Fachbeiträge & Kommentare zu Gründung

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Niederlande1 Wir danken Fra... / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Praktischer Leitfaden für die Gründung Rz. 21 Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Der Gründungsakt muss notariell beurkundet werden. Die Gründungsurkunde (akte van oprichting), die in niederländischer Sprache abgefasst ist, besteht aus drei Teilen: Der erste Teil enthält die Identifikation der Gründer und...mehr

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Italien / B. Gründung der GmbH

I. Gründungsverfahren 1. Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag Rz. 29 Die Gründung der GmbH (società a responsabilità limitata) erfolgt durch notarielle Urkunde, welcher der Gesellschaftsvertrag (statuto) grundsätzlich beizufügen ist. Das für die Gründung maßgebliche Dokument ist somit die Gründungsurkunde (atto costitutivo). Laut neuer Fassung des Art. 2463 c.c., welche k...mehr

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Lettland / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Gründung einer SIA Rz. 8 Um eine SIA zu gründen, sind der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, die Festlegung einer Satzung sowie die Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass bei der Gründung einer "lettischen GmbH" (SIA) sowohl die Satzung als auch der Gesellschaftsvertrag notwendig sind. Die G...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / B. Gründung der Gesellschaft (close corporation)

I. Wahl des Gründungsstaates Rz. 10 Die Wahl des Gründungsstaates sollte sich bei der Gründung einer close corporation primär danach richten, in welchem Staat die Gesellschaft hauptsächlich geschäftlich tätig werden soll. Die Gesellschaft braucht nämlich für jeden Staat, in dem sie zukünftig geschäftlich tätig werden will, eine Erlaubnis (z.B. certificate of authority oder fo...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / B. Gründung einer Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Praktischer Leitfaden für die Gründung Rz. 12 Die Gründung einer GmbH könnte in kürzester Zeit abgewickelt werden, vorausgesetzt es existiert bereits ein Bankkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft (die Verfügbarkeit des gewählten Gesellschaftsnamens sollte vorab beim RCS überprüft werden). Grund für die Existenz eines Ban...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

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Mexiko / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 3 Der mexikanische Notar gründet die S. de R.L., nachdem er den Gesellschaftsvertrag überprüft und den übereinstimmenden Willen der Gesellschafter festgestellt hat. Die Identität der Gesellschafter muss dem Notar durch persönliches Erscheinen oder Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden. Die Gesellschafter können sich im Gründun...mehr

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Norwegen / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 5 Die Gründung der AS kann privatschriftlich oder elektronisch erfolgen[17] und bedarf daher nicht einer notariellen Form, die im norwegischen Recht ehedem völlig unbekannt ist.[18] Weiterhin ist für die Anmeldung der AS zur Eintragung im Handelsregister eine öffentlich beglaubigte Form nicht erforderlich. Stattdessen kann die Hand...mehr

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Schweden / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 14 Früher konnte eine schwedische Aktiengesellschaft entweder im sog. Sukzessivverfahren oder im sog. Simultanverfahren gegründet werden. Da das Sukzessivverfahren keine praktische Bedeutung mehr hatte, müssen seit dem 1.1.2006 alle Aktiengesellschaften im Simultanverfahren gegründet werden, d.h. sämtliche Gründungsmaßnahmen werden...mehr

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Ungarn / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Formen des Gründungsverfahrens Rz. 9 Handelsregisterverfahren werden ausschließlich auf elektronischem Weg durchgeführt. Die Bearbeitungszeiten sind verhältnismäßig kurz, und die Tätigkeit der Registergerichte kann als effektiv und wirtschaftsfreundlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Gründung einer GmbH in Ungarn muss des Weiter...mehr

