Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, GwG ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 7 Abs. 7 GwG, die einen besonderen Kündigungs- und Benachteiligungsschutz des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters enthält, ist (nahezu wortgleich) der Regelung des § 58 BImSchG für den Immissionsschutzbeauftragten nachgebildet. Damit soll die Position des Geldwäschebeauftragten (und dessen Stellvertreters, dessen verpflichtende Bestellu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da auch während des Insolvenzverfahrens die Regelungen zum Betriebsübergang (§ 613a BGB) – in Übererfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben[1] – im Grundsatz anwendbar bleiben[2] und damit auch der umfassende Kündigungsschutz des § 613a BGB gelten würde, wären unternehmerische Maßnahmen in der Insolvenz stark eingeschränkt. Insbesondere schränkt dieser Kündigungsschutz ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BImS... / 3 Kündigungsverbot nach Abs. 2

Rz. 6 Als besondere Form der Benachteiligung postuliert Abs. 2 ein Verbot der Kündigung. Dieses betrifft naturgemäß allein die internen Immissionsschutzbeauftragten, wie im Gesetz auch explizit klargestellt. Jede Art der Kündigung, also auch die Verbindung mit einem Änderungsangebot in Gestalt der Änderungskündigung [1], ist daher untersagt. Rz. 7 Erfasst sind jedoch allein or...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / B. Allgemeiner Kündigungsschutz außerhalb des KSchG

I. Verfassungsrechtlicher Hintergrund Rz. 5 Der Schutz des Arbeitsplatzes ist mehr als bei anderen Vertragstypen Anliegen des Gesetzgebers. Die speziellen Kündigungsverbote sind unmittelbarer Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Schutzes. So gebietet Art. 6 GG den Schutz von Ehe und Familie. Art. 6 Abs. 4 GG hat diesen Schutz konkretisiert und ausgestaltet auf den Anspruch e...mehr

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§ 37 Das Mandat im Kündigun... / H. Fragebogen Kündigungsschutz

I. Arbeitnehmerfragebogen Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.1: Arbeitnehmerfragebogen Kündigungsschutz Persönliche Daten Arbeitnehmer Name: _________________________ Anschrift: _________________________ (Telefon, Telefax, E-Mail, Mobiltelefon): _________________________ Geburtsdatum: _________________________ Familienstand: _______________________...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerhalb des KSchG

A. Einführung Rz. 1 Kündigungsschutz ist in Deutschland ein Begriff, dessen Inhalt dem KSchG zugewiesen wird. Das KSchG beschränkt seine Anwendbarkeit indes in sachlicher und personaler Hinsicht (vgl. § 3 Rdn 17 ff.). Verfassungsrechtlich ist dies zulässig.[1] Rz. 2 Jede Kündigungserklärung ist – unabhängig von der Geltung des KSchG – den allgemeinen Voraussetzungen einer rech...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / Literaturtipps

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / I. Erweiterter Kündigungsschutz

Rz. 167 Nach § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG ist die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben des privaten Rechts die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat widersprochen hat....mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / IV. Einfluss des AGG auf den allgemeinen Kündigungsschutz

Rz. 56 In § 2 Abs. 4 AGG ist geregelt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Diese Formulierung hat die Frage aufgeworfen, ob der gemeinschaftsrechtlich geforderte Diskriminierungsschutz bei der Überprüfung von Kündigungen tatsächlich keinerlei Rolle spielen soll und darf.[128] Nach der Rechtsprechung des...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 2. Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Rz. 37 § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG gewährt den besonderen Kündigungsschutz auch den Elternzeitberechtigten, die bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten. Die Teilzeitarbeit muss sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen des § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG halten und darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Wird die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht nur vorübergehend, ...mehr

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§ 11 Kündigung und Unterneh... / C. Kündigungsschutz bei Umwandlungen

I. Umwandlungsrecht und Betriebsübergang 1. Grundsätze Rz. 3 Die nach dem UmwG zu beurteilenden Vorgänge werden regelmäßig Betriebsübergänge darstellen.[5] Die Regelung des § 35a Abs. 2 UmwG stellt insoweit klar, dass § 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt bleiben. Der Verweis bezieht sich...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / C. Kündigungsschutz nach dem BEEG

Rz. 29 Ergänzt wird das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot durch den Kündigungsschutz während der Elternzeit gem. § 18 BEEG. Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG ist vom Gesetzgeber in enger Anlehnung an § 17 MuSchG ausgestaltet worden. I. Geltungsbereich und Dauer Rz. 30 In sachlicher Hinsicht knüpft der Sonderkündigungsschutz ebenso wie das MuSchG an das Arbeitsverh...mehr

