Fachbeiträge & Kommentare zu Grundgesetz

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / I. Justizgewährungsanspruch

Rz. 2 Materielle Ansprüche, wie die in den vorstehenden Kapiteln aufgezeigten, sind ohne Möglichkeit zur Durchsetzung wertlos. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet daher die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes und dessen verbindliche...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Konkurrenzen

Rz. 949 § 839 BGB und Art. 34 GG sind lex specialis gegenüber sämtlichen verschuldensabhängigen Deliktstatbeständen. Soweit jemand hoheitlich handelt, haftet er für Verschulden nur nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Das gilt auch für vermutetes Verschulden. In Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gibt es keine Haftung nach §§ 823, 826, 831 BGB [2944] und auch keine Haftung z.B. aus...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch deren Wohnsitz (§ 13 ZPO, §§ 7 ff. BGB), der einer juristischen Person durch ihren Sitz (§ 17 ZPO) bestimmt. Das dortige Gericht ist für alle Klagen gegen die Person zuständig (§ 12 ZPO). Rz. 52 Daneben erlauben es aber besondere Gerichtsstände (insbesondere §§ 20 ff. ZPO), bestimmte Klagen auch bei ander...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Unmittelbarer, rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition

Rz. 1061 Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit aufer...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Regress

Rz. 950 Nach Art. 34 S. 2 GG bleibt der anstelle des an sich verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Die in Art. 34 S. 1 GG vorgesehene Schuldübernahme durch den Staat schützt den fehlsam handelnden Beamten mithin nur vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Beispiele für Schutzgesetze

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes

Rz. 852 Schon nach dem Wortlaut der § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist Anspruchsvoraussetzung der Amtshaftung, dass die schadensstiftende Pflichtverletzung in Ausübung des dem Beamten anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt. Ob der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn Beliehener, Selbstständiger oder sonstiger, unselbstständiger Verwaltungshelfer ist, spiel...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Der Begriff des Beamten

Rz. 847 Das Recht der Amtshaftung unterscheidet zwischen dem Beamten im haftungsrechtlichen und dem Beamten im statusrechtlichen Sinne.[2596] Die Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten beruht auf der zivilrechtlichen Ausgestaltung der haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB und der Zuweisung der Haftung an den Staat über die Norm des Art. 34 S. 1 GG...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Überblick und Abgrenzung der Haftungsinstitute

Rz. 1058 Die Haftungsinstitute des enteignungsgleichen und des enteignenden Eingriffs sowie der Aufopferung finden ihre innere Rechtfertigung in dem Gedanken des Billigkeitsausgleichs für durch hoheitliches ­Handeln erlittene Eingriffe in eigentumsrechtlich geschützte Positionen oder Einbußen an Immaterialgüterrechten (insbesondere Leib, Leben, Gesundheit und persönliche Fre...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / II. Entscheidungen zu § 91a SVG

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VII. Verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 591 Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, dass durch die Auferlegung finanzieller Verpflichtungen in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen betroffen würde.[1730] Eine Grundrechtsverletzun...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Literaturtipps

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§ 24 Vergleich / O. Andere gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegungs- und Einigungsformen

Rz. 62 Verbindliche gerichtliche Einigungen im Sinne des §§ 46 ff. ZPO-DDR wurden nach dem Einigungsvertrag Prozessvergleichen im Sinne des § 794 Nr. 1 ZPO gleichgestellt und sind weiterhin vollstreckbar. Rz. 63 Ein außergerichtlicher Vergleich, den Rechtsanwälte im Namen und mit Vollmacht der von ihnen ver­tretenen Parteien geschlossen haben, sog. Anwaltsvergleich, kann unte...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Maßgebliche Ansprüche

