Fachbeiträge & Kommentare zu Mietvertrag

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 5. Ausnahmen bei Vorausverfügungen

Rz. 205 Wurde in einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart, dass der Mieter gegen eine Einmalzahlung überhaupt keine Miete mehr zahlen muss, gilt dies nicht als Vorausverfügung i.S.d. § 1124 BGB, so dass der Zwangsverwalter keine Zahlung mehr fordern kann, wenn die Einmalzahlung vor der Beschlagnahme geleistet wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Grundpfandrecht zum ...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / a) Grundsatz

Rz. 628 Die vom Verwalter eingezogenen Miet-Nebenkosten sind nach der hier vertretenen Auffassung (siehe § 1 Rn 137,138) nicht beschlagnahmt, da sie nicht zur Befriedigung des Gläubigers dienen (also nicht nach § 155 ZVG verwendet[102] werden dürfen).[103] Das Inkassorecht des Zwangsverwalters beruht – weder für die Miete noch für die Nebenkosten – auf deren Beschlagnahme, s...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / b) Nebenkosten während der Dauer der Verwaltung

Rz. 630 Ist das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits beendet, trifft den Verwalter keine Pflicht, die vom Schuldner versäumte Abrechnung der Nebenkosten nachzuholen. Der Mieter muss sich deshalb an den bisherigen Eigentümer wenden.[104] Rz. 631 Abschläge auf die Nebenkosten kann der Zwangsverwalter nur verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Ande...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / III. Muster Nr. 3: Übernahmebericht

Rz. 1128 Muster 3 Amtsgericht Musterstadt Musterplatz 1 12345 Musterstadt Az.: 2 L 122/13 In der Zwangsvollstreckungssache Volksbank Musterstadt vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Eifrig, Markstraße 1, Musterstadt gegen Peter FAUL, Birkenallee 19, Musterstadt wegen Zwangsverwaltung des im Grundbu...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 6. Die Absicherung des Verwalters

Rz. 669 Die ZwVwV sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass sich der Verwalter beim Vertragsabschluss gegen drei Risiken abzusichern hat:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Kaution

Rz. 614 Der Verwalter wird versuchen, in den Besitz der Kaution zu gelangen, welche der Mieter dem Schuldner übergeben hat. Dies dürfte relativ problemlos sein, wenn der Schuldner korrekt i.S.d. § 551 Abs. 2 BGB gehandelt und die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt hat oder aber wenn die Kaution durch Stellung einer Bürgschaft geleistet worden ist. In diesem Fall er...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 4. Verhältnis Verwalter/Ersteher

Rz. 444 Nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses und Aufhebung des Verfahrens muss der Verwalter dem Ersteher das Grundstück samt den mitversteigerten Gegenständen übergeben.[332] Die Rechtshandlungen, welche der Verwalter in der Zwischenzeit vorgenommen hat, begünstigen und belasten den Ersteher.[333] Daraus ergibt sich, dass man das Verhältnis Verwalter – Ersteher mit ein...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 7. Die Kaution

Rz. 672 Der Verwalter muss bei der Vermietung eine Kaution fordern, soweit dies den Umständen nach üblich ist. Nach der Neuregelung des Kautionsrechts wird davon auszugehen sein, dass der Mieter gegen den Verwalter einen über die Aufhebung des Verfahrens hinausgehenden Anspruch auf Erstattung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses hat, wenn diese nicht vom Schuldne...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Rechtsstellung gegenüber Dritten

Rz. 1033 Wie bereits dargelegt, bewirkt die Anordnung nach § 25 ZVG keine Erweiterung des in § 21 ZVG festgelegten Umfangs der Beschlagnahme und schafft damit auch kein relatives Veräußerungsverbot gegenüber Dritten. Dies hat folgende Konsequenzen:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Umfang des Wohnrechts

Rz. 573 Wohnt der Schuldner bereits im Verwaltungsobjekt (d.h.: hat er unmittelbaren Besitz), so ist ihm die Wohnung unter den nachgenannten Bedingungen ohne Nutzungsentgelt[36] zu belassen (§ 149 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 5 Abs. 2 ZwVerwVO):mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Neues Recht

