Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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AGkompakt 5/2018, Gerichtss... / III. Kein Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Kanzlei

Kanzlei ist regelmäßig nicht Erfüllungsort der Vergütung Früher nahm die Rechtsprechung an, die Vergütungsklage des Anwalts könne immer an dem für seinen Kanzleisitz zuständigen Gericht erhoben werden, da Erfüllungsort der anwaltlichen Tätigkeit der Ort der Kanzlei und damit der Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben sei. Diese Rechtsprechung ist aber seit der Entscheidung des BG...mehr

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AGkompakt 5/2018, Gerichtss... / V. Besondere Gerichtsstände

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand kommen selbstverständlich auch die besonderen Gerichtsstände nach §§ 20 ff. ZPO in Betracht.mehr

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AGkompakt 5/2018, Gerichtss... / I. Ausgangslage

Vorüberlegung zum Gerichtsstand erforderlich Muss der Anwalt seine Vergütung einklagen, stellt sich für ihn die Frage, vor welchem Gericht er klagen soll. Häufig stehen mehrere Gerichte zur Auswahl, was im Vorfeld nicht genügend bedacht wird und im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren ist. Soweit der Anwalt zunächst versucht, seine Forderung(en) im Mahnverfahren durchzusetzen,...mehr

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AGkompakt 5/2018, Gerichtss... / II. Auswirkungen der Gerichtsstandwahl

Argumente für die Wahl des Ortes Die Wahl des Gerichtsstands im Vergütungsprozess hat in mehrerer Hinsicht Bedeutung. Zum einen ist es für den Anwalt angenehmer, wenn er am eigenen Gericht klagen kann und nicht am auswärtigen Gericht des Mandanten klagen muss. Er spart Zeit und Reisekosten. Andererseits möchte der Anwalt manchmal aber auch gerade nicht am eigenen Gericht klag...mehr

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Der satzungsmäßige Sitz erfordert keine Geschäftstätigkeit

Zusammenfassung Der Begriff des "satzungsmäßigen Sitzes" i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Damit sind Klagen am Sitz der Gesellschaft – mangels abweichender Vereinbarung – unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit vor Ort zulässig. Bedeutsam ist die Unterscheidung von Satzungs- und Verwaltu...mehr

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zerb 4/2018, Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Eröffnung des besonderen Gerichtsstands der Erbschaft gem. § 28 ZPO

Leitsatz Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer durch den Erblasser begründeten Verbindlichkeit aus einem Darlehen gegen mehrere Miterben als Gesamtschuldner scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus, da der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft, § 28 ZPO, eröffnet ist. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 32 SA 57/17 Sachverhalt Die ...mehr

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zerb 4/2018, Keine Gerichts... / Aus den Gründen

Das Oberlandesgericht H ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berufen. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand iSd §§ 12, 13 ZPO (d. h. seinen Wohnsitz) in T-T (LG-Bezirk D), die vor dem AG U bzw. LG V gesondert verfolgte B hingegen in M (LG-Bezirk V). In Bezug auf diese Gerichtsstände wäre der Bundesgerichtshof das zunäch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

Rn 2 Erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht nach § 3a Abs. 1 für die Verfahren über weitere gruppenangehörige Schuldner für zuständig, tritt dieser Gruppen-Gerichtsstand, wie Abs. 2 ausdrücklich klarstellt, neben die nach § 3 Abs. 1 bestehenden Gerichtsstände, sodass er keinerlei Sperrwirkungen zulasten der nach § 3 Abs. 1 jeweils gegebenen Gerichtsstände entfaltet. Um...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Zuständigkeit nach Abs. 2

Rn 9 Die Zuständigkeit nach § 3a ist keine ausschließliche.[10] Sie tritt vielmehr neben den auch weiterhin bestehenden Gerichtsstand nach § 3 Abs. 1, wie in § 3c Abs. 2 klargestellt wird. Die allgemeine Zuständigkeitsregelung wird mithin nicht verdrängt.[11] Er ist damit ein sog. Wahlgerichtsstand.[12] Rn 10 Eine verdrängende Zuständigkeit würde den Fällen nicht gerecht, in ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.mehr

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zerb 4/2018, Keine Gerichts... / Leitsatz

Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer durch den Erblasser begründeten Verbindlichkeit aus einem Darlehen gegen mehrere Miterben als Gesamtschuldner scheidet eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus, da der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft, § 28 ZPO, eröffnet ist. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 32 SA 57/17mehr

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zerb 4/2018, Keine Gerichts... / Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten gemeinsam mit den gesondert verfolgten Frau B, wohnhaft in M (Landgerichtsbezirk ...), und Frau N, wohnhaft in H (ebenfalls Landgerichtsbezirk ...) als Miterben nach der am ... 2013 in M verstorbenen Frau C (im Folgenden: Erblasserin) in Anspruch. Gegen Frau N liegt ein vor dem AG ... erwirkter, rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vor. Das...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Mandant