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Kanada / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 4 Erster Schritt im Rahmen einer Gesellschaftsgründung ist die Namensrecherche. Diese ist nach dem Gesetz nicht zwingend, jedoch führt die Wahl eines bereits von einer anderen Gesellschaft belegten oder eines verwechslungsfähigen Namens zur Zurückweisung der Anmeldung; eine Abänderung der Anmeldung ist nicht möglich. Deshalb wird r...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Gründungsurkunde und Satzung Rz. 29 Die S.L. wird durch notarielle Urkunde (Escritura pública de constitución) errichtet (Art. 20 LSC). Diese ist im Handelsregister einzutragen. Erst mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit (Art. 33 LSC). Die Gründungsurkunde muss von sämtlichen Gründungsgesellschaftern persön...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 28 Die Gründung einer proprietary company erfolgt durch Einreichung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen und Eintragung (incorporation) bei der ASIC. Die Gründung ist relativ unaufwändig und vollzieht sich folgendermaßen:[35]mehr

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England und Wales1 England ... / IV. Kosten der Gründung

Rz. 91 Die Gebühren für die Registereintragung durch Übermittlung von Dokumenten einschließlich der Bekanntmachung bilden den hauptsächlichen Kostenpunkt. Die Gebühren, die das Companies House für seine Dienste erhebt, betragen derzeit:[11]mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Vertretung bei der Gründung, Vollmacht

Rz. 69 Die Gesellschafter können sich bei der Gründung der Gesellschaft mit einer Vollmacht vertreten lassen. Diese Bevollmächtigung muss gem. Art. 2:176 NL-BGB schriftlich erfolgen. Eine notarielle Vollmacht ist nicht erforderlich. Der Vorentwurf sieht Änderungen von Art. 2:176NL-BGB vor. Zum einen wird die derzeit geltende Fassung als Abs. 1. umnummeriert. Zudem wird ein A...mehr

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Slowakei / 2. Gründung der Gesellschaft

Rz. 8 Voraussetzung für die Gründung einer GmbH mit mehr als einem Gesellschafter ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag gilt dann als abgeschlossen, und die Gesellschaft damit als gegründet, sobald er von allen Gesellschaftern unterzeichnet worden ist. Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags werden die gegenseitigen Beziehungen zwische...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 5. Dauer der Gründung

Rz. 44 Sofern die benötigten legalisierten Dokumente vorliegen, ist im Emirat Dubai mit einer Zeitdauer von der Einreichung der Unterlagen bis zur Erteilung der Gewerbelizenz – vorausgesetzt, dass Büroraum zur Anmietung schon feststeht – von rund vier Wochen zu rechnen. In anderen Emiraten mag das u.U. etwas länger dauern. Die Legalisierung der Dokumente nimmt in Deutschland ...mehr

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Dänemark / IV. Kosten der Gründung

Rz. 17 Die Registrierung einer ApS erfolgt grundsätzlich gebührenfrei. Bei der Anmeldung von mehr als insgesamt fünf Nebenbezeichnungen (binavne) je Gesellschaft sind nach § 3 Abs. 2 SEL je Nebenbezeichnung 1.000 dkr zu zahlen (was nicht für Firmen oder Nebenbezeichnungen gilt, die in Verbindung mit einer Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung weitergeführt werden).mehr

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Rumänien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 21 Für eine Gesellschaftsgründung fallen neben den Kosten eines beauftragten Anwalts regelmäßig folgende Kosten an: Handelsregisterkosten für die Erstellung verschiedener Zertifikate, Veröffentlichung im MOF etc. betragen ca. 25 EUR. Notariatskosten für die Beglaubigung von Übersetzungen, Beglaubigung verschiedener Vollmachten, Erklärungen etc. belaufen sich auf ca. 200 ...mehr

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Schweden / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Da keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist, beschränken sich die Gründungskosten mit Ausnahme von möglicherweise erforderlichen anwaltlichen Beratungshonoraren auf die Registergebühren von zurzeit 2.200 SEK (ca. 220 EUR).[30] Bei Kauf einer Vorratsgesellschaft mit einem Aktienkapital von 25.000 SEK liegt der Kaufpreis bei ca. 7.000–8.000 SEK (c...mehr