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§ 11 Kündigung und Unterneh... / III. Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 8 Führen die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger einen Betrieb gemeinsam, regelt § 132 Abs. 1 UmwG, dass der Gemeinschaftsbetrieb als "Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts" gilt (zum Gemeinschaftsbetrieb siehe § 3 Rdn 31 ff.). Bedeutung hat der Gemeinschaftsbetrieb insbesondere für den Schwellenwert des § 23 KSchG (siehe § 3 Rdn 38 ff.), Weiterbeschäftigung...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 3. Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit ohne Elternzeit in besonderen Fällen

Rz. 39 § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG schützt auch die Personen in besonderer Weise vor Kündigungen, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, weil sie bereits vor der Geburt des Kindes im Umfang von höchstens 30 Stunden pro Woche bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet haben und diese Tätigkeit weiterhin im selben Umfang ausüben wollen. Sofern die Voraussetzungen für die Inansp...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / A. Einführung

Rz. 1 Kündigungsschutz ist in Deutschland ein Begriff, dessen Inhalt dem KSchG zugewiesen wird. Das KSchG beschränkt seine Anwendbarkeit indes in sachlicher und personaler Hinsicht (vgl. § 3 Rdn 17 ff.). Verfassungsrechtlich ist dies zulässig.[1] Rz. 2 Jede Kündigungserklärung ist – unabhängig von der Geltung des KSchG – den allgemeinen Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlic...mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / 11. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz

Rz. 104 Bei Arbeitnehmern, die (noch) nicht oder nicht mehr unter das KSchG fallen, sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers zu stellen als bei Arbeitnehmern, die unter das KSchG fallen.[153] Es bedarf auch insoweit der Angabe der konkreten Umstände und der subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers, warum er die Kündigun...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / B. Kündigungsschutz nach dem MuSchG

Rz. 2 Das Kündigungsverbot ist bereits aufgrund Art. 10 der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG rechtlich geboten.[2] Das primäre Anliegen des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes besteht darin, der werdenden Mutter und der Wöchnerin trotz ihrer etwa mutterschaftsbedingten Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz als wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / II. Ansichten in der Literatur

Rz. 10 In der Literatur wurde zunächst (allerdings noch vor den grundlegenden Entscheidungen des BVerfG) darum gestritten, ob es außerhalb des KSchG einen allgemeinen Schutz vor willkürlichen Kündigungen gebe. Diese Frage wurde häufig verbunden mit der Konkretisierung von Fallgestaltungen sittenwidriger oder treuwidriger Kündigungen, die bereits gegen §§ 138, 242 BGB verstoß...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / D. Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes

I. Geschützter Personenkreis Rz. 17 Nach § 1 Abs. 1 KSchG unterfallen nur Arbeitnehmer – nicht Selbstständige – dem Kündigungsschutz nach dem KSchG. Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Person ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen kann. § 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB enthält insoweit eine über seinen unmittelbaren Anwendu...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / 1. Kündigungsschutz nach Verlangen von Elternzeit und während der Elternzeit

Rz. 35 Der besondere Kündigungsschutz nach dem Verlangen der und während der Elternzeit setzt voraus, dass der elternzeitberechtigten Person ein Anspruch auf Elternzeit zusteht, der geltend gemacht oder verwirklicht wurde. Ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht, ist nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elternzei...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / I. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Rz. 5 Der Schutz des Arbeitsplatzes ist mehr als bei anderen Vertragstypen Anliegen des Gesetzgebers. Die speziellen Kündigungsverbote sind unmittelbarer Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Schutzes. So gebietet Art. 6 GG den Schutz von Ehe und Familie. Art. 6 Abs. 4 GG hat diesen Schutz konkretisiert und ausgestaltet auf den Anspruch einer jeden Mutter auf den Schutz der ...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / F. Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern und anderen Amtsinhabern

Rz. 92 Um die Unabhängigkeit für die Ausübung des Amtes und die Kontinuität der Amtsführung während der Wahlperiode sicherzustellen, gewährt § 15 KSchG den Mitgliedern des Betriebsrats sowie anderen, im Einzelnen näher bezeichneten Arbeitnehmervertretungen einen besonderen Kündigungsschutz, der in seiner Kernaussage die ordentliche Kündigung ausschließt. Darüber hinaus darf ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG

A. Empirische Daten zum Kündigungsschutzprozess Rz. 1 Die Bedeutung des kündigungsschutzrechtlichen Mandats soll zunächst anhand einiger, leider schon etwas älterer empirischer Daten[1] zu Beendigungen von Arbeitsverhältnissen belegt werden. Diese werden auch Anlass für taktische Überlegungen des Rechtsanwalts sein. Rz. 2 In der Bundesrepublik Deutschland werden in Abhängigkei...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 19 Rechtsdogmatisch sieht § 17 MuSchG ein absolutes Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Das Kündigungsverbot greift demzufolge nicht ein, wenn die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. Gem. § 17 Abs. 2 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle nur in besonderen Fällen, die nicht ...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 53 Nur in Ausnahmefällen kann gem. § 5 Abs. 2 PflegeZG eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden. An einen Ausnahmefall werden hohe Anforderungen gestellt. Ein Ausnahmefall wird regelmäßig beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung vorliegen.[103] Allgemei...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Rz. 34 Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG lässt sich in drei Fallgruppen unterteilen: Dem Kündigungsschutz nach dem Verlangen von Elternzeit und während der Elternzeit, dem Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit sowie dem Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit ohne Elternzeit in besonderen Fällen. 1. Kündigungsschutz nach Verlangen von Elternzeit und wä...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 41 In gleicher Weise wie bei § 17 MuSchG greift das Kündigungsverbot nicht ein, wenn die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. Im Hinblick auf das Verfahren gelten die gleichen Grundsätze wie beim Mutterschutz, wobei allerdings das BEEG keine Form für den Ausspruch der Kündigung wie in § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG regelt. Das Schriftformerfordernis ergibt...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Umfang des Kündigungsschutzes

1. Ordentliche Kündigung a) Unzulässigkeit der ordentlichen Kündigung Rz. 100 Genießt ein betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger während der Amtszeit oder im Nachwirkungszeitraum den besonderen Kündigungsschutz, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Auch in der Insolvenz genießen Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz. Si...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

1. Schwangerschaft Rz. 4 Das absolute Kündigungsverbot setzt bei einer normal herbeigeführten Schwangerschaft objektiv das Bestehen der Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung voraus.[8] Zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft ist von dem in einem ärztlichen Attest prognostizierten Entbindungstag um 280 Tage zurückzurechnen, wobei der vorauss...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

1. Schwerbehinderteneigenschaft Rz. 58 Menschen sind i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Unterfällt das zu kündigende Arbeitsverhä...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / C. Überblick

Rz. 15 Nachfolgend wird der allg. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) behandelt. Dabei wird der Prüfungssystematik des KSchG sowie praktischen Erwägungen des kündigungsschutzrechtlichen Mandats gefolgt. Es werden tatsächliche und taktische Hinweise gegeben ("Praxishinweis") und Formulierungsbeispiele zur praktischen Umsetzung gemacht. Am Ende (siehe Rdn ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. Mindestarbeitnehmerzahl

Rz. 38 Das KSchG ist nur auf Betriebe – i.S.d. obigen Darstellung (siehe Rdn 25 ff., 31 ff.) – anwendbar, die eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 KSchG nicht für Betriebe, die in der Regel fünf oder weniger Arb...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / IV. Rechtmäßigkeit von Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG in der anwaltlichen Praxis

Rz. 22 Für den die Kündigung beratenden Rechtsanwalt ist zunächst festzuhalten, dass Kündigungen außerhalb des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches des KSchG nicht der Systematik des KSchG unterworfen sind. Dies bedeutet insbesondere, dass Kündigungen, die an Verhaltensweisen des Arbeitnehmers oder Umstände in der Person des Arbeitnehmers anknüpfen, keiner der Sys...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / IV. Ausnahme vom Kündigungsschutz

Rz. 74 Das absolute Kündigungsverbot greift nicht ein, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt hat. Die Zustimmung hat der Arbeitgeber gem. § 170 Abs. 1 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung, bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamtes zu beantragen.[14...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / III. Erfasste Betriebe

1. Betriebsbegriff Rz. 25 Nach §§ 1, 23 Abs. 1 S. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Er ist nach dem Wortlaut betriebs- und nicht unternehmensbezogen. Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mi...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / IV. Wartezeit

1. Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten Rz. 46 Nach § 1 Abs. 1 KSchG besteht Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Die Wartezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erproben, bevor das KSchG eingreift.[90] Die Wartez...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / II. Allgemeine Prüfungssystematik

1. Arbeitspflichtverletzung Rz. 210 Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit des Betriebes und die notwendige betriebliche Ordnung gefährdet oder beeinträchtigt. Darüber hinaus ist er gehalten, außerhalb des ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / VII. Verhältnis von Abmahnung und Kündigung

1. Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen Rz. 272 Der Arbeitgeber kann sich nur auf eine Abmahnung berufen, wenn sie einen vergleichbaren Sachverhalt wie die anschließende Kündigung betrifft. Nach der Rspr. des BAG muss ein gleichartiges Fehlverhalten [695] vorliegen, Abmahnung und Kündigung müssen in einem inneren Zusammenhang stehen.[696] Das LAG Berlin hat z.B. das mehrfac...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / IV. Fallgruppen anerkannter Arbeitspflichtverletzungen

