und Verhütung im Besonderen verfolgen das Ziel, bereits vor Eintritt einer Krankheit als dem konkreten Versicherungsfall einem gesundheitlichen Defizit entgegenzuwirken, das der Gesetzgeber gerade bei pflegebedürftigen und behinderten Menschen erkannt hat. Grundsätzlich umfasst bereits der Anspruch eines Versicherten auf zahnärztliche Behandlung nach ...mehr

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Sommer, SGB V § 22a Verhütu... / 2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Anspruchsberechtigt sind gemäß Abs. 1 Satz 1 Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5), die der Pflegestufe I, II oder III bzw. ab 1.1.2017 einem der 5 Pflegegrade, der mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird, nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten. Für die...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 633 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten in Zusammenhang mit begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegün...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 1.2 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Rz. 547 [Angaben zum Kind, Kindschaftsverhältnis → Zeilen 4–15] Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei s...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / 3. Exkurs: Abgrenzung von Eingliederungshilfe (SGB IX) und Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Rz. 21 Besonders schwierig sind Fälle einzuschätzen, bei denen nicht von vorneherein klar ist, dass nur Leistungen der Eingliederungshilfe neben der existentiellen Hilfe benötigt werden. Das kann insbesondere in besonderen Wohnformen passieren, wenn ein Betroffener sowohl eingliederungshilfe- als auch pflegebedürftig ist. Ob jemand aufgrund seiner Behinderung Hilfe zur Pflege...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / 3. Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX) und Beihilfeberechtigung

Rz. 75 Die vorstehende Empfehlung hat vor allem dann besondere Bedeutung, wenn es darum geht, bei Zuwendungen an behinderte Menschen im Rahmen des Bedürftigen-/Behindertentestaments oder lebzeitiger Zuwendungen zu prüfen, ob dem behinderten Menschen etwas zugewendet werden kann, ohne dass es in einem nachrangigen Leistungssystem (z.B. SGB II, SGB XII oder SGB IX) auf den Bed...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / A. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe

Rz. 1 Durch das neue Bundesteilhabegesetz[1] wurde die Eingliederungshilfe (früher §§ 53 ff. SGB XII) – und nur diese – aus dem allgemeinen "Fürsorgesystem" des SGB XII herausgeführt.[2] Das bedeutet, dass man bei volljährigen [3] behinderten Menschen die notwendigen Bedarfe konsequent aufteilt und entsprechenden Leistungen, Gesetzen und Leistungsträgern zuordnet. Gedeckt wir...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / V. Fallbeispiel 71: Eingliederungshilfe in unterschiedlichen Formen

Rz. 14 Fallbeispiel 71: Eingliederungshilfe in unterschiedlichen Formen S hat einen Grad der Behinderung von 100. Der Nachteilsausgleich "g" ist anerkannt. Er erbt nach seiner verstorbenen Mutter eine vermietete Wohnung (Wert 100.000 EUR) mit Mieteinnahmen in Höhe von 550 EUR monatlich. 1. Variante: S besucht seit vielen Jahren eine Behindertenwerkstatt, lebt aber ansonsten i...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (5) Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (SGB IX)

Rz. 187 Zum Recht der sozialen Hilfen in der Form der sozialen Förderung gehört seit 1.1.2020 auch das Eingliederungshilferecht (§§ 10, 28a SGB I). Es war bisher Hilfe für behinderte Menschen in speziellen Lebenslagen nach §§ 53 ff. SGB XII. Diese Hilfe unterlag einem gemäßigten Nachrangprinzip. Sie wurde durch das Bundesteilhabegesetz aus dem SGB XII aus- und in das SGB IX ...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträgers bei Schenkung und Erbfall für sozialhilfebedürftige Leistungsbezieher in der Eingliederungshilfe des SGB IX (Bundesteilhabegesetz)

A. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe Rz. 1 Durch das neue Bundesteilhabegesetz[1] wurde die Eingliederungshilfe (früher §§ 53 ff. SGB XII) – und nur diese – aus dem allgemeinen "Fürsorgesystem" des SGB XII herausgeführt.[2] Das bedeutet, dass man bei volljährigen [3] behinderten Menschen die notwendigen Bedarfe konsequent aufteilt und entsprechenden Leistungen, G...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Der Pflichtteilsverzicht durch einen behinderten Bezieher von Eingliederungshilfe und Leistungen des SGB XII

Rz. 489 Der Entscheidung des BGH über die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtes lag ein Sachverhalt eines behinderten Beziehers von Eingliederungshilfe i.S.d. §§ 53 ff. SGB XII a.F. und sonstigen Leistungen des SGB XII zugrunde.[822] Grundsätzlich hat der BGH in dieser Pflichtteilsverzichtsentscheidung bestätigt, dass zivilrechtlich jeder frei in seiner Entscheidung ist, ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 5. Härte bei Hilfen in speziellen Lebenslagen und bei Eingliederungshilfe (§ 139 S. 3 SGB IX)

Rz. 357 Ein Stiefkinddasein führt der Härtebegriff bei der Gewährung von Hilfen in speziellen Lebenslagen (z.B. bei Hilfe zur Pflege oder bei Eingliederungshilfe auch nach § 139 S. 3 SGB IX). Dabei geht es nach dem Gesetz vorrangig um den Fall, dass eine Härte anzunehmen ist, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung er...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / B. Nachranggrundsatz und Beitragsleistungen

Rz. 4 Eingliederungshilfe ist ein steuerfinanzierter Leistungstopf. Ihre Strukturprinzipien ergeben sich aus dem Mit der Neuregelung der Eingliederungshilfe geht gegenüber dem SGB XII insoweit kein grundsätzlicher Paradigmenwechsel [9] einher: Zitat "Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen neben der N...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / h) Zusammenfassung

Rz. 131 Was bedeutet all das zusammengefasst für die erbrechtlich Gestaltung?mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (b) Exkurs: Kindergeld für Menschen mit Behinderung nach dem EStG

Rz. 164 Der Schwerpunkt des Kindergeldrechts liegt heute im Einkommensteuerrecht (§§ 31 f., 62 ff. EStG). Das Kindergeld ist keine klassische Sozialleistung i.S.d. sozialen Nachteilsausgleichs mehr. Rz. 165 Der Bezug von Kindergeld kann für einen behinderten Menschen im Zusammenhang mit Erbfall oder Schenkung aber eine ganz besondere Bedeutung haben, nämlich dann, wenn der be...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Testamentsvollstreckungslösung

Rz. 97 Eine reduzierte Zwischenvariante stellt die "reine Testamentsvollstreckungslösung" dar, bei der auf die Anordnung einer Vorerbschaft/Nacherbschaft verzichtet wird. Der Erbe wird nicht auf die Nutzungen des Nachlasses reduziert, sondern darf den Nachlass unter dem Schutz des Dauertestamentsvollstreckers "verzehren". Manche klassischen Behindertentestamente nähern sich ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 2. Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel – §§ 41 ff. SGB XII

Rz. 8 Für die Grundsicherung im Alter (d.h. 67. Lebensjahr vollendet oder Altersgrenze i.S.v. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht) oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) regelt § 43a SGB XII, dass der monatliche Gesamtbedarf sich aus der Summe der nach § 42 Nr. 1 bis 4 SGB XII anzuerkennenden monatlichen Bedarfe ergibt. Über § 42 SGB XII und die dortigen Ve...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / 2. Wohnen und Leben in einer besonderen Wohnform (früher stationäre Einrichtung)

Rz. 20 Falllösung Fallbeispiel 71 – Variante 2: Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe war bis zum 31.12. 2019 eine Leistung, die als Komplexleistung erbracht wurde. Heute werden die Leistungselemente getrennt. Es wird Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB IX einerseits und Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX andererseits erbracht. Dazu schl...mehr

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§ 10 Leistungs- und Regress... / 3. Oder kann auch Vermögensschonbetrag des SGB IX gelten?

