Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Gemeinnütziger eingetragener Verein als übertragender Rechtsträger

4.3.1 Besonderheiten des UmwG für eingetragene Vereine Tz. 137 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Ein gemeinnütziger eV kann als übertragender Rechtsträger Spaltungen auf Pers-Ges, Kap-Ges, Gen und auf andere eV durchführen. Als übernehmender Rechtsträger darf der gemeinnützige eV dagegen nur andere eV aufnehmen oder mit ihnen einen eV gründen (s § 149 Abs 2 UmwG). Spaltungen sind – eb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Forderungsverzicht des Anteilseigners gegenüber seiner Körperschaft

Dazu umfassend s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 36ff und Tz 96ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verzicht auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

Verzichtet eine Kö zB zugunsten ihres Gesellschafters oder einer ihm nahe stehenden Pers auf die Teilnahme an einer Kap-Erhöhung bei einer TG, so kann darin eine vGA gesehen werden, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht auf die Teilnahme an der Kap-Erhöhung verzichtet hätte; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1458ff und s Urt des BFH v 16.03.1967 (BStBl II 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Gemeinnützige rechtsfähige Stiftung als übertragender Rechtsträger

4.4.1 Besonderheiten des UmwG für rechtsfähige Stiftungen Tz. 150 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Gem § 161 UmwG ist für rechtsfähige Stiftungen (s § 80 BGB) und damit auch für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen von den Spaltungsformen des § 123 UmwG nur die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) zulässig. Zur Ausgliederung durch eine gemeinnützige Stiftung s Hörtnagl (in S/H/S, § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Vermögensübergang durch Auf- oder Abspaltung (§ 40 Abs 2 KStG)

3.1 Allgemeines Tz. 12 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch Auf- oder Abspaltung iSd § 123 Abs 1 und 2 UmwG auf eine unbeschr stpfl Kö über, sind nach § 40 Abs 2 KStG das KSt-Guthaben (s § 37 KStG) und der Teilbetrag EK 02 (s § 38 KStG) nach den dort genannten Regeln auf die übertragende und die übernehmende(n) Kö aufzuteilen (s § 40 Abs 2 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Spaltungen

4.3.2.1 Überblick Tz. 138 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aufspaltungen von gemeinnützigen eV dürften – bis auf die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (s Tz 143) – keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden. Hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Auswirkungen im Falle der Aufspaltung auf Pers-Ges, Kap-Ges oder G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.3 Für die Verrechnung maßgebliche Bestände

Tz. 45 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Wenn § 40 Abs 4 S 1 KStG die Minderung und/oder Erhöhung der KSt nach den Regeln der §§ 37 und 38 KStG vorschreibt, dann bedeutet das, dass das verteilte Vermögen als GA bzw als Leistung anzusetzen ist. Als Ausschüttungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Vermögensverteilung. Das KSt-Guthaben und der Teilbetrag EK 02, auf die es bei der Anwendung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.1 Allgemeines

Tz. 40 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Wird das Vermögen einer Kö oder Pers-Vereinigung iR einer Liquidation iSd § 11 KStG als Abschlagszahlung oder iRd Schlussauskehrung verteilt, mindert oder erhöht sich die KSt um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 KStG ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2 Nicht ausreichendes "Ausschüttungsvolumen"

Tz. 43 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Wenn das in den Rücklagen lt St-Bil ausgewiesene Ausschüttungsvolumen nicht zur Vollrealisierbarkeit des KSt-Guthabens und/oder zur Leerschüttung des EK 02 ausreicht, kommt der Frage materielle Bedeutung zu, ob die Anwendung des § 28 Abs 2 S 3 (vorher S 2 HS 2) KStG daneben noch die Anwendung der §§ 37 und 38 KStG auf die Auskehrungen an die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verschmelzung gemeinnütziger Körperschaften

Tz. 28 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aus § 3 Abs 1 UmwG ist zu entnehmen, dass im Bereich der gemeinnützigen Kö eine Verschmelzung – durch Aufnahme oder durch Neugründung (s § 2 UmwG) – für Kap-Ges, Gen'en und eV möglich ist (s Tz 3). Verschmelzung stpfl GmbH auf gGmbH Diese Verschmelzung fällt unter § 12 Abs 5 UmwStG . § 12 Abs 5 UmwStG hat folgenden Wortlaut: Im Falle des Vermögen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 34 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Verschmelzung von gGmbH wirft vielfältige gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Im Einzelnen stellen sich folgende Fragen: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin (s Tz 35–37) Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO (s Tz 38) Zulässiges Ausmaß der Anteilsgewährung an die Anteils...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Nichtanwendung des § 37 Abs 2a KStG (§ 40 Abs 3 S 2 KStG aF)