Rz. 141 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt tatbestandlich das Bestehen eines "auf anderen gesetzlichen Vorschriften" beruhenden Anspruchs auf Ersatz eines Schadens voraus. Dieser Anspruch geht auf den Versicherungsträger oder Sozialhilfeträger über. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass es sich um Ansprüche außerhalb des SGB und derjenigen Vorschriften handeln muss, die als T...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 9. Rechtswegfragen

Rz. 1079 Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dies folgt sowohl aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG wie auch aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO und entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.[3242] Demgegenüber ist für Entschädigungsansprüche, die sich aus ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmungen des Eigentums ergeben, de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Anspruchsgegner des Amtshaftungsanspruchs

Rz. 938 Richtiger Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert ist im Anwendungsbereich des Art. 34 S. 1 GG [2906] die Anstellungskörperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Unbeachtlich ist, ob die konkrete Tätigkeit des Beamten in deren Aufgabenbereich fällt.[2907] Versagt diese Anknüpfung, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufg...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Sondergesetzliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen

Rz. 931 Die Staatshaftung nach Art. 34 GG kann nur durch ein formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die autonome Satzungsgewalt der Gemeinden umfasst diese Befugnis nicht.[2882] Sind Haftungsbeschränkungen unzulässig, erstreckt sich das auf die unberührt bleibende persönliche Haftung des Beamten im Sinne des § 839 Abs....mehr

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§ 28 Rechtsmittel / B. Zulässigkeit des Rechtsmittels

Rz. 4 Grundsätzlich eröffnet nur ein zulässiges Rechtsmittel die Prüfung von dessen Begründetheit (Vorrang der Zulässigkeitsprüfung).[6] Nur ausnahmsweise kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Gesetzliche Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht

Rz. 980 Voraussetzung für die Anwendung der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG ist im Falle der Verkehrssicherungspflicht, dass sie nach gesetzlichen Regelungen als öffentliche Aufgabe hoheitlich zu erfüllen ist. In diesem Sinn sind durch sämtliche Landesstraßengesetze die aus der Straßenbaulast erwachsenden Verkehrssicherungspflichten als hoheitliche Aufgabe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Verschulden

Rz. 909 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Beamte eine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Diese Voraussetzung gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 34 GG, da diese Bestimmung reine Zurechnungsnorm ist und die Erfüllung des Tatbestands des § 839 Abs. 1 BGB voraussetzt.[2807] Da im Rahmen der Amtshaftung bereits leichte Fahrlässigke...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / II. Speziell bei Verletzungen des Körpers bzw. der Gesundheit

Rz. 12 Die tatbestandlich von § 253 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Verletzungen des Körpers bzw. der Gesundheit sind grundsätzlich nicht anders zu verstehen als in § 823 Abs. 1 BGB, weswegen auf die diesbezüglichen Kommentierungen verwiesen werden kann.[23] Das gilt unter anderem auch für etwa einem Unfallgeschehen zuzurechnende psychische Unfallfolgen.[24] Rz. 13 Im Ergebnis nur...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Haftung gemäß § 89 BGB

Rz. 658 § 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind. Rz. 659 Fiskus bez...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Verkehrssicherungspflichtige Körperschaften

Rz. 984 Für Bundesfernstraßen – Autobahnen und Bundesstraßen – ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Straßenbaulastträger. Verkehrssicherungspflichtig sind (noch) die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG diese Verkehrswege im Auftrag des Bundes verwalten. Diese Auftragsverwaltung endet gemäß Art. 143e GG spätestens am 1.1.2021. Zu diesem Datum wird der Bund die Verwaltung der Bu...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 2. Halter

Rz. 43 § 7 Abs. 1 StVG richtet die Gefährdungshaftung an den Halter. Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.[113] Rz. 44 Bei der Beurteilung, wem die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug zusteht, kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Haftung für Haus- und Nutztiere nach § 833 S. 2 BGB

Rz. 780 Gemäß § 833 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt e...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / O. Die Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, enteignendem Eingriff und aus Aufopferung

