Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Dänemark / I. Kapitalaufbringung

Rz. 27 Eine ApS muss nach § 4 SEL ein Stammkapital von mindestens 40.000 dkr (ab dem 15.4.2019, vormals 50.000 dkr) haben. Das Kapital muss grundsätzlich in dkr oder EUR angegeben werden. Die Gewerbeverwaltung kann es gestatten, dass das Stammkapital auch in einer anderen Währung angegeben wird. Rz. 28 Die Einzahlung des Stammkapitals ist in den §§ 33 und 34 SEL geregelt: Zu ...mehr

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Serbien / III. Antragsberechtigung

Rz. 108 Die Eröffnung des Konkursverfahrens kann neben der Geschäftsführung durch Gläubiger der Gesellschaft, die Staatsanwaltschaft sowie die Finanzverwaltung beantragt werden. Zusätzlich ist der Liquidator im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen, falls sich herausstellt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle V...mehr

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Slowakei / VI. Kapitalerhöhung

Rz. 48 Über die Erhöhung des Stammkapitals entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer ⅔-Mehrheit aller Gesellschafterstimmen. Die Stammkapitalerhöhung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Rz. 49 Die Erhöhung des Stammkapitals dur...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 48 Das Stammkapital der Gesellschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung erhöht. Existieren mehrere Gattungen von Aktien, so haben in einer gesonderten Abstimmung die Inhaber von Aktien jeder Gattung der Kapitalerhöhung zuzustimmen. Der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals durch Ausgabe von Vorzugsaktien gegen Nachschüsse bedarf darüber hinaus der Zustimmu...mehr

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Türkei / 2. Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Erbschaft und güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 159 Im Fall der Vererbung von Gesellschaftsanteilen ist eine Zustimmung der Gesellschafter zur Anteilsübertragung nicht nötig, falls in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Generalversammlung hat innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, den neuen Eigentümer abzulehnen (Art. 596 Abs. 2 HGB), vorausgesetzt, sie stellt eine dritte Person, die zum Erwerb bereit is...mehr

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Gutschrift / 3.2 Auswirkung beim Gutschriftsausssteller (Leistungsempfänger)

Der spätere Widerspruch des Gutschriftsempfängers gegen die Gutschrift ist sehr gefährlich für den Gutschriftsaussteller. Ggf. muss der Gutschriftsaussteller den Vorsteuerabzug in dem Besteuerungszeitraum an das Finanzamt zurückzahlen, indem der Widerspruch bei ihm eingegangen ist.[1] Wichtig Widerspruch kann zeitlich unbefristet erfolgen Für den Widerspruch gegen eine Gutschr...mehr

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England und Wales1 England ... / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 226 Die Publizität bestimmter Informationen über eine Gesellschaft wird fundamental als Preis für die beschränkte Haftung angesehen. Die beim Companies House geführten Unterlagen und die Bekanntmachung von Informationen über eine eingetragene Gesellschaft besitzen zunächst einmal einen gewissen Informationswert, sind aber nicht konstitutiv für Rechtsakte und genießen kei...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VI. Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Rz. 242 Vor dem Hintergrund, dass die B.V. verpflichtet ist, sich an die Vorschriften des 9. Abschnitts zu halten, hat sie den Jahresabschluss und den Bericht der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss wird durch die Einreichung zum Handelsregister veröffentlicht (Art. 2:394 Abs. 1 NL-BGB). Der Jahresabschluss muss innerhalb von acht Tagen nach der Feststel...mehr

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Italien / VII. Ausgabe von Schuldverschreibungen

Rz. 93 Da die Beteiligungen der Gesellschafter weder in Aktien verbrieft werden noch Gegenstand eines öffentlichen Angebots an das Publikum sein können (Art. 2468 c.c.[57]), hat der Gesetzgeber die Finanzierungsmöglichkeiten für die S.r.l. erweitert und die Ausgabe von Schuldverschreibungen gem. Art. 2483 c.c. eingeführt. Hierzu ist eine ausdrückliche Klausel in der Gründung...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 6. Formalien der Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 220 Die Abhaltung der Versammlung erfordert die Bildung eines Präsidiums der Hauptversammlung (mesa de la junta general, Art. 191 LSC)[88] sowie die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in der die Anzahl der persönlich sowie der mittels Vertreter teilnehmenden Gesellschafter, deren Namen und deren Kapitalanteil niedergelegt werden. Nach Beschlussfassung sind die Gesellsch...mehr

