Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit

Rz. 2 Wird ein StB in finanzgerichtlichen Verfahren tätig, gelten die Gebührenvorschriften des RVG. Dies hat zur Folge, dass für die Wertberechnung die §§ 23 ff. RVG im Gerichtsverfahren auch für den StB gelten. Die Gebühren für das Klageverfahren richten sich nach den Teilen 1 und 3, Abschnitt 2 und 5, sowie Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses. (Anlage 1 zu § 2 A...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es auch im Finanzgerichtsprozess (§ 142 FGO, § 114 ZPO). PKH soll als "Sozialhilfe in einer besonderen Lebenslage" den gerichtlichen Rechtsschutz auch für solche Bürger ohne Gefährdung deren Existenzminimums gewährleisten, für die Gerichts- und Anwaltskosten eine unzumutbar harte Belastung wären, denn der Rechtsschutz darf nicht an finanzie...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit

Rz. 8 Erst nachdem das Gericht der Klage bzw. dem Antrag Erfolgsaussichten beimisst, wird auch die finanzielle Bedürftigkeit geprüft. Bei dieser Reihenfolge handelt es sich um einen internen gerichtlichen Vorgang, der Sie nicht davor entbindet, das Formular bezüglich der Vermögensverhältnisse Ihres Mandanten rechtzeitig einzureichen. Zur finanziellen Bedürftigkeit siehe § 11...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 30 Offenlegung von Jahresabschlüssen

Rz. 25 Nach dem Gesetz über das Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind für offenlegungspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter) ab dem 01. 01. 2007 die Jahresabschlüsse im Elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Die Offenlegung hat spätestens ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 15 Umsatzsteuer

Rz. 1 § 15 entspricht Nr. 7000 f. VV RVG. Da USt neben den Gebühren und Auslagen festzusetzen ist, sind letztere umsatzsteuerlich Nettobeträge. Gleichzeitig belegt die Überschrift von § 15, dass der Verordnungsgeber drei Bereiche der "Vergütung" unterscheidet: Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer. Rz. 2 Ausdrücklich braucht in der Liquidation bei dem Ansatz der Umsatzsteuer au...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Bindungswirkung der Vergütungsverordnung

Rz. 1 Die StBVV wird in dem durch § 1 bestimmten Anwendungsbereich bei Abschluss des Beratungsvertrages zum Vertragsinhalt, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung über die Höhe des Honorars bedarf. Der Gesetzgeber hat den Berufsangehörigen in § 64 Abs. 1 StBerG zwingend die Beachtung der StBVV vorgegeben. Sie wirkt insoweit ebenso verbindlich wie die das Vertragsverhältn...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Entstehung (§ 12) und der Fälligkeit der Vergütung (§ 7), ist, zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Vergütung des StB (Einforderbarkeit), eine formgerechte Berechnung gem. § 9 Abs. 1 und 2 zu erstellen und dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Die Verjährung d...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 2. Allgemeine Erläuterungen

Rz. 4 Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigk...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gebühren für Tätigkeiten von Mitarbeitern

Rz. 21 Nicht völlig zweifelsfrei ist die Frage zu beantworten, ob die Höhe der Vergütung beeinflusst wird, wenn die in der StBVV genannte Tätigkeiten nicht vom StB persönlich, sondern – wie es z. T. berufsüblich ist – von Angestellten des StB ausgeführt werden (vgl. auch E I – Rz. 39). Die StBVV sagt zu diesem Problem nichts. Nach der amtlichen Begründung zu § 13 soll es jed...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Informationspflicht

Rz. 18 Abs. 4 sieht für den StB eine Informationspflicht vor. Der StB hat in Textform (§ 126b BGB) jeden vorhandenen und zukünftigen Mandanten darauf hinzuweisen, dass "eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann". Durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel z. B. in Vergütungsvereinbarungen, Steuerberatungsverträgen...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Andere Spezifikationsmöglichkeiten

