Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung, persönlicher Geltungsbereich

Rz. 10 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Einführung: Die Pauschalierung zu Lasten des Zuwendenden will – ebenso wie bei § 37a EStG (dazu > Rz 1) – eine steuerliche Belastung des Empfängers aus der Zuwendung des Unternehmens vermeiden. Die Umsetzung dieser einfach erscheinenden Zielsetzung hat – wie das Folgende zeigen wird – allerdings eine durchaus komplizierte Lösung zur Folge: R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 11 Verordnungsermächtigung (§ 34b Abs. 5 EStG)

Rz. 56 § 34b Abs. 5 EStG enthält eine Ermächtigung zum Erlass weiterer Billigkeitsmaßnahmen. Danach kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze abweichend von § 34b Abs. 3 EStG für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen regeln und § 4a FSchAusglG für anwendbar erklären, wenn besondere Schadensereignisse infolg...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Grundsätzliches und Überblick

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl 2013 I, 285 = BStBl 2013 I, 188) wurden die früheren Bestimmungen zum Reisekostenrecht im EStG umgestaltet. Zu den weitreichendsten Änderungen gehörte die Abschaffung der früheren regelmäßigen Arbeitsst...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Begünstigte Arbeitnehmer

Rz. 9 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Begünstigt sindmehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. ABC der Einzelfälle

Rz. 70 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Aktien Aktien fließen einem ArbN in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt (BFH 234, 187 = BStBl 2018 II, 923). Das ist der Zeitpunkt, zu dem ihm der ArbG das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft (BFH 260, 532 = BStBl 2019 II, 496). ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Bemessungsgrundlage, Bewertung der Sachzuwendung

Rz. 51 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Für die > Bemessungsgrundlage müssen grundsätzlich alle Sachzuwendungen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres (respektive ggf Kalenderjahres; > Rz 42) erfasst werden, die einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG zugänglich sind (> Rz 17 ff). Zu Besonderheiten > Rz 46 ff. Rz. 52 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 BMG für die Anwendung des Pauschsteue...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Begünstigte Arbeitgeber

Rz. 6 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der ATE bezweckt, die (inländische) Volks-(Export-)wirtschaft zu fördern (vgl § 34c Abs 5 EStG; vgl bereits > Rz 1). Grundsätzlich sollten ursprünglich der Einleitung des ATE folgend nur die ArbN > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 EStG (> R 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 16 f, EFG 2001, 974) begünstigt sein, was verfassungskonform ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 50 Das in § 11 ErbStG normierte Stichtagsprinzip schließt einen Billigkeitserlass[1] zwar nicht generell aus. Ein Erlass der Erbschaftsteuer wegen einer sich aus dem Stichtagsprinzip ergebenden sachlichen Unbilligkeit und ggf. eine Stundung [2] kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung der Stichtagsregelung die M...mehr

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"Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

Leitsatz 1. Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. 2. Objektbezogene Aufwendungen – wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks – erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog....mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 5 Gesamtschuldnerschaft

Rz. 14 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Steuer (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO). Das steuerliche Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich hierin nicht vom Gesamtschuldverhältnis des bürgerlichen Rechts (vgl. § 421 BGB). Das Finanzamt ist zur H...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.10 Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 33 Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Die Vorschrift erfasst sowohl die den Erben oder Vermächtnisnehmer treffenden Auflage, eine Stiftung zu errichten, als auch die durch den Erblasser veranlasste Einsetzung einer Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin (vgl. BFH-Urteil ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.4 Schenkungen unter Auflage

Rz. 42 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG Grundstücksschenkungen unter einer Auflage hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Zivilrechtlich versteht man unter einer Schenkung unter Auflage eine unentgeltliche Zuwendung unter einer Nebenbestimmung, die den Empfänger zu einer Leistung (zu einem Tun oder eine...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 3.6 Steuerschuldner bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 13 Nr. 6 GrEStG)

Rz. 12 Die durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl I 1996, 2049) erfolgte Schaffung des neuen Erwerbstatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG machte eine entsprechende Neuregelung der Steuerschuldnerschaft für diese Fälle und damit die Einfügung des § 13 Nr. 6 GrEStG notwendig. Die Vorschrift wurde durch Art. 15 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 5 Grundstückserwerb aufgrund Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 46 Mit der Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erbauseinandersetzungen bei Vermögen mit Grundbesitz zu erleichtern. Hierzu wird zunächst der Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben zur Teilung des Nachlasses freigestellt. Ausgenommen sind außerdem Grundstückserwerbe durch den überlebenden Ehegatten, der nicht Miterbe ist, i...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 3 Erwerb im Rahmen einer Öffentlichen Privaten Partnerschaft (Nr. 9 a. F. bzw. Nr. 5 n. F.)

