Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Änderungsantrag nach formel... / 8 Schreib– oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung (§ 173a AO)

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib – oder Rechenfehler unterlaufen sind.Denn durch diese hat er der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt (§ 173a AO). Die seit 1.1.2017 geltende Vors...mehr

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Änderungsantrag nach formel... / 9 Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO)

Die zum 1.1.2017 eingeführte Vorschrift betrifft Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie sieht die Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide unter anderem vor, wenn: Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, bei der Steuerfestsetzung nicht oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 3.5 Feststellungsinteresse

Rz. 27 Die bei Feststellungsklagen notwendige Prüfung, ob der klagende Arbeitnehmer an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse hat (§ 256 ZPO), erübrigt sich im Rahmen der Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG regelmäßig. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der betreffende Arbeitnehmer nur mit einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gebühr für eine verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen

Leitsatz Haben mehrere an einer Holdinggesellschaft beteiligte Unternehmen eine verbindliche Auskunft in Bezug auf ein mehrstufiges Umwandlungsvorhaben beantragt und hat das Finanzamt mehrere, aber wort- und inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte erteilt, darf es nur eine Auskunftsgebühr festsetzen. Sachverhalt Die an einer Holdinggesellschaft beteiligten Kläger beantragten ge...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2022 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage SAN / 2.1 Verbleibender Sanierungsertrag

Zeile 1 In dieser Zeile ist der im Jahr 2022 entstandene Sanierungsertrag einzutragen. Der Sanierungsertrag besteht aus Vermögensmehrungen durch Erlass von Schulden oder entsprechende Betriebseinnahmen. Der Betrag ist aus Zeile 29 der Anlage ZVE zu entnehmen. Zeile 2 In Zeile 2 sind Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben einzutragen, die im Sanierungsjahr 2022 entstan...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage SAN / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck SAN ist eine Anlage zur KSt-Erklärung KSt 1. In dem Vordruck wird der verbleibende Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 Satz 4 EStG errechnet. Der verbleibende Sanierungsertrag wird nicht selbstständig gesondert festgestellt. Da die Verrechnung mit vortragsfähigen Verlusten der Vorjahre, des Sanierungsjahres und des Folgejahres sich verfahrensrechtlich auf das Sani...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.2 Nachträgliche Änderung oder nachträglicher Erlass eines Steuerbescheids

Rz. 173 Es sind alle aus dem streitigen Sachverhalt fließenden Folgerungen zu ziehen; eine Unvereinbarkeit i. S. d. Kollision der Regelungsbereiche von Steuerbescheiden, wie bei Abs. 1-3, braucht nicht vorzuliegen. Die Finanzbehörde ist auch bei dem Erlass des Änderungsbescheids nicht an die in dem ursprünglichen Steuerbescheid vertretene Auffassung gebunden. Es kann daher, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.1 Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung

Rz. 150 Rechtsfolge des Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ist, dass die Steuerfestsetzung erlassen, geändert oder aufgehoben werden muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben. Das Gesetz enthält also eine unbedingte Verpflichtung der Finanzbehörde zur Berücksichtigung des rückwirkenden E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.3 Durchbrechnung der Festsetzungsfrist

Rz. 182 Abs. 4 ermöglicht zur Durchführung der danach erforderlichen Änderungen die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Trotz des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist kann noch eine Änderung des Steuerbescheids erfolgen, d. h. die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, sondern wird entsprechend der Regelung des Abs. 4 verlängert.[1] Die Frage der Durchbrechung der Festsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Mängel des § 176 AO

Rz. 9 Die Regelung des § 176 AO kann nur ein erster Schritt zu einer umfassenden Regelung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht sein. Jedoch hat sich die Hoffnung auf eine umfassende Regelung des Vertrauensschutzes seit dem Inkrafttreten des § 176 AO im Jahr 1977 nicht realisiert. Unbefriedigend an dieser Vorschrift ist insbesondere, dass ein formaler Anknüpfungspunkt für de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses

Rz. 81 Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es m. E. nur darauf an, dass es nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer eingetreten ist. Nicht maßgebend sind daher die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Finanzbehörde. Es ist m. E. daher unbeachtlich, ob das Ereignis bei der Steuerfestsetzung hätte berücksichtigt werden können. Es kommt somit nicht au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 17 Als Rechtsfolge hinsichtlich der Bestandskraft bestimmt § 175a S. 1 AO, dass Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind. Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Stpfl. hat einen Anspruch auf die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, der Vorabverständigungsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs.[1] Auch gerichtlich bestätigte (rechtskräft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids

Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer konkret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.4 Beginn und Ende des Vertrauensschutzes

Rz. 47 In zeitlicher Hinsicht ist für den Beginn des Vertrauensschutzes maßgebend, dass die für den Stpfl. günstige Entscheidung bei Erlass der Steuerfestsetzung bereits vorlag, d. h. veröffentlicht war.[1] Nur dann kann die Entscheidung von der Verwaltung angewandt worden sein, nur dann kann der Stpfl. auf den Bestand der Steuerfestsetzung vertrauen. Ergeht die günstige Rsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Vorschrift wurde durch Gesetz das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingefügt.[1] Nach Art. 97 § 9 Abs. 4 EGAO ist die Vorschrift erstmals anwendbar auf Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind. Der Begriff "erlassen" bezieht auch Änderungen des Steuerbescheids ein; ab 1.1.2017 g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, Abs. 2

Rz. 61 Ein entsprechender Vertrauensschutz greift ein, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) eine allgemeine, für den Stpfl. günstige Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde als mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend bezeichnet hat. Der Stpfl., für den die Steuer in einem Steuerbescheid aufgrund ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.5 Rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft (Unabänderlichkeit)

Rz. 18 Die rechtskraftähnliche formelle Bestandskraft ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Durchbrechung schlechthin unmöglich ist (Ausnahme: Wiederaufnahmeverfahren nach den gerichtlichen Verfahrensordnungen). Sie kommt in zwei Formen vor. Soweit über den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist nicht nur diese Geri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.20 Folgeänderung bei der GewSt, § 35b GewStG

Rz. 77 Als der der Gewerbebesteuerung zugrunde zu legende Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, anzusetzen. Für die GewSt erfolgt daher eine eigenständige Ermittlung dieses Gewinns, wenn auch nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. ESt- und KSt-Bescheid sind daher nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Begriff des Ereignisses

Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt (steuerliche Rückwirkung).Der Begriff des Ereignisses ist nicht ganz eindeutig; an sich ist dieser Begriff denkbar weit und würde jedes Vorkommnis erfassen, d. h. auch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Es wird jedoch an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.2 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 154 Auch in den Fällen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist die erstmalige Steuerfestsetzung, Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig. Die Festsetzungsfrist beginnt jedoch, abweichend von § 170 Abs. 1 AO, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Es handelt sich um eine von § 170 AO abweichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Massenverfahren bei Anträgen auf schlichte Änderung, Abs. 3

Rz. 107 Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 ist in § 172 Abs. 3 AO eine Vorschrift zur Zurückweisung von erfolglosen Anträgen auf schlichte Änderung in Massenverfahren eingefügt worden. Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 19.12.2006 in Kraft.[1] Nach § 18a Abs. 12 EGAO i. d. F. des Gesetzes v. 13.12.2006 gilt die Vorschrift jedoch auch für Änderungsanträge, die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.1 Anwendungsbereich und Regelungsgrund

Rz. 131 Abs. 4 regelt den Fall, dass ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung bzw. gerichtliches Urteil oder auf Antrag des Stpfl. zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist. Die Folge einer solchen Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheids ist eine "negative widerstreitende Steuerfestsetzung" weil ein Sachverhalt, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.5 Anwendung der Rechtsprechung