Rz. 1231 Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG [bzw. BRAGO] zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren. Rz. 1232 § 11 RVG (früher § 19 BRAGO) gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfes...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / H. Anwaltsvergleich

Rz. 227 § 1044b ZPO a.F. (gültig bis 31.12.1997)mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / a) Negative Feststellungsklage

Rz. 110 Eine vom Pflichtversicherer erhobene negative Feststellungsklage ist geeignet, die Rechtskrafterstreckung herbeizuführen.[119] Rz. 111 Bei der negativen Feststellungsklage ist jedes Gericht zuständig, bei dem ein besonderer Gerichtsstand für die Leistungsklage des Feststellungsbeklagten gegeben ist.[120] Rz. 112 Die negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein re...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Ausländischer Verkehrsanwalt

Rz. 1205 Die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts sind i.d.R. nicht erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts kann nicht allein damit begründet werden, dass es sich um eine ausländische Partei handelt; es gelten vielmehr dieselben Kriterien wie für eine inländische Partei.[1102] Rz. 1206 Es bedarf der Notwendigkeitsprüfung i...mehr

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Erfüllungsort bei Lieferung "ex works"

Zusammenfassung Bei Lieferungen ex works ist normalerweise der Käufer für den Versand verantwortlich. Erfüllungsort ist dann der Sitz des Verkäufers. Bei internationalen Verträgen ändert die Übernahme der gesamten Versandorganisation durch den Verkäufer jedenfalls dann nichts an dem Erfüllungsort, wenn sich die Übernahme nur als zusätzlicher Service darstellt. Der Hintergrund...mehr

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zfs 3/2018, Deutscher Verke... / Arbeitskreis I

Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland Das private Inkasso nach Verkehrsverstößen im europäischen Ausland hat bei mehr als 450.000 Fällen in Deutschland im Jahr 2017 inzwischen eine wesentliche Bedeutung bekommen. Für die betroffenen Touristen besonders belastend ...mehr

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zfs 3/2018, Deutscher Verke... / Arbeitskreis IV

Vorbild Europa? Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO? Der Arbeitskreis fordert den Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf, in § 215 Abs. 1 VVG klarzustellen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch Versicherte und Begünstigte erfasst sind. Der Gesetzgeber sollte w...mehr

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zfs 2/2018, Gerichtsstand in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten

VVG § 215 Abs. 1 Leitsatz § 215 Abs. 1 S. 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen VN eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz i.S.d. § 17 ZPO anzustellen ist. BGH, Urt. v. 8.11.2017 – IV ZR 551/15 Sachverhalt Die Kl., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, verlangt von der Bekl., einem VR mit Sitz in Liechtenstein, au...mehr

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zfs 2/2018, Gerichtsstand i... / Leitsatz

§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen VN eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz i.S.d. § 17 ZPO anzustellen ist. BGH, Urt. v. 8.11.2017 – IV ZR 551/15mehr

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zfs 2/2018, Gerichtsstand i... / Sachverhalt

Die Kl., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, verlangt von der Bekl., einem VR mit Sitz in Liechtenstein, aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung des Versicherungsbeitrags zu einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung. Die Versicherung wurde im Jahr 2004 gegen Zahlung einer E...mehr

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zfs 2/2018, Gerichtsstand i... / 2 Aus den Gründen:

" … Die Revision hat keinen Erfolg." I. Das BG hat in seiner angefochtenen Entscheidung (r+s 2016, 213) ausgeführt, die deutschen Gerichte seien im Streitfall international zuständig. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das BG hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG zu Recht bejaht. 1. Es hat richtig erkannt, dass die nationale...mehr

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zfs 2/2018, Die Entwicklung... / VII. Gerichtszuständigkeit bei Anschlussflügen

Mit zwei Vorlagebeschlüssen bereits vom 14.6.2016 hatte der BGH[42] dem EuGH Fragen vorgelegt zum Gerichtsstand bei aufeinanderfolgenden Flügen, die zwar einheitlich gebucht, aber von zwei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden.[43] Ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen hatte zuvor schon das AG Düsseldorf an den EuGH gerichtet.[44] In seinen Schlussantr...mehr

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FoVo 1/2018, Keine Übernahm... / 2 II. Die Entscheidung

Übernahme wird abgelehnt Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt. Nach § 17·Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Gesellschaft grundsätzlich durch ihren Sitz bestimmt. Ausweislich der Auskunft aus dem Handelsregister ist mit dem Gesellschaftsvertrag vom 10.5.2016 Berlin als Firmensitz bestimmt worden. Berlin hat jedoch elf Amtsgerichte, welche nach § 828...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / 2. Vollstreckungsorgan