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Finnland / 7. Steuern

Rz. 119 Bei einer Übereignung eines Wertpapiers, z.B. einer Aktie einer privaten Aktiengesellschaft, muss der Erwerber Steuern für die Vermögensübertragung zahlen (VSVL 15.1, 17.1 Nr. 1). Diese Steuer beträgt 1,6 % des Kaufpreises oder des Wertes einer sonstigen Vergütung (VSVL 20.1). Die Steuer ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Abschluss des Übertragungsvertrags zu erri...mehr

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China / 2. Umwandlungsverfahren

Rz. 144 Die Genehmigungsbehörde hat binnen 45 Tagen dem Grunde nach zu erklären, ob sie der Verschmelzung oder Spaltung zustimmt. Hierauf haben die beteiligten Unternehmen die Verschmelzung oder Spaltung mindestens dreimal binnen eines Monats in einer landesweiten Zeitung bekannt zu machen und bekannte Gläubiger von der bevorstehenden Spaltung bzw. Verschmelzung zu verständi...mehr

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Bulgarien / II. Buchführungspflicht

Rz. 106 Gemäß Art. 34 des Gesetzes über die Buchhaltung (Закон за счетоводството) erstellen Unternehmen grundsätzlich ihre Abschlüsse auf der Grundlage der Nationalen Standards für die Buchhaltung (Националните счетоводни стандарти). Nur manche Unternehmen müssen ihre Abschlüsse auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standar...mehr

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Slowakei / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 70 Aufgrund des Antrags auf Eintragung der Gesellschaft oder auf Eintragung einer Änderung von Angaben einer im Handelsregister schon eingetragenen Gesellschaft trägt das Registergericht die Gesellschaft oder die Änderung der Angaben ins Handelsregister mit Frist von zwei Arbeitstagen, ab dem Tage der Einreichung des gegenständlichen Antrags, ein. Über die Eintragung der...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 38 Das kroatische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft (siehe Rdn 6). Sie ist in Art. 6 ZTD geregelt. Werden im Namen der d.o.o. Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt und ist das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Eintragung geringer als im Gründungsakt bestimmt, sind die Gründer verpflichtet, zugunsten der Gesellschaft den Differenzbetrag ...mehr

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Mexiko / J. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 124 Ziel des mexikanischen Insolvenzgesetzes ist es, nach Möglichkeit insolvente Unternehmen zu erhalten. Das Gesetz priorisiert Schlichtungsverhandlungen und freiwillige Vereinbarungen, sodass Unternehmen in der Insolvenz mit ihren Gläubigern eine Vereinbarung treffen können, um Schulden und Verbindlichkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu begleichen oder teilwei...mehr

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Brasilien / 4. Gesellschafterversammlung

Rz. 30 Die jährlich mindestens einmal durchzuführende Gesellschafterversammlung hat spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen, Art. 1078 CC. Bei Gesellschaften mit nicht mehr als zehn Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung in einfacher Sitzung (reunião) statt in der Gesellschafterversammlung (assembléia) zulassen, Art. 1072 ...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung der Gesellschaft enthält nach Art. 7 T.2 AGG folgende Angaben:mehr

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Weißrussland / IV. Kapitalerhöhung

Rz. 25 Das Stammkapital einer GmbH kann durch Beschluss der Gesellschafter erhöht werden. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist das Stammkapital zu erhöhen (vgl. etwa § 105 WGesG). Das Stammkapital einer GmbH kann wie folgt erhöht werden:mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / e) Anmeldung der Verschmelzung beim deutschen Registergericht (§ 122l Abs. 1 UmwG)

Rz. 100 Sobald die Verschmelzungsbescheinigung vorliegt, können die Geschäftsführer der übernehmenden deutschen GmbH die Verschmelzung gem. § 122l Abs. 1 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Im Gegensatz zu den in § 15 Abs. 1 EU-VerschG für den umgekehrten Fall normierten Anforderungen genügt nach deutschem Recht somit die Anmeldung durch die Geschäftsführer ...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 5. Formwechselbericht