Rz. 20 Der StB kann seine Spezifikationspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die erforderliche Zusammenstellung der Einzelangaben dem Auftraggeber getrennt von der unterzeichneten Gesamtrechnung übermittelt (z. B. weil bestimmte Gegenstandswerte vertraulich behandelt werden sollen). Eine formgültige Berechnung liegt jedoch erst vor, wenn der Auftraggeber die Gesamtrechnung...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / b) Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)

Rz. 31 Die Ursprungs-"Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der StB und StBv" (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer – BOStB) vom 18. 11. 1996 sah zur Gebührengestaltung in § 45 unter der Überschrift "Vergütung (Gebühren und Auslagen)" vor (Fassung vom 01. 04. 2005), dass StB an die StBGebV (jetzt StBVV) gebunden seien und für die Vergütung ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Pflicht zur Gebührenerstellung

Rz. 3 Die StBVV enthält keine Bestimmung darüber, wann die Berechnung zu erteilen ist. Im Prinzip ist die Mitteilung der Berechnung auch vor Erledigung des Auftrags möglich, praktisch dürfte dies wohl nur bei Beratung oder Auskunft (§ 21) in Betracht kommen. Auch in Fällen dieser Art wird die Vergütung aber trotz bereits erteilter Berechnung erst nach Beendigung des Auftrags...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 2. Überblick über die Regeln des RVG

Rz. 88 Das RVG gliedert sich in einen Paragraphenteil (62 Einzelvorschriften) und in ein Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Letzteres enthält ca. 250 Gebühren- und Auslagentatbestände. Den Paragraphenteil kann man als den "allgemeinen Teil" des anwaltlichen Honorarrechts bezeichnen, während die "einzelnen Gebührentatbestände" im VV RVG enthalten sind. Letzteres ist die Anlage 1...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 3. Die Grundzüge der StBVV

Rz. 43 Die nach der StBVV zu erhebende Vergütung des Steuerberaters umfasst die Gebühren und Auslagen. Somit sind mit der Vergütung auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten – ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten somit einschließlich der angefallenen EDV-Kosten (vgl. hierzu Feiter, Gesonderte Abrechnung von EDV-Kosten, DStR 2017, 1182), wie insbesondere der D...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 8 Vorschuß

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 9 RVG. Sie bestätigt die entsprechende Norm des Auftragsrechts (§ 669 BGB). Eine Verpflichtung zur Erhebung von Vorschüssen enthält sie als "Kann"-Bestimmung nicht. Der StB soll aber nicht zur Vorleistung verpflichtet sein (OLG Düsseldorf v. 27. 02. 1997 – 13 U 8/96, GI 1998, 170), ohne zu wissen, dass er eine angemessene Vergütung auch tats...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 4. Abrechnungsgestaltungen

Rz. 24 Der StB kann nur Vergütungen für Tätigkeiten abrechnen, für die er einen Auftrag durch den Mandanten erteilt bekommen hat. Um dies im Zweifelsfall auch nachweisen zu können, sollten in jedem Fall schriftliche Verträge über die Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen und darin die zu erbringenden Leistungen möglichst konkret und umfassend festgelegt werden. So ist es si...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Änderung und Kündigung der Pauschalierungsvereinbarung

Rz. 26 Pauschalierungsvereinbarungen werden für mehrere Jahre getroffen. Somit erweist sich eine Regelung zur Anpassung der Pauschalvergütung an eintretende Änderungen der Verhältnisse im Vertrag oder generell nach einem angemessenen Zeitablauf als äußerst sinnvoll. Die Anpassung kann in einem Abstand von einem Jahr oder auch einem längeren Zeitraum erfolgen. Allerdings bedü...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Unterschreiten des Gebührenrahmens

Rz. 25 Eine Unterschreitung der angemessenen Vergütung liegt bereits vor, wenn weniger als die "angemessene" Gebühr angesetzt wird. Wird dabei sogar die nach der StBVV vorgegebene Mindestgebühr unterschritten, konnte nach alter Rechtslage neben der Berufspflichtverletzung auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 1 UWG) vorliegen, da insoweit ander...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 5 Mehrere Steuerberater