Rz. 180 Gem. § 828 Abs. 1 ZPO ist das Vollstreckungsorgan für die Forderungspfändung das Vollstreckungsgericht, das einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Das Vollstreckungsgericht ist grds. das AG, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (bei natürlichen Personen z.B. die Wohnung nach § 13 ZPO). Hat der Schuldner jedoch...mehr

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FoVo 1/2018, Keine Übernahm... / 3 Der Praxistipp

Die Zuständigkeiten beim PfÜB Für die Zuständigkeit zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zwischen der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit zu unterscheiden:mehr

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§ 7 Die gerichtliche Gelten... / II. Zuständigkeit in anderen Fällen

Rz. 6 Hat der Erblasser nicht als Verbraucher gehandelt, so können Anbieter elektronischer Dienste vorbehaltlich etwaiger Sonderzuständigkeiten nach den Abschnitten 2 bis 7 der EuGVVO an dem sich aus Art. 4 i.V.m Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ergebenden Gerichtsstand ihres Sitzes verklagt werden, wenn sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung i...mehr

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§ 13 Verfahren mit Auslands... / I. Überblick

Rz. 45 Nach § 110 Abs. 1 FamFG sind ausländische Entscheidungen nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen sind. § 110 Abs. 1 FamFG normiert die grundsätzlich gegebene Vollstreckbarkeit, da die Überprüfung des Titels bereits im Verfahren über die Anerkennung des Titels erfolgt ist, diese Feststellungen nach § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden binden...mehr

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§ 8 Auftragsverarbeitung / 3. Sinnvolle vertragliche Ergänzungen

Rz. 67 Neben den in Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a) bis h) DSGVO benannten Pflichtinhalten ergeben sich eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die sinnvollerweise geregelt werden sollten. Rz. 68 Dies umfasst z.B.:mehr

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§ 7 Die gerichtliche Gelten... / III. Anwendbares Recht bei "gemischter Nutzung"

Rz. 16 So wie bei der Frage nach dem Gerichtsstand (Rdn 8) muss man bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht besonders auf Fälle der gemischt privaten und beruflichen/unternehmerischen Nutzung eines Dienstes achten. Ob die vom EuGH für die Auslegung des Verbraucherbegriffs nach der EuGVVO auch für die Auslegung des Verbraucherbegriffs in Art. 6 Rom I-VO gelten, ist umstrit...mehr

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§ 3 Verlöbnis / a) Zuständigkeit

Rz. 179 Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts als Teil des Amtsgerichts richtet sich nach §§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Das Familiengericht ist zuständig für Familiensachen, wozu als "sonstige Familiensachen" gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auch Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen bzw. zwischen Dri...mehr

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§ 3 Verlöbnis / a) Zuständigkeit

Rz. 167 Sachlich zuständig für einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines wirksamen Verlöbnisses ist das Familiengericht. Dies ergibt sich aus den §§ 13, 23a Abs. 1, 23b Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Rz. 168 Es handelt sich um eine "sonstige Familiensache" im Sinne der §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Inso...mehr

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§ 7 Die gerichtliche Gelten... / I. Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (Art. 17 ff. EuGVVO)

Rz. 4 Hat der Erblasser als Verbraucher gehandelt (zur "gemischten Nutzung" siehe Rdn 8), so kann sich die Zuständigkeit aus den Art. 17 ff. EuGVVO ergeben. Diese Vorschriften sind in den uns vorliegend interessierenden Fällen des Vorgehens gegen Anbieter elektronischer Dienste nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) und/oder Abs. 2 EuGVVO in der Regel deshalb anwendbar, weil die Dienst...mehr

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§ 4 Ehe / 1. Zuständigkeit

Rz. 455 Sachlich zuständig ist gemäß §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b GVG in Verbindung mit §§ 111 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG das Amtsgericht als Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. Die dort aufgelistete Reihenfolge von Nr. 1 bis 6 ist zwingend einzuhalten. Eine vorhergehende Zuständigkeit schließt jede nachfolgende aus.[393] Rz. 456 Gemäß § 122 Nr....mehr

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§ 3 Verlöbnis / a) Beratungshilfe

Rz. 148 Gemäß § 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt, soweit dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Rechte im außergerichtlichen Verfahren aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Hierfür hat der Rechtsuchende bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen, § ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

Rz. 17 Nach § 27 Abs. 1 ZPO ist für die jeweilige Klage das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den Gerichtsstand hatte, zuständig. Man spricht hier auch von dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, dessen Zweck die Zusammenfassung verschiedener Prozesse bei einem sachnahen Gericht ist.[35] Grundsätzlich ist danach gem. § 13 ZPO das Gericht örtlich zu...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)