Rz. 819 Inzwischen hat der BGH auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft[250] und den Lieferanten von Energie und Wasser[251] als Beteiligte nach § 154 ZVG anerkannt. Damit sind alle Dämme gebrochen, welche bisher den Verwalter noch einigermaßen vor persönlicher Haftung geschützt hatten. Das LG Zwickau[252] sah bereits eine persönliche Haftung als gegeben an, wenn der Zwangsv...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Grenzen des Wohnrechts

Rz. 575 Der Schuldner verliert entschädigungslos sein Wohnrecht, wenn er den Besitz aufgibt (auszieht), ohne Zustimmung des Verwalters mit einem Mieter Räume tauscht oder das Grundstück veräußert, wobei der Erwerber kein neues Wohnrecht erwirbt.[39] Dagegen können die bisherigen Mitglieder des Hausstandes auch nach dem Tod des Schuldners weiter wohnen. Dieses Recht wird man ...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 6. Abrechnung mit dem Mieter

Rz. 505 Für die Abrechnung mit den Mietern gelten die allgemeinen Regeln. Ist das Sondereigentum vermietet, zahlt üblicherweise der Mieter den vereinbarten Abschlag auf die Nebenkosten. Es ist üblich, dass der Mieter etwas mehr zahlen muss, als der Eigentümer an die Hausverwaltung vorschussweise zahlt. Dies ist berechtigt, damit der Eigentümer eine Deckung für ein evtl. Defi...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Grundsätze

Rz. 159 Grundstückszubehör ist beschlagnahmt, wenn es dem Schuldner gehört (§ 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB). Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass der Gläubiger nur aus den Erträgen, nicht aus der Substanz, zu befriedigen ist. Der Zwangsverwalter kann also das Grundstück zusammen mit dem beschlagnahmten Zubehör verpachten. Er kann auch ein Zubehörstück, das für den Betr...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / V. Muster Nr. 5: Schlussbericht/Schlussrechnung

Rz. 1130 Muster 5 Amtsgericht Musterstadt Musterplatz 1 12345 Musterstadt 2 L 122/13 2 Abschriften anbei In der Zwangsvollstreckungssache Volksbank Musterstadt vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Eifrig, Musterstraße 1, Musterstadt gegen Peter FAUL, Birkenallee 19, Musterstadt wegen Zwangsverwa...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Grundsatz

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Grundsatz

Rz. 652 Findet der Verwalter leer stehende Räume oder (seltener) nicht vom Schuldner landwirtschaftlich genutzte Grundstücke vor, hat er diese zu vermieten bzw. zu verpachten (§ 152 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 5 Abs. 2 ZwVwV). Gleiches gilt für Räume/Grundstücke, deren Miet- bzw. Pachtverhältnis im Laufe der Zwangsverwaltung endet. Rz. 653 Hierbei hat der Verwalter die ortsübliche Mi...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / III. Schuldner ist mittelbarer Besitzer

Rz. 566 Ist der Schuldner nur mittelbarer Besitzer (das Grundstück ist verpachtet; das Gebäude vermietet), so kann auch der Verwalter sich nur den mittelbaren Besitz verschaffen. Dies genügt aber, um die Wirkungen der Zwangsverwaltung hervorzubringen. Die Besitzergreifung erfolgt in diesem Fall durch Verständigung der Mieter (§ 4 ZwVwV), verbunden mit der Aufforderung, die M...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Die Option

Rz. 752 Ist das Grundstück ganz oder teilweise an einen umsatzsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden oder umsatzsteuerpflichtigen Freiberufler ("Unternehmer") vermietet und wird es von diesem für sein Unternehmen benutzt, kann die Miete auf dem Wege der Option (§ 9 Abs. 2 UStG) umsatzsteuerpflichtig werden. Denkbar sind zwei Fälle:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 4. Ende der Prozessführungsbefugnis

Rz. 725 Die allgemein vertretene Auffassung, die Prozessführungsbefugnis (einschließlich der Passivlegitimation) ende mit der Aufhebung des Verfahrens, ist erläuterungsbedürftig. Richtig ist, dass sie grundsätzlich mit dem Wegfall der Beschlagnahme als Grundlage des Verwaltungsrechtes (§ 152 Abs. 1 ZVG) endet. Rz. 726 Es ist also stets die Frage aufzuwerfen, wann die Beschlag...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / I. Wesen der Beschlagnahme

Rz. 135 Die "Beschlagnahme" im Sinne des ZVG bewirkt keine einheitliche Rechtsfolge; vielmehr handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene Wirkungen. Insbesondere bewirkt die Beschlagnahme:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 8. Sonderfälle