Rz. 155 Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung der formwechselnden Gesellschaft auch künftig einen gemeinsamen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer vorlegen, in dem sie die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des grenzüberschreitenden Formwechsels erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der Umwandlungsmaßnahme auf die Arbeitnehmer erläutert, Art. 86e A...mehr

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Singapur / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 164 Im Rahmen des so genannten winding-up (Liquidation) wird der Betrieb einer Gesellschaft eingestellt, die Vermögenswerte werden verkauft, die Gläubiger befriedigt und ein vorhandener Überschuss wird an die Gesellschafter verteilt. Die Gesellschaft ist aufgelöst und hört auf zu existieren. Das Gesetzt unterscheidet zwischen zwei Arten der Liquidation: voluntary winding...mehr

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Italien / II. Schlichtungsverfahren, Mediation und begleitete Verhandlung

Rz. 174 Für Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gesellschaft wurde ferner durch D.Lgs. Nr. 5 vom 17.1.2003, Art. 38–40, ein neues außergerichtliches Schlichtungsverfahren (procedimento di conciliazione stragiudiziale) eingeführt. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 52 vom 21.5.2008 und gemäß dem bevollmächtigenden Gesetz Nr. 69 vom 18.6.2009, Art. 60, wurde DLgs Nr. ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / b) Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft/Dritten

Rz. 265 Haftungstatbestände sind Handlungen des Geschäftsführers, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die Pflichten des Geschäftsführers verstoßen, wenn sie einen Schaden verursachen, der mit der rechtswidrigen Handlung in Kausalzusammenhang steht. Der Geschäftsführer haftet nur, wenn er vorsätzlich oder schuldhaft handelt, was vermutet wird, wenn die vorgenommene Handlun...mehr

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Ungarn / IV. Freiwilliges Liquidationsverfahren

Rz. 253 Das freiwillige Liquidationsverfahren ist in § 3:48 Ptk. und den §§ 94–115/A Ctv. geregelt. Das Verfahren kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit gewählt werden, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, da in diesem Fall die Insolvenzverfahren vorrangig sind. Weiterhin ist die freiwillige Liquidation gem. § 95 Abs. 2 Ctv. nicht zulässig, wenn ein...mehr

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England und Wales1 England ... / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 253 Die Informationen, die dem registrar gegeben werden, werden beim Companies House aufgezeichnet und aufbewahrt und für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereitgehalten. Das Gesetz verleiht gestufte Einsichtsrechte für jedermann, die Gesellschafter der Ltd., die Gläubiger und die Geschäftsführer.[39] Jeder Einsichtsberechtigte darf eine Kopie, eine beglaubigte Kopie oder...mehr

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Schweden / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Wenigstens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, muss eine Hauptversammlung stattfinden, um über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung von Gewinn und Verlust und die Entlastung und (Wieder-)Wahl der Leitungs- und Kontrollorgane zu ...mehr

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Rumänien / I. Allgemeines

Rz. 129 Das IG regelt zwei Verfahren, die dem Schuldner, der sich in Zahlungsschwierigkeiten (dificultate financiara) befindet, zur Verfügung stehen, um die Insolvenz zu vermeiden: das sog. Ad-Hoc-Mandat (mandatul ad-hoc) und den präventiven Gläubigervergleich (concordatul preventiv). Ein Schuldner befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten, wenn er zwar seine fälligen Forderu...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 57 Bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft zum Unternehmensregister muss die Anmeldung folgende Angaben enthalten:mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / III. Rechte der Gesellschafter; Gesellschafterversammlung

Rz. 77 Bei Kapitalbeteiligung in Form des Equity Share Capital bestehen die grundlegenden Gesellschafterrechte in Form der Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung durch Abstimmung etc., Section 47 (1) CA, sowie der Beteiligung an Gewinnausschüttungen, Section 51 CA. Daneben bestehen ergänzende Rechte wie z.B. folgende:mehr

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Ungarn / 1. Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform (Formwechsel)