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 6 RVG bis auf den wohl unpräzise verwandten Ausdruck "Angelegenheit"; gemeint ist ausweislich der amtlichen Begründung wie in der BRAGO der abzurechnende gebührenrechtliche "Auftrag". Rz. 2 Mehrere StB haben nur dann nach § 5 Anspruch auf jeweils volle Vergütung, wenn mit jedem von ihnen ein besonderer Vertrag geschlossen wurde und ihnen die ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / h) Die StBVV-Änderungen 2016 und 2017

Rz. 26f Durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. 07. 2016 (BGBl. I 2016, 1722) wurden nicht unerhebliche Korrekturen an der Fassung der StBVV vorgenommen. Die ÄndVO ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Hintergrund war ein Vertragsverletzungsverfahren der EU‑Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Juni 2015, in d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Überschreiten des Gebührenrahmens

Rz. 28 Eine Gebührenüberhebung kann gem. § 352 StGB strafbar sein (siehe § 1 – Rz. 11). Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift setzt allerdings eine bewusste Täuschungshandlung voraus (OLG Hamm v. 11. 01. 2002 – 2 Ws 296/01, wistra 2002, 354). Somit ist die Überschreitung des Gebührenrahmens nur unter den Voraussetzungen einer entsprechenden Gebührenvereinbarung über eine hö...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / e) Das Zurückbehaltungsrecht (ZbR)

Rz. 71 Ein wirksames Mittel zur Erlangung ausstehender Honorarforderungen stellt das Zurückbehaltungsrecht (ZbR § 273 BGB, § 66 Abs. 2 und 4 StBerG, § 13 Abs. 4 BOStB) dar. Der ehemalige Mandant hat regelmäßig ein großes Interesse an einer Weiterbetreuung durch einen anderen StB. Steht aber noch die Vergütung aus, kann der StB Arbeitsergebnisse und Mandantenunterlagen zurück...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Die StBVV bezieht sich zum einen nur auf die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit und zum anderen nur auf die in § 33 StBerG erwähnten Aufgaben des StB (vgl. E I – Rz. 34 und 36). Rz. 15 Hieraus ergeben sich wesentliche Einschränkungen des Bereichs der unmittelbaren Anwendung. Soweit die StBVV nicht anzuwenden ist, gilt das BGB, allerdings mit den erwähnten Bindungen ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1. Der sachliche Anwendungsbereich

Rz. 34 Die StBVV kommt nur für die im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit, die sich auf Originärtätigkeiten i. S. v. § 33 StBerG bezieht, zur Anwendung (vgl. ausführlich § 1 – Rz. 14–20). Wird die steuerberatende Dienstleistung im Ausland in einer dort befindlichen Kanzlei oder weiteren Beratungsstelle ausgeübt, ist zwar der Berufsangehörige nicht an die StBVV gebun...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / c) Abrechnung nach Wertgebühren

Rz. 40 Es trifft zu, dass gem. § 1 StBVV diese nur für Tätigkeiten des StB gem. § 33 StBerG gilt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei der Vereinbarung von Vergütungen für vereinbare Leistungen die Gebühren der StBVV analog vereinbart werden können. Dieses Instrument vereinbare Leistungen nach einer Wertgebühr abzurechnen, wird von den Berufsangehörigen oft nicht beachte...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / a) Von der AllGO zur StBVV

Rz. 15 Obwohl § 64 StBerG einen zwingenden Gesetzesbefehl zum Erlass einer Gebührenordnung erteilt, ist eine solche erst 1982 in Kraft getreten. Schon in den ersten Nachkriegsjahren bis 1970 wurde die "Allgemeine Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe" (AllGO) von fast allen Berufsangehörigen angewandt. Diese regelte nicht...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Inhalt der Rechnung

Rz. 9 Die Bezeichnung als "Berechnung" gehört nicht zu den Formerfordernissen. Es kommt ausschließlich auf den Inhalt an. So sind sowohl die Bezeichnungen "Rechnung", "Honorarrechnung" oder "Liquidation" üblich und zulässig. Es genügt sogar die Einforderung in einem formlosen Schreiben, wenn dieses den Mindestanforderungen des § 9 entspricht. Rz. 10 In der Berechnung können d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Einzelfragen