Rz. 19 Der Pflichtteilsberechtigte kann darüber hinaus seine Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) des Wohnsitzes des Erben oder des Beschenkten erheben, da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.[41] Ebenso können die Parteien einverständlich den Prozess auch an einem anderen Ort führen. Für den Fall, dass nicht alle Miterben den gleichen...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Rechtsähnlichkeit von § 2325 BGB und § 2329 BGB

Rz. 277 Auch wenn sich bei § 2329 BGB der Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsrecht) des Anspruchs von dem nach § 2325 BGB unterscheidet, sind sie doch "dem Grunde nach" gleich,[709] also rechtsähnlich.[710] Rz. 278 Nach dem allgemeinen Pflichtteilsrecht bestimmen sich im Rahmen des § 2329 BGB:mehr

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zfs 11/2017, Haus/Krumm/Quarch (Hrsg): Gesamtes Verkehrsrecht, Nomos-Verlag, 2. Aufl. 2017, 3.120 Seiten, 138 EUR, ISBN 978-3-8487-3408-5

35 Spezialisten haben dem Nutzer in den Verkehrsrechtssparten Verkehrszivilrecht, Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht und Verkehrsverwaltungsrecht einen gebündelt erarbeiteten dicken Einzelband an die Hand gegeben. Die Autoren gehen mit systematischem Elan an die Kommentierung. Als Beispiele von vielen anderen picke ich heraus: §§ 222, 240 StGB (Kastenbauer)...mehr

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§ 6 Beratungshilfe / III. Zuständiges Gericht

Rz. 18 Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand, und damit in aller Regel seinen Wohnsitz nach § 12 ZPO hat, § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG. Bei nachträglicher Antragstellung kommt es auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Beratung. Zur nachträglichen Antragstellung siehe auch Rdn 3...mehr

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§ 1 Allgemeines / X. Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG und Gebührenklage

Rz. 109 Man muss bei der Kostenfestsetzung diejenige des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG von der Kostenfestsetzung der Verfahrenskosten gegen den unterlegenen Gegner gem. § 104 ZPO i.V.m. §§ 80 ff. FamFG unterscheiden. Sofern der Rechtsanwalt anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehr...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / II. Gerichtsstand

Rz. 306 Für die Deckungsklage stehen drei Gerichtsstände zur Verfügung:mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Gerichtsstand

Rz. 318 Nach § 215 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer – neben sonstigen Gerichtsständen, unter denen er die Wahl hat – auch an seinem Wohnsitz Klage gegen den Versicherer erheben. Nach nunmehr wohl vorherrschender Meinung, gilt dieser Gerichtsstand auch für juristische Personen, ungeachtet des Umstandes, dass diese keinen "Wohnsitz", sondern nur einen Sitz haben.[682] D...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / II. Gerichtsstand (Ziff. 13.2)

Rz. 210 Was den Gerichtsstand angeht, enthält Ziff. 13.2 entsprechende Regelungen. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ist danach der Sitz des Versicherers oder seiner Niederlassung. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat. Ein...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / F. Verjährung, Klagefrist und Gerichtsstand

I. Verjährung Rz. 304 Im aktuellen VVG ist die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag nicht mehr geregelt, so dass nunmehr auch für Ansprüche aus dem Kraftfahrtversicherungsvertrag die allgemeine Regelfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist ein A...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / N. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht (Ziff. 13)

I. Anzuwendendes Recht (Ziff. 13.1) Rz. 209 Nach dem Modell gilt gemäß Ziff. 13.1 für den D&O-Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht. Unklar bleibt – trotz der Wortlautänderung gegenüber dem Modell von 2005 –, inwieweit von solchen Klauseln konstitutive Wirkung ausgeht.[531] Ich halte diese Regelungen für wirksam (vgl. Art. 10 EGVVO, 307 BGB). II. Gerichtsstand (Z...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Gerichtsstand (§ 215 VVG)

Rz. 327 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Neben diesem Gerichtsstand kommt auch der Sitz des Versicherers (§ 17 Abs. 1 ZPO) ebenso in Betracht wie die Niederlassung des Versicherers, über die der Versicherungsvert...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / 10. Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht, Punkt 10

Rz. 150 Punkt 10 AT-Reise 2008 entspricht der Regelung des § 215 VVG. Demnach gilt für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag auch der Wohngerichtsstand des Versicherungsnehmers (vgl. auch Rdn 5, 122). Nach 10.2 AT-Reise 2008 gilt deutsches Recht.mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / III. Gerichtsstand

Rz. 5 Die Einführung des § 215 VVG n.F. hat eine wesentliche Verbesserung der prozessualen Stellung des Versicherungsnehmers mit sich gebracht. Nach dieser Vorschrift gilt für nahezu alle gerichtlichen Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer und Vermittler der Wohngerichtsstand des Versicherungsnehmers. Die Bestimmung ist inhaltlich der Regelung des...mehr