Rz. 139 Eine Änderung der Gesellschaftsform ist möglich, sofern die Gesellschafter ihre im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammeinlage vollständig geleistet haben, die Gesellschaft sich nicht im Vergleichsverfahren oder in freiwilliger Liquidation befindet und gegen sie keine strafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist bzw. kein Verfahren auf Erlass einer derartigen Maßna...mehr

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Deutschland / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 194 Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt der Gesellschafterversammlung (§§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt, der von dem zugrunde liegenden Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnis zu unterscheiden ist. Es handelt sich insoweit um verschiedene Rechtsverhäl...mehr

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Brasilien / A. Einführung

Rz. 1 Die Rechtsform der Sociedade Limitada ist in Brasilien im Jahre 1919 als "Sociedade por quotas de responsabilidade limitada" durch Decreto 3.708/1919 (sog. Limitada-Dekret) geschaffen worden und hat sich rasch verbreitet: In den Jahren 1985 bis 2002 wählten von 8.443.677 neu gegründeten Unternehmen 4.059.727 (48,08 %) die Rechtsform der Limitada. 18.807 (0,22 %) Untern...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Einberufung und Formalien

Rz. 144 In der Regel ist die Geschäftsführung (oder der Aufsichtsrat, wenn dieser bestellt worden ist) befugt, die Hauptversammlung einzuberufen. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Befugnis auch anderen erteilen (Art. 2:219 NL-BGB). Rz. 145 Auch Art. 2:220 NL-BGB wurde durch das Flex-B.V.-Gesetz geändert. Nach dem heutigen Art. 2:220 Abs. 1 NL-BGB haben Gesellschafter, die m...mehr

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Italien / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 137 In den Art. 2498 f. c.c. sind die verschiedenen Formen der Umwandlung getrennt geregelt: Formwechsel (Art. 2498 f. c.c.), Verschmelzung der Gesellschaften (Art. 2501 f. c.c.) und Ausgliederung der Gesellschaften (Art. 2506 f. c.c.). Rz. 138 Bisher war ein Formwechsel nur von einem Gesellschaftstyp in einen anderen zulässig. Seit der Reform sind gem. Art. 2500-septies ...mehr

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Slowakei / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafter üben die die Führung der Gesellschaft betreffenden Rechte und die Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung in dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Umfang und in dort angeführter Art aus. Die Gesellschafterversammlung der Gesellschafter ist das höchste Organ der Gesellschaft. Zu ihren Befugnissen i.S.d. § 125 HG...mehr

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Ukraine / 2. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Rz. 135 Die Gesellschafterversammlung wird in den Fällen einberufen, die im GmbH-Gesetz oder in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen sind, sowie:mehr

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Belgien / A. Einführung

Rz. 1 Das belgische Gesellschaftsrecht wurde im Jahr 2019 einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Mit der Gesetzesnovellierung beabsichtigte der Gesetzgeber, Belgien zu einem attraktiven und wettbewerbsfähigen Land für die Niederlassung von inländischen und ausländischen Unternehmen zu machen. Die grundlegenden Ziele des neuen Gesetzbuches sind daher auch die Flexibili...mehr

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Kanada / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 52 Die Gesellschafter haben im kanadischen Recht weitaus geringeren Einfluss auf die Führung der Geschäfte als im deutschen GmbH-Recht; insoweit steht das kanadische Gesellschaftsrecht dem deutschen Aktiengesetz näher als dem GmbH-Gesetz. Der Board of Directors ist das zentrale Leitungsorgan und seine Bedeutung zeigt sich in Rechten, die über die eines Geschäftsführers n...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Rechtsbeziehungen bei der Anteilsausgabe

Rz. 140 Anteile an einer Gesellschaft können grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erworben werden: Zum einen können sie derivativ erworben werden, d.h. im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von einem Gesellschafter auf den Erwerber übertragen werden (siehe ausf. Rdn 338 ff.). Nicht betrachtet werden soll der Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Wege eines Mitarb...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 28 Die Gründung einer proprietary company erfolgt durch Einreichung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen und Eintragung (incorporation) bei der ASIC. Die Gründung ist relativ unaufwändig und vollzieht sich folgendermaßen:[35]mehr