Rz. 16 Konsolidierte Abschlüsse (Konzernabschlüsse) Im Konzernabschluss werden einzelne rechtlich selbständige Unternehmen zu der größeren wirtschaftlichen Einheit des Konzerns zusammengefasst und wie ein rechtlich einheitliches Gebilde behandelt (Einheitsgedanke des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Konzernabschluss soll ergänzt um den Konzernlagebericht ein den tatsächlichen Ve...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Rz. 1 Die Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden wird als Vermögensstatus bezeichnet. Ein Finanzstatus (oder Liquiditätsstatus) erfordert zusätzliche Angaben über Fälligkeiten der Vermögenswerte und Schulden, evtl. mit Ausführungen über Verwertungsmöglichkeiten z. B. für die Tilgung rückständiger Steuern. Auch der Leistungskatalog des § 37 gilt nur für steuerliche Zwe...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

Rz. 1 Die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG ist seit dem BilMoG auch für Gewerbebetriebe, die nach § 241a HGB nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen und dies auch nicht freiwillig durchführen, als Ermittlung der steuerlichen Einkünfte anzuwenden. Da dann handelsrechtlich eine entsprechende Verpflichtung nicht vorliegt, werden die betr...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Zu Absatz 1 "Ratgebühr"

Rz. 3 Gebühren für Rat oder Auskunft dürfen nur berechnet werden, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Dies gilt auch für die Erstberatungsgebühr. Ergibt sich ein solcher Zusammenhang erst später, erfolgt Anrechnung der Erstgebühr. Beispiele: Beratung über die Erfordernisse bei einem Stundungsantrag. Später wird der Antrag vom StB ges...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / b) Abrechnung nach Pauschalgebühren

Rz. 37 Die Vereinbarung von Pauschalgebühren für vereinbare Tätigkeiten hat für Auftraggeber und StB den großen Vorteil, dass durch Festsetzung eines pauschalen Gesamtbetrages von vornherein feststeht, welche Vergütung für den Auftrag anfällt. Dies erfordert jedoch, dass zum einen eine genaue Festlegung der Tätigkeiten und Leistungserbringungen in einer Vergütungsvereinbarun...mehr

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Kassenführung: So machen Si... / 6.4 Trinkgelder

Trinkgelder an den Unternehmer gehören zum Umsatz des Unternehmens, sind zwingend zu versteuern und als Entgelt TSE-mäßig zu erfassen. Trinkgelder an Arbeitnehmer sind grundsätzlich bei diesem steuerfrei. Zu beachten ist jedoch die Kassensturzfähigkeit. Gehen also Trinkgelder an Arbeitnehmer in den geschäftlichen Bargeldbestand ein, sind diese im Kassensystem (mit TSE) als sol...mehr

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Vorwort

Nach den großen Veränderungen im Jahr 2020 wurde nunmehr von dem Verordnungsgeber die 4. Änderungsverordnung zur Steuerberatervergütungsverordnung erlassen. Diese ist am Tag nach der Verkündung vom 17. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 877) in Kraft getreten und beschäftigt sich mit der Honorierung der Tätigkeiten bei der Grundsteuerveranlagung. Dies bedingt auch di...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 3. Honorarstreitigkeiten

Rz. 57 Dem StB stehen mehrere Möglichkeiten zu, seine Vergütung durchzusetzen. a) Vermittlungsverfahren bei der Steuerberaterkammer Rz. 58 Häufiger von Auftraggebern, durchaus aber auch von dem beauftragten StB, kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens über die Angemessenheit der Vergütung bei der zuständigen Berufskammer beantragt werden. Auf Antrag ist die Berufska...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner

Rz. 6 Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB). Rz. 7 Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber ...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / a) Abrechnung nach Zeitgebühr

Rz. 29 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften für die Abrechnung von vereinbaren Leistungen vorliegen, ist die Zeitgebühr ein gutes Instrument, flexibel auf die Auftragsart und, insbesondere bei zeitlich unterschiedlichen Leistungserbringungen, zielgerecht abzurechnen. Für den StB hat es den Vorteil, dass er den Stundensatz, den er intern kalkulieren muss, um kostendeckend z...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Angemessenheit der Pauschalvergütung

