Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 3. Lebensversicherung und Versorgungsausgleich

a) Allgemeines Rz. 653 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / I. Lebensversicherung und Ehescheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

1. Allgemeines Rz. 643 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1107] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind in den Versorgungsausgleich; ein güterrechtliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / C. Zustandekommen der Lebensversicherung

I. Einführung Rz. 45 Für das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen in §§ 145 ff. BGB, d.h. der Lebensversicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme zustande. Rz. 46 Weiterhin ist das wirksame Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages davon abhängig, dass – soweit der Lebensversicherungsver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / F. Rechte dritter Personen in der Lebensversicherung

Rz. 501 Ein Großteil der in der Praxis relevanten Rechtsprobleme im Rahmen der Lebensversicherung folgt daraus, dass neben dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer dritte Personen Rechte an bzw. Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag innehaben bzw. geltend machen. Solche Rechte dritter Personen können durch Verfügung des Versicherungsnehmers oder durch Zwangsvollstr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / f) Durchführung des Versorgungsausgleichs

aa) Ermittlung des Ehezeitanteils Rz. 661 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1157] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / B. Arten der Lebensversicherung

Rz. 6 In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall durch den Tod der versicherten Person und/oder bei Erleben eines bestimmten Zeitpunkts ein; als zusätzliche Risikokomponente kann als Versicherungsfall die Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen (Dread-Disease-Versicherung) vereinbart sein. Daneben können im Rahmen von Zusatzversicherungen der Unfalltod, die Beru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / II. Lebensversicherung als mündelsichere Anlage

Rz. 674 Die Lebensversicherung ist in den §§ 1806 ff. BGB nicht als sog. mündelsichere Anlage aufgeführt; sie ist auch nicht unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB subsumierbar.[1190] Die Anlegung von Mündelgeld kann jedoch gem. § 1811 BGB auch in Lebensversicherungen erfolgen. Die hierzu erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts soll nur verweigert werden, wenn die beabsi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / b) Besondere Informationspflichten bei der Lebensversicherung im Produktinformationsblatt

Rz. 67 Im Rahmen der durch den Versicherer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers mitzuteilenden Informationen hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer weiterhin ein sog. Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen (§ 7 VVG i.V.m. § 4 VVG-­InfoV), soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ­handelt....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / a) Informationspflichten bei der Lebensversicherung gem. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV

Rz. 56 § 2 Abs. 1 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer bei der Lebensversicherung, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / G. Lebensversicherung im Familien- und Erbrecht

I. Lebensversicherung und Ehescheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1. Allgemeines Rz. 643 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1107] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Alter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / hh) Pfändbarkeit von befreienden Lebensversicherungen

Rz. 616 Pfändbar sind im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO auch die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die der Versicherungsnehmer zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgeschlossen hat.[1049]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / H. Checkliste: Lebensversicherung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / (3) Fondsgebundene Lebensversicherungen

Rz. 303 Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung entsprechen die gezogenen Nutzungen der positiven Wertentwicklung der Investmentfonds. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung vor Ausübung seines Widerspruchsrechts bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen, hat der Versicherer eine positive Wertentwicklung der Investmentfonds bereits bei der Auszah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 2. Lebensversicherung und Zugewinnausgleich

Rz. 648 Fraglich kann sein, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Zugewinnausgleich zuzuordnen ist, wenn widerrufliche oder unwiderrufliche Bezugsrechte oder Rechte anderer Personen aufgrund von Verpfändung, Abtretung oder Pfändung bestehen. Hier dürfte danach zu differenzieren sein, in wessen Vermögen die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung fallen. F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / E. Beendigung der Lebensversicherung

Rz. 187 Die Lebensversicherung endet grundsätzlich durch Eintritt des Versicherungsfalls oder durch Ablauf der Versicherung. Darüber hinaus kann der Versicherungsvertrag durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer vorzeitig beendet werden. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fälle der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages. Rz. 188 Beachte Für die Verjährung von ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 2. Unfalltod-Zusatzversicherung

Rz. 41 Zusätzlich zu der im Rahmen der Lebensversicherung vereinbarten Todesfallleistung wird bei der Unfalltod-Zusatzversicherung eine höhere Leistung (häufig: die doppelte Todesfallleistung) fällig, wenn die versicherte Person durch einen Unfall verstirbt. Die Lebensversicherung wird also mit einer Unfallversicherung kombiniert.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / bb) Pfändbarkeit von Lebensversicherungen mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Rz. 609 Werden alle Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gepfändet, so ist die Pfändung der Rechte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei abhängig Beschäftigten nach wohl überwiegender und zutreffender Auffassung im Regelfall wegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich.[1033] Berufsunfähigkeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / I. Eintritt des Versicherungsfalls

