Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 5. Schenkungsteuer

Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Grundstücksschenkungen gelten als ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt ist und der Antrag auf Eigentumsumschreibung durch den Beschenkten gestellt werden kann. Der Stichtag des Wirksamwerdens der Schenkung ist auch der Bewertungsstichtag (§ 10 ErbStG). Wenn der Schenker auch die Schenkungsteuer...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / b) Pflichtschenkung

Schenkungen i.S.d. § 534 BGB, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung oder dem Widerruf. Die §§ 2325-2329 BGB finden keine Anwendung auf derartige Schenkungen, d.h. im Gegensatz zur reinen Schenkung erfolgt kein Ausgleich im Pflichtteilsrecht. Voraussetzung einer Pflichtschenkun...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 2. Zuwendung an Minderjährige

Besondere Probleme können sich bei Zuwendungen an Minderjährige ergeben. Das beschränkt geschäftsfähige Kind kann selbst handeln bzw. die Eltern können das erwerbende geschäftsunfähige Kind bei allen Vorgängen, die dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S.d. § 107 BGB bringen, vertreten. Das gilt auch bei Rechtsgeschäften, die der Erfüllung einer entstandenen und fäl...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / d) Leibgeding/Altenteil

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Folgende Merkmale sollen gelten: Art. 96 EGBGB erlaubt landesgesetzlic...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / b) Wohnungsrecht

Das Wohnrecht ist eine Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1093 ff. BGB). Es beinhaltet das Recht, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Im Unterschied zum Nießbrauch darf der Gegenstand nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Wohnrecht endet mit Ablauf des Zeitraums, für das es bestellt ist. Wenn der Berechtig...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 6. Grunderwerbsteuer

Das Schenkungssteuergesetz verdrängt gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn keine Schenkungsteuer anfällt, weil die Freibeträge unterschritten werden. Grunderwerbsteuer wird aber gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG auf diejenigen Leistungen und Vorbehalte erhoben, die bei gemischten Schenkungen oder Schenkungen unter Auflage zu einer M...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.4 Keine sonstige Begünstigung (Nr. 3)

Rz. 46 In § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG wird statuiert, dass keine Verschonung für Grundvermögen erfolgen soll, welches seinerseits zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehört. Hier muss mithin eine inzidente Prüfung der §§ 13a und 13b ErbStG erfolgen, die wiederum auf die Vorschriften de...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / a) Nießbrauchsrecht

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist eine Form der Dienstbarkeit und berechtigt den Nießbraucher, selbst die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Damit korrespondiert die Verpflichtung, die bisherige Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten. Während beim Vorbehaltsnießbrauch der Übergeber sich selbst die Sache bei der Übertragung vorbehält, wird durch den Zuwend...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / a) Pflichtteil

Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögenswerte auf Dritte überträgt, so schmälert er dadurch den späteren Nachlass. Für die Bemessung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers zugrunde zu legen. Um zu verhindern, dass der Erblasser zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten rechtzeitig Teile sei...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / 2 Anmerkung

1. Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 9.3.2021 befasst sich mit der Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger auch dann, wenn der Mindestunterhalt tangiert wird, die für sein Eigenheim gezahlten Tilgungsleistungen des Hausdarlehens absetzen kann. 2. Inhalt der Entscheidung Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Min...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / Nutzungsüberlassung für betriebliche Zwecke

Rz. 126 Gewerblich tätige Vermieter wie Immobilienhändler und -makler, Bauträger und Bauunternehmer sowie bestimmte Architektenleistungen sind ebenfalls nicht verschont, wenn die Vermietung lediglich Nebenzweck der gewerblichen Betätigung ist. Sie unterliegen den gleichen Restriktionen wie "normale" Vermieter, bei denen die Nutzungsüberlassung nur Nebenzweck ist. Um die Vers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Vergleich mit Ertragswertverfahren nach §§ 176 f. BewG

Rz. 36 Das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. §§ 199 f. BewG unterscheidet sich stark vom Ertragswertverfahren für die Immobilienbewertung (§§ 184 bis 188 BewG). Beide Verfahren können zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Rz. 37 Praxis-Beispiel Ein Mietwohngrundstück befindet sich im Besitz einer GmbH (Fall 1). Die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.3 Vermögensverwaltende Familiengesellschaft als Gestaltungsinstrument

Rz. 563 Vermögensverwaltende Familiengesellschaften stellen ein in den letzten Jahren immer beliebter werdendes Instrumentarium dar, um Privatvermögen, insb. Immobilienbestände oder Wertpapierdepots, peu à peu auf die nächste Generation zu übertragen. Der Charme dieser Gestaltung liegt darin, dass die Möglichkeit besteht, das private Familienvermögen im Wege der vorweggenomm...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.3 Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 182 Zudem ist die steuerliche Privilegierung an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO geknüpft. § 14 AO stellt ab auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Rz. 183 Ob der Begriff des wirtschaftlichen G...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Türkei / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das türkische Internationale Privatrecht knüpft das Erbstatut grds. an das Heimatrecht (Staatsangehörigkeitsprinzip) des EL an (§ 20 IPRG). Ausgenommen hiervon ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Befinden sich dagegen im Nachlass Immobilien, die in einem anderen Staat belegen sind, bleibt es be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundregelung

Rz. 52 Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6.2 Wohnungsvermietung als Hauptzweck

Rz. 179 Der Hauptzweck des Betriebes muss in der Vermietung von eigenen Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG liegen. Das ist der Fall, wenn die Vermietung den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht (vgl. R E 13b.17 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind vermietete Grundstücke (bzw. Grundstücksteile), die entsprechend der Funktions- u...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Konzeption

Tz. 1 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der im Dezember 2000 verabschiedete IAS 41 Agriculture regelt die bilanzielle Abbildung biologischer Vermögenswerte sowie der aus ihnen gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte. Dabei hat das damalige IASC (als Vorgängergremium des IASB (vgl. zur historischen Entwicklung des IASB IFRS-Komm., Teil A, Kap. I, Tz. 20–41...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG)

Rz. 72 Besteht der Erwerb aus Auslandsvermögen aus mehreren verschiedenen Staaten, schreibt § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags für jeden einzelnen Staat vor (sog. Per-Country-Limitation). Damit soll verhindert werden, dass eine hohe ausländische Erbschaftsteuer aus einem Staat nicht nur zur faktischen Freistellung dieses Vermögens im Inlan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.2 Sachliche Verflechtung

Rz. 134 Für die sachliche Verflechtung (objektive Verklammerung des einheitlichen Geschäftswillens) lässt es die Rechtsprechung des BFH genügen, dass nur eine für die Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage an diese zur Nutzung überlassen wird (egal auf welcher Rechtsgrundlage: Miete, Pacht, unentgeltliche Leihe, dinglicher Nießbrauch, vgl. BFH vom 24.11.1978, BSt...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / Leitsatz

1. Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und v. 15.12.2021 –...mehr

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ZErb 06/2022, Nach mir die Sintflut …

das soll der eine oder andere Erblasser wohl schon gesagt haben, um damit seine Weigerung, sich einer sinnvollen Nachfolgeplanung zu widmen, zu begründen. Andere waren/sind da deutlich pflichtbewusster. Dessen ungeachtet sind aber gefühlte oder tatsächliche (Natur-) Katastrophen sowohl zu eigenen Lebzeiten als auch danach nicht ausgeschlossen. Die Corona Pandemie und die Flut...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.2 Das Kaufrechtsvermächtnis

Rz. 241 Als besonders problematisch haben sich sog. "Kaufrechtsvermächtnisse" erwiesen, womit dem Vermächtnisnehmer ein Kaufvertragsanspruch (ein Gestaltungsrecht) zu einem festgelegten Kaufpreis für einen Gegenstand aus dem Nachlass zugewiesen wird. Bis zum Urteil des BFH vom 06.06.2001 (BStBl II 2001, 605) war es fraglich, ob der Steuerwert oder der Verkehrswert anzusetzen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge der Verschonung des Grundvermögens anhand eines Beispiels

Rz. 10 Die Anwendung der Regelung des § 13d ErbStG mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Praxis-Beispiel Der Sohn erbt vom Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus in Hamburg mit einem Verkehrswert von 400.000 EUR, eine vermietete Wohnimmobilie in Frankreich im Verkehrswert von 1.000.000 EUR und eine vermietete Wohnung in Florida, USA mit Verkehrswert 200.000 EUR. Zudem gehö...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.6 Die Verschonung von Wohnunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG)

Rz. 177 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und Grundstücksgleiche Rechte und Bauten nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Kapitalgesellschaft oder zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.3 Personelle Verflechtung

Rz. 139 Mit dem Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens (hier: der personellen Verflechtung) ist untrennbar die sog. Beherrschungsidentität verbunden. Damit ist als Mindestvoraussetzung für die personelle Klammer zu beiden Gesellschaften definiert, dass in beiden Gesellschaften eine Person oder eine Personengruppe mehrheitlich das Sagen haben muss, damit ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / 1

Die Befreiung des Familienheims hat seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 u.a. eine Erweiterung auf die Kinder des Erblassers erfahren. Bis zum 31.12.2008 waren nur das Familienheim für die Ehegatten und in diesen Fällen auch nur bestimmte abgeschlossene Einheiten und nur von Todes wegen steuerbefreit. Nachdem die damals gültigen Regelungen vor allem auch der steuerlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.5 Rechtslage ab 2016 (Buchst. a)

Rz. 143 Diese Bedenken wurden ernst genommen und führten schließlich zur Weitergeltung der Personengruppentheorie, wie der Auszug aus der Gesetzesbegründung belegt: "Die Bezugnahme allein auf den Erblasser oder Schenker blendet bisher die sog. Personengruppentheorie aus. Danach reicht es für die Beherrschung von Besitz- und Betriebsunternehmen aus, wenn an beiden Unternehmen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Kritik

