Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Aussetzung und Ausschluss des Umgangs

Rz. 471 Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Auf längere Zeit kommt eine Aussetzung[590] oder ein Ausschluss als äußerste Maßnahme[591] nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB entspricht de...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Der gerichtliche Antrag zum Umgang

Rz. 400 Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes im Bereich des Umgangs sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten.[482] Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelh...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Einzelfälle

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vollstreckung

Rz. 483 Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sind. Im Verbundverfahren ist dies der Fall. Hinweis Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" wer...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zum begleiteten Umgang

Rz. 468 Häufig verhindert eskalierender Streit der Eltern, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt. Haben die Spannungen ein Maß erreicht, bei dem ein Elternteil den unbegleiteten Umgang des anderen Beteiligten ablehnt, wird dieser sein vermeintliches "Recht" durchzusetzen versuchen. Beides, sowohl die Verweigerung ungestörten Umgangs als auch der Versuch zwangsweiser Durchsetzung...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Vereinbarung zum Umfang elterlicher Entscheidung

Rz. 302 Grundsätzlich bleibt es Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes bei der gemeinsamen Verantwortung der Eltern im Rahmen elterlicher Sorge. Hiervon können sich Eltern auch durch Vereinbarung nicht lösen. Zwar wäre eine Vereinbarung der Eltern, beispielsweise im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch notariell wie folgt möglich: Formulierungsbeispie...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / aa) Grundsätze

Rz. 212 Eltern pflegen, erziehen und beaufsichtigen das Kind; sie bestimmen auch seinen Aufenthalt, § 1631 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsam getroffene Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes bleibt, solange keine anderweitige gerichtliche Regelung getroffen ist, auch nach Trennung der Eltern bindend.[173] Die Personensorge umfasst auch die Vertretung und Regelung bezüglich A...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Zweiter Zeitraum

Rz. 551 Der Basisunterhalt kann sich gem. § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB aus kindbezogenen Billigkeitsgründen verlängern. Es ist in jedem konkreten Einzelfall festzustellen, wie lange und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist. Es besteht zwar der notwendige Vorrang der Fremdbetreuung. Nach Erreichen des dritten Lebensjahres kann jedoch nicht sogleich die Obliegenheit...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Allgemeines

Rz. 145 Zu den Kindschaftssachen zählt gemäß § 151 Nr. 3 FamFG auch der gesamte Bereich der Kindesherausgabe. Hierzu gehört nicht nur die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil gemäß § 1632 BGB.[150] Ebenso sind hier die Verfahren einzuordnen, bei denen es um den Verbleib eines Kindes in der Familienpflege geht, oder aber die Herausgabe an einen Pfleger betroffen ist.[1...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Gemeinsame Ausübung der Verantwortung für das Kind

Rz. 305 Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ordnet das Sorgerecht den Eltern zu, also zwei Personen gemeinsam. Die gemeinsame Ausübung des Rechts auf Pflege und Erziehung des Kindes setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und eine soziale Beziehung jedes Elternteils zu dem Kind voraus. Fehlt es hieran, können die einzelnen elterlichen Befugnisse weitgehend e...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Vorrang elterlicher Betreuung

Rz. 564 Der Gesetzgeber hat sich für diesen Zeitraum für einen eindeutigen Vorrang der elterlichen Betreuung entschieden.[656] Dies entspricht auch dem Kindeswohl. Die Einräumung des Vorrangs elterlicher Erziehung korrespondiert daher auch mit den sozialstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Anspruchesmehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / II. Besondere Umgangssituationen und ihr Streitpotential

Rz. 431 Umgang soll dem Kindeswohl dienen, ihm nicht abträglich sein. Streit der Eltern um die Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kind bewirkt das Gegenteil. Streitbereite Eltern werden vor allem in besonderen Umgangssituationen Möglichkeiten sehen, unterschiedliche Auffassungen zu kultivieren und Gegensätze zuzuspitzen. Um das Kind unter den Auswirkungen solcher "Streitkultu...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Die einheitliche und konkrete Regelung