1. Allgemeines Rz. 189 Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt von dem versicherten Risiko und damit von der Art der Versicherung ab. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall ein mit dem Tod der versicherten Person oder, soweit vereinbart, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Der Versicherungsfall ist regelmäßig in den Versicherungsbed...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 2. Risikoausschlüsse

a) Abgrenzung von Risikoausschluss und Obliegenheit Rz. 192 Hat der Anspruchsberechtigte den Tod der versicherten Person gemeldet, stellt sich für den Versicherer die Frage, ob die weiteren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sind bzw. ein Risiko eingetreten ist, für das der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Abzugrenzen ist ein solcher Risikoau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 2. Unterscheidung von Rentenversicherungen nach Art der Kapitalanlage

a) Klassische Rentenversicherung Rz. 33 Bei der klassischen Rentenversicherung garantiert der Versicherer eine Altersrente in bestimmter Höhe. Daneben besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), sofern die Überschussbeteiligung nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei einer fondsgebundenen R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / III. Lebensversicherung und Erbrecht

Rz. 676 Im Rahmen des Erbrechts[1192] stellt sich vor allem die Frage, ob die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung in den Nachlass fallen.[1193] Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Tritt der Versicherungsfall bei einer Versicherung auf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / V. Zusatzversicherungen

Rz. 38 Bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages werden gegen weitere Prämienzahlung häufig Zusatzversicherungen eingeschlossen. 1. Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rz. 39 Versicherte Leistung ist bei einer Erwerbs-/Berufsunfunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst die vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur weiteren Prämienzahlung für die gesamte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 1. Inhalt des Bezugsrechts

a) Gegenstand des Bezugsrechts Rz. 503 Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten bedungen, erwirbt der Bezugsberechtigte unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall. Durch die Einräumung eines Bezugsrechts wird ein Lebensversicherungsvertrag damit zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter i.S....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 1. Unterscheidung von Rentenversicherungen nach Art der staatlichen Förderung

a) Private Rentenversicherung der sog. dritten Schicht Rz. 24 Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die steuerliche Förderung der Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung der sog. dritten Schicht für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2005 entfallen. Im Rentenbezug sind Renten aus privaten Rentenversicherungen der dritten Schicht steuerlich dadurch gefördert, dass sie le...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 2. Einräumung, Änderung und Aufhebung des Bezugsrechts

a) Allgemeines Rz. 525 Die Einräumung eines Bezugsrechts erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die Verfügungscharakter hat.[865] Für die Änderung und Aufhebung eines Bezugsrechts gilt dies ebenfalls, mit der Einschränkung, dass bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht der Bezugsberechtigte zustimmen muss.[866] Hieraus folgt auch, dass bei Benennung eines...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / ff) Erlöschen des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung

(1) Allgemeines Rz. 304 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 305 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 7. Anfechtung durch den Versicherer

a) Allgemeines Rz. 460 Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / VI. Besonderheiten bei Minderjährigen

Rz. 104 Minderjährige können in der Lebensversicherung sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person oder beides zusammen sein. In diesen Fällen bedarf es jedoch für das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages der Beachtung weiterer Vorschriften. 1. Minderjähriger als Versicherungsnehmer Rz. 105 Will ein Minderjähriger einen Lebensversicherungsvertrag abschl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 8. Kündigung durch den Versicherer

a) Allgemeines Rz. 481 Eine Kündigung durch den Versicherer ist regelmäßig nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.[807] Neben der Kündigung wegen Verzugs mit der Zahlung einer Folgeprämie (§ 38 VVG) kommt eine Kündigung im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG (siehe Rdn 450 ff.) sowie bei Gefahrerhöhung in Betracht (§ 24 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / ee) Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

(1) Allgemeines Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / cc) Pfändbarkeit von fälligen Renten aus Lebensversicherungen

Rz. 610 Fällige Renten aus Lebensversicherungsverträgen sind nach § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c ff. ZPO pfändbar, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. Das sind nur solche Rentenversicherungsverträge, die ein Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / (7) Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs

Rz. 295 Die Widerspruchsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, welche Rechtsfolgen sich aus einer Ausübung des Widerspruchs ergeben.[425]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / d) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss seit dem 1.1.2008