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Serbien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 17 Für eine Gesellschaftsgründung fallen neben den Anwaltskosten verschiedene weitere Kosten an: Die Gerichtskosten sind abhängig von der Höhe der Stammeinlage und betragen zwischen 10 EUR und maximal 310 EUR. Die Kosten der Beglaubigung sind abhängig von der Höhe des Stammkapitals. Die Übersetzungskosten sind abhängig von der Seitenanzahl. Eine Kapitalsteuer im Sinne ei...mehr

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Slowakei / 3. Schritte bei Gründung der Gesellschaft

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Lettland / 2. Gründung einer "kleinen" SIA (1-EUR SIA)

Rz. 9 Die Gründung der "kleinen" SIA erfolgt ähnlich der regulären SIA, wobei die folgenden Sonderregelungen zu beachten sind: Das Stammkapital ist im vollen Umfang bereits vor Eintragung bzw. vor Abgabe des Registrierungsantrags einzuzahlen (§ 146 Abs. 21 HGB). Die "kleine" SIA kann weder durch Kapitalherabsetzung noch durch Umwandlung einer bereits existierenden SIA gegrün...mehr

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Slowakei / 1. Allgemeines über die Gründung

Rz. 7 Das HGB unterscheidet die Rechtsbegriffe der Gründung und des Entstehens der Gesellschaft. Unter dem Begriff "Gründung der Gesellschaft" ist der durch das Gesetz festgelegte Vorgang der Verfassung und der Unterzeichnung der Gründungsdokumente – Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde – zu verstehen. Als Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaft gilt der Tag der Eint...mehr

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Serbien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 11 Die Gründung einer Gesellschaft vom Ausland aus ist aus praktischer Sicht unproblematisch. Aufgrund einer beglaubigten Vollmacht kann ein serbischer Anwalt sämtliche für die Gründung notwendigen Handlungen für die Gründer vornehmen. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer) sind vom Geschäftsführer persönlich zu unterfe...mehr

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Türkei / IV. Kosten der Gründung

Rz. 53 Neben der Kapitaleinlage, die mindestens 10.000 TL (ca. 950 EUR, Stand Ende Juni 2021) beträgt, fallen folgende Kosten an:mehr

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Belgien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 19 Die mit der Gründung einer GmbH in Belgien verbundenen Kosten sind überschaubar. Rz. 20 Die für die Beurkundung der Gründung anfallenden Notarkosten belaufen sich auf rund 1.500 EUR. Die Gebühr für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beträgt seit dem 1.3.2020 190,10 EUR (exkl. 21 % MwSt.). Es ist in Belgien allgemein üblich, dass diese Kosten dem Notar bereit...mehr

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Italien / 2. Vertretung bei der Gründung

Rz. 67 Die Gesellschafter können sich bei Gründung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese benötigen eine notarielle Vollmacht, welche die Gründung der Gesellschaft, die Wahl des Geschäftsführers sowie eventuell weitere bei Gründung zu fassenden Beschlüssen enthält. Grundsätzlich kann eine Gesellschaft auch im Ausland gegründet werden, allerdings sind dann alle Unterla...mehr

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Rumänien / 6. Gründung vom Ausland aus

Rz. 14 Die Gesellschafter bzw. deren gesetzliche Vertreter oder die Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft müssen zum Zwecke der Gründung grundsätzlich nicht persönlich in Rumänien erscheinen. Üblicherweise wird die Gründung durch einen rumänischen Rechtsanwalt betreut. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Erklärungen der Gesellschafter/Geschäftsführer, Bes...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / 4. Gründung vom Ausland aus

Rz. 16 Ausländische juristische oder natürliche Personen können als Gründungsgesellschafter fungieren. Auch als Mitglieder des ersten Board of Directors können ausländische natürliche Personen fungieren. Im Board of Directors muss daneben eine in Indien ansässige Person als Resident Director bestellt werden (siehe Rdn 115). Rz. 17 Dokumente und Nachweise aus dem Ausland werde...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Bestellung nach der Gründung