Rz. 449 Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten.[537] Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelheiten der Gestaltung den...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Streit um Alleinsorge

Rz. 369 Im Streitfall ist dem Antrag gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist,[448] dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohle des Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht also ausscheidet. Der Antrag lautet wie folgt: Rz. 370 Muster 2.38: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlich...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Anfechtung der Vaterschaft nach Klärung der Abstammung

Rz. 282 Will der Anfechtungsberechtigte nach Klärung der Abstammung seine rechtliche Vaterschaft beseitigen, muss er anschließend Vaterschaftsanfechtungsklage erheben. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es nur eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst das Klärungsverfahren und anschließend das Anfechtungsverfahren oder eben ausschließlich das Verfahren zur Kläru...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Die Abschaffung des sog. Altersphasenmodells

Rz. 24 Das sog. Altersphasenmodell, auch – ein wenig despektierlich – 0/8/15-Modell des BGH genannt, wurde mit der Änderung von § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) abgeschafft. Das Modell drückt aus, dass in der Regel keine Erwerbsobliegenheit eines ein Kind betreuenden Elternteils bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gab, anschließend eine Halbtagstäti...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / ff) Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Rz. 35 Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nunmeh...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / III. Beschränkungen des Umgangs

Rz. 460 Soweit es das Wohl des Kindes gem. § 1697a BGB erfordert, sind Beschränkungen des Umgangs zu prüfen.[557] Umgang dient grundsätzlich dem Wohl des Kindes. Er kann deshalb nur bei ernsthaften Gefahren für das Kindeswohl ausgesetzt bzw. ausgeschlossen werden.[558] Als geringerer Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zuvor der Umgang mit Hilfe eines "mit...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 7. Begrenzung des Betreuungsunterhalts

Rz. 629 Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch nach § 1570 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt.[725] Rz. 630 Der BGH hat dazu erklärt, dass dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei J...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Allgemeines Verfahren

Rz. 479 Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter eingeklagt werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger.[602] Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgangsrechtsregelung vom Kind,...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge

Rz. 327 Nach den zu beachtenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs kommt häufig die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge in Betracht.[382] Streiten Parteien z.B. um den (künftigen) Lebensmittelpunkt des Kindes und ist im Übrigen das Verhältnis der Eltern zueinander nicht zerrüttet, so dass der Streit keine Gefährdung des K...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / VI. Abänderung der elterlichen Sorge

Rz. 375 Das Familiengericht muss eine Anordnung ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen angezeigt ist, § 1696 Abs. 1 BGB.[453] Bei der Änderung ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.[454] Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern zugleich die damit verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskont...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 4. Freistellungsvereinbarungen der Eltern

Rz. 196 Grundsätzlich kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden, § 1640 BGB. Es können daher zwischen Eltern auch keine Vereinbarungen getroffen werden, die sich zu Lasten der Kinder auswirken. Eltern können allerdings im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die den Kindesunterhalt betreffen. So ist es möglich, dass Eltern Freistellungsvereinbarungen...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / c) Vereinbarungen zu Umgang und elterlicher Sorge

Rz. 406 In Fällen mit erheblichem Spannungspotential und eventuell auch während der Ehe bereits deutlich gewordenen unterschiedlichen Erziehungsgrundsätzen könnte eine ausführliche Vereinbarung wie folgt formuliert werden. Rz. 407 Muster 2.43: Ausführliche Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge und Umgang Muster 2.43: Ausführliche Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorg...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Vereinbarung zur Anrechnung von Einkünften

Rz. 353 § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[285] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[286]...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 483 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze

Rz. 418 Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell.[497] Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem z.B. ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Um ein Wechselmodell anzunehmen, bedarf es allerdings nicht der exakten hälf...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Streit um konkrete Ausgestaltung des Umgangs

