Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist keine eigene Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Daher ist die Kapitalertragsteuer auch im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, nämlich insbesondere in den §§ 43 bis 45e EStG.
Der Steuersatz der Kapitalertragsteuer beträgt in der Regel 25 Prozent. Wird beim Steuerabzug die Kirchensteuer (auf Antrag) mit berücksichtigt, muss die Kapitalertragsteuer nach einer bestimmten Formel berechnet werden.
Kein Abzug von Kapitalertragsteuer wird vorgenommen, wenn ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorgelegt werden. Ein Freistellungsauftrag wird regelmäßig gegenüber der Bank erteilt; eine NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt nach amtlichem Vordruck beantragt werden.
Einbehalt der Kapitalertragsteuer
Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer entweder vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. einer GmbH) oder von der auszahlenden Stelle (z. B. einer Bank). Zu den Erträgen, bei denen der Schuldner den Abzug vornehmen muss, zählen Erträge aus inländischen Gewinnausschüttungen, Genussrechten und Wandelanleihen, Lebensversicherungen und stillen Gesellschaften oder partiarischen Darlehen. Bei Erträgen aus inländischen Aktien, Genussrechten und Wandelanleihen muss die (inländische) auszahlende Stelle die Steuer einbehalten (nur bei Depotverwahrung), ebenso bei ausländischen Dividenden, bei Zinsen, Stillhalter- und Termingeschäften, ausgeschütteten Erträgen aus Investmentfonds sowie beim Verkauf oder der Einlösung von Aktien, Kapitalforderungen und Investmentanteilen. Auch inländische Investmentfonds müssen auf bestimmte Erträge Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.
Anrechnung der Kapitalertragsteuer
Um die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anrechnen zu können, ist eine Steuerbescheinigung erforderlich, die der Gläubiger der Kapitalerträge vom Schuldner bzw. der auszahlenden Stelle anfordern kann. Nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 findet eine Anrechnung allerdings nur noch statt, wenn die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, was regelmäßig nicht mehr der Fall ist.