Tz. 26a Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach dem durch das StVergAbG eingefügten und durch das SEStEG wieder aufgehobenen § 40 Abs 3 S 2 KStG ist § 37 Abs 2a KStG (ebenfalls durch das StVergAbG eingefügt) beim Vermögensübergang von einer stpfl auf eine stbefreite Kö nicht anzuwenden. § 37 Abs 2a KStG idF des StVergAbG versagt bei oGA, die nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Jünger, Liquidation und Halbeinkünfteverfahren, BB 2001, 69; Kreisch/Kahl, § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF – Rechtsunsicherheit durch eine "zeitliche Anwendungsregelung", DB 2001, 727; Maack, Systemübergreifende Liquidation von Kap-Ges, DStR 2001, 1064; Olbrich, Zur Besteuerung und Rechnungslegung der Kap-Ges bei Auflösung, DStR 2001, 1090; Förster/van Lishaut, Das kstliche EK iSd §§ ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2 Soweit die Vermögensverteilung nicht als Nennkapitalrückzahlung zu beurteilen ist

Tz. 38 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Soweit eine Vermögensverteilung nicht als Nenn-Kap-Rückzahlung zu beurteilen ist, ist sie eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG; sie kann gleichzeitig eine Minderung und/oder Erhöhung der KSt nach den §§ 37 und 38 KStG auslösen. Für die Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG ist der ausschüttbare Gewinnmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.2 Spaltungen auf Personenhandelsgesellschaften

Tz. 139 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aufspaltungen und Abspaltungen von gemeinnützigen eV auf Pers-Ges dürften keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden (s Tz 101).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.1 Vorrangige Verwendung des übrigen Eigenkapitals

Tz. 36 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach dem Schr des BMF (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Rn 12) gilt bei der Vermögensverteilung iRd Abwicklung das übrige EK als vor dem Nenn-Kap ausgezahlt. Abweichend von R 95a Abs 2 KStR 1995 kann die Kö im neuen Recht damit nicht mehr wählen, ob eine Zahlung an die AE aus dem übrigen EK oder aus dem VEK geleistet gilt. Diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Verschmelzung auf eine Personengesellschaft

Tz. 29 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine – nicht gemeinnützige – Pers-Ges kommt nach Maßgabe des UmwG (§§ 2ff UmwG)/UmwStG (§§ 3ff UmwStG) in Betracht. Die Verschmelzung auf eine Pers-Ges, die grds für gemeinnützige Kö in der Rechtsform der GmbH (s Tz 3), möglich ist, hätte zur Folge, dass mit der Verschmelzung eine Verletzung der Vermögensbind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.1 Mindestausschüttungen als Streitfrage

Tz. 188 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Im Falle der Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung als "unternehmenstragende Stiftung", stellt sich in der Besteuerungspraxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe GA von der Kap-Ges an die gemeinnützige Stiftung (Gesellschafterin) erfolgen muss. Diese Frage wird in der Praxis oftmals kontrovers diskutiert und ist ein permanentes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Sonderprobleme im Jahr des Systemwechsels

Tz. 9 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nach § 34 Abs 2 KStG idF des StSenkG ist das neue Recht bei vom Kj abw Wj erstmals für den VZ 2002 anzuwenden, wenn das erste im VZ 2001 endende Wj vor dem 01.01.2001 beginnt. Im Schnittpunkt der Systeme sind folgende im Gesetz nicht geregelten Fälle denkbar: Tz. 10 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Fall 1: Für die übertragende Kö würde ab 2001 berei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4 Spaltung auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften

Tz. 142 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Wegen der unterschiedlichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme werden Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung nachfolgend getrennt dargestellt. 4.3.2.4.1 Aufspaltung Tz. 143 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Aufspaltung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Aufspaltung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Bürgschaft der Körperschaft für den Anteilseigner