Rz. 1057 § 74 EinlALR Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn. § 75 EinlALR Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern genöt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Amtshaftung gegenüber Ausländern

Rz. 936 Haftungsbeschränkende Bestimmungen gegenüber Ausländern haben mit zunehmender internationaler und auch rechtlicher Verflechtung an praktischer Bedeutung verloren.[2904] Im Geltungsbereich des RBHaftG und des PBHaftG war die Staatshaftung jeweils ausgeschlossen, soweit nicht Gegenseitigkeit mit dem Staat, dem der Ausländer oder die ausländische juristische Person ange...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Zuständigkeit

Rz. 1030 Für öffentlich gewidmete Verkehrswege trägt die für die Verkehrssicherung zuständige Körperschaft die Winterdienstpflicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich privater Unternehmer bedienen. Privatwege sind von den Eigentümern zu räumen und zu streuen, soweit sie für den Verkehr eröffnet sind. Anliegern kann die Räum- und Streupflicht durch gemeindliche Sa...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Aufsichtspflicht

Rz. 715 § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist als Sondertatbestand einer Verkehrspflichtverletzung zu charakterisieren,[2146] enthält aber keine Gefährdungshaftung.[2147] Ratio legis der Norm ist einerseits die Erkenntnis, dass die aufsichtsbedürftige Person eine Gefahrenquelle darstellt und andererseits die Wertungsentscheidung, dass der Aufsichtspflichtige für deren weitgehende Beherr...mehr

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§ 31 Kostenrecht / j) Kosten für die Beschaffung von Beweismitteln

Rz. 24 Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt...mehr

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§ 11 Arzthaftung / V. Amtshaftung

Rz. 19 Ist der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert (wie in der Mehrzahl der Bundesländer), so hat die den Rettungsdienst tragende Körperschaft für Behandlungsfehler des Notarztes nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen. Zwischen Notarzt und Notfallpatienten kommt kein Behandlungsvertrag zustande, sondern der Arzt erfüllt im Rahmen des Notarztdienstes ein...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / A. Überblick

Rz. 1 Die internationale Zuständigkeit bestimmt die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug.[1] Ein solcher Auslandsbezug ist insbesondere bei Unfällen deutscher Staatsangehöriger oder mit deren Fahrzeugen im Ausland sowie bei Verkehrsunfällen im Inland unter Beteiligung ausl...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Rückgriff

Rz. 968 In Thüringen ist die Vorschrift des § 9 StHG über den Rückgriff aufgehoben worden.[2995] Lediglich in Brandenburg gilt also noch § 9 StHG über den Rückgriff, wobei Abs. 1 den Fall des Rückgriffs gegen den "Mitarbeiter" erfasst, wohingegen Abs. 2 den Regress gegen "Bürger" betrifft, die im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen handeln. Soweit es um Mitarbeit...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / IX. Konkurrenzen; Sonstiges

Rz. 102 Zustands- und Wirkungshaftung schließen sich nicht aus, sondern können gleichzeitig bestehen.[358] Neben der Haftung gemäß § 2 HaftpflG kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen in Betracht:[359]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Abgrenzung zur Straßenbaulast

Rz. 300 Bei der Straßenbaulast handelt es sich um eine öffentliche Pflicht kraft gesetzlicher Vorschrift, deren Träger durch das Gesetz bestimmt ist (§ 5 FStrG; s. auch § 2 Rdn 982 f.). Die Auferlegung der Straßenbaulast ist mit der Verkehrssicherungspflicht verbunden, wenn sie mit Verwaltungskompetenzen verbunden ist oder wenn sie dessen Träger ausdrücklich zugewiesen wurde...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / L. Haftung für Amtspflichtverletzungen

Rz. 836 § 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Vorrang des Primärrechtsschutzes

Rz. 1069 Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist auf Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht analog anzuwenden. Dem Geschädigten obliegt es jedoch zu prüfen, ob die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, und den Eingriff gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen abzuwehren. Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingri...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Aktiv- und Passivlegitimation