Rz. 408 Für die Bestellung eines Geschäftsführers nach der Gründung sind die hierfür vorgesehenen Vorgaben in den Articles zu beachten. In englischen Kapitalgesellschaften existieren hierzu unterschiedliche Bestimmungen. Rz. 409 Möglich ist zum einen ein Kooptationsverfahren, d.h., die Geschäftsführer können in den Articles ermächtigt werden, einen Nachfolger für einen aussch...mehr

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Schweiz / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Die Kosten der Gründung einer GmbH setzen sich insbesondere aus den Gebühren der Notariate und der Handelsregisterämter sowie der Stempelabgabe zusammen. Rz. 27 Die Gebühren der Handelsregisterämter sind bundesrechtlich geregelt und in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister festgesetzt. Mit Wirkung per 1. Januar 2021 wurden die Gebühren gesenkt. So is...mehr

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Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

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Japan / i) Besonderheiten bei der Gründung im Zeichnungsverfahren

Rz. 73 Bei einer Gründung im Zeichnungsverfahren (boshū setsuritsu) muss jeder Gründer mindestens eine Aktie selbst zeichnen. Daneben werden Dritte als Investoren zur Zeichnung aufgefordert. Auf die Zeichnung folgt die Zuteilung der Aktien. Die Entscheidung der Gründer zur Gründung im Zeichnungsverfahren muss einstimmig erfolgen. Es muss weiterhin die Gesamtzahl der auszugeb...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Inhaltliche Anforderungen an die Gründung

Rz. 64 Mit der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft unterliegen konsequenterweise auch alle zum Erwerb der Rechtsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen dem Gesellschaftsstatut. Dies gilt z.B. für die Anforderungen an die Errichtung des Gesellschaftsvertrags und den notwendigen Inhalt des Vertrags. Rz. 65 Aus dem Gesellschaftsstatut ergeben sich daneben auch die Möglichkeit des Entste...mehr

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Japan / k) Nichtigkeit der Gründung

Rz. 78 Im japanischen Recht kommen Rechtsträger mit dem Rechtsformzusatz kaisha dadurch rechtswirksam zustande, dass eine Reihe von gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt ist (sog. System der Normativbestimmungen, junsoku shugi). Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass, falls eine der Voraussetzungen fehlt, die Gründung fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit führt ind...mehr

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China / IV. Kosten der Gründung

Rz. 32 Bei der Gründung eines WFOE wird nicht selten eine Anwaltskanzlei oder ein sogenannter Sponsor eingeschaltet. Bei den Sponsoren handelt es sich um eine Vermittlungsorganisation, die der Behörde nahesteht oder ihr angegliedert ist. Der Sponsor hat die Aufgabe, bei der Vorbereitung der Antragsdokumente und Unterlagen behilflich zu sein, um somit das folgende Behördenver...mehr

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Deutschland / 1. Vereinfachte Gründung, Musterprotokoll

Rz. 35 Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend mindestens die nach § 3 Abs. 1 GmbHG geforderten Angaben enthalten. Zum Einhalten der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Erfordernisse kann entweder eine individuelle Satzung – beispielsweise durch den Notar – gefertigt oder aber das gesetzliche Musterprotokoll benutzt werden (sog. vereinfachtes Gründungsverfahren, vgl. § 2 Ab...mehr

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Slowenien / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Der Gründungsakt Rz. 4 Der Gesellschaftsvertrag einer d.o.o. wird in Form einer notariellen Niederschrift oder auf einem vorgeschriebenen Formular (beim VEM Punkt oder Online auf dem e-VEM-Portal, wenn es sich um einfache Gesellschaften handelt, siehe Rdn 53) errichtet. Wenn der Gesellschaftsvertrag auf einem vorgeschriebenen Formula...mehr

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Rumänien / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Gründungsakt Rz. 4 Die Gründungsurkunden setzen sich bei einer S.R.L. (nachfolgend auch "Gesellschaft") aus dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung zusammen (Art. 5 GesG). Der Gesellschaftsvertrag enthält alle Regelungen, die zur Errichtung einer S.R.L. notwendig sind und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander festlegen. Zu...mehr