Rz. 312 Der Versicherungsnehmer eines ab dem 1.1.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist gemäß §§ 8, 152 Abs. 1 VVG berechtigt, seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 30 Tagen zu widerrufen. aa) Voraussetzungen des Widerrufs Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Wide...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / c) Pfändbarkeit

Rz. 599 Die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung können aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar sein. Dies beinhaltet die Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 851 ZPO, soweit diese nicht übertragbar sind. aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO Rz. 600 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 5. Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Rz. 333 Aufgrund der Dauer von Lebensversicherungsverträgen, während der sich die Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers grundlegend ändern können, sieht § 168 VVG ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers vor. Dieser soll die Möglichkeit haben, auf einen solchen Wechsel der Lebensverhältnisse zu reagieren und sich von der Prämienzahlungspflicht zu lösen.[503] a) Vora...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / (6) Angabe, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich ist

Rz. 294 Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers keiner Begründung bedarf.[424]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / IV. Versicherung auf eigenes oder fremdes Leben

Rz. 37 Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers selbst oder auf das Leben eines anderen genommen werden (§ 150 Abs. 1 VVG). Wird die Versicherung auf das Leben eines anderen genommen, bedarf es nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 VVG der Zustimmung der versicherten Person.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / II. Todes- und Erlebensfallversicherung

Rz. 11 Bei der Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte Versicherung genannt, handelt es sich um einen Versicherungsvertrag mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, der sich aus einer Risiko- und einer Erlebensfallversicherung zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / b) Rechtsfolge

Rz. 347 Bei der Berechnung des Rückkaufswertes ist danach zu unterscheiden, wann der gekündigte ­Lebensversicherungsvertrag geschlossen wurde. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung

A. Vorbemerkung Rz. 1 Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 4. Anfechtung durch Versicherungsnehmer

Rz. 330 Eine Anfechtung der auf Abschluss der Lebensversicherung gerichteten Erklärung des Versicherungsnehmers ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen der §§ 119 ff. BGB unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Besonderheiten für die Lebensversicherung ergeben sich nicht. Rz. 331 Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an. Im Falle eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 4. Informationspflichten bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 92 Bei Lebensversicherungen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, sieht § 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG besondere Informationspflichten vor, die bei Beginn des Versorgungsverhältnisses gegenüber den Versorgungsanwärtern und -empfängern (regelmäßig: versicherte Personen) und nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (regelmäßig: Arbeitgeber) erteilt werden mü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 3. Abtretungsverbote

Rz. 572 Werden alle Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten, so ist die Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen § 399 BGB, § 400 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam.[964] Gleiches soll für eine nachträgliche Vereinbarung des Austauschs des Versicherungsne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / b) Wegfall der Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 422 Der Versicherer kann aus unterschiedlichen Gründen daran gehindert sein, seine Rechte im Fall der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auszuüben. Es kann sich dabei um gesetzliche Ausschlussgründe handeln. Der Ausschluss kann aber auch auf einem Verhalten des Versicherers beruhen. Besonderheiten ergeben sich für die Lebensversi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 1. Inhalt und Umfang der VVG-Informationspflichten

Rz. 55 Als rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilende Informationen sind im VVG für die Lebensversicherung aufgeführt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / (2) Angabe der Widerspruchsfrist

Rz. 289 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung stand dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerspruch "innerhalb von vierzehn Tagen" nach Überlassung der fristauslösenden Unterlagen zu. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tagen verlängert.[404] Für die Wirksamkeit der Widerspruchsbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / e) Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit

Rz. 660 Kein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG statt bei grober Unbilligkeit. Von einer groben Unbilligkeit ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Verso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / cc) Unrichtige Altersangabe

Rz. 430 Eine Sonderregelung für die Lebensversicherung enthält § 157 VVG für den Fall, dass das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben wurde. § 157 VVG n.F. regelt – anders als die frühere Regelung in § 162 VVG a.F. – nicht nur den Fall, dass das Alter der versicherten Person fälschlicherweise zu niedrig angegeben wurde, sondern auch den Fall, dass das Alter der v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / 5. Dread-Disease-Zusatzversicherung

Rz. 44 Die Dread-Disease-Zusatzversicherung wird als Zusatzkomponente zu einer reinen Risikoversicherung bzw. zu einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung angeboten. Bei einer Dread-Disease-Zusatzversicherung wird die vereinbarte Versicherungsleistung alternativ zum Leistungsfall der Hauptversicherung ebenfalls fällig bei der Diagnose bestimmter schwerer Erkrank...mehr