Rz. 12 Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. wurde angefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften v. 1.9.2005 (BGBl I 2005, 2676) und gilt ab 8.9.2005. Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) – auch Public Private Partner...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 3 Anzeigeverfahren bei Umlegungen, Grenzregelungen und Grenzbereinigungen

Rz. 15 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 sind dem zuständigen Finanzamt Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck u. a. über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, zu erstatten. Abweichend hiervon hat der Hessische Minister der Finanzen bei Bodenordnungsmaßnahmen einem vereinfachten Anzeigeverfahren unter der Voraussetzung zugestimm...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.3 Grundstückserwerb auf Grund eines Erbersatzanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 2. Altern. ErbStG)

Rz. 22 Nachdem die Sonderregelungen des Nichtehelichenerbrechts (§§ 1934 a ff. BGB) durch das ErbGleichG mit Wirkung ab 1. 4. 1998 ersatzlos gestrichen worden sind, kann ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 –2. Alternative – ErbStG nicht mehr verwirklicht werden. Dasselbe gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, da auch der vorzeitige Erbausgleich (§ 1934 d BGB) ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 6 Haftungsschuldner

Rz. 17 Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthält keine Regelungen zur Haftung Dritter. In § 13 GrEStG wird lediglich der Steuerschuldner in Bezug auf bestimmte Erwerbsvorgänge definiert. Für die Frage der Haftung ist daher auf die einschlägigen Bestimmungen der AO zurückzugreifen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff der Haftung versteht man das Einstehenmüssen für eine frem...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 9 Grundstückserwerb durch Teilung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 3 Nr. 7 GrEStG)

Rz. 59 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 BGB). Nach § 3 Nr. 7 GrEStG ist der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einer...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.2 Erwerb geringwertiger Grundstücke (§ 3 Nr. 1)

Rz. 13 Mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Bagatellfälle von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Bei dem in der Vorschrift genannten Betrag von 2.500 EUR handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Dies bedeutet, dass Grundstückserwerbe mit einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 2.500 EUR von der G...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.2 Anwendung der Vorschrift auf Tatbestände des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG sowie bei Anteilsminderungen i. S. v. § 5 Abs. 3 GrEStG

Rz. 16 Bezüglich der Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft mit Grundbesitz i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2a S. 2 GrEStG die Übertragung solcher Anteile von Todes wegen ausdrücklich von der Besteuerung nach dieser Vorschrift ausnimmt. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG bräuchte daher in s...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 7 Grundstückserwerb nach Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG)

Rz. 54 Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Da entsprechende Vorgänge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden sollen und die Befreiungen des § 3 Nr. 3, 4 und 7 GrEStG hierzu nicht ausreich...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 6 Grundstückserwerb zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 50 Nach § 3 Nr. 4 GrEStG sind Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer des Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (i. d. R. Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags) eine rechtsgültige, d. h. nach deutschem Recht wirksame – nicht notwendi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)

Rz. 55 Nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder und den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ihre Ehegatten gleich. Personen sind in gerader Linie miteinander verwandt, wenn eine von der anderen abstammt (§ 1...mehr

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

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Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden

Nach § 6 Abs. 2a EStG können Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, die beweglich, abnutzbar und selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind, alternativ für die Anwendung der Poolabschreibung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Sa...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird (BR-Drs. 910/98, 203; BT-Drs. 14/265, 204). Die Vorschrift zielt somit ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.4 Die Anteilsverminderung

Rz. 16c Nach § 5 Abs. 3 GrEStG ist die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert. Diese Anteilsverminderung kann auf vielfältige Weise geschehen, z. B. dadurch, dass ein Ges...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 5. Frühzeitige Rechtssicherheit durch einen neuen Teilabschlussbescheid, § 180 Abs. 1a AO-E, und eine frühzeitige verbindliche Zusage, § 204 Abs. 2 AO-E

Teilabschlussbescheid: Mit dem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO-E wird ein neues Verfahrensinstrument eingeführt. Gemäß § 180 Abs. 1a AO-E kann, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist, ein Teilabschlussbescheid ergehen, in dem einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festges...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / 4. Festsetzungsfrist und Prüfungsanordnung, § 171 Abs. 4 AO-E und § 197 Abs. 5 AO-E

§ 171 Abs. 4 AO-E fasst die Regelung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung neu. Die Neuregelung soll die Durchführung und den Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 94). § 171 Abs. 4 S. 1 und 2 AO-E entsprechen der bisherigen Rechtslage, wonach dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenpr...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / b) Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen

Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO erfordert, dass eine Tatsache nachträglich bekannt wird. Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Beachten Sie: Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / cc) Begründungspflicht

Der Neuregelung des § 200a Abs. 1 AO-E lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob und in welchem Umfang ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen zu begründen ist. Nach § 200a Abs. 1 S. 2 AO-E soll eine "weitergehende Begründung" des Mitwirkungsverlangens nicht erforderlich sein, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungs...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 164 AO – Vorbehalt der Nachprüfung und Verspätungszuschlag