Übernimmt eine Kö zugunsten des Gesellschafters eine risikobehaftete Kreditbürgschaft, die sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zugunsten eines fremden Dritten nicht übernommen hätte, stellen spätere Bürgschaftszahlungen vGA dar; s Urt des BFH v 19.03.1975 (BStBl II 1975, 614). Sie führen sowohl zu einer Einkommenskorrektur iS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Gemeinnütziger eingetragener Verein als formwechselnder Rechtsträger

Tz. 97 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Der Formwechsel ist auch für den gemeinnützigen eV möglich; dabei kann der Verein die Rechtsform einer Kap-Ges oder Gen erlangen (s § 272 Abs 1 UmwG). Aber: Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen; hierzu s Tz 72. Im Einzelnen: Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden We...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3 Verschmelzung auf eine andere steuerpflichtige Körperschaft oder eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaft

Tz. 31 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Verschmelzung auf eine andere stpfl Kö – oder auf eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kö – ist für gGmbH grds möglich. Dabei kommt für die gGmbH eine Verschmelzung auf eine Kap-Ges oder eine Gen in Betracht (nicht dagegen auf einen eV; s § 99 Abs 2 UmwG). Tz. 32 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aber: Verschmelzungen au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Tz-Vergleichstabelle

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Verzicht auf die Wahrnehmung eines vorteilhaften Geschäfts

Verzichtet eine Kö auf die Wahrnehmung eines vorteilhaften Geschäfts, um dadurch ihrem Gesellschafter oder eine ihm nahe stehenden Pers einen Vorteil zukommen zu lassen, so wird dies aufgr der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung idR zur Annahme einer vGA führen; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 900ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance". Eine vGA kann auch darin zu sehen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einem nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreien Betrieb gewerblicher Art als Einbringende

Tz. 197 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Auch jur Pers d öff Rechts mit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien BgA kommen als Einbringende in Betracht. Von den unterschiedlichen Formen der Sacheinlage kommt die Ausgliederung (s §§ 123 Abs 3, 168 UmwG) nur in Betracht für Gebiets-Kö, die anderen Einbringungsformen dagegen für alle jur Pers d öff Rechts. 5.5.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Besonderheiten des UmwG für rechtsfähige Stiftungen

Tz. 150 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Gem § 161 UmwG ist für rechtsfähige Stiftungen (s § 80 BGB) und damit auch für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen von den Spaltungsformen des § 123 UmwG nur die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) zulässig. Zur Ausgliederung durch eine gemeinnützige Stiftung s Hörtnagl (in S/H/S, § 161 UmwG Rn 4). Dabei kann die Ausgliederung erfolgen zur A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1.2 Einbringung eines Teilbetriebs

Tz. 160 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Teilbetriebe iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG kommen bei der gGmbH grds nur in Betracht im Bereich der ZwB und der stpfl wG, nicht dagegen in den anderen Tätigkeitsbereichen (s Tz 157). Da jeder ZwB und jeder stpfl wG einen selbständigen Betrieb darstellt (s Tz 155), werden Teilbetriebe relativ selten vorliegen. Zu den Voraussetzungen für die Annah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.2 Die Ausnahme (§ 40 Abs 2 S 2 KStG)

Tz. 19 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kö vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gW der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. Dazu im Einzelnen s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 168 ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2.1 Anwendung des § 20 UmwStG bei der einbringenden gemeinnützigen GmbH

5.1.2.1.1 Sacheinlage (§ 20 Abs 1 UmwStG) Tz. 168 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zum Gegenstand der Sacheinlage bei gGmbH hinsichtlich der Einbringung von Betrieben s Tz 155–159, von Teilbetrieben s Tz 160, von MU-Anteilen s Tz 161. Nicht nur gemeinnützigkeitsrechtlich, sondern auch hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG sind die Fälle problematisch, in denen einzelne Tätig...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2 Anwendung des § 15 UmwStG auf Aufspaltungen und Abspaltungen auf andere Körperschaften

Tz. 127 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aus dem Verweis in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG auf die §§ 11–13 UmwStG ist zu entnehmen, dass § 15 UmwStG auch für eine gGmbH als Übertragerin gilt (s Tz 49). Aber: Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für die Fälle, in denen Auf- oder Abspaltungen auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges oder Gen erfolgen. 4.1.2.2.1 Teilbetrie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Umwandlungsbedingter Vermögensübergang von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf eine nicht unbeschränkte Körperschaft sowie Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht durch Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Drittstaat (§ 40 Abs 5 KStG)