1. Alkohol- und Drogenmissbrauch Rz. 218 Alkohol- und Drogenmissbrauch kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung eintritt oder wenn der Arbeitnehmer durch den Alkohol- oder Drogenkonsum sich oder andere gefährdet.[542] Hat der Arbeitnehmer eine Funktion inne, bei der Alkohol- oder Drogenkonsum besonders gefähr...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / IV. Betriebsbedingte Änderungskündigung

1. Entgeltreduzierung Rz. 294 Hat sich die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht verändert, so ist eine – isolierte – Reduzierung der vereinbarten Vergütung durch eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach der Rspr. des BAG[738] nur unter besonderen (engen) Voraussetzungen zulässig.[739] Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten. Die Dringlichkeit e...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / E. Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Rz. 54 Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz durch das SGB IX. Die Regelungen in §§ 168–175 SGB IX haben zum 1.7.2001 die vormals geltenden §§ 15–22 SchwbG abgelöst und entsprechen diesen weitestgehend. Weitere Ergänzungen dieser Normen sind durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter M...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / D. Kündigungsschutz nach dem PflegeZG und dem FPfZG

Rz. 45 Am 1.7.2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes ist, wie in § 1 PflegeZG normiert, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne dass berufliche Nachteile eintreten. Damit soll eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege geschaffen werden.[83...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / VI. Abmahnung in Sonderfällen

1. Abmahnung gegenüber Auszubildenden Rz. 268 Aufgrund des noch ungefestigten Verhaltens des Auszubildenden wird sehr viel eher als bei einem ausgebildeten Arbeitnehmer eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung notwendig sein. Dies kommt in erster Linie bei verhaltensbedingten Gründen in Betracht, die die Eignung des Auszubildenden für den späteren Beruf in Frage stellen (...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / I. Dringende betriebliche Erfordernisse

1. Unternehmerentscheidung Rz. 59 Mit Unternehmerentscheidung ist die Organisationsentscheidung gemeint, deren praktischer Umsetzung gleichsam zwingend die Kündigungsentscheidung und der wiederum der Kündigungsausspruch folgt. So liegt eine derartige Organisationsentscheidung z.B. darin, dass der Unternehmer sich dazu entschließt, (nur) die IT-Abteilung zu schließen und diese...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / IX. Rechtsmittel gegen Abmahnungen

1. Anspruch auf Entfernung unberechtigter Abmahnungen aus der Personalakte Rz. 277 Nach st. Rspr. des BAG kann der Arbeitnehmer darauf klagen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verbleib der objektiv zu Unrecht erteilten Abmahnung konkrete Beeinträchtigungen für das berufliche Fortkommen erwarten ...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 1. Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten

Rz. 46 Nach § 1 Abs. 1 KSchG besteht Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Die Wartezeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, den Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erproben, bevor das KSchG eingreift.[90] Die Wartezeit kann wegen des einseitig zwingenden Charakter...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / II. Widerspruch des Betriebs- oder Personalrats

Rz. 169 Voraussetzung für den erweiterten Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG ist ein form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 und 3 BetrVG bzw. des Personalrats nach § 85 Abs. 1 BPersVG bzw. den Landespersonalvertretungsgesetzen. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und einer konkreten, fallbezogenen Begründun...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / G. Sonstige Fälle besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 120 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte genießt gem. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG Sonderkündigungsschutz, der nach Abberufung gem. § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG noch für ein Jahr nachwirkt.[251] Datenschutzbeauftragte sind seit dem 1.9.2009 nur noch außerordentlich kündbar, wobei keine Zustimmung eines Mitbestimmungsgremiums erforderlich ist. Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, wenn...mehr

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§ 6 Kündigungsschutz außerh... / III. Rechtsprechung des BAG zu Kündigungen außerhalb des KSchG

Rz. 15 Das BAG unterstreicht zunächst eindeutig, dass der durch Generalklauseln vermittelte Schutz nicht dazu führen dürfe, dass den Kleinunternehmern praktisch die im KSchG vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt würden.[17] Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sei die Bedeutung grundrech...mehr

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§ 7 Sonderkündigungsschutz / II. Voraussetzungen des Kündigungsschutzes

Rz. 47 Der in § 5 Abs. 1 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz setzt voraus, dass eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bei einem nahen Angehörigen vorliegt. Praxishinweis Ob das Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des KSchG fällt, ist unerheblich. Auch in Kleinbetrieben und bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten kann der Sonderkünd...mehr