Rz. 49 Der Vertrauensschutz tritt nur ein, wenn die Rspr., von der durch die spätere Entscheidung abgewichen wird, von der Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung angewandt worden ist. Daher tritt kein Vertrauensschutz ein, wenn die Finanzverwaltung die später geänderte Rechtsprechung des BFH bewusst nicht anwendet, also einen Steuerbescheid erlässt, der zum Zeitpunkt seines...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht.[2] Die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.2 Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Rz. 148 Die Anwendung des Abs. 4 setzt voraus, dass die steuerliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in dem angefochtenen Steuerbescheid "irrig" war, d. h., dass die Steuerfestsetzung unabhängig von dem anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unrichtig ist.[1] "Bestimmter Sachverhalt" ist der maßgebliche Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.Das Merkma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid und die Änderung eines Steuerbescheids bei Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung in einer Vorschrift zusammen. Diese Fassung des § 175 AO kann aus systematischer Sicht nicht befriedigen. In Abs. 1 werden in S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Änderungstatbestände zusam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Tatbestand der Änderungssperre

Rz. 243 Die Änderungssperre knüpft nach § 173 Abs. 2 AO an die Außenprüfung an. Der Änderungssperre unterliegen Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Hat die Außenprüfung nicht zum Erlass von Steuerbescheiden geführt, sind also die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unverändert geblieben, knüpft die Änderungssperre an die Mitteilung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Aufhebung und Änderung nach Abs. 2

Rz. 106 Nach § 172 Abs. 2 AO gelten die Grundsätze des Abs. 1 auch für Verwaltungsakte, durch die ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung von dem sonst im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 24 § 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 5 § 173a AO wurde zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] und der damit verbundenen Automatisation der Steuerfestsetzung eingeführt, sein Geltungsbereich ist aber nicht auf im automatisierten Verfahren erstellte Steuerbescheide beschränkt. Die Vorschrift ist daher auf alle Steuerfestsetzungen anwendbar, also auch solche, die im herkömmliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsfolge

Rz. 11 Als Rechtsfolge bestimmt § 173a AO, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sind, soweit infolge des Schreib- oder Rechenfehlers die Steuerfestsetzung unrichtig ist. Die Änderung ist punktuell. Es können also nur die Folgen des Schreib- oder Rechenfehlers beseitigt werden.[1] Nicht erwähnt wird der erstmalige Erlass eines Steuerbescheids, da insoweit keine Durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Steuererheblichkeit der Tatsachen

Rz. 74 Die Tatsache muss steuererheblich (rechtserheblich) sein. Der Begriff der Rechtserheblichkeit hat eine doppelte Bedeutung. In der ersten Bedeutung sind Tatsachen rechtserheblich, wenn sie zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit der Steuer führen. Die Steuererheblichkeit muss gegenüber dem Stpfl., nicht gegenüber einem Dritten bestehen.[1] Maßgeblich sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Auswirkungen des europäischen Rechts

Rz. 7a Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht, insbesondere die Grundfreiheiten oder eine Verordnung oder Richtlinie der EU, besteht grundsätzlich keine eigenständige europäische Rechtsgrundlage zur Änderung dieser Steuerfestsetzung.[1] Es bleibt vielmehr den Staaten überlassen, solche Regelungen zu schaffen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Staaten, alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 9 Zum Verhältnis des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu § 173 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 173 AO Rz. 14; zum Verhältnis zu § 174 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 174 AO Rz. 11. Zwischen § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO bestehen Berührungspunkte dann, wenn ein Verwaltungsakt von einer anderen Behörde als einer Finanzbehörde erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 11 § 173 AO hat einen eigenständigen, von anderen Regelungen abgegrenzten Geltungsbereich, sodass sich eine kumulative Anwendung mehrerer Änderungsvorschriften i. d. R. nicht ergeben wird .[1] Die Vorschrift erfasst sowohl manuell erstellte Steuerbescheide als auch solche, die im vollautomatisierten Verfahren nach § 155 Abs. 4 AO erstellt worden sind. Eine Sonderregelung...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nichtige Vereinbarung: Umde... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. d. § 18 Abs. 2 WEG. Ein Negativbeschluss könne nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn ein Anspruch auf Erlass des beantragten, aber abgelehnten Beschlusses bestehe, weil das Ermessen der Gemeinschaft "auf null" reduziert sei. So liege es nicht! Nach der Gemeinschaftsordnung habe K die Ko...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.5 Ausdehnung auf die Abzugsteuern