Rz. 1071 Anspruchsberechtigt ist derjenige, gegen den der Eingriff gerichtet ist und der Inhaber der eigentumsrechtlich geschützten Position ist.[3227] Eine nur mittelbare nachteilige Folge eines gegen einen Dritten gerichteten Eingriffs ist in der Regel nicht anspruchsbegründend.[3228] Nach spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen können aber auch Mietern und Pächtern A...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Konkurrenzen

Rz. 1077 Soweit spezialgesetzliche Entschädigungstatbestände bestehen, scheiden Ansprüche aus dem richterrechtlichen Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs aus. Es besteht insoweit also keine Anspruchskonkurrenz.[3240] Rz. 1078 Zum Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG besteht allerdings Anspruchskonkurrenz, beide Ansprüche stehen also selbständig neben...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Vorausgesetzte Sonderverbindung

Rz. 665 § 278 BGB setzt eine Sonderverbindung voraus. Jedes gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnis reicht dazu aus, ggf. auch ein öffentlich-rechtliches wie z.B. ein Nutzungsverhältnis[1940] oder die Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt.[1941] Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vorgänge, an die das Gesetz eine Haftung unmittelbar ankn...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / a) Kriterien in der Person des Verletzten

Rz. 25 In der Person des Verletzten kommen als Bemessungsfaktoren namentlich Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigungen,[60] die erforderlichen (medizinischen) Behandlungen, etwa bleibende Schäden, die Unsicherheit über die weitere Entwicklung,[61] die Vereitelung eigener persönlicher oder beruflicher Lebensvorstellungen und vieles mehr in Betracht; nicht jedoch das Ge...mehr

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§ 11 Arzthaftung / I. Die ärztliche Aufklärungspflicht

Rz. 63 Die ärztliche Heilbehandlung ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tatbestandsmäßig Körperverletzung, auch wenn sie der Heilung oder der Besserung des Gesundheitszustands des Patienten dient und kunstgerecht durchgeführt wird. Der medizinische Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat: Die Einwilligung in die Heilbehandlung b...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Systematik und Funktion der Norm

Rz. 682 § 831 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Norm weist dem Geschäftsherrn keine Haftung für fremdes Verschulden eines Gehilfen oder Vertreters zu, sondern begründet die Haftung für eigenes vermutetes Verschulden desjenigen Geschäftsherrn, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (Verrichtungsgehilfe), für die vom Verrichtungsgehilfen in Ausführung...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 1. Definition und Abgrenzung zum Verwaltungsrechtsweg

Rz. 26 Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlich ist und deshalb vor die Zivilgerichte gehört (§ 13 GVG), richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.[41] Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie dieser sich nach dem maßgeblichen Sachvortrag (sie...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Allgemeines

Rz. 914 Kann der Verletzte auf andere Weise Ersatz verlangen, entfällt der Anspruch, wenn dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zugleich entfällt auch die Haftung des Staates nach Art. 34 GG.[2829] Auf der einen Seite möchte die Rechtsprechung unter der Möglichkeit anderweitigen Ersatzes alle Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verstehen;[2830] auf der ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB)

Rz. 926 Die den Geschädigten treffende Obliegenheit zur Schadensabwendung durch Einlegung eines Rechtsmittels stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen, in § 254 BGB verkörperten Rechtsgedankens der Beachtlichkeit des Mitverschuldens eines Geschädigten an der Schadensentstehung dar; es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttung – Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

Leitsatz 1. Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein. 2. Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 Abs. ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Mitverschulden

Rz. 942 Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB im Anwendungsbereich von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG zu berücksichtigen.[2920] Es gelten die allgemeinen Regeln. Haftungsausschließend wirkt das Mitverschulden, eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Anspruch genommen zu haben. Insoweit hat der Geschäd...mehr