Rz. 768 Schuldner der Umsatzsteuer ist, wer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt.[217] Dies gilt auch, wenn die zu zahlende Umsatzsteuer gesondert im Mietvertrag ausgewiesen ist. Somit müsste der Zwangsverwalter diese ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst auch dann bezahlen, wenn der Mieter die Zahlung schuldig bleibt. Es handelt sich um Aufwendungen nach § 155 ...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 4. Die Miet-Nebenkosten

a) Grundsatz Rz. 628 Die vom Verwalter eingezogenen Miet-Nebenkosten sind nach der hier vertretenen Auffassung (siehe § 1 Rn 137,138) nicht beschlagnahmt, da sie nicht zur Befriedigung des Gläubigers dienen (also nicht nach § 155 ZVG verwendet[102] werden dürfen).[103] Das Inkassorecht des Zwangsverwalters beruht – weder für die Miete noch für die Nebenkosten – auf deren Besc...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Beschlagnahmte Gegenstände

Rz. 707 Der Verwalter ist befugt, sämtliche Ansprüche prozessual zu verfolgen, welche sich auf beschlagnahmte Gegenstände beziehen. Ebenso kann er wegen solcher Gegenstände gerichtlich in Anspruch genommen werden. Insbesondere kann er also Forderungen und Gestaltungsrechte aus Mietverträgen/Pachtverträgen und Entschädigung für entgangene Nutzung einklagen, Vermieterpfandrech...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / I. Voraussetzung und Zweck

Rz. 1044 Mit Wirksamkeit (regelmäßig also mit Verkündung) des Zuschlagsbeschlusses erwirbt der Ersteher nicht nur das Eigentum am Grundstück (das Grundbuch wird unrichtig), sondern auch an den Gegenständen, auf welche sich die Versteigerung erstreckte (§ 90 ZVG). Es kommt also für den Eigentumserwerb nicht auf die Bezahlung des Meistgebotes an. Somit wäre er in der Lage, als...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 4. Schlüssel, Urkunden

Rz. 166 Beschlagnahmtes Zubehör sind auch die Schlüssel des Gebäudes, welche der Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher mit dem Anordnungsbeschluss (ohne Klausel)[139] dem Schuldner wegnehmen lassen kann, falls dieser sie nicht freiwillig aushändigt. Sind dem Schuldner Wohnräume zu belassen, darf er auch die zur Benutzung notwendigen Schlüssel behalten. Notfalls müssen noc...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / IV. Umfang des Verwaltungsrechtes

Rz. 1054 Der Ersteher wird nicht berechtigt, den Besitz des Grundstücks zu ergreifen oder irgendwelche Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Der Schuldner hat das ihm von der Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung belassene Besitz- und Verwaltungsrecht durch den Zuschlag verloren. Dies übt nun der Verwalter aus. Nicht nur formal, sondern auch sachlich konsequent ist es, dem E...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 5. Gewährleistung

Rz. 648 Wurde vor Anordnung der Zwangsverwaltung zwischen dem Schuldner und dem Mieter eine Vereinbarung über eine Modernisierung geschlossen, ist der Zwangsverwalter an diese Vereinbarung gebunden.[125] Hat der Mieter bereits ein Urteil gegen den Schuldner auf Beseitigung von Mängeln, ist der Zwangsverwalter zu deren Beseitigung verpflichtet. Der Mieter kann sich eine Volls...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / c) Abrechnung nach Antragsrücknahme oder § 161 Abs. 2 oder 3 ZVG

Rz. 639 Der erforderliche Beschluss des Gerichts ist dergestalt konstitutiv, dass hiermit sowohl die eigentliche Beschlagnahme (Befriedigungsrecht), als auch die Verwaltungsbefugnis endet. Der Verwalter wird nun die Mieter verständigen, dass sie nicht nur die künftig fällig werdende Miete, sondern auch die Abschläge auf die Nebenkosten wiederum an den Eigentümer zahlen müssen...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Was muss geschehen?

Rz. 447 Nach Zugang der Entscheidung über die Aufhebung ist die Verwaltung abzuschließen und abzurechnen. Dazu wird der Verwalter:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Die Abwicklung

Rz. 389 Nachdem der Aufhebungsbeschluss das Verfahren beendet hat (siehe § 1 Rn 396), muss jetzt die Abwicklung erfolgen. Der Zwangsverwalter darf die Verwaltung erst einstellen, wenn ihm das Gericht die Aufhebung mitgeteilt hat (§ 12 Abs. 1 ZwVwV). Nunmehr stellt er die Verwaltungshandlungen gegenüber Dritten ein und verständigt die Mieter über die Aufhebung der Verwaltung. ...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Bericht über vorgefundene oder ermittelte Details

Rz. 601 Der weitere Inhalt des Berichts ist in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZwVwV genau umrissen. Leider hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Bedenken der Praxis auf einem obligatorischen Katalog bestanden, so dass der Verwalter z.B. auch berichten muss, dass auf dem Kartoffelacker keine Schuldnerwohnung vorhanden ist. Rz. 602 Über die Besonderheiten des Einzelfalles ist (§ 3 Abs....mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / d) Abrechnung bei Aufhebung nach Zuschlag

Rz. 642 Nunmehr obliegt die Abrechnung der laufenden Periode dem Ersteher.[119] Der Verwalter zahlt also die noch offen stehenden Rechnungen (möglichst zwischen Zuschlag und Aufhebung/Freigabe) aus den eingenommenen Abschlägen. Schafft er dies zeitlich nicht, sollte er zur Sicherheit eine Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV einholen. Er muss nun – gegebenenfalls pro rata tem...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / VI. Muster Nr. 6: Abrechnung des Zwangsverwalters mit dem Ersteher

Rz. 1131 Muster 6 Zwangsverwaltung des Anwesens Birkenallee 33, Musterstadt Eigentümer: Peter Faul, Birkenallee 19, Musterstadt Sehr geehrter Herr Müller, nachdem durch das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Musterstadt mit Wirkung zum 25.10.2013 der Zuschlag in der Zwangsversteigerung b...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Der Inhalt

Rz. 788 Der "Bericht" zerfällt in zwei Teile, einmal eine sachliche Schilderung der im Berichtszeitraum vorgenommenen Handlungen und zum anderen in das eigentliche "Rechenwerk". Rz. 789 Der Verwalter wird kurz darlegen, was er in der fraglichen Zeit unternommen hat, z.B. welche Mietverträge beendet und neu begründet wurden, welche Reparaturen erforderlich wurden; ob Rechtstre...mehr

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ZFS 6/2013, Anspruch auf Er... / 2 Aus den Gründen:

[9] "… Das angefochtene Urt. ist rechtsfehlerhaft, soweit das BG annimmt, die Bekl. habe der Kl. für die Ausfallzeit über den bereits gezahlten Betrag hinaus keine weitere Entschädigung zu leisten. [10] 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Einzelrichterin habe nicht als gesetzlicher Richter entschieden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, so dass eine Rü...mehr

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FF 6/2013, Ausgleich von In... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegner sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in X und die Schwiegereltern des Antragstellers. Er nimmt sie auf Ausgleich von Investitionen in Anspruch, die er ab 1994 in deren Haus vorgenommen hat, um Wohnraum für sich und seine Familie zu schaffen. Im Einzelnen liegt Folgendes zu Grunde: Der Antragsteller und die Tochter der Antragsgegner haben am 11.7.1991 ...mehr

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FF 5/2013, § 1519 BGB – Neuer Wahlgüterstand ab 1.5.2013

Ab dem 1.5.2013 steht die Wahl-Zugewinngemeinschaft als 4. Güterstand, neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Wahlgüterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, zur Verfügung. Am 18.4.2013 wurden die Ratifikationsurkunden zum Abkommen über die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft ausgetauscht. Das Abkommen tritt damit nach sein...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Zeitmietvertrag – § 575 Abs. 1

Rz. 2 § 575 Abs. 1 nennt mit drei Varianten Möglichkeiten, einen Zeitmietvertrag abzuschließen. Wie schon ausgeführt (Rn. 1), hat der Gesetzgeber die bisherige Befristung auf nicht mehr als fünf Jahre als zu eng angesehen. Längere Vertragslaufzeiten könnten für beide Seiten Vorteile haben. Der Vorteil des Mieters bestehe darin, dass er die Sicherheit habe, während der Vertra...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Übergangsregelung

Rz. 7 Nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ist auf ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit der bisherige § 564c, also die bisherigen Regelungen über Zeitmietverträge, in Verbindung mit § 564b sowie die §§ 556a–c, § 565a Abs. 1 und § 570 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Es gilt also insofern ein bisher vereinbarter einfacher Zeitmie...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter

§ 567 entspricht dem bisherigen § 577 und wird sprachlich geringfügig verändert, inhaltlich jedoch unverändert übernommen. Systembedingt bezieht sich die Vorschrift auf Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch § 578. §§ 566ff. regeln nicht den Fall, dass der bisherige Vermieter nach der Überlassung des Gru...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 § 575a Abs. 1

Rz. 1 Die Vorschrift geht davon aus, dass auch ein Zeitmietvertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Das ergibt sich schon aus den entsprechenden Vorschriften (z. B. § 563 Abs. 4), da dort keine Unterscheidung zwischen einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit und einem Zeitmietvertrag getroffen wird. Entsprechend der Regelung des § 573d für die a...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Berechtigter Personenkreis

Rz. 3 Es müssen bestimmte Härtegründe für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts vorliegen, die in Abwägung zu den Interessen des Vermieters die Kündigung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen würden. Der Kreis der in den Schutzbereich der Sozialklausel einbezogenen Personen ist bezüglich der Haushaltsangehörigen erweitert worden, also ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Rz. 1 Die Vorschrift nimmt die bisherige Regelung des § 9 MHG auf, vereinheitlicht allerdings die Kündigungsfristen. Sie gilt auch für Wohnraummietverhältnisse, die nach dem WoFG v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) gefördert werden, soweit Wohnraummietverhältnisse nicht gemäß § 549 Abs. 2 und Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Für die noch den Vorschriften des ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bisherige Recht unterschied zwischen dem einfachen Zeitmietvertrag (§ 564c Abs. 1 a. F.) und dem qualifizierten Zeitmietvertrag nach § 564c Abs. 2 a. F. Nur Letzterer war ein echter Zeitmietvertrag, ansonsten blieb es beim Kündigungsschutz des § 564b a. F., der allerdings nur eingriff, wenn der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangte. Die neue Regelun...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 § 577a Abs. 1

Rz. 2 Die Vorschrift übernimmt die Regelung der bundeseinheitlichen Kündigungssperrfrist von zunächst drei Jahren für Eigenbedarfskündigungen aufgrund des bisherigen § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und erstreckt sie auf Kündigungen zum Zwecke angemessener wirtschaftlicher Verwertung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 (bisher § 564b Abs. 2 Nr. 3). Durch die Formulierung "ein (Erwerber)" ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Widerspruch – § 574b Abs. 1

Rz. 1 Der Widerspruch bedarf der Schriftform nach § 126 und ist daher vom Mieter zu unterschreiben. Bei einer Personenmehrheit von Mietern müssen grundsätzlich alle unterschreiben, es sei denn, eine entsprechende Vollmacht liegt vor (es gilt § 174 für den Fall, dass die Originalvollmacht nicht beigefügt wird). § 126 ist allerdings durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorsc...mehr

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Kein generelles Tierverbot im Aufzug

Leitsatz Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, das Befördern von Tieren im Aufzug generell zu verbieten, ist nichtig, sofern nicht ausnahmsweise sachliche Gründe für ein solches Verbot vorliegen. Sachverhalt In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer eine Hausordnung beschlossen, nach der das Mitführen von Tieren in den Aufzügen nicht gestattet ist. Eine Wohnung i...mehr

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Vorsteuerabzug bei Teilleistungen

Leitsatz Die Vereinbarung von Mindestlizenzgebühren kann zu Teilleistungen führen, die auch ohne Entgeltentrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigen. Normenkette § 15 UStG, §§ 71, 370 AO Sachverhalt Der Erwerb von Lizenzen im Dezember 2000 für ein bestimmtes Produkt, für das eine jährliche Mindestlizenzgebühr und zusätzlich eine verkaufsabhängige Gebühr vereinbart waren, erwies ...mehr

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Kind unterhält keinen eigenen Hausstand in Einliegerwohnung der Eltern

Leitsatz Eine behelfsmäßige Wohnungseinrichtung, kein schriftlicher Mietvertrag, kein angemeldeter Telefon- bzw. Fernsehanschluss und kostenloses Wohnen: All diese Kriterien sprachen für das FG Hamburg gegen einen eigenen (Erst-)Hausstand eines Kindes in der Einliegerwohnung der Eltern. Sachverhalt Die Tochter nahm nach ihrem Studium ein befristetes Anstellungsverhältnis auf ...mehr