Rz. 269 Problematisch ist die Anwendung des § 173 Abs. 2 AO auf Abzugsteuern. Die Abführung der LSt durch den Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren führt bei diesem weder zu einer Steuer- noch zu einer Haftungsschuld, sondern zu einer Einbehaltungs- und Abführungsschuld, die im Gesetz nicht geregelt ist .[1] § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO erlaubt in diesen Fällen eine Außenprüfun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Begriff des materiellen Fehlers

Rz. 16 Die beiden Tatbestände des § 177 in Abs. 1 und 2 AO sehen die Berichtigung von "materiellen Fehlern" vor. In der ursprünglichen Fassung des § 177 AO v. 16.3.1976 lautete die Bezeichnung "Rechtsfehler". Dadurch waren Zweifel entstanden, was unter Rechtsfehler zu verstehen sei; insbesondere war zweifelhaft geworden, ob Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO unter den Begriff...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 5 Die Tatbestände des § 174 Abs. 1-5 AO erfassen Steuerbescheide. Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide also geändert und, in den Tatbeständen des § 174 Abs. 3-5 AO, auch erstmals erlassen werden. Soweit es um den erstmaligen Erlass von Steuerbescheiden geht, ist § 174 AO systematisch nicht richtig eingeordnet. Es handelt sich insoweit nicht um Fragen der Bestand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.5 Bilanzielle Folgeänderung

Rz. 140 Üblicherweise wird auch das Problem der "bilanziellen Folgeänderung" unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO subsumiert, also die Fälle, in denen die Änderung eines Bilanzansatzes Auswirkungen auf die Posten der nachfolgenden Bilanzen hat.[1] Die Rechtsprechung sieht in der Änderung des bilanziellen Schlussvermögens, die steuerliche Auswirkungen auf Folgejahre hat, ein "Ere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden.[1] Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift auch den Erlass, die Aufhebung oder Änderung, von steuerlichen Verwaltungsakten, die zwar keine Steuerbescheide sind, aber wie Steuerbescheide zu behandeln sind.[2] Es muss jedoch hinzukommen, dass dieser zu erlassende, aufzuhebe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 8 § 177 AO ist bei jeder Durchbrechung der Bestandskraft eines Steuerbescheids anzuwenden, also insbesondere im Rahmen der §§ 172ff. AO, aber auch der §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 AO, des § 35b GewStG und des § 10d Abs. 1, 2 EStG. [1] Zu § 10d Abs. 4 EStG vgl. Rz. 32. Zur Durchbrechung der Bestandskraft führen auch §§ 189 S. 1, 190 S. 2 AO über die Änderung von Zerlegungs- u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Begriffe "Aufhebung" und "Änderung"

Rz. 3 "Aufhebung" bedeutet, dass der Steuerbescheid nach Inhalt und Form beseitigt wird. Die Aufhebung eines Steuerbescheids bedeutet, dass der Regelungsgehalt des Steuerbescheids nicht mehr gelten soll. Alle Wirkungen des Steuerbescheids entfallen, z. B. verlieren Vollstreckungsmaßnahmen ihre Grundlage, eine Hemmung der Festsetzungsfrist entfällt. Die Aufhebung enthält somi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte

Rz. 12 Anwendbar ist § 176 AO auf alle Steuerbescheide sowie diejenigen Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Zur Anwendung bei den einzelnen Änderungstatbeständen Rz. 18ff. Da Steueranmeldungen die Wirkung von Steuerbescheiden haben, greift § 176 AO auch bei der Änderung der in einer Steueranmeldung bestehenden Steuerfestsetzung ein.[2] Hat nach eine...mehr