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Slowakei / I. Kapitalaufbringung

Rz. 33 Das Stammkapital ist am Anfang die primäre eigene Finanzierungsquelle der Gesellschaft und stellt die Summe der Einlagen aller Gesellschafter dar. Gemäß § 58 HGB ist das Stammkapital der Gesellschaft monetärer Ausdruck der Summe von Geldeinlagen und Sacheinlagen aller Gesellschafter in die Gesellschaft. Die Höhe des Stammkapitals wird ins Handelsregister eingetragen. ...mehr

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Bulgarien / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 117 Das bulgarische Insolvenzrecht ist in Art. 607–760 TZ geregelt. Insolvenzgericht ist das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners. Art. 635 TZ geht grundsätzlich von einer Eigenverwaltung des Schuldners unter Beaufsichtigung und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters aus. Das Insolvenzgericht kann die Verwaltung der Insolvenzmasse gänzlich auf den Insolvenzverwalter übe...mehr

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Ungarn / II. Vergleichsverfahren

Rz. 223 Das Vergleichsverfahren dient der Reorganisation der zahlungsunfähigen Gesellschaft. Eine Überleitung des Verfahrens ins Konkursverfahren bleibt jedoch möglich. Der Geschäftsführer der GmbH ist gem. § 7 Abs. 1 Cstv. zuständig zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Er muss jedoch vor Antragstellung zwingend die Zustimmung der Gesellschafterve...mehr

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Griechenland / 2. Pflichten der Geschäftsführer

Rz. 117 Die wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers sind folgende: a) Treuepflicht. Die Treuepflicht des Geschäftsführers besteht in der Förderung der Belange und Interessen der Gesellschaft und in der Unterlassung jeglicher Handlung, die diesen Belangen und Interessen schaden könnte. Aus dieser Pflicht werden das Wettbewerbsverbot und die Verschwiegenheitspflicht (Nichtwe...mehr

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Türkei / III. Geschäftsführung

Rz. 201 Die Geschäftsführung beinhaltet die Leitung und Vertretung der Gesellschaft. In Ausübung dieser Funktion obliegen der Geschäftsführung die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns (Art. 18 HGB; ausdrücklich für den GmbH-Geschäftsführer jetzt Art. 626 Abs. 1 HGB). Dazu gehören insbesondere Sorgfaltspflichten sowie Loyalitäts- und Treuepflichten. Rz. 202 Der Geschäftsführ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 49 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Eintragung zu beantragen (Art. 6 LRCS). Diese gibt Folgendes an:mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / b) Grenzüberschreitender Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Betriebsstätten einer Kapitalgesellschaft

Rz. 272 Werden Wirtschaftsgüter von einer inländischen Betriebsstätte einer GmbH in eine im Ausland belegene Betriebsstätte dieser GmbH bzw. in umgekehrter Richtung transferiert, so gelten hierfür besondere Grundsätze. Diese sind in den sog. Entstrickungstatbeständen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG festgelegt, die mit dem SEStEG vom 7.12.2006 mit Wirkung für ...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / I. Ausgangslage in Deutschland – Gesellschaftsrecht

Rz. 32 Ausdrücklich geregelt ist der Unternehmensvertrag nur im AktG (§§ 291 ff.). Dennoch ist spätestens seit der Supermarkt-Entscheidung des BGH[99] klargestellt, dass Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auch mit einer abhängigen GmbH geschlossen werden können. Rz. 33 Im Rahmen eines Beherrschungsvertrags wird die abhängige Gesellschaft (steuerrechtlich: Organgesell...mehr

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Ungarn / 3. Abschluss des Konkursverfahrens

Rz. 246 Schließlich muss gem. § 52 Abs. 1 Cstv. eine abschließende Konkursbilanz am Ende des Konkursverfahrens, jedoch spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, erstellt werden. Das Gericht setzt den Gläubigern sodann eine Frist von 30 Tagen, innerhalb derer sie Einwände geltend machen können. Rz. 247 Eine formelle Unterscheidung der Gläubiger in Masse- und Konkursgläubiger ist...mehr