Tz. 54 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach dem durch das SEStEG eingefügten § 40 Abs 5 KStG erhöht sich in diesen Fällen die KSt um den Betrag, der sich nach § 38 KStG ergeben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag bzw in dem Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr KSt-Pflicht vorhandene Vermögen abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs 2 S 1 iVm § 29 Abs 1 KStG (das ist das Nenn-K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4 Spaltung auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften

Tz. 115 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Spaltung einer gGmbH hat vor allem in den folgenden "gemeinnützigen Konzernfällen" praktische Bedeutung: Spaltung einer gemeinnützigen TG auf mehrere gemeinnützige MG, Spaltung einer gemeinnützigen MG auf mehrere gemeinnützige TG, Spaltung einer gGmbH auf gemeinnützige SchwGes. Die folgenden Tz gelten auch für den Fall, dass Übernehmerinnen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Brinkmeier, Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen, GmbH-StB 1998, 315; Neumayer/Schmidt, Einsatzmöglichkeiten und -risiken für GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, GmbH-StB 1998, 72; Tönnes/Wewel, Ausgliederung wG durch st-befreite Einrichtungen, DStR 1998, 274; Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93; Kümpel, Die Besteuerung stpfl wG, DStR 1999, 1505; Sch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Beratungskosten an Anteilseigner

Gesellschafter können ebenso wie fremde Dritte als Berater der Kö tätig sein und hierfür ein Entgelt beziehen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist Voraussetzung für die Behandlung der Zahlungen als BA, dass im Voraus eine klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung über die Art und den Umfang der zu erbringenden Beratungsleistungen und das hierfür von der Kö zu za...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.3 Besteuerung der Gesellschafter der Übertragerin (§ 13 UmwStG)

Tz. 63 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen des verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs bei den AE der Übertragerin. Dabei ist das Grundprinzip der Vorschrift die Vermeidung einer Realisierung und Besteuerung der in den Anteilen an der Übertragerin ruhenden stillen Reserven (s § 13 UmwStG Tz 1 und 2). Die Vorschrift gilt auch in den Fällen der Ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.2.3 Anwendung des § 23 UmwStG bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft

Tz. 177 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 23 UmwStG regelt die Auswirkungen der Einbringung von BV iSd § 20 Abs 1 UmwStG bei der übernehmenden Kap-Ges. Diese Regelungen sind generell für den Einbringenden – und damit auch für die einbringende gGmbH – ohne Bedeutung. Daher wird hierzu auf die Kommentierung des § 23 UmwStG verwiesen. Ist die übernehmende Kap-Ges ebenfalls gemeinnütz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.3 Anwendung der §§ 20–23 UmwStG auf Ausgliederungen auf andere Kapitalgesellschaften

Tz. 134 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Ausgliederungen auf Kap-Ges sind idR gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig. Hinsichtlich der Ausgliederung auf stpfl Kap-Ges (oder auf nach anderen Vorschriften des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges) s Tz 110–114; hinsichtlich der Ausgliederung auf andere gGmbH s Tz 124. Da die Ausgliederung auf andere Kap-Ges im UmwStG nicht gesondert gereg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Verschmelzung auf eine ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaft

Tz. 33 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Verschmelzung einer gGmbH kann durch Aufnahme oder durch Neugründung erfolgen. Als Fälle einer Verschmelzung durch Aufnahme dürften vor allem die folgenden "gemeinnützigen Konzernfälle" praktische Bedeutung haben: Verschmelzung einer gemeinnützigen TG auf die gemeinnützige MG (sog Up-stream-merger): Verschmelzung einer gemeinnützigen MG auf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4.3 Beteiligung an der Kapitalgesellschaft darf nicht Hauptzweck der gemeinnützigen Stiftung sein

Tz. 191 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Auch die Vermögensverw ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn sie um des st-begünstigten Zweckes willen erfolgt. Dh sie darf nur der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der st-begünstigten Zwecke dienen. Sofern hingegen die Vermögensverw ein losgelöster Zweck oder gar ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Weiteranwendung des § 38 KStG und des § 40 Abs 5 und 6 KStG (§ 34 Abs 13d S 3 und 4 KStG)