Rz. 21 Abs. 3 verlangt, dass der Gebührenanteil der Pauschalvergütung in einem "angemessenen Verhältnis zur Leistung des StB" stehen muss. Damit ist zwar für die Bestimmung der Höhe kein genauer Anhaltspunkt gegeben; der StB hat hier weitgehende Verhandlungsfreiheit. Die Grenze ist jedoch eine unangemessene Bestimmung (vgl. § 315 BGB); dies kann sich sowohl auf eine sittenwi...mehr

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Vorbemerkung zum Dritten Abschnitt

Rz. 1 Der 3. Abschnitt umfasst Regeln zur Umsatzsteuer, zu Post- und Telekommunikationsgebühren, Schreibauslagen, Geschäftsreisen und zur Verlegung der beruflichen Niederlassung. Während die §§ 16–20 den Auslagenersatz i. S. v. § 1 Abs. 1 ansprechen, ist die USt gesondert in diesem Abschnitt aufgeführt. Sie ist dem Gebühren- und Auslagenersatz hinzuzurechnen. Damit stellt si...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 22 Gutachten

Rz. 1 Definition eines Gutachtens: Schriftliche Darstellung des zu beurteilenden Sachverhaltes, kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, eigene Stellungnahme mit Begründung über die zu erwartenden Rechtsfolgen, Hinweis auf verbleibende Zweifel. Rz. 2 Für das StB-Gutachten sollte ein schriftlicher Auftrag vorliegen, insbesondere wegen der A...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 7 Fälligkeit

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rz. 2 Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 04. 06. 1998 – 13 U 151/97, GI 1999, 42), nämlich bereits dann, wenn der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit b...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

Rz. 1 § 47a wurde mit Wirkung vom 01. 07. 1988 eingeführt. Es handelt sich um eine allgemeine Übergangsvorschrift, die auch für alle künftigen Änderungen der StBGebV (jetzt StBVV, in Kraft getreten am 20. 12. 2012) gilt. Rz. 2 Hat der StB die Angelegenheit aufgrund einer Auftragserteilung vor Inkrafttreten der ÄndVO übernommen, gilt für sie noch das alte Recht (vgl. auch E I ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / I. Die Rechtsgrundlagen

Rz. 3 Der Vergütungsanspruch des StB ergibt sich dem Grunde nach aus dem bürgerlichen Recht; in der Höhe ist der StB an § 64 StBerG ("angemessene Gebühren") und die StBVV, die die amtlich vorgesehene "übliche Vergütung" vorgibt, gebunden. 1. Der Steuerberatervertrag Rz. 4 Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E I Einführung in das Vergü... / 1. Formelle Voraussetzungen

Rz. 52 § 9 ist die Grundvorschrift für eine durchsetzbare Honorarrechnung. Erst bei Beachtung dieser Formvorschriften kann die Vergütung eingefordert werden. Zwingende Voraussetzung ist die Übernahme der Verantwortung für die Honorarnote durch den Kanzleiinhaber oder gesetzlichen Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft. Seit dem 01. 07. 2020 bedarf die wirksame Liquidati...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1. Der Weg zum heutigen RVG

Rz. 83 Seit 1957 gab es die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), welche insbesondere im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I 1994, 1325) eine massive Erhöhung der Tabellenwerte in § 11 BRAGO erlebte. Abgelöst wurde die BRAGO mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechtes vom 05. 05. 2004 (BGBl. I 2004, 718, 788) durch das bis heute gültige Recht...mehr

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Kassenführung: So machen Si... / 5.1.2 Bonpflicht: Das Finanzamt kann die Befreiung von der Belegausgabepflicht widerrufen

Wer eine elektronische Kasse benutzt, muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dem Kunden einen "Beleg über den Geschäftsvorfall" (= Bon) ausstellen. Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen kann das Finanzamt aus Zumutbarkeitsgründen[1] den Unternehmer von einer Belegausgabepflicht befreien. Achtung Widerruf des Finanzamts möglich Das...mehr