Rz. 67 Der Abschlag von 10 % ist der einzige Vorteil im Rahmen der Grundstücksbewertung und -übertragung und führt nur zu einer marginalen Steuerentlastung (vgl. Moench, ZEV 2013, 21 (23)). Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird nicht – wie nach § 146 Abs. 3 BewG a. F. – mit einem Abschlag von 20 % versehen, ebenso existiert kein sog. Alterswertabschlag für Gebäude nach § 14...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 99 BewG Betriebsgrundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Daragan, Nochmals: Bewertung von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken nach § 182 BewG, ZErb 2016, 317; Eisele, Steuerliche Immobilienbewertung: Blickpunkt Ertragswertrichtlinie, NWB 2016, 778; von Fragstein/Niemsdorff, Immobilien im Privat- und Betriebsvermögen in der steuerlichen Nachfolgeberatung, NWB 2019, 793; Grootens, ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.1 Einführung in die Betriebsaufspaltung

Rz. 133 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn der Erblasser oder Schenker allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb durchsetzen konnte. Der Maßstab für das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich nach den ertragsteuerlichen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3 Grundstücksüberlassung im Sonderbetriebsvermögen § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. Var. 2 ErbStG

Rz. 149 Das Sonderbetriebsvermögen gerät oftmals bei Testamentsgestaltungen oder bei der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Blickwinkel der Beteiligten – und nicht selten auch aus dem Blickwinkel der Steuerberater. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass zum Anteil an einer Personengesellschaft (z. B. zu einem Kommanditanteil) ein Grundstück gehört, welches der Gesells...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2.4 Rückblick

Rz. 140 Eine Rückausnahme vom schädlichen Verwaltungsvermögen war nach der ursprünglichen Fassung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nur vorgesehen, wenn "der Übergeber des Besitzunternehmens (bei einer Betriebsaufspaltung) in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber überging, ohne da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.2 Leistungen

Rz. 753 § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfordert eine Leistung ins Vermögen der Kapitalgesellschaft. Was als Leistung i. S. d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG zu verstehen ist, ist in R E 7.5 Abs. 1 ErbStR nicht vollständig geregelt. In Satz 1 ist lediglich festgehalten, dass insb. Sacheinlagen und Nutzungseinlagen erfasst sind. Damit ist klar, dass die Finanzverwaltung unentgeltliche Nu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.3 (Pflichtteils-)Erfüllungssurrogat: Grundstück

Rz. 294 Für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Geldbetrag, sondern mit einer Sache, insb. einem Grundstück, abgefunden wird, stellen sich zwei Fragen: Mit welchem Wert wird dieser Pflichtteilserwerb angesetzt: Nominal- oder Steuerwert? Mit welchem Wert wird die Pflichtteilsschuld beim Erben abgezogen? Rz. 295 Zu Frage 1: Bewertung des Erfüllungssurrogats...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Nicht unter den Inlandsbegriff fallendes Vermögen

Rz. 108 Unter den Begriff des Inlandsvermögens fallen nur die in § 121 BewG explizit genannten Vermögensgegenstände. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Inlandsvermögens nicht identisch ist mit dem sich im Inland befindlichen Vermögen. Nicht zum Inlandsvermögen gehören beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %, Einlagen bei inländischen Banken ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Mischerwerb von Inlands- und Auslandsvermögen

Rz. 64 Besteht der Erwerb zum Teil in Auslandsvermögen, für das eine Anrechnung in Betracht kommt, und im Übrigen in anderem Vermögen, ist die Anrechnung begrenzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG ist nur auf den Teil der inländischen Steuer möglich, der anteilig auf das ausländische Vermögen entfällt (s. § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Diese Begre...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht

Rz. 130 Schulden und Lasten sind bei der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. R E 2.2 Abs. 7 ErbStR). Ein solcher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eingegangen wurden, um den Gegenstan...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch laufenden Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den Antragsgegner geltend. [2] Der Antragsgegner ist Vater seines am 29.1.2004 geborenen Sohnes T. und seiner am 27.3.2006 geborenen Tochter L., die aus der geschiedenen Ehe mit de...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Mittelbare Zuwendungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Gebel, Einsatz von Erträgen aus hingegebenen Vermögensmitteln für eine mittelbare freigebige Zuwendung-Eigenleistung oder Zusatzschenkungen?, DStR 2005, 358; Hartmann, Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldschenkung?, ErbStB 2005, 224; Klümpen-Neusel, Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird, ErbBstg 200...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3a Übersicht – Erbschaftsteuer in aller Welt

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Entsprechensklausel

Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Unter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.5 Die Konzernklausel (§ 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. c) ErbStG)

Rz. 171 Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns i. S. d. § 4h EStG führt nicht zu Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 c ErbStG. Dies gilt ebenfalls, wenn eine abhängige Konzerngesellschaft den Grundbesitz einer Enkelgesellschaft zur Nutzung überlässt. Unerheblich ist weiterhin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Crezelius, Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Privilegierte Einheiten (Abs. 1)

Rz. 16 Der um 10 % verminderte Wertansatz gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile. Entscheidend ist, dass sich auf den Grundstücken "benutzbare Gebäude" befinden, deren Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt (vgl. Wachter in F/P/W, § 13d Rn. 53). Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist demnach ausgeschlossen, wenn das Gebäude zur Zeit der Steuerents...mehr