Tz. 60 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Gem § 34 Abs 13d S 3 und 4 KStG sind in Fällen, in denen vor der Verkündung des JStG 2008 (dh vor dem 28.12.2007) bereits eine Festsetzung der KSt-Erhöhung nach § 40 Abs 5 und 6 KStG erfolgt ist, § 38 und § 40 Abs 5, 6 KStG weiter anzuwenden. Die bisherigen Bescheide sind nicht aufzuheben und die Stundung ist nicht zu widerrufen. Es liegt auf ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.5 Erforderliche Satzungsänderungen bei den Übernehmerinnen hinsichtlich ihrer Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Tz. 121 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei den Übernehmerinnen ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 117) – zu prüfen, ob aufgr der Aufspaltung ihre Satzungen im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen sind. Bei der Aufspaltung zur Aufnahme (s § 123 Abs 1 Nr 1 UmwG) werden...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Besonderheiten des UmwG für eingetragene Vereine

Tz. 137 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Ein gemeinnütziger eV kann als übertragender Rechtsträger Spaltungen auf Pers-Ges, Kap-Ges, Gen und auf andere eV durchführen. Als übernehmender Rechtsträger darf der gemeinnützige eV dagegen nur andere eV aufnehmen oder mit ihnen einen eV gründen (s § 149 Abs 2 UmwG). Spaltungen sind – ebenso wie Verschmelzungen – nur zulässig, wenn die Satz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Zeitpunkt der Verringerung bzw der Erhöhung der gesondert festgestellten Beträge

Tz. 15 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei der übertragenden Kö erfolgt im Fall der Aufspaltung auf den stlichen Übertragungsstichtag letztmals eine gesonderte Feststellung des KSt-Guthabens, des EK 02 und des stlichen Einlagekontos. Festgestellt werden die Beträge vor der Vermögensübertragung, also keine Nullbestände (s Tz 8). Bei der Abspaltung sind auf der Stufe der übertragend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.1 Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 61 AO) der Übertragerin

Tz. 117 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (GmbH, AG, Gen) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 4 AO) der Übertragerin der Aufspaltung nicht entgegensteht. Im Einzelnen: Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Aufspaltung dann nicht entgegen, wenn entweder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.5 Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine gemeinnützige Stiftung als steuerfreie Vermögensverwaltung

Tz. 193 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gew Pers-Ges stellt einen stpfl wG iSd § 64 AO dar; die Beteiligung an einer Kap-Ges ist hingegen regelmäßig stfreie Vermögensverw, wie die folgende Abbildung zeigt: Für die Übertragung bietet sich folgende Vorgehensweise an: Schritt 1: Einbringung des MU-Anteils nach § 20 UmwStG in eine ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.1 Der Grundsatz (§ 40 Abs 2 S 1 KStG)

Tz. 18 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Nach § 40 Abs 1 S 1 KStG sind das KSt-Guthaben und der Teilbetrag EK 02 der übertragenden Kö einer übernehmenden Kö im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kö vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es idR in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Spaltung gemeinnütziger Körperschaften

Tz. 99 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 An einer Aufspaltung (s § 123 Abs 1 UmwG) und an einer Abspaltung (s § 123 Abs 2 UmwG) können gem § 124 Abs 1 UmwG als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs 1 UmwG genannten Rechtsträger teilnehmen (sowie als übertragende Rechtsträger auch wirtsch Vereine). An einer Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) können zusätzli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Gemeinnützige Genossenschaft als Einbringerin

Tz. 178 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Für die Einbringung von BV durch gemeinnützige Gen in eine Kap-Ges bestehen gemeinnützigkeitsrechtlich und umwandlungsstlich keine Besonderheiten. Daher gelten die Tz 153–177 entspr.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.2 Anwendung der §§ 20–23 UmwStG auf Ausgliederungen auf Kapitalgesellschaften

Tz. 149 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Ausgliederungen auf Kap-Ges sind tw gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig; hinsichtlich der Ausgliederung auf stpfl Kap-Ges s Tz 140, 141; hinsichtlich der stets zulässigen Ausgliederung auf gGmbH s Tz 145. Da die Ausgliederung auf Kap-Ges im UmwStG nicht gesondert geregelt ist, sondern ein Fall einer Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd ...mehr