Bei der Verbindung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags mit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Denn die Regelungen zum VdN gem. § 164 Abs. 1, 2 AO gelten nur für Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), nicht aber für steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO, zu dene...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 100 FGO – Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. einer Arrestanordnung mit Hinweis auf eine vorsätzliche Steuerverkürzung

Durch den Erlass vollstreckbarer Steuerbescheide, die die durch den streitgegenständlichen Arrest gesicherten Steuerforderungen beinhalten, wird das (vorläufige) Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und die Arrestanordnung gegenstandslos (BFH v. 17.10.2018 – XI R 35/16, BStBl. II 2019, 50, Rz. 23; v. 6.7.2001 – III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530; v. 20.9.2...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 2. Änderung nach § 172 AO

Antrag auf "schlichte" Änderung: § 172 AO hat in der Besteuerungspraxis u.a. wegen der Änderungsmöglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund eines sog. "schlichten Änderungsantrags" nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Bedeutung. Dieser muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchs- oder Klag...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / b) Einzelfälle der Rechtsprechung

Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 5. Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 174 Abs. 1 AO: Nach § 174 Abs. 1 AO kann ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen bei Mehrfachberücksichtigung eines Sachverhalts zu seinen Ungunsten geändert werden. Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im R...mehr

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Änderung und Berichtigung v... / 4. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO)

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der FinBeh. bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a...mehr

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Modernisierung der Betriebs... / bb) Ermessensentscheidung der Finanzbehörde

"Abgestuftes Verfahren": Die Möglichkeit des Erlasses eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Für ein ermessensgerechtes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen dürfte nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser insb. maßgeblich sein, wie kooperativ der Steuerpflichtige sich während der laufenden Betriebsprüfung verhalten hat...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 78 Für Vermögensverwahrer wird es sich daher häufig empfehlen, vor Transaktionen ins Ausland auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA über die Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer zu bestehen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich unabhängig von der Höhe einer ggf. gegebenen Anzeigepflicht. Die Unbedenklichkeitsbes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Gesamtschuldnerschaft und Folgen

Rz. 9 Die Gesamtschuldnerschaft hat zur Folge, dass die Erfüllung des Steueranspruchs gem. § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch für die übrigen Steuerschuldner wirkt. Ebenso wirkt eine Aufrechnung sowie eine geleistete Sicherheit gem. § 44 Abs. 2 S. 2 AO für die übrigen Gesamtschuldner.[1] Alle anderen Tatsachen (Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung) wirken hingegen gem. § 44 Ab...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen von Vermögen in...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Enger Auslandsvermögensbegriff (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 111 War der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker bei Ausführung der Schenkung Inländer, so gehören gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, zum Auslandsvermögen. Rz. 112 In der Praxis kann es wegen der durch die Verweisung auf § 121 BewG hervorgerufenen Beschränkung d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Gesamtschuldner und Auswahlentscheidung

Rz. 5 Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Der einzelne Abgabenschuldner kann daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Haftung des Nachlasses (§ 20 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB [1] für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Nachlasshaftung ist auf den ungeteilten Nachlass beschränkt, weil jeder Miterbe nach der Auseinandersetzung frei über das ihm angefallene Vermögen verfügen kann. Ein Miterbe soll nicht deshalb mit seinem Vermögensanfall dafür haften ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 4 Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG nebeneinander der Erwerber und auch der Schenker. Beide sind Gesamtschuldner[1]; jeder von ihnen schuldet die gesamte Leistung.[2] Wer Schenker und Beschenkter ist, bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.[3] Die Inanspruchnahme des Schenkers als Steuerschuldner soll im Widerspruch zum Prinzip der Erbanfall...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstweiliger Rechtsschutz ... / 2.2 Einstweilige Verfügung

Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten im Wesentlichen die Ausführungen über das Arrestverfahren entsprechend. Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung ist die Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus kann der Erlass einer e...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstweiliger Rechtsschutz ... / 2.1 Arrestverfahren

Der Antrag auf Erlass des Arrestbefehls wegen einer Geldforderung ist z. B. mit folgendem Inhalt denkbar: Es wird beantragt, wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, zur Sicherung der Zwangsvollstreckung den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen eines Betrages in Höhe von ... EUR anzuordnen, a...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstweiliger Rechtsschutz ... / 3.1.2 Verfügungsgrund

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ferner ein Verfügungsgrund vorliegen. Grundsätzlich besteht beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch die Möglichkeit, bereits in der Kündigungsschutzklage in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags einen Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung zu stellen, und zwar für den Fall, dass er mit seinem ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstweiliger Rechtsschutz ... / 2 Voraussetzungen von Arrestbefehl und einstweiliger Verfügung

Für Arrest und einstweiligen Verfügung gelten dieselben Voraussetzungen, wobei neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: Antrag, Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsanspruchs, Darlegung des Arrest- bzw. Verfügungsgrundes und Glaubhaftmachung von Anspruch und Grund. Der Arrest- bzw. Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Indiv...mehr