Rz. 432 Generell stellen Konflikte zwischen Mutter und Vater einen entscheidenden Risikofaktor für die Entwicklung eines Kindes dar.[519] Dies gilt für zusammenlebende Familien ebenso wie für Trennungsfamilien. Mit der Trennung der Eltern ist aber regelmäßig ein – nicht zu bewältigender – Konflikt zwischen den Eltern verbunden, der zwar mit dem Kind nicht zusammenhängt, aber ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Einkommen des Berechtigten

Rz. 565 Die Höhe des ggf. anteilig zu berücksichtigenden Einkommens hängt insbesondere davon ab, in welchem Maß der Betreuende von der Erwerbsobliegenheit befreit ist.[658] Grundsätzlich gilt aber, dass aus dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkünfte nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Über die Höhe ihrer Anrechnung ist gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Treu und Glauben...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Die Vereinbarung von Kindesunterhalt im Wechselmodell

Rz. 161 Auch wenn sich beteiligte Eltern über die Einrichtung eines Wechselmodells einig sind, werden häufig unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob, und wenn ja, in welcher Höhe ausgleichend Kindesunterhalt zu zahlen ist. Eine Ausgleichspflicht ergibt sich immer dann, wenn die Kindeseltern über unterschiedliche hohe Einkünfte verfügen. Streit kann auch über die Fr...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe

Rz. 151 Muster 5.8: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe Muster 5.8: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe An das Amtsgericht – Familiengericht – _________________________ Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn _________________________ – Antragstellers – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen Fra...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarung zum Wechselmodell

Rz. 423 Über die Praktizierung des Wechselmodells kann naturgemäß eine – formfrei möglich – Vereinbarung getroffen werden. Eingebettet werden kann die Vereinbarung eines Wechselmodells aber auch in die Unterhaltsvereinbarung, die auch beim Wechselmodell regelmäßig notwendig, mindestens sinnvoll sein wird. Rz. 424 Muster 2.47: Vereinbarung von Wechselmodell und Unterhalt Muster...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Kinderbetreuung

Rz. 158 Die Betreuung von Kindern beeinflusst maßgeblich die Möglichkeit und damit auch die Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet deshalb aus, wenn entsprechend den zu § 1570 BGB entwickelten Grundsätzen[177] eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in größerem Umfange erwartet werden kann. Rz. 159 Die frühere Auffassung des BGH, a...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Die Vollmacht zwischen Eltern

Rz. 313 Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht.[366] Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar. Rz. 314 Hinweis Um die (Teil-)Übertragung der elterlichen Sorge bei groß...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Die Grundlagen des Wechselmodells

Rz. 153 Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell.[171] Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem z.B. ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Um ein Wechselmodell anzunehmen, bedarf es allerdings nicht der exakten hälf...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarungen zum Ausschluss des Umgangs

Rz. 477 Es wird wenige Fälle geben, in denen bei gewolltem oder gerichtlich bereits beantragtem Ausschluss des Umgangskontaktes eine Einigung der Eltern möglich ist. Die günstigste "Einigungsprognose" ist wohl in solchen Fällen zu sehen, in denen sich die beteiligten Eltern auf einen begleiteten Umgang statt auf eine Aussetzung des Umgangs einigen. Eine Aussetzung wird man reg...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / aa) Erster Zeitraum

Rz. 550 In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist es dem betreuenden Elternteil freigestellt, sich in vollem Umfang der Betreuung und Erziehung der Kinder zu widmen oder eine Fremdbetreuung zur Ausübung einer teilweisen oder vollen Erwerbstätigkeit in Anspruch zu nehmen.[637] Während dieses sogenannten zeitlichen Basisunterhalts wird dem betreuenden Elternteil ausnahmslo...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Voraussetzungen gemeinsamer Sorge

Rz. 324 Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts ist:[374]mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Verlängerter Unterhaltsanspruch aus elternbezogenen Gründen

Rz. 604 Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils aus § 1570 Abs. 1 BGB als Basisunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sowie der verlängerte Unterhaltsanspruch ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB stellen Ansprüche des betreffenden Elternteils aus kindbezogenen Gründen dar. Es kann aber auch di...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Meinungsverschiedenheiten der Eltern, § 1628 BGB