Rz. 23 In einer Entscheidung zum Vermögensschonbetrag bei Eingliederungshilfeleistungen hat der BGH klargestellt, dass für den Vermögensschonbetrag das Sozialhilferecht des SGB XII und nicht das SGB IX gilt. Fallbeispiel 81: Die Berufsbetreuerin und der Pflichtteilsanspruch B leidet an einer langjährigen und chronifizierten Psychose und steht unter Betreuung einer Berufsbetre...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / a) Das Recht der sozialen Vorsorge

Rz. 103 Im Recht der sozialen Vorsorge geht es um ein vorbestehendes und auf Vorsorge durch Beiträge angelegtes Sozialrechts- bzw. Sozialleistungsverhältnis. Viele der dortigen Geldleistungen haben Lohnersatzfunktion (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I). Dazu gehören:mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 2. Erbenhaftung – die Vermächtnislösung lebt!

Rz. 152 Die sozialhilferechtliche Erbenhaftung ist eine Form des "Sozialhilfe"-Regresses. Sie ist eine Reaktion darauf, dass eigentlich während der Leistungszeit beim Leistungsbezieher Vermögen vorhanden war, das aber wegen seines Schonvermögencharakters dem Leistungsanspruch nicht entgegengehalten werden konnte. Rz. 153 Sie dient im Sozialhilferecht des § 102 SGB XII dazu, a...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Barbetrag – § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Rz. 335 Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Die Höhe der Beträge wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII näher bestimmt.[585] § 1 DVO bestimmt, was kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sin...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (2) Die Sozialwidrigkeit der unterlassenen Ausschlagung

Rz. 556 Fraglich ist, wie es zu beurteilen ist, wenn eine Ausschlagung unterlassen wurde. Fallbeispiel 42: Die unterlassene Ausschlagung Der Sohn S lebt seit Jahren von Grundsicherung und Eingliederungshilfe nach SGB XII. Seit 1.1.2021 erhält er die Eingliederungshilfe aus dem SGB IX und nur noch Grundsicherung aus dem SGB XII. Seine Mutter hatte daher ein Behindertentestamen...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 3. Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung für bedürftige behinderte oder pflegebedürftige Menschen (SGB XII und SGB IX)

Rz. 47 Fallbeispiel 11: Der behinderte Sohn M und F haben einen behinderten Sohn S. Als M stirbt, stel...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / d) Vorteile/Nachteile der einzelnen Lösungen

Rz. 106 Welche Form von Behindertentestament der Erblasser wählt, orientiert sich an seiner Zielsetzung und der Größe und Komplexität des Nachlasses. Wird der bedürftige Mensch mit Behinderung mit anderen zusammen Miterbe, ist er Mitglied einer Erbengemeinschaft mit all ihren der Gesamthandsgemeinschaft typischen Beschränkungen und Problemen. Der entscheidende Nachteil des kl...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Zur Diskussion gestellt – ein Fall aus der Praxis

Rz. 363 Der Begriff der Härte ist nach diesseitiger Ansicht als ein Tatbestand zu verstehen, der Reibungsverluste auszugleichen hat. Solche Reibungsverluste entstehen insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber "normative Schutzschirme" an einer Stelle im Gesetz geschaffen hat und diese Schutzschirme dann an einer anderen Stelle nicht mehr wirken, z.B. weil der Gesetzgeber das P...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Probleme der Vermächtnislösung

Rz. 641 Die sozialhilferechtliche Erbenhaftung spielt eine weitere Rolle, wenn im Rahmen des Behinderten-/Bedürftigentestaments die Anordnung von Vorvermächtnis und Nachvermächtnis gewählt wird. Die Vermächtnislösung gilt wegen der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung als nicht gesicherte Lösung.[1059] In der Literatur wird über die Eignung der Lösung heftig gestritten (siehe ...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / IV. Einsatz eigener Mittel zwischen Einkommensanrechnung und Kostenbeitrag

Rz. 121 Auch die Art und Weise, wie das Nachrangprinzip der Form nach durchgesetzt wird, ist höchst unterschiedlich und führt deshalb zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen. Rz. 122 Fallbeispiel 17: Beratung für ein Behindertentestament Die Eltern E haben einen behinderten Sohn S und wollen ihre Erbfolge gestalten. Sie haben ein klassisches Behindertentestament empfohlen bek...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Die Entwicklung des Behindertentestaments