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Belgien / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Ablauf des Gründungsverfahrens Rz. 4 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 2 und Art. 5:11 GGV mittels notarieller Urkunde ("acte authentique/authentieke akte") errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Zunächst ist die Gesellschaftssatzung ("statuts/statuten") gemäß der belgischen Spra...mehr

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Dänemark / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 12 Die Gründung der ApS ist im 3. Kapitel (§§ 24 bis 44) SEL geregelt. Die ApS kann nach § 24 Abs. 1 SEL durch einen oder mehrere Gründer gegründet (stiftes) werden. Im Unterschied zum alten Recht muss das Stammkapital nicht durch einen oder mehrere Gründer gezeichnet werden. Eine Anteilszeichnung unter Vorbehalt ist grundsätzlich ...mehr

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China / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 14 Das Gründungsverfahren für ein FIE lässt sich typischerweise in fünf Schritte einteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Gründung eines FIEs jeweils auch eine Registrierung oder, soweit noch nach den Negativlisten erforderlich, eine Genehmigung des zugrunde liegenden Investitionsvorhabens durch die zuständigen chinesischen Behör...mehr

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Serbien / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Der Gründungsakt Rz. 5 Eine serbische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend "Gesellschaft") wird aufgrund eines Gründungsaktes (osnivački akt) errichtet. Zusätzlich gibt es einen fakultativen Gesellschaftsvertrag (Ugovor članova društva), dessen Bestimmungen subsidiär zum Gründungsakt anzuwenden sind (Art. 15 ZPD). Im Fa...mehr

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Ukraine / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Vertrag über die Gründung der GmbH Rz. 6 Die Gründung einer GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen vorgenommen werden. Wird die GmbH durch mehrere Personen gegründet, können diese Personen einen Vertrag über die Gründung der GmbH in schriftlicher Form abschließen. Der Gründungsvertrag wird insbesondere...mehr

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Türkei / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren 1. Allgemeines Rz. 36 Die Gründung einer GmbH erfolgt direkt beim Handelsregister, wobei die Anträge elektronisch über das Datenbanksystem Mersis gestellt werden. Der Notar[33] spielt bei der Gründung einer GmbH keine zentrale Rolle mehr. Nach Vorbereitung der Gründungsdokumente werden diese beim Handelsregister eingereicht und die Eint...mehr

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Russland / B. Gründung und Registrierung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 8 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Beschlussfassung der Gesellschafter (Gründer) und Bestätigung der Satzung der Gesellschaft. Der Gesellschafterbeschluss hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Entscheidung über die Gründung der Gesellschaft, Bestätigung der Satzung, Höhe, Art und Fristen der Einbringung der Einlagen in das...mehr

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Singapur / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 8 Die Gründung einer Pte. Ltd. kann ohne lange Vorlaufzeiten äußerst schnell durchgeführt werden. Die hierfür erforderlichen Schritte sind klar definiert und der gesamte Gründungsvorgang erfolgt online unter www.bizfile.gov.sg (Bizfile). Rz. 9 Wie jedes andere Unternehmen muss auch die Pte. Ltd. vor der Aufnahme der Geschäftstätigke...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / B. Gründung der Gesellschaft

I. Überblick über das Gründungsverfahren Rz. 34 Der Antrag auf Genehmigung einer LLC ist grundsätzlich bei der zuständigen Emiratsverwaltung zu stellen. Diese genehmigt die Firma und den Geschäftsgegenstand des Unternehmens, nimmt die Überprüfung der erforderlichen Dokumente vor und führt das Handelsregister. Sofern die Dokumente vollständig sind und keine Einwände der Genehm...mehr

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Italien / 6. Kosten der Gründung

Rz. 56 Die ungefähren Gründungskosten sind bei der ordentlichen GmbH anzugeben.mehr