Rz. 306 Für den Fall, dass Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind eine gemeinsame Entscheidung nicht zu treffen in der Lage sind, entscheidet das Familiengericht darüber, wem der beiden Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis zuzuordnen ist, § 1628 BGB. Im Hinblick darauf, dass statistisch in rund 80 % der Fälle nach Trennung und Scheidung die El...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Vereinbarung zur Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 262 Letztlich wird in solchen Fällen die betroffene Mutter besser beraten sein, eine Vereinbarung zu schließen, die die Anerkennung des Gutachtens und die Einräumung abweichender biologischer Zuordnung des Kindes beinhaltet. Dadurch können Verfahrenskosten für die Mutter vermieden werden, die bei weiterem Bestreiten erheblich sein können. Dies kann wie folgt formuliert we...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung, § 1598a BGB

Rz. 269 Der gesetzliche Anspruch auf Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB soll ermöglichen, auf offenem Weg und ohne weitere rechtliche Voraussetzungen, die genetische Abstammung zu klären.[293] Damit wird der Einholung "heimlicher Gutachten" weitgehend der Nährboden entzogen. Rz. 270 Das Interesse an einer solchen Klärung ist aber möglicherweise nicht nur beim Vater, sond...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / f) Anmerkungen zum Muster

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Der Vorname

Rz. 198 Den Vornamen des Kindes bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz). Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entscheiden diese gemeinsam über den oder die Vornamen des Kindes. Ein ausschließlich sorgeberechtigter Elternteil entscheidet allein über die Frage des Vornamens. Können sich Eltern nic...mehr

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DRK-TV / 6.1.4 Allgemeine Regelungen

Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen § 17 Abs. 1 DRK-TV bestimmt, dass Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 17 Abs. 2 DRK-TV entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Vollstreckung

BVerfG, Beschl. v. 17.2.2022 – 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794 (red. LS) m. Anm. Hammer 1. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (Bestätigung BVerfG FamRZ 2008, 845, m. Anm. Luthin). 2. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmit...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / II. § 1671 BGB

Im Jahr 2021 gab es eine der seltenen Stattgaben durch das BVerfG im Bereich des § 1671 BGB.[17] In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegendem Verfahren übertrug das Familiengericht, gestützt auf zwei Sachverständigengutachten, die elterliche Sorge auf die Kindesmutter, obwohl das Kind (geb. 2008) den mütterlichen Haushalt im Jahr 2018 verlassen und zum Vater gewechsel...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / I. §§ 1666, 1666a BGB und § 1632 BGB

Auch wenn das Jahr 2021 von Entscheidungen des Ersten Senats des BVerfG betreffend die Corona-Pandemie geprägt war,[1] bieten die in 2021 ergangenen Kammerentscheidungen zum Sorgerecht interessante, für die familienrechtliche Praxis relevante Aspekte. In einer am 27.11.2020 ergangenen (Nichtannahme-)Entscheidung[2] hatte sich das BVerfG mit der Frage der Verhältnismäßigkeit e...mehr

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FF 06/2022, Kindeswohlgefäh... / 2 Anmerkung

I. Das aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgende Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder ist ein natürliches Recht der Eltern,[1] so dass sie grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten.[2] Oberste Richtschnur ist allein das Kindeswohl.[3] Gleichzeitig le...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / f) Folgefrage: Nachträgliche Überprüfung der Scheidung im Anerkennungsstaat?

Hoch umstritten ist die sich anschließende Frage, ob in dem um Anerkennung ersuchten Staat dennoch eine nachträgliche Überprüfung der Scheidung erfolgen darf oder muss. In Bezug auf die internationale Zuständigkeit ist man sich weitgehend einig, dass eine solche nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit ausscheidet. Das folgt bereits aus Art. 69 Brüssel IIb-VO, welcher die Nachpr...mehr