Rz. 8 Die ersten Entscheidungen zum Behindertentestament basieren auf letztwilligen Verfügungen zugunsten von "Kindern" mit Behinderung im Sinne von in der Regel volljährigen Abkömmlingen, nicht zugunsten von sonstigen Verwandten oder Nichtverwandten mit Behinderung. Das Behindertentestament zugunsten von "Kindern" mit Behinderung in der Ursprungsversion der Erbschaftslösung ...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / 1. Wohnen zu Hause und arbeiten in der Werkstatt

Rz. 15 Falllösung Fallbeispiel 71 – Variante 1: Allgemein gilt: S hat als dauerhaft voll erwerbsgeminderter Mensch Grundsicherungsbedarf nach §§ 41 ff. SGB XII. Das sind 2021 446 EUR. Hinzu kommen der Mehrbedarf und die Kosten der Unterkunft. Es gelten die Einkommensanrechnungsvorschriften der §§ 82 ff. SGB XII. Bedarfsrechnung Fallbeispiel 71: Die Leistung im Arbeitsbereich ein...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / VI. Fallbeispiel 72: Der Rentenbezug aus einer Werkstatttätigkeit

Rz. 24 Fallbeispiel 72: Der Rentenbezug aus einer Werkstatttätigkeit Der behinderte S arbeitete seit mehr als 20 Jahren in einer Behindertenwerkstatt. Er lebt in einer eigenen Wohnung und erhält neben existenzsichernden Leistungen des SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe zusätzlich in der Form der Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Seine Eltern möchten...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / I. Der Einkommensbegriff des SGB IX

Rz. 6 Der Einkommensbegriff, der im SGB II und SGB XII losgelöst von den Regeln des Einkommensteuerrechts ist, ist seit 1.1.2020 für die Eingliederungshilfe an § 2 Abs. 2 EStG angekoppelt bzw. an den Begriff der Renteneinkünfte. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 SGB IX, den der bedürftige Mensch zu leisten hat, ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahre...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / 4. Zusammmenfassung

Rz. 23 Seit 2020 gelten in SGB XII, SGB IX und SGB II drei unterschiedliche Einkommensbegriffe mit variierenden Inhalten und unterschiedliche Vermögensbegriffe. Je nach bezogener Leistung oder drohendem Leistungsbezug kann ein Zufluss aus Erbfall oder Schenkung mal Einkommen, mal Vermögen sein. Benötigt ein Begünstigter sowohl Leistungen aus dem einen wie aus dem anderen Lei...mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die Welt ist im Wandel … Auch das klassische Sozialhilferecht und die Regeln zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. So ist der Elternunterhaltsanspruch aus Einkommen unter 100.000 EUR Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV seit 1.1.2020 unter großem Öffentlichkeitsecho kein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechtes mehr und geht auch nicht mehr auf den Sozialhilfeträger üb...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / b) Das behinderte Kind und das Waisengeld

Rz. 89 Fallbeispiel 3: Die erwerbstätige behinderte Tochter und der Erbfall nach dem pensionierten Vater Die 29-jährige Tochter T ist behindert. Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und lebt in einer Wohngemeinschaft, in der sie Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX erhält. Sie arbeitet an einem Arbeitsplatz, der ihrer maximalen Leistungsfähigkei...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (1) Pflichtteilsverzicht eines Geschäftsfähigen mit Gegenleistung

Rz. 499 Der (wirksame) Pflichtteilsverzicht ist das Mittel der Wahl, um bei geschäftsfähigen behinderten Bedürftigen im Sinne des SGB XII frühzeitig Gestaltungen zu schaffen, die dem Bedürftigen einen Nutzen zu Lebzeiten des Erblassers schaffen und Sozialhilferegress ganz oder teilweise ausschalten.[837] Beispiel: Die Finanzierung aufwändiger therapeutischer